Mit dem Referentenentwurf vom 4. Juni 2026 zur Pflegereform 2027 wird nun deutlich, wie tiefgreifend der geplante Umbau der Pflegeversicherung erfolgen soll. Ziel ist es, die finanziell angeschlagene Versicherung mit der Pflegereform 2027 zu stabilisieren und Defizite in Milliardenhöhe auszugleichen.
Um dieses Ziel zu erreichen, soll das Reformpaket die Pflegeversicherung im Jahr 2027 um ca. 11,25 Milliarden Euro und im Jahr 2028 um ca. 18,1 Milliarden Euro entlasten. In diesen Summen sind die geplante Einsparungen bei den Ausgaben und auch zusätzliche Einnahmen durch höhere Beiträge enthalten.
Für Pflegebedürftige und ihre Familien könnten Einsparungen in dieser Größenordnung bedeutende finanzielle Einschnitte bedeuten.
Geplant sind unter anderem der Wegfall des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1, später steigende Zuschüsse im Pflegeheim, geringere Rentenbeiträge für Pflegepersonen und strengere Voraussetzungen für die Anerkennung eines Pflegegrades.
Gleichzeitig sieht der Entwurf jedoch auch neue Hilfen wie eine fachliche Pflegebegleitung und Unterstützung in akuten Pflegesituationen vor.
Noch handelt es sich jedoch nicht um ein beschlossenes Gesetz. Bis zu einer gesetzlichen Änderung gelten die bisherigen Leistungen weiter. Welche Einsparungen im Detail laut Entwurf geplant sind, zeigen wir wir Ihnen in diesem Beitrag verständlich auf.
Die wichtigsten Fakten auf einen Blick
Aktueller Stand: Der Referentenentwurf ist auf den 4. Juni 2026 datiert und noch nicht beschlossen. Bis zu einer gesetzlichen Änderung gelten die bisherigen Leistungen weiter.
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Milliardenentlastung geplant
Das Reformpaket soll die Pflegeversicherung 2027 um rund 11,25 Milliarden Euro und 2028 um rund 18,1 Milliarden Euro finanziell entlasten. Dazu tragen Einsparungen und zusätzliche Beitragseinnahmen bei.
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131 Euro bei Pflegegrad 1 sollen entfallen
Der bisherige Entlastungsbetrag für anerkannte Betreuung, Begleitung oder Hilfe im Haushalt soll gestrichen werden. Betroffen wären bis zu 1.572 Euro im Jahr.
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Pflegegrade sollen schwerer erreichbar werden
Für die Pflegegrade sind höhere Punktgrenzen vorgesehen. Neue Antragsteller könnten dadurch künftig keinen oder einen niedrigeren Pflegegrad erhalten.
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Höhere Heimzuschüsse sollen später greifen
Pflegebedürftige müssten den pflegebedingten Eigenanteil länger in größerem Umfang selbst tragen. Für Familien könnten dadurch erhebliche zusätzliche Kosten entstehen.
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Höhere Beiträge für mehrere Gruppen
Unter anderem sollen Kinderlose und Menschen mit höheren Einkommen stärker belastet werden. Auch für Minijobs und bei der Mitversicherung von Ehepartnern sind Änderungen geplant.
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Neue Begleitung und Hilfen in Akutsituationen
Eine fachliche Pflegebegleitung und ein neues Überbrückungsbudget sollen die häusliche Pflege unterstützen, wenn Angehörige überlastet sind oder plötzlich ausfallen.
Quelle: Die Angaben zu den Finanzwirkungen und den geplanten Leistungsänderungen stammen aus dem Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz.
Pflegegrad 1: Der Entlastungsbetrag von 131 Euro soll entfallen
Der aktuelle Entwurf zur Pflegereform 2027 sieht vor, den bisherigen Entlastungsbetrag für Menschen mit Pflegegrad 1 zu streichen. Für Betroffene, die damit regelmäßig Betreuung oder Hilfe im Haushalt finanzieren, wäre dies keine rein organisatorische Änderung, sondern eine konkrete Leistungskürzung.
