Testament verfassen – Einfach erklärt

Das Paar informiert sich darüber ein Testament zu verfassen

Testament verfassen und richtig vorsorgen

Sie möchten ein Testament verfassen? Am Lebensende verliert der Begriff des persönlichen Eigentums seine Bedeutung. Was bleibt ist die Erinnerung der Mitmenschen an gemeinsame Stunden und Taten. Aber es bleiben auch, eigentlich bei fast jedem Menschen, mehr oder weniger materielle Güter bestehen, die einen neuen Eigentümer finden müssen. Sei es Geld, Hausrat, Immobilien, Renten, Rechtsansprüche und vieles mehr.

Daher ist es sinnvoll mit einem Testament das eigene Erbe zu regeln. Sie haben die Wahl zwischen einem eigenhändigen Testament und einem Testament, dass ein Notar mit Ihnen aufsetzt. Grundsätzlich ist die notwendige Neuverteilung sehr ausführlich im Erbrecht gesetzlich geregelt.

Dennoch führt dieser Vorgang zu vielen Irrtümern und Streitigkeiten bis hin zu innerfamiliären Kämpfen, die oft erst vor dem Nachlassgericht enden. Damit die Nachlassregelung möglichst konfliktarm verlaufen kann und den Vorstellungen des Erblassers möglichst weitgehend entsprochen werden kann, sollen hier in diesem Artikel einige Ratschläge, Klarstellungen und auch Empfehlungen zum Testament und eigenen Nachlass erfolgen, sowohl ohne Anspruch auf Vollständigkeit, aber natürlich auch ohne Beratungen eines Fachanwaltes unnötig zu machen.

Das Erbe – Was schreibe ich in mein Testament

Zunächst soll der Begriff des „Erbes“ oder „Nachlasses“ näher erklärt werden: Das Erbe ist die Summe aller materiellen Güter und Rechtsansprüche zum Todestag, abzüglich aller zuvor bestehenden Verbindlichkeiten des Erblassers. Das Erbe beinhaltet somit eine Vielzahl unterschiedlicher Vermögenswerte. Eine Auswahl der üblichsten Werte, die bei einem Testament in der Regel bedacht werden sollten, haben wir Ihnen in der Folgenden Liste einmal aufgeführt.

Verbindlichkeiten:

  • Kredite
  • Steuerschulden
  • Schulden
  • Hypotheken
  • offene Mietzahlungen
  • offene Rechnungen
  • Ausstehende Rechnungen für Pflegedienste etc.
  • Kosten der Beerdigung, Grabstelle und ggf. langfristige Grabpflege und weitere Verbindlichkeiten

Werte:

  • Bank- und Aktienkonten
  • Hausrat und Mobiliar
  • Wertsachen und Antiquitäten
  • Bewegliche Güter wie Autos
  • Immobilien
  • Rechtsansprüche, die vererbbar sind ( beispielsweise aus Patenten, GEMA-Gebühren, Lizenzen etc.)
  • Leistungen aus Lebensversicherungen und bestimmten Renten und mehr

Wenn nach Abzug aller Verbindlichkeiten ein Guthaben als Erbe übrig bleibt, stellt sich die nächste Frage, welche Personen dieses beanspruchen können. Wer soll wieviel erben?

Die gesetzliche Erbaufteilung

Die Mehrheit aller Deutschen trifft keine speziellen Vorbereitungen, was nach ihrem Tode mit ihrem Besitz geschehen soll. Sei es, da es ohnehin wenig zu verteilen da ist, oder weil die Bearbeitung dieses unangenehmen Themas immer weiter aufgeschoben wird. Viele Bürger vertrauen auch einfach auf die gesetzlichen Regelungen und hoffen, dass die gesetzlichen Bestimmungen in ihrem Fall schon hinreichend gerecht funktionieren.

Hauptmerkmal der „ gesetzlichen Erbteilung“ ist die Tatsache, dass keinerlei familienfremde Menschen bedacht werden, sondern nur blutsverwandte Familienmitglieder und Ehepartner. Im Normalfall erben also z.B. beim Tod eines Familienvaters seine Ehefrau und seine Kinder sein gesamtes Guthaben, anteilig die Frau ca. 50%  und die Kinder zusammen auch 50% zu gleichen Teilen. Sind keine Angehörigen 1.Grades vorhanden, so rücken die nächsten Angehörigen an diese Stelle (Eltern, Geschwister, Grosseltern….). Gibt es gar keine Angehörigen, erbt letztlich der Staat.

