Wer einen Angehörigen pflegt, braucht auch Zeit für sich: für einen Arzttermin, einen Urlaub oder um nach einer Erkrankung wieder zu Kräften zu kommen. Eine verlässliche Vertretung ist dafür entscheidend. Die geplante Pflegereform könnte verändern, aus welchen Mitteln diese Hilfe bezahlt wird.
Der separate Anspruch auf Verhinderungspflege soll ab 2027 entfallen. Ersatzpflege soll weiterhin möglich sein, aber über unterschiedliche Budgets finanziert werden. Welches infrage kommt, hängt vor allem davon ab, wer die Unterstützung übernimmt und ob eine akute Versorgungslücke besteht.
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 30. September 2026 beschlossen. Er ist noch kein geltendes Recht. Dieser Ratgeber vergleicht die heutigen Ansprüche mit den geplanten Regeln. (Stand: 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesgesundheitsministerium.)
Das Wichtigste auf einen Blick
Für Pflegegrad 2 bis 5. Die geplanten Änderungen sind noch kein geltendes Recht.
Die Pflegekasse erstattet anerkannte Vertretungskosten aus dem gemeinsamen Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Bereits genutzte Beträge werden abgezogen.
Das gemeinsame Jahresbudget soll entfallen. Für geplante Vertretung zu Hause soll stattdessen entscheidend sein, wer die Pflege übernimmt:
Das Pflegegeld soll als Entlastungsbudget neu ausgestaltet werden. Daraus sollen sowohl private Vertretung als auch laufende selbst organisierte Pflege und Verbrauchspflegehilfsmittel bezahlt werden.
Die Vertretung soll aus demselben Budget bezahlt werden wie die regulären Pflegediensteinsätze.
Die Vertretung muss mitgeplant werden. Bereits für andere Pflegeleistungen benötigte Mittel stehen nicht nochmals zur Verfügung. Bei Kombination mit Sachleistungen verringert sich der Geldanteil.
Sonderfall akute Versorgungslücke: Dafür ist unter besonderen Voraussetzungen ein Überbrückungsbudget vorgesehen, gemeinsam mit der Kurzzeitpflege. Es ersetzt nicht jede Form der Verhinderungspflege.
Grundlage: Regierungsentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) vom 30.09.2026. Quellen: § 42a SGB XI: aktueller Jahresbetrag und Regierungsentwurf, §§ 36 bis 39 und Begründung zur Streichung von § 42a (PDF).
Verhinderungspflege heute: Welche Leistungen stehen Ihnen aktuell zu?
Wenn eine private Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus einem anderen Grund ausfällt, kann die Pflegekasse die notwendigen Kosten einer Vertretung übernehmen. Voraussetzung ist mindestens Pflegegrad 2 und häusliche Pflege. Dafür stehen 2026 bis zu 3.539 Euro im Kalenderjahr gemeinsam mit der Kurzzeitpflege zur Verfügung. Was bereits für Kurzzeitpflege ausgegeben wurde, fehlt für die Verhinderungspflege und umgekehrt. (Quelle: § 42a SGB XI).
Die Verhinderungspflege ist grundsätzlich auf acht Wochen pro Kalenderjahr begrenzt. Bei nicht erwerbsmäßiger Hilfe durch nahe Angehörige bis zum zweiten Grad oder Personen aus demselben Haushalt gilt für die Vergütung regelmäßig ein niedrigerer Höchstbetrag: das Zweifache des monatlichen Pflegegelds. Nachgewiesene notwendige Ausgaben, etwa Fahrtkosten oder Verdienstausfall, können hinzukommen; insgesamt bleibt der gemeinsame Jahresbetrag die Grenze. Quelle: § 39 SGB XI.
Auch eine stundenweise Vertretung ist möglich. Ist die reguläre Pflegeperson an einem Tag weniger als acht Stunden verhindert, wird dieser Tag nicht auf die Acht-Wochen-Grenze angerechnet und das Pflegegeld bleibt ungekürzt. Entscheidend ist, wie lange die reguläre Pflegeperson an der Pflege verhindert ist, nicht allein die Einsatzdauer der Vertretung. Bei einer Verhinderung ab acht Stunden täglich wird das bisherige Pflegegeld grundsätzlich zur Hälfte fortgezahlt; erster und letzter Tag werden voll berücksichtigt. Quelle: gesund.bund.de und BMG: Pflegegeldfortzahlung.
Ein Jahresbudget – zwei Verwendungszwecke
Vertretung, wenn die reguläre Pflegeperson verhindert ist.
Vorübergehende Versorgung in einer Einrichtung.
Was für eine Leistung ausgegeben wird, fehlt bei der anderen. Beispiel: Nach 1.000 € übernommener Kurzzeitpflege bleiben höchstens 2.539 € für weitere geeignete Leistungen aus dem gemeinsamen Budget.