Aktuell 131 Euro im Monat, künftig Pflegebegleitung und Prävention
Menschen mit Pflegegrad 1 können derzeit bis zu 131 Euro im Monat für anerkannte Unterstützungsangebote einsetzen. Der Entlastungsbetrag wird aktuell zwar nicht nicht frei ausgezahlt, sondern ist zweckgebunden und wird gegen entsprechende Nachweise erstattet. Jedoch wird er von vielen Menschen mit Pflegegrad 1 beispielsweise für eine anerkannte Betreuung, Begleitung, Hilfe bei der Haushaltsführung sowie bestimmte Angebote der Pflege genutzt.
Nach dem Referentenentwurf soll dieser monatliche Anspruch bei Pflegegrad 1 entfallen. An seine Stelle sollen stattdessen eine intensivere Pflegebegleitung und ein stärkerer Fokus auf Prävention treten.
Diese Angebote können für Betroffene hilfreich sein. Sie ersetzen jedoch keine konkret abrechenbare Haushaltshilfe oder Betreuungskraft. Eine Beratung kann zwar Orientierung geben, übernimmt aber nicht automatisch die Kosten für Leistungen, die bisher über den Entlastungsbetrag finanziert wurden.
Bis zu 1.572 Euro weniger Unterstützung im Jahr
Wer den Entlastungsbetrag bisher jeden Monat vollständig ausschöpft, könnte künftig bis zu 1.572 Euro pro Jahr weniger für anerkannte Hilfen zur Verfügung haben. Menschen mit Pflegegrad 1 und ihre Angehörigen müssten diese Leistungen möglicherweise zukünftig aus eigenen Mitteln bezahlen, den zeitlichen Umfang reduzieren oder ganz darauf verzichten.
Die tatsächliche Nachteil des Einzelnen hängt somit davon ab, wie regelmäßig der Entlastungsbetrag bislang genutzt wird. Da auch die Vergabe der Pflegegrade strenger werden soll, wird es zudem möglicherweise schwieriger den Pflegegrad 2 zu erhalten. Dies erschwert es für Betroffene zusätzlich.
Dass es sich um eine gezielte Einsparmaßnahme handelt, geht unmittelbar aus der Finanzplanung des Entwurfs hervor.
Pflegereform 2027: Was ändert sich bei Pflegegeld und Pflegedienst?
Aktuell ist laut dem Entwurf geplant das Pflegegeld und auch Pflegesachleistungen nicht ersatzlos zu streichen. Die bisherigen Leistungen werden jedoch neu benannt, erhöht und mit weiteren Leistungen der Pflegeversicherung gebündelt.
Deshalb sind die geplanten Beträge nur eingeschränkt mit den aktuellen Beträgen für Pflegegeld und Pflegesachleistungen vergleichbar.
Pflegegeld und Pflegedienst: Heute vs. geplant
Alle Beträge gelten pro Monat. Die geplanten Budgets enthalten teilweise Leistungen, die heute noch getrennt finanziert werden.
| Pflegegrad | Pflegegeld heute | Entlastungsbudget geplant | Pflegesachleistung heute | Sachleistungsbudget geplant |
|---|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 347 Euro | 386 Euro | 796 Euro | 889 Euro |
| Pflegegrad 3 | 599 Euro | 638 Euro | 1.497 Euro | 1.590 Euro |
| Pflegegrad 4 | 800 Euro | 889 Euro | 1.859 Euro | 2.089 Euro |
| Pflegegrad 5 | 990 Euro | 1.079 Euro | 2.299 Euro | 2.529 Euro |
Wichtig: Bei einer erstmaligen Einstufung in Pflegegrad 2 oder 3 soll das Entlastungsbudget in den ersten drei Monaten nur zur Hälfte ausgezahlt werden.
Aktuell: Pflegegeld und / oder Unterstützung durch einen Pflegedienst
Aktuell können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 Pflegegeld erhalten, wenn die Pflege zu Hause durch Angehörige oder andere ehrenamtlich Pflegende sichergestellt wird. Je nach Pflegegrad beträgt das Pflegegeld im Jahr 2026 zwischen 347 Euro bei Pflegegrad 2 und 990 Euro bei Pflegegrad 5. Die pflegebedürftige Person kann grundsätzlich selbst entscheiden, wie sie das Geld verwendet.
