Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis
- Verfasst von: Constantin von Tilly
- Letztes Update: 24.08.2026
Personen, die erheblich gehbehindert sind, erhalten in ihrem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G. Entscheidend ist wie stark die körperliche Beeinträchtigung die Mobilität der Person beeinflusst. Die Bewegungsfähigkeit ist beispielsweise erheblich beeinträchtigt, wenn aufgrund einer Steh- oder Gehbehinderung kein Weg von 2 Kilometer zu Fuß nicht ohne Gefahr für die Person selbst oder Andere eigenständig zurückgelegt werden kann.
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In unserem neuen Video-Ratgeber fassen wir die wichtigsten Vorteile, Nachteilsausgleiche und Irrtümer zum Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis für Sie kompakt zusammen:
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Mehr InformationenSchnell-Check: Merkzeichen G
Nahverkehr mit Wertmarke
Mit entsprechend gekennzeichnetem Schwerbehindertenausweis, Beiblatt und gültiger Wertmarke ist die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr möglich. Bei bestimmten Sozialleistungen sowie bei zusätzlich festgestelltem Merkzeichen H oder Bl wird die Wertmarke kostenlos ausgegeben.
50 Prozent weniger Kfz-Steuer
Für ein auf die schwerbehinderte Person zugelassenes Fahrzeug kann eine Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50 Prozent beantragt werden. Das Fahrzeug darf grundsätzlich nur für die Fortbewegung oder Haushaltsführung der berechtigten Person genutzt werden.
Was bedeutet „erheblich gehbehindert“?
Das Merkzeichen G wird festgestellt, wenn übliche Wegstrecken im Ortsverkehr behinderungsbedingt nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren zurückgelegt werden können. Entscheidend ist die individuelle Beeinträchtigung. Die häufig genannten 2 Kilometer in etwa 30 Minuten dienen der Orientierung, sind jedoch kein fester Wert.
Das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis ermöglicht dem Inhaber bzw. der Inhaberin verschiedene Nachteilsausgleiche in Anspruch zu nehmen. Diese Vergünstigungen und Vorteile dienen dazu die spezifischen Nachteile der körperlichen Beeinträchtigung bestmöglich auszugleichen.
Ihr Ansprechpartner ist das für Sie zuständige Versorgungsamt an ihrem Wohnort. In diesem Artikel erhalten Sie einen Überblick über die Voraussetzungen, die nötig sind um das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis zu erhalten. Zudem zeigen wir Ihnen die individuellen Vorteile auf, die sie mit dem Merkzeichen in Anspruch nehmen können.
Merkzeichen G - Die Voraussetzungen
Anhand der von Ihnen eingereichten medizinischen Unterlagen prüft ihr zuständiges Versorgungsamt, ob bei Ihnen eine erhebliche Gehbehinderung vorliegt. Wenn eine der hier aufgezählten Behinderungen bzw. Störungen vorliegen und nachgewiesen werden, wird häufig das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis vergeben.
Typische Beeinträchtigungen bei Merkzeichen G
Das Merkzeichen G kann bei unterschiedlichen körperlichen, neurologischen oder geistigen Beeinträchtigungen infrage kommen. Entscheidend ist stets, wie stark die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr tatsächlich eingeschränkt ist.