Keine automatische Auszahlung. Anspruchsvoraussetzungen, Zeitgrenzen und gegebenenfalls Angehörigengrenzen gelten zusätzlich. Quelle: § 42a SGB XI.
Wie soll Ersatzpflege ab 2027 bezahlt werden?
Nach dem Entwurf soll es für die bisherige Verhinderungspflege keinen eigenen Erstattungsanspruch mehr geben. Die Finanzierung soll stärker mit den laufenden Leistungen für die häusliche Pflege verbunden werden. Das bedeutet: Eine Vertretung beansprucht künftig teilweise dieselben Mittel wie die regelmäßige Versorgung. Quelle: Begründung zu § 39.
Welche Hilfe brauchen Sie – welches Budget wäre zuständig?
Die folgenden Budgets sind für Pflegegrad 2 bis 5 vorgesehen.
Private Vertretung zu Hause
Je nach Pflegegrad. Bei vollem Geldleistungsbezug. Bei Kombination mit Sachleistungen verringert sich der Geldanteil entsprechend.
Vertretung durch Pflegedienst
Monatliche Höchstbeträge für zugelassene Pflegedienste. Keine freie Auszahlung des Geldes möglich.
Unterstützung im Alltag
Was wird erstattet? Geeignete, anerkannte Angebote (z.B. Haushaltshilfe). Kein frei auszahlbares Geld, keine Übertragung ungenutzter Monatsbeträge.
Akutpflege & Kurzzeitpflege
Kein zusätzlicher Topf allein für die Vertretung: Die verfügbare Unterstützung hängt davon ab, wie viel aus dem jeweiligen Budget bereits für andere Leistungen gebraucht wird. Für ambulante Akutversorgung gelten besondere Voraussetzungen.
Wichtig: Entlastungs- und Sachleistungsbudget können nicht gleichzeitig jeweils in voller Höhe bezogen werden.
Quelle: Regierungsentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), §§ 36–39a, 42 und 45b.
Private Vertretung: Finanzierung aus dem Entlastungsbudget
Übernimmt beispielsweise ein Freund oder ein Angehöriger die Pflege, sollen Familien dafür das geplante Entlastungsbudget einsetzen können. Es ist die neue Ausgestaltung des Pflegegelds; der Gesetzentwurf verwendet weiterhin auch den Begriff Pflegegeld. Vorgesehen sind monatlich 380 Euro bei Pflegegrad 2, 630 Euro bei Pflegegrad 3, 890 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.080 Euro bei Pflegegrad 5.
Diese Beträge sind keine zusätzliche Zahlung für die Vertretung. Daraus sollen auch andere Aufgaben der selbst organisierten Pflege und Verbrauchspflegehilfsmittel bezahlt werden. Entlastungsbudget und der heutige Entlastungsbetrag von 131 Euro sind unterschiedliche Leistungen. Quelle: § 37 und Begründung.
Vertretung durch einen Pflegedienst: Finanzierung aus dem Sachleistungsbudget
Ein zugelassener Pflege- oder Betreuungsdienst soll seine regulären Leistungen und zusätzliche Vertretungseinsätze aus dem Sachleistungsbudget abrechnen. Geplant sind monatlich bis zu 890, 1.590, 2.090 beziehungsweise 2.530 Euro für die Pflegegrade 2 bis 5. Wer sein Budget bereits für die tägliche Versorgung benötigt, hat entsprechend weniger Spielraum für zusätzliche Einsätze. Bei einer Kombination mit Pflegegeld sinkt dessen Anteil mit zunehmender Sachleistungsnutzung. Quelle: §§ 36 und 38.
Anerkannte Alltagshilfe: Wann das Sozialraumbudget infrage kommt
Für nach Landesrecht oder durch die Pflegekassen anerkannte Unterstützungsangebote soll ab Pflegegrad 2 ein Sozialraumbudget zur Verfügung stehen: bis zu 175 Euro monatlich, für Personen unter 25 Jahren bis zu 300 Euro. Eine beliebige privat organisierte Vertretung wird dadurch nicht automatisch erstattungsfähig. Entscheidend sind die Anerkennung des Angebots und die zulässige Leistung. Nicht genutzte Beträge sollen nicht auf spätere Monate übertragen werden. Quelle: § 45b.
Verhinderungspflege-Rechner: Heute und geplant vergleichen
Wählen Sie Ihre Pflegesituation aus und vergleichen Sie denselben Unterstützungsbedarf nach geltendem Recht 2026 und nach den geplanten Regeln für 2027. Die vorbelegten Zahlen sind ein Beispiel. Ersetzen Sie diese durch Ihre eigenen Angaben.