Übernimmt ein ambulanter Pflegedienst körperbezogene Pflegemaßnahmen, Betreuung oder Hilfe im Haushalt, kann stattdessen die Pflegesachleistung genutzt werden. Je nach Pflegegrad stehen hierfür derzeit monatlich bis zu 796 Euro (Pflegegrad 2), 1.497 Euro (Pflegegrad 3), 1.859 Euro (Pflegegrad 4) oder 2.299 Euro (Pflegegrad 5) zur Verfügung. Zusätzlich besteht aktuell die Möglichkeit das Pflegegeld und die Pflegesachleistung anteilig miteinander zu kombinieren.
Das ist geplant: Neue Budgets mit höheren Monatsbeträgen
Das heutige Pflegegeld soll im sogenannten Entlastungsbudget aufgehen. Geplant sind laut aktuellem Entwurf monatlich 386 Euro bei Pflegegrad 2, 638 Euro bei Pflegegrad 3, 889 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.079 Euro bei Pflegegrad 5.
Die Pflegesachleistungen sollen durch ein Sachleistungsbudget ersetzt werden. Dieses Budget soll je nach Pflegegrad zwischen 889 Euro und 2.529 Euro im Monat betragen. Eine Kombination aus Geldleistung und Leistungen eines Pflegedienstes soll auch weiterhin möglich bleiben.
Der Begriff Entlastungsbudget darf nicht mit dem heutigen Entlastungsbetrag von 131 Euro verwechselt werden. Das Entlastungsbudget soll das bisherige Pflegegeld ersetzen. Der heutige Entlastungsbetrag soll für die Pflegegrade 2 bis 5 in ein separates Sozialraumbudget von monatlich 175 Euro überführt werden.
Warum die höheren Beträge nicht automatisch mehr Leistung bedeuten
Die vorgesehenen Monatsbeträge fallen zwar höher aus als das heutige Pflegegeld und die heutigen Pflegesachleistungen. Das Problem: Darin sollen jedoch Leistungen enthalten sein, die derzeit teilweise über eigene Ansprüche finanziert werden. Dazu gehören beispielsweise zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel und die Ersatzpflege, wenn die private Pflegeperson verhindert ist.
Wer aus dem neuen Budget beispielsweise Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder eine Ersatzpflege bezahlt, hat den entsprechenden Betrag nicht mehr für die laufende Versorgung zur Verfügung.
Ob Betroffene und Angehörige durch die Reform tatsächlich besser oder schlechter gestellt wären, hängt deshalb davon ab, welche Leistungen regelmäßig benötigt werden.
Eine zusätzliche Einschränkung ist für Menschen vorgesehen, die erstmals Pflegegrad 2 oder 3 erhalten und sich für das Entlastungsbudget entscheiden. In den ersten drei Monaten sollen sie nur die Hälfte des Betrags bekommen. Das wären 193 Euro bei Pflegegrad 2 und 319 Euro bei Pflegegrad 3. Der Entwurf begründet dies mit der neuen intensiven Pflegebegleitung und der finanziellen Stabilisierung der Pflegeversicherung.
Die folgende Übersicht stellt die aktuellen Leistungen des Jahres 2026 den im Referentenentwurf vorgesehenen Monatsbeträgen gegenüber.
Pflegereform: Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege sind für viele Familien wichtige Absicherungen um die ambulante Pflege dauerhaft gewährleisten zu können. Denn Sie helfen, wenn eine private Pflegeperson krank wird, Urlaub benötigt oder die Versorgung zu Hause vorübergehend nicht möglich ist.
Menschen mit den Pflegegraden 2 bis 5 können derzeit bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr flexibel für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einsetzen. Beide Leistungsarten können jeweils für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr genutzt werden.
Der aktuelle Entwurf zur Pflegereform sieht jedoch vor, das heutige gemeinsame Jahresbudget aufzulösen und die Leistungen auf mehrere neue Budgets zu verteilen.
Was sieht der Referentenentwurf vor?