Beine und Bewegungsapparat
- Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen
- Beeinträchtigungen der Lendenwirbelsäule mit Auswirkungen auf das Gehen
- Versteifungen von Hüft-, Knie- oder Fußgelenken
- Arterielle Verschlusskrankheiten mit eingeschränkter Gehstrecke
Herz, Lunge und innere Organe
- Herzerkrankungen mit deutlich eingeschränkter Belastbarkeit
- Dauerhafte Einschränkungen der Lungenfunktion
- Starke Atemnot bereits bei alltäglicher Belastung
- Andere innere Leiden mit schwerer Leistungseinschränkung
Anfälle und neurologische Störungen
- Epileptische oder hirnorganische Anfälle
- Häufige Anfälle, insbesondere während des Tages
- Häufige schwere Unterzuckerungen mit Bewusstseinsstörungen
- Gleichgewichtsstörungen mit erheblichen Gefahren beim Gehen
Sehen und Orientierung
- Schwere Sehbehinderung mit Orientierungsproblemen
- Taubheit oder hochgradige Schwerhörigkeit mit weiteren Ausgleichsstörungen
- Geistige Beeinträchtigungen mit erheblichen Orientierungsproblemen
- Gefahren im Straßenverkehr können nicht zuverlässig erkannt werden
Regelbeispiele nach der Versorgungsmedizin-Verordnung
Bei den folgenden gesundheitlichen Einschränkungen geht das Versorgungsamt in der Regel von einer erheblichen Gehbehinderung aus:
- Bei Ihnen liegt eine körperliche Behinderung der Beine vor, die zu einer erheblichen Behinderung beim Gehen und/oder stehen führt. Mögliche Gründe hierfür können beispielsweise Versteifungen des Hüftgelenks oder Versteifungen eines oder mehrerer Knie oder Fußgelenke sein, wenn die entsprechende Stellung zu einer erheblichen Gehbehinderung führt. Es gibt jedoch vielfältige Ursachen, wie zum Beispiel auch arterielle Verschlusskrankheiten mit einem Grad der Behinderung ab 40 und höher und weitere mehr.
- Bei Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und dauerhaften Störungen der Lendenwirbelsäule. Bei diesen genannten Störungen wir in der Regel das Merkzeichen G gewährt sobald ein Grad der Behinderung (GdB) ab 50 vorliegt.
- Störungen anderer Organe, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Gehfähigkeit führen. So kann zum Beispiel eine Einschränkung der Lungenfunktion oder eine schwere Herzschwäche die Leistungsfähigkeit stark beeinträchtigen und somit zu einer Gehbehinderung führen.
- Starke Sehbehinderungen mit einem Grad der Behinderung (GdB) 70 und Sehbehinderungen mit einem GdB 50 und höher, wenn zugleich eine starke Störung des Gleichgewichtsinns vorliegt.
- Taubheit mit einer starken Störung der Ausgleichsfunktion
- Bei einer geistigen Behinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) 100.
Die Einzelfall-Prüfung
Zusätzlich kann das Merkzeichen G nach Prüfung des Einzelfalls auch in folgenden Situationen gewährt werden:
- Wenn eine geistige Behinderung vorliegt, die mit einer Störung des Orientierungssinnes einher geht und ein GdB von 80 oder 90 vorliegt.
- Personen, die unter Epilepsie (epileptische Anfälle) leiden und ein Grad der Behinderung von 70 vorliegt. Hierbei ist zu berücksichtigen, ob die Krampfanfälle in der Regel am Tag auftreten.
- Menschen mit Diabetes, die häufig einen hyperglykämischen Schock erleiden und diese Schocks in der Regel tagsüber auftreten.
GdB- und Merkzeichen-Rechner
Prüfen Sie, welche Nachteilsausgleiche bei Ihrem festgestellten Grad der Behinderung und Ihren Merkzeichen in Betracht kommen.
Grad der Behinderung auswählen
Verschieben Sie den Regler auf den amtlich festgestellten GdB.
Schwerbehinderung ab GdB 50Welche Merkzeichen sind festgestellt?
Mehrfachauswahl möglich. Das Merkzeichen G ist auf dieser Ratgeberseite vorausgewählt.
Rechtsgrundlagen dieses Rechners im Überblick
Die wichtigsten bundesweiten Nachteilsausgleiche beruhen insbesondere auf folgenden Vorschriften. Die jeweils passende Grundlage wird zusätzlich direkt beim Ergebnis genannt.
Der Nachteilsausgleich / Die Vorteile bei Merkzeichen G
Wenn das Versorgungsamt in ihren Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G einträgt, können Sie die folgenden bedarfsgerechten Vergünstigen und Vorteile nutzen um sich zu entlasten. Ziel des Nachteilsausgleich für Menschen mit dem Merkzeichen G ist die Nachteile der Gehbehinderung im Rahmen der Möglichkeiten auszugleichen. Hier nun ein Überblick der wichtigsten Vergünstigungen:
Kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr
Mit dem Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis haben Sie gemäß §§228 ff. im neunten Sozialgesetzbuch die Möglichkeit sich kostenlos im öffentlichen Nahverkehr befördern zu lassen.