Der Vergleich zeigt die Finanzierung einer ausgewählten Versorgung innerhalb eines Monats. Er ist keine Gesamtbilanz der Pflegereform. Bereits verbrauchte Jahresmittel und die reguläre Nutzung von Monatsbudgets beeinflussen das Ergebnis. Wo die Voraussetzungen oder Angaben keine belastbare Rechnung erlauben, erhalten Sie eine Einordnung statt eines scheinbar sicheren Erstattungsbetrags.
Verhinderungspflege planen: Budget und Resttage
Was bleibt nach Ihrer Vertretung? Berechnen Sie das aktuelle Restbudget und sehen Sie, welches Budget die Pflegereform 2027 dafür vorsieht.
Die Pläne des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) sind noch kein geltendes Recht.
Der Planer wird gestartet. Bleibt dieser Hinweis stehen, bitte die Vorschau neu laden.
Ihre Angaben wurden geändert. Bitte neu berechnen. Die Ergebnisse darunter gehören noch zur vorherigen Eingabe.
Was bildet der Planer ab?
Geplante Vertretung zu Hause, anerkannte notwendige Kosten und ein Zeitraum innerhalb eines Kalendermonats. Bei einem Monatswechsel die Kosten auf die jeweiligen Monate aufteilen. Die Ergebnisse stellen die Finanzierung dieses Einsatzes dar, keine Jahresbilanz oder Gewinn-/Verlustrechnung.
Die Höhe der Pflegegeldfortzahlung wird nicht berechnet. Das derzeitige 56-Tage-Limit und die Sondergrenzen für nahe Angehörige bleiben zu beachten. Bei nur teilweise erstatteten Kosten kann die Zahl der anzurechnenden Tage eine individuelle Zuordnung erfordern. Unbekannte Beträge nicht als 0 € eintragen.
Die Eingaben werden durch diesen Planer weder gespeichert noch übertragen.
Rechenstand: 05.10.2026. Quellen: § 39 SGB XI, § 42a SGB XI, gesund.bund.de: Verhinderungspflege sowie Regierungsentwurf vom 30.09.2026, §§ 36 bis 38 und Begründung.
Wann soll das Überbrückungsbudget helfen?
Geplant sind bis zu 2.285 Euro je Kalenderjahr für bestimmte ambulante Akutleistungen und stationäre Kurzzeitpflege ab Pflegegrad 2. Es wäre ein gemeinsamer, zweckgebundener Betrag für diese Versorgungsformen. Eine pauschale Rechnung „3.539 Euro werden zu 2.285 Euro“ würde die Reform deshalb unvollständig erklären: Ein Teil der bisherigen Ersatzpflege soll in andere Budgets übergehen. (Quelle: § 39).
Wenn eine Pflegeperson plötzlich ausfällt
Ein unerwarteter Ausfall kann eine pflegerische Akutsituation auslösen, wenn notwendige Hilfe nicht aufgeschoben werden kann. Für 2027 sieht der Entwurf eine Übergangslösung über zugelassene ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste vor. Dauert die Versorgung länger als drei Kalendertage, soll die Zustimmung der Pflegekasse eingeholt werden. Die besondere Notdienstregelung ist erst ab 2028 vorgesehen. Nicht jede kurzfristig organisierte private Hilfe erfüllt diese Voraussetzungen. (Quelle: § 39 Absatz 6 und § 39a).
Kurzzeitpflege während einer geplanten Auszeit
Auch bei einem geplanten Urlaub kann Kurzzeitpflege infrage kommen, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht ausreichend sichergestellt werden kann und teilstationäre Pflege nicht genügt. Das Überbrückungsbudget soll dabei insbesondere die pflegebedingten Aufwendungen abdecken. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind gesondert zu betrachten. Eine private Urlaubsvertretung zu Hause wird dadurch nicht zur Leistung des Überbrückungsbudgets. (Quelle: § 42 und Begründung zu § 39).
Der geplante Finanzierungsweg hängt von der Hilfe ab
Noch kein geltendes Recht: Die Übersicht zeigt geplante Regelungen.
Private Vertretung zu Hause
Vorgesehenes BudgetEntlastungsbudget
Ein Freund oder Angehöriger übernimmt die Pflege zu Hause.
Die Vertretung soll aus dem verfügbaren Monatsgeld bezahlt werden.
Pflegedienst im Akutfall
Vorgesehenes BudgetÜberbrückungsbudget
Eine pflegerische Krise erfordert sofortige professionelle Hilfe.
Nur bei erfüllten Voraussetzungen. Für 2027 ist eine Übergangslösung vorgesehen.
Stationäre Kurzzeitpflege
Vorgesehenes BudgetÜberbrückungsbudget
Die Pflege findet vorübergehend in einer stationären Einrichtung statt.
Auch bei geplanter Auszeit möglich, wenn Kurzzeitpflege erforderlich ist.