Die bisherige Verhinderungspflege soll künftig nicht mehr als eigenständiges Jahresbudget bestehen. Eine geplante Ersatzpflege könnte aus dem monatlichen Entlastungsbudget oder dem Sachleistungsbudget bezahlt werden. Doch der dafür eingesetzte Betrag stünde anschließend jedoch nicht mehr für die reguläre häusliche Pflege zur Verfügung.
Für akute Krisen, den ungeplanten Ausfall einer Pflegeperson und eine vorübergehend notwendige Kurzzeitpflege ist ein neues Überbrückungsbudget vorgesehen. Es soll jährlich bis zu 1.855 Euro bei Pflegegrad 2 und 3 sowie bis zu 2.285 Euro bei Pflegegrad 4 und 5 umfassen. Auch die Kurzzeitpflege soll künftig aus diesem Budget finanziert werden.
Das eigens für Krisen und Übergangsphasen vorgesehene Budget wäre damit niedriger als der heutige gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro. Ein einfacher Abzug der Beträge wäre dennoch irreführend, weil Ersatzpflege zusätzlich aus den neuen monatlichen Budgets bezahlt werden können soll.
Was könnte die Neuordnung für Familien bedeuten?
Die geplante Aufteilung kann mehr Flexibilität schaffen, weil mehrere Leistungen aus größeren Monatsbudgets finanziert werden könnten. Gleichzeitig steigt das Risiko, dass Gelder miteinander konkurrieren. Wird ein Teil des Entlastungsbudgets für eine Urlaubsvertretung verwendet, fehlt dieser Betrag möglicherweise für die laufende Unterstützung durch Angehörige oder andere Pflegepersonen.
Ähnliches gilt für das Sachleistungsbudget. Muss ein Pflegedienst kurzfristig zusätzliche Einsätze übernehmen, kann dadurch weniger Budget für die regulär vereinbarten Pflegeleistungen verbleiben.
Für Angehörige wird es deshalb besonders wichtig, die verfügbaren Beträge und bereits abgerechneten Leistungen im Blick zu behalten. Ob die neue Regelung im Einzelfall eine Verbesserung oder eine Kürzung darstellt, hängt stark davon ab, wie häufig Ersatzpflege, Kurzzeitpflege und ambulante Dienste benötigt werden.
Pflegeheim: Höhere Zuschüsse sollen deutlich später greifen
Die Pflegereform würde einen Pflegeheimplatz nicht unmittelbar verteuern. Der Anstieg der eigenen Kosten für Bewohner und ihre Angehörigen erfolgt versteckt über eine zeitliche Verschiebung der gestaffelten prozentualen Zuschüsse zum Eigenanteil.
Nach dem Referentenentwurf müssten Bewohnerinnen und Bewohner den pflegebedingten Eigenanteil länger in größerem Umfang selbst tragen, weil die höheren Zuschüsse der Pflegeversicherung später einsetzen sollen.
So verschieben sich die Heimzuschüsse entlang der Zeitachse
Das Diagramm zeigt eindrücklich die Verzögerungen: Nach dem Entwurf müssen Pflegebedürftige deutlich länger warten, bis der Staat einen höheren Anteil der Heimkosten übernimmt.
- Aktuell
- Nach Entwurf
- Wegfallende Entlastung
| Zeitraum | Aktuell | Nach dem Entwurf |
|---|---|---|
| Monat 1 bis 12 | 15 Prozent | 15 Prozent |
| Monat 13 bis 18 | 30 Prozent | 15 Prozent |
| Monat 19 bis 24 | 30 Prozent | 30 Prozent |
| Monat 25 bis 36 | 50 Prozent | 30 Prozent |
| Monat 37 bis 54 | 75 Prozent | 50 Prozent |
| Ab Monat 55 | 75 Prozent | 75 Prozent |
So funktionieren die Zuschüsse heute
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten aktuell einen Zuschuss zum pflegebedingten Eigenanteil. Im ersten Jahr übernimmt die Pflegekasse 15 Prozent dieses Kostenanteils. Im zweiten Jahr sind es 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und ab dem vierten Jahr 75 Prozent.