Die o.g. Gesetzliche Erbteilung ist tatsächlich in vielen Fällen ausreichend und konfliktarm, besonders wenn ein gut aufteilbares Geldvermögen vorhanden ist. In anderen Fällen kommt es aber zu nie gewollten Verzerrungen des letzten Willens. So wird es z.B. bei Firmenbeteiligungen, selbst genutzten Immobilien, Hausrat und Gegenständen mit emotionalem Wert leicht kompliziert. Auch wenn ein Erblasser nicht alle Angehörigen gleich bedenken möchte und bestimmte Vorlieben oder Ziele hat. Dafür ist nun die Abfassung eines eigenen Testamentes erforderlich.

Das eigene Testament verfassen

Ein Testament ist ein Schriftstück, in welchem ein Mensch seinen Nachlass im Todesfall regelt. Dies ist immer dann sinnvoll, wenn die Aufteilung deutlich anders ausfallen soll als bei der „gesetzlichen Erbregelung“.

Wenn Sie ein eigenes Testament schreiben, können also auch familienfremde Personen anteilig berücksichtigen. Ehepartner oder Kinder können zudem deutlich geringer oder ungleichmäßig eingesetzt werden. Mit einem eigenen Testament kann also ein Erblasser seinen Willen und seine Gunst noch in die Zukunft verlagern durch unterschiedliche Gewichtung. Die Ausübung dieser Möglichkeit führt naturgemäß bei ungleich bedachten Erben zu erheblichen Spannungen, und auch zu Versuchen diesen testamentarischen letzten Willen in Zweifel zu ziehen, auch vor Gericht.  Damit dies seltener passiert, sind die Einhaltung der Formalitäten zur Testamentsabfassung unbedingt erforderlich.

Wenn Sie ihr Testament schreiben möchten, sollten Sie folgendes beachten:

Beachten Sie Paragraph § 2247 BGB im Bürgerlichen Gesetzbuch!

Der Gesetzgeber regelt das eigenhändige Testament in §2247 BGB. Bevor sie ihr Testament schreiben, ist es sinnvoll sich diesen Paragraphen einmal durchzulesen und Ihn zu beachten.

Tipps für das eigene Testament

Ein Testament kann jederzeit geändert werden, mit dann neuem Datum. Gültig ist jeweils die letzte Abfassung. Es kann für den Bedarfsfall zu Hause aufbewahrt werden. Will man vermeiden, das es in falsche Hände gerät, oder sonst irgendwie verschwindet, kann es auch beim zuständigen Gericht hinterlegt werden, oder auch ( kostenpflichtig ) beim Notar.

Testament beim Notar aufsetzen

In vielen Familien entstehen leider Erbstreitigkeiten, da eine Person den letzten Willen anzweifelt. Das zeigt wie wichtig die exakte Benennung von Personen und Anteilen sein kann. Zudem haben Angehörige häufig eine unterschiedliche Wahrnehmung von Gerechtigkeit. Gepaart mit gewisser Gier führt dies schließlich zu Gerichtsprozessen. Naturgemäß sind Erblasser oft alt oder sehr alt, und die Grenzen von Vergesslichkeit bis zur senilen Demenz sind schwierig zu benennen. Damit ergibt sich, dass die Geschäftsfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentsabfassung posthum in Frage gestellt wird. Dies lässt sich vorsorglich vermeiden, wenn das Testament mit Hilfe eines Notars gefertigt wird, was ja automatisch die aktuelle Geschäftsfähigkeit bezeugt.

Testament verfassen und den Pflichtteil beachten

Wie oben beschrieben, dient ein Testament dazu, von der gesetzlich vorgesehenen Erbteilungsregel abzuweichen und eigene Wünsche des Erblassers bzgl. Begünstigung oder Personenkreis einzubringen. Ein Testament kann aber auch dazu dienen, bestimmte Personen des Familienkreises ( Ehepartner, Kinder, andere) zu benachteiligen oder deren Anteile zu verringern, aus diversen moralischen, persönlichen oder anderen Gründen.

Hierzu muss ganz klar angemerkt werden, dass diesem Wunsch Grenzen gesetzt sind, jedenfalls innerhalb der juristischen Tradition in Europa. Eine vollständige „Enterbung“ ist bei den engsten Angehörigen ( Ehepartner, Kinder ) nicht möglich, ein gewisser Grundfreibetrag, genannt Pflichtteil, bleibt immer vorbehalten. Dieses Recht auf Pflichtteil ist historisch bedingt, da ja früher alle Familienmitglieder am Familienbetrieb ( meist Landwirtschaft ) mitgearbeitet haben. Und damit auch anteilig Werte mit erwirtschaftet haben. Besonders in Zeiten noch ohne Rentenversicherung wären Angehörige bei Vollenterbung ja völlig mittel- und hilflos gewesen.

Gibt es Ausnahmen beim Pflichtteil?