Hierfür benötigen Sie lediglich eine Wertmarke zur Nutzung, die einmal Jährlich für eine Gebühr zwischen 53,00 € (Halbjahr) und 104,00 € (Jahr) erworben werden kann. Anschließend können Sie mit dieser Wertmarke ein Jahr lang, bei der günstigeren Wertmarke ein halbes Jahr, beliebig oft den Nahverkehr ohne weitere Kosten nutzen. Der Erwerb der Wertmarke ist somit dennoch mit geringen Kosten verbunden. Im Vergleich zu den üblichen Kosten einer Jahreskarte haben Sie jedoch eine sehr hohe Ersparnis.
Steuerermäßigung bei der KFZ-Steuer 50%
Personen mit Merkzeichen G können eine Reduzierung der Kfz-Steuer um 50 % beantragen. Wichtig ist hierbei, dass die Person mit Behinderung auch der Halter des Fahrzeugs ist. Die Zulassung des Fahrzeugs muss somit auf die Person mit der Behinderung erfolgen.
Es ist nicht notwendig, dass diese Person auch das Fahrzeug selbstständig fährt oder einen Führerschein besitzt. Es kann auch eine andere Person das Fahrzeug fahren und die Person mit Behinderung befördern. Zudem gild die Ermäßigung bei der KFZ-Steuer nur für ein Fahrzeug.
Wahlrecht beim Merkzeichen G
Wenn Sie diese Vergünstigungen allein aufgrund des Merkzeichens G beanspruchen, müssen Sie sich grundsätzlich entscheiden: 50 Prozent Kfz-Steuerermäßigung oder Wertmarke für den Nahverkehr.
Für Autofahrer
50 % weniger Kfz-Steuer
Sie beantragen die Steuerermäßigung für ein auf die schwerbehinderte Person zugelassenes Fahrzeug und verzichten auf die Wertmarke.
Für Bus- und Bahnnutzer
Wertmarke für den Nahverkehr
Sie nutzen die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr mit Beiblatt und gültiger Wertmarke. Die Kfz-Steuer wird dann nicht aufgrund von Merkzeichen G ermäßigt.
Kraftfahrzeughilfe mit Merkzeichen G
Die Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, damit Menschen mit Behinderung ihren Arbeitsort oder Ausbildungsort erreichen können. Sie beinhaltet die finanzielle Unterstützung beim Kauf eines Fahrzeugs, dem Erwerb des Führerscheins und die behindertengerechte Ausstattung beziehungsweise Umrüstung des Fahrzeugs.
Die Höhe der Kraftfahrzeughilfe richtet sich nach dem Einkommen der versicherten Person. Eine Voraussetzung für die finanzielle Unterstützung ist, dass die versicherte Person dauerhaft auf die Nutzung eines KFZ zur Erreichung der Arbeitsstätte angewiesen sein muss.
Als Teil der beruflichen Reha können entweder die Unfallversicherung, die Rentenversicherung, die Agentur für Arbeit oder bei Beamten und Selbstständigen das Integrationsamt als Kostenträger zuständig sein.
Das kann die Kraftfahrzeughilfe fördern
Kraftfahrzeughilfe kommt insbesondere infrage, wenn Sie wegen Ihrer Behinderung dauerhaft auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen sind, um Ihren Arbeits- oder Ausbildungsort zu erreichen. Zuständigkeit und Anspruch werden im Einzelfall geprüft.
Fahrzeug anschaffen
Bis zu 22.000 €Gefördert wird der Kaufpreis bis zu diesem Bemessungsbetrag. Die tatsächliche Zuschusshöhe richtet sich nach dem Einkommen. Ist behinderungsbedingt zwingend ein teureres Fahrzeug nötig, kann ausnahmsweise ein höherer Betrag berücksichtigt werden.
Zuschuss abhängig vom EinkommenFührerschein erwerben
Zuschuss zu den KostenDie Förderung des Führerscheins ist grundsätzlich einkommensabhängig. Behinderungsbedingt notwendige Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen und Eintragungen können vollständig übernommen werden.