Der Zuschuss gilt ausschließlich für den pflegebedingten Eigenanteil. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen müssen weiterhin selbst getragen werden. Diese zusätzlichen Kosten werden durch die genannten Prozentsätze nicht reduziert.
So wird gespart: Der höchste Zuschuss soll erst nach viereinhalb Jahren gelten
Nach demEntwurf zur Pflegereform soll der Zuschuss von 15 Prozent künftig bis einschließlich zum 18. Monat gelten. Bewohner zahlen also 6 Monate länger den höheren Betrag als bisher. 30 Prozent wären erst nach 18 Monaten, 50 Prozent nach 36 Monaten und 75 Prozent nach 54 Monaten vorgesehen. Diese Verschiebung führt somit dazu, dass Bewohner über viele Monate mehr zahlen müssen, da Erhöhung der Zuschüsse später eintreten. Der höchste Zuschuss würde damit nicht mehr nach drei Jahren, sondern erst nach viereinhalb Jahren erreicht.
Für Menschen, die am 31. Dezember 2026 bereits im Pflegeheim leben, ist ein Bestandsschutz vorgesehen. Der zu diesem Zeitpunkt erreichte Prozentsatz soll nicht wieder abgesenkt werden. Die nächsthöhere Stufe würde jedoch erst gelten, wenn die neuen längeren Fristen erfüllt sind.
Die Änderung ist ausdrücklich als Einsparmaßnahme geplant. Laut Entwurf erwartet man sich dadurch Minderausgaben der Pflegeversicherung in Höhe von von 2,6 Milliarden Euro im Jahr 2027 und 2,7 Milliarden Euro im Jahr 2028. Diese Beträge müssten dann die Pflegebedürftigen ausgleichen.
Die folgende Modellrechnung zeigt, wie sich die längeren Fristen bei einem Neueinzug ab 2027 auswirken könnten. Sie geht von einem gleichbleibenden pflegebedingten Eigenanteil von lediglich 1.500 Euro im Monat aus.
Was würde die geplante Änderung der Heimzuschüsse bedeuten?
Vergleichen Sie die derzeit geltende Zuschussstaffel mit den längeren Zeitabständen aus dem aktuellen Referentenentwurf. Der Rechner zeigt, wie sich die geplante Änderung auf den pflegebedingten Eigenanteil auswirken könnte.
Wichtig: Der Zuschuss gilt nicht für die gesamten Heimkosten
Die durchschnittliche Eigenbeteiligung im ersten Aufenthaltsjahr beträgt in Deutschland derzeit 3.245 Euro im Monat. Der prozentuale Zuschuss der Pflegekasse wird jedoch nur auf den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil vor dem Zuschuss angerechnet. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden dadurch nicht reduziert.
Auswirkung im gewählten Monat
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Mögliche Mehrbelastung über die gesamte Zeit im Pflegeheim
Vereinfachter Vergleich beider Zuschussstaffeln ab dem ersten Aufenthaltsmonat. Dabei wird angenommen, dass der eingetragene EEE während des gesamten Zeitraums unverändert bleibt. Tatsächliche Kostensteigerungen und die Übergangsregelung für Bestandsfälle sind nicht berücksichtigt.
Datenbasis für die voreingestellten Durchschnittswerte: vdek, Stichtag 1. Januar 2026. Geplante Staffelung nach dem Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom Juni 2026. Der Entwurf kann sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch ändern.
Strengere Pflegegrade: Neue Antragsteller müssten höhere Punktgrenzen erreichen
Bei der Pflegebegutachtung prüft der Medizinische Dienst, wie selbstständig eine Person ihren Alltag bewältigen kann. Für verschiedene Lebensbereiche werden Punkte vergeben. Die Gesamtpunktzahl entscheidet schließlich darüber, ob ein Pflegegrad anerkannt wird und welcher Pflegegrad erreicht wird. Die folgende Übersicht zeigt deutlich, wie die Verschiebung der der Punktegrenzen die Vergabe der Pflegegrade beeinflussen würde:
So könnten sich die Punktgrenzen für Pflegegrade verschieben
Die Darstellung vergleicht die derzeit geltenden Mindestpunktzahlen mit den im Referentenentwurf vorgesehenen Grenzen. Je weiter die Markierung rechts liegt, desto mehr Gesamtpunkte werden für den jeweiligen Pflegegrad benötigt.