Quelle: Regierungsentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), §§ 39, 39a und 42 (PDF).
Was sollten pflegende Angehörige jetzt beachten?
Planen Sie notwendige Entlastung weiterhin nach den geltenden Ansprüchen. Der Kabinettsbeschluss allein ändert weder bestehende Bewilligungen noch die aktuelle Rechtslage. Ein vorsorglicher Verzicht auf Unterstützung ist ebenso wenig sinnvoll wie das unnötige Ausschöpfen eines Budgets aus Sorge vor der Reform.
Notieren Sie Einsatztage, Kosten und gegebenenfalls die Dauer der Verhinderung der regulären Pflegeperson. Bewahren Sie Rechnungen und Zahlungsnachweise auf. Lassen Sie sich von der Pflegekasse bestätigen, wie viel vom gemeinsamen Jahresbetrag noch verfügbar ist.
Der Zeitpunkt der Pflegeleistung und der Zeitpunkt der Erstattung sind zu unterscheiden. Nach geltendem Recht können Kosten einer Ersatzpflege aus 2026 bis Ende 2027 zur Erstattung eingereicht werden. Daraus folgt aber kein Anspruch, ungenutzte Mittel aus 2026 für neue Einsätze 2027 einzusetzen. (Quelle: § 39 Absatz 1 SGB XI). Für die endgültigen Regeln ab 2027 bleibt das weitere Gesetzgebungsverfahren maßgeblich.
Häufige Fragen zur Verhinderungspflege 2027
Soll die Verhinderungspflege 2027 abgeschafft werden?
Der Regierungsentwurf sieht vor, den bisherigen separaten Leistungsanspruch zu ersetzen. Pflegevertretung soll weiterhin möglich sein, aber abhängig vom Anbieter und der Situation aus Entlastungs-, Sachleistungs-, Sozialraum- oder Überbrückungsbudget finanziert werden. Beschlossenes Gesetz ist das noch nicht.
Was gilt bei Pflegegrad 1?
Pflegegrad 1 eröffnet heute keinen Anspruch auf Verhinderungspflege. Geeignete anerkannte Hilfen können jedoch aus dem Entlastungsbetrag bezahlt werden. Nach dem Entwurf sollen bei Pflegegrad 1 weder dieser Betrag noch die neuen Entlastungs-, Sachleistungs-, Sozialraum- oder Überbrückungsbudgets zur Verfügung stehen. Andere Hilfen sind gesondert zu prüfen.
Können Angehörige oder Nachbarn weiterhin die Vertretung übernehmen?
Ja, private Unterstützung soll weiterhin möglich sein. Geplant ist jedoch, sie aus dem Entlastungsbudget zu bezahlen. Eine gesonderte Erstattung nach den bisherigen Verhinderungspflegeregeln wäre nicht mehr vorgesehen. Für anerkannte Nachbarschaftshilfe kann das Sozialraumbudget infrage kommen; die Anerkennung erfolgt nicht automatisch.
Was ist bei stundenweiser Ersatzpflege geplant?
Heute schützt eine Verhinderung der regulären Pflegeperson von weniger als acht Stunden pro Tag das volle Pflegegeld und verbraucht keine Tage der Acht-Wochen-Grenze. Die erstatteten Kosten mindern trotzdem das Jahresbudget. Künftig soll die stundenweise Vertretung nach dem jeweiligen Finanzierungsweg bezahlt werden; ein eigenes Jahresbudget für private Ersatzpflege wäre dafür nicht mehr vorhanden.
Wird das Pflegegeld während der Vertretung weitergezahlt?
Heute wird bei tageweiser Verhinderungspflege grundsätzlich die Hälfte fortgezahlt, erster und letzter Tag zählen voll. Bei stundenweiser Verhinderung unter acht Stunden bleibt es ungekürzt. Geplant ist, private Vertretung aus dem Entlastungsbudget zu finanzieren. Für Kurzzeitpflege und die neue Akutleistung enthält der Entwurf Fortzahlungsregeln. Zusätzlich kann die Kombination mit Sachleistungen den Geldanteil mindern.
Kann ich Kosten aus 2026 noch 2027 einreichen?
Nach der aktuellen Regelung muss der Erstattungsantrag mit Kostennachweisen spätestens bis Ende des Folgejahres eingehen. Für Ersatzpflege aus 2026 ist das der 31. Dezember 2027. Eine erst 2027 eingereichte Rechnung betrifft weiterhin die damalige Leistung. Wie Übergangsfragen im endgültigen Gesetz geregelt werden, muss nach Abschluss des Verfahrens geprüft werden.
Quellen: § 39 SGB XI, BMG: häusliche Pflege, Regierungsentwurf, insbesondere §§ 28a, 36–39a und 45b.