Förderhöhe abhängig vom EinkommenFahrzeug anpassen
Notwendige Umbauten vollständigDie Kosten einer erforderlichen behinderungsbedingten Zusatzausstattung – etwa Handbedienung, Lenkhilfen, Lift oder angepasster Sitz – können einschließlich notwendiger technischer Prüfung und Wiederherstellung übernommen werden.
Grundsätzlich unabhängig vom EinkommenDie Behinderungsbedingte Fahrkostenpauschale
Ab einem GdB 70 und dem Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis steht Ihnen eine jährliche Fahrkostenpauschale in Höhe von 900,00 € gem. § 33 Abs. 2a EStG zu.
Erhöhter Einkommensteuer Pauschbetrag
Zusätzlich erhalten Sie mittlerweile bereits ab einem Grad der Behinderung 20 einen höheren Pauschbetrag bei Behinderung. Pauschbeträge sind steuerliche Freibeträge für Menschen mit Behinderung.
Behinderten-Pauschbeträge im Überblick
| Grad der Behinderung | Pauschbetrag pro Jahr |
|---|---|
| GdB 20 | 384 € |
| GdB 30 | 620 € |
| GdB 40 | 860 € |
| GdB 50ab hier schwerbehindert | 1.140 € |
| GdB 60 | 1.440 € |
| GdB 70 | 1.780 € |
| GdB 80 | 2.120 € |
| GdB 90 | 2.460 € |
| GdB 100 | 2.840 € |
Mehrbedarfszuschlag bei Schwerbehinderung Merkzeichen G
Sofern das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis vermerkt ist und der Inhaber Erwerbsminderungsrente oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderungsrente erhält, kann die Voraussetzung für einen Mehrbedarfszuschlag von 17% der Regelsatzes vorliegen.
Weitere Vorteile
Neben den genannten Vergünstigungen und Entlastungen gibt es noch weitere Nachteilsausgleiche, wie beispielsweise die ggf. mögliche steuerliche Absetzbarkeit von Privatfahrten bei Erfüllung der Voraussetzungen. Zudem gibt es noch Nachteilsausgleiche, die sich am Grad der Behinderung (GdB) im Schwerbehindertenausweis orientieren.
Kennen Sie alle wichtigen Ansprüche?
Grad der Behinderung, Merkzeichen und Pflegegrad greifen an vielen Stellen ineinander. Unsere Übersichten helfen Ihnen bei der weiteren Orientierung.
-
Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV):
Die gesetzliche Grundlage für die Feststellung von Behinderungen und Merkzeichen.
Zur Anlage zu § 2 VersMedV (gesetze-im-internet.de) ↗ -
Einkommensteuergesetz (EStG):
Regelungen zu den Pauschbeträgen für Menschen mit Behinderung (§ 33b).
Zum § 33b EStG (gesetze-im-internet.de) ↗ -
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX):
Gesetzliche Regelung zur unentgeltlichen Beförderung und Nachteilsausgleichen.
Zu § 228 SGB IX (Unentgeltliche Beförderung) ↗ -
Deutsche Rentenversicherung:
Informationen zur Kraftfahrzeughilfe (Rehabilitation).
Offizielle Infos zur Kfz-Hilfe (deutsche-rentenversicherung.de) ↗
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Über den Autor:
Constantin von Tilly ist Betriebswirt und beschäftigt sich seit vielen Jahren mit gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Themen – insbesondere rund um das Alter, Pflege und Vorsorge. Sein Wissen basiert auf fundierten Erfahrungen in der Wirtschaft, dem Gesundheitswesen und rechtlichen Zusammenhängen. Auch persönliche Pflegeerfahrungen im familiären Umfeld fließen in seine Ratgeber ein.
Geboren an der Ostsee, über Stationen in Hamburg und Braunschweig, lebt er heute mit seiner Familie und einem lebhaften Hund in Leipzig. Mit viel Empathie und technischer Affinität schreibt er praxisnahe Inhalte für die Generation 50+.
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