- Aktuell geltende Punktgrenze
- Geplante Punktgrenze laut Entwurf
Pflegegrad 1
Grenze steigt um 2,5 PunktePflegegrad 2
Grenze steigt um 3 PunktePflegegrad 3
Grenze steigt um 2,5 PunktePflegegrad 4
Grenze bleibt unverändertPflegegrad 5
Grenze bleibt unverändertAlle Punktgrenzen auf einen Blick
| Pflegegrad | Aktuell | Laut Entwurf | Veränderung |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | ab 12,5 Punkten | ab 15 Punkten | +2,5 Punkte |
| Pflegegrad 2 | ab 27 Punkten | ab 30 Punkten | +3 Punkte |
| Pflegegrad 3 | ab 47,5 Punkten | ab 50 Punkten | +2,5 Punkte |
| Pflegegrad 4 | ab 70 Punkten | ab 70 Punkten | unverändert |
| Pflegegrad 5 | ab 90 Punkten | ab 90 Punkten | unverändert |
Die Darstellung zeigt die regulären Punktgrenzen für die Einstufung. Für Kinder bis zu einem Alter von 18 Monaten und bei besonderen Bedarfskonstellationen können abweichende Regelungen gelten. Der Referentenentwurf kann sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch ändern. Stand: Juni 2026.
Die Grenzen für Pflegegrad 1 bis 3 sollen steigen
Derzeit erreicht man den Pflegegrad 1 ab 12,5 Punkten, Pflegegrad 2 bei 27 Punkten und Pflegegrad 3 bei 47,5 Punkten. Für Pflegegrad 4 sind mindestens 70 Punkte und für Pflegegrad 5 mindestens 90 Punkte erforderlich.
Nach demEntwurf zur Pflegereform soll der Pflegegrad 1 künftig erst ab 15 Punkten beginnen. Für Pflegegrad 2 wären mindestens 30 Punkte und für Pflegegrad 3 mindestens 50 Punkte notwendig. Die Grenzen für Pflegegrad 4 und 5 sollen dagegen bei 70 beziehungsweise 90 Punkten bleiben.
Die Verschärfung betrifft somit vor allem Menschen mit leichteren oder mittleren Einschränkungen.
Eine Person mit 28 Punkten erhält nach dem geltenden Recht Pflegegrad 2. Nach den geplanten Grenzen würde dieselbe Punktzahl nur noch für Pflegegrad 1 ausreichen. Das würde dazu führen, dass die Person kein Pflegegeld bzw. zukünftig Entlastungsbudget erhalten würde. Das der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 zudem gestrichen werden soll, würde diese Unterstützung ebenfalls wegfallen.
Wer 13 oder 14 Punkte erreicht, kann derzeit noch Pflegegrad 1 erhalten. Nach dem Entwurf würde diese Punktzahl für die Anerkennung eines Pflegegrades nicht mehr genügen.
Bestehende Pflegegrade sollen geschützt werden
Menschen, die bereits einen Pflegegrad haben, sollen nicht allein wegen der höheren Punktgrenzen neu begutachtet oder automatisch herabgestuft werden. Auch bei einer späteren Wiederholungsbegutachtung darf ein bestehender Pflegegrad nicht ausschließlich aufgrund der veränderten Schwellenwerte verloren gehen.
Ein Bestandsschutz bedeutet allerdings nicht, dass ein Pflegegrad unter allen Umständen dauerhaft erhalten bleibt. Verbessert sich die Selbstständigkeit tatsächlich, kann eine spätere Begutachtung weiterhin zu einer niedrigeren Einstufung führen.
Der Reformentwurf der Pflegeversicherung nennt als Ziel, den Anstieg der Zahl anerkannter Pflegebedürftiger zu verlangsamen. Die veränderte Begutachtungssystematik soll der Pflegeversicherung bereits 2027 rund 1,3 Milliarden Euro einsparen. Für 2028 werden 2,5 Milliarden Euro und für 2030 sogar 4,2 Milliarden Euro an Minderausgaben erwartet.