Natürlich ist diese Pflichtteilsvorschrift aus der Sicht eines Erblassers oft lästig und unerfreulich, und so wird immer wieder versucht, einen Weg zu finden, eine in Ungnade gefallene Person doch leer ausgehen zu lassen, aber dieses Ansinnen ist, wie der Name Pflichtteil schon andeutet, fast immer erfolglos. Einzige Ausnahme: ein klar nachweisbarer Angriff auf Leib und Leben des Erblassers. Auch eine mutwillige Verkleinerung der Erbmasse zu Lebzeiten z.B. durch Schenkungen zum Zwecke der Pflichtteilsverkleinerung kann juristisch erfolgreich angefochten werden, auch viele Jahre rückwirkend.

In ausdrücklich beiderseitigem Einverständnis können natürlich spätere Pflichtteilsansprüche bereits zu Lebzeiten mit Hilfe eines Abfindungsvertrages beim Notar abgegolten werden. Eine Besonderheit der Pflichtteilsbeanspruchung besteht noch darin, dass eine Auszahlung nicht automatisch erfolgt, sondern dass der betreffende Betrag beim Haupterben schriftlich innerhalb der vorgeschriebenen Zeit von je nach Land 2-3 Jahren angefordert werden muss.

Testament verfassen für Eheleute – Das Berliner Testament

Ob ein Mensch seine eigene Nachlassregelung den gesetzlichen Bestimmungen überlässt, oder ein eigenhändiges Testament verfassen und seine eigenen Vorstellungen einbringen möchte, muss jeder für sich selbst entscheiden. In einigen besonderen Konstellationen ist es jedoch unbedingt anzuraten, ein Testament mit Hilfe eines Fachanwaltes / Notars aufzusetzen. Z.B. bei Firmenbeteiligungen mit oder ohne Stimmrecht, Auslandsanlagen, sowie anderen komplexen Besitzverhältnissen ist dies sinnvoll.

Eine Situation ist an dieser Stelle besonders hervorzuheben, damit nicht trotz bestem Wollen ein falsches Ergebnis zustande kommt:

Wenn ein Ehepaar wenig Geld besitzt, aber ein gemeinsam erworben und bezahltes Haus selbst bewohnt, kann die paradoxe Situation im Todesfall eines Partners entstehen, dass der oder die Überlebende mit oder ohne Testament meistbegünstigt ist, und gemeinsam mit seinem eigenen Hausanteil 75% bis sogar fast 90% der Immobilie besitzt, aber dennoch ausziehen muss bzw. einem Notverkauf zustimmen muss, wenn z.B. ein Kind seinen Pflichtteil unbedingt einfordert. Hierfür reicht die eigene Rente oft nicht aus, und anders als bei jüngeren Kunden geben die Banken betagten Senioren oft keinen Kredit oder keine Hypothek.

Für diese besondere, aber häufig vorliegende Situation hat der Gesetzgeber ein besonderes Instrument geschaffen, nämlich ein für beide Ehepartner gemeinschaftliches Testament, das sogenannte „ Berliner Testament „. Inhaltlich bedeutet dies eine vorzeitige gemeinsame Festlegung auf die späteren Erben mit aber zwischenzeitlichem Aufschub von Forderungen. Bei einer gemeinschaftlich genutzten Immobilie ist einem Ehepaar also dringend empfohlen, sich bei einem Notar über das Gemeinschaftliche „ Berliner Testament „ zu informieren und es dort möglichst zu erstellen.

Erbschaftssteuer

Ein Erbe muss, wenn letztlich die Höhe feststeht und die Auszahlung erfolgt ist, beim Finanzamt zur Erbschaftssteuer angemeldet werden. Es gibt verschiedene Erbschaftssteuerklassen, wobei Ehepartner und eigene Kinder hohe Freibeträge erhalten, entferntere Angehörige und Fremde werden sehr viel höher besteuert.

Anzahl der steuerpflichtigen Erbschaften und Schenkungen in Deutschland

Statistik: Anzahl der steuerpflichtigen Erbschaften und Schenkungen in Deutschland von 2008 bis 2018 | Statista
Mehr Statistiken finden Sie bei Statista

Schulden im Erbe

Nicht unerwähnt soll schließlich bleiben, dass eine Erbschaft auch völlig überschuldet sein kann. Um nicht selbst die Schulden zu erben, empfiehlt es sich, vor Annahme des Erbes dringend eine Vermögensübersicht zu machen (bei Banken, Steuerberatern o.ä.) und dann gegebenenfalls innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Erbe beim Notar auszuschlagen.

Die o.g. Gedanken und Ratschläge zum Nachlass sind unverbindlich und sicher nicht vollständig, aber sie sollen doch Interessierten einen ersten Eindruck vom Erbrecht ermöglichen und auf evtl. Irrtümer, Fallstricke und andere Komplikationen hinweisen.

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