Pflegende Angehörige: Mehr Belastung und weniger finanzielle Absicherung durch die Pflegereform
Die möglichen Folgen für Angehörige im Überblick
Mehr Beratung steht im Entwurf mehreren finanziellen Einschnitten und zusätzlichen Belastungen gegenüber.
Weniger finanzierte Alltagshilfe
Der Wegfall der 131 Euro bei Pflegegrad 1 kann dazu führen, dass Angehörige mehr Betreuung und Hausarbeit selbst übernehmen.
Höhere Belastung bei Pflegeheimkosten
Weil höhere Zuschüsse später greifen sollen, können über mehrere Jahre erhebliche zusätzliche Eigenanteile entstehen.
Höhere Hürden für Pflegeleistungen
Strengere Punktgrenzen können zu niedrigeren Pflegegraden und damit zu weniger professioneller und finanzieller Hilfe führen.
Geringere spätere Rente
Die Rentenbeiträge aus der Pflegetätigkeit sollen auf 70 Prozent der bisherigen Werte sinken.
Neue fachliche Begleitung
Pflegebegleitung und Fallmanagement können bei Anträgen, Organisation und schwierigen Versorgungslagen helfen.
Beratung teilweise verpflichtend
Nicht wahrgenommene Termine können beim Entlastungsbudget zu Kürzungen oder zum Entzug der Leistung führen.
Unterm Strich: Die neue Pflegebegleitung kann Familien organisatorisch unterstützen. Sie gleicht die möglichen finanziellen Einschnitte und die zusätzliche praktische Pflegebelastung jedoch nicht aus.
Pflegende Angehörige könnten durch die geplante Reform in mehreren Bereichen deutlich stärker belastet werden. Zwar sieht der Referentenentwurf eine neue Pflegebegleitung und zusätzliche Hilfen in akuten Situationen vor. Gleichzeitig würden jedoch Leistungen eingeschränkt, Zugänge erschwert und die rentenrechtliche Absicherung von Pflegepersonen reduziert.
Die Folgen betreffen nicht nur die pflegebedürftige Person. Fehlt professionelle oder finanzierbare Unterstützung, müssen Familien häufig mehr Pflege, Betreuung und Organisation selbst übernehmen oder zusätzliche Kosten aus eigenen Mitteln tragen.
Weniger Leistungen können mehr Pflegearbeit für Angehörige bedeuten
Der geplante Wegfall des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 betrifft auch die Familien. Werden die bisher verfügbaren 131 Euro im Monat für Betreuung oder Hilfe im Haushalt gestrichen, müssen Angehörige diese Aufgaben häufiger selbst übernehmen oder privat finanzieren. Eine Pflegebegleitung kann beraten und Hilfen vermitteln, ersetzt aber keine bezahlte Haushaltshilfe oder Betreuungskraft.
Auch die geplante Halbierung des Entlastungsbudgets in den ersten Monaten bei einer erstmaligen Einstufung in Pflegegrad 2 oder 3 kann Familien gerade zu Beginn einer Pflegesituation finanziell hart treffen. In den ersten drei Monaten wären nur 193 Euro bei Pflegegrad 2 und 319 Euro bei Pflegegrad 3 vorgesehen. Dabei entstehen häufig genau in dieser Phase zusätzliche Kosten und ein hoher organisatorischer Aufwand.
Spätere Heimzuschüsse können Familien finanziell stark belasten
Wenn ein Angehöriger in ein Pflegeheim umziehen muss, sollen die höheren Zuschüsse zum pflegebedingten Eigenanteil künftig später greifen. Der höchste Zuschuss von 75 Prozent wäre nach dem Entwurf erst ab dem 55. Monat vorgesehen und damit 18 Monate später als nach der heutigen Regelung.
Rechtlich sind Angehörige nicht automatisch verpflichtet, sämtliche Heimkosten zu übernehmen. In vielen Familien werden ungedeckte Kosten dennoch gemeinsam getragen, aus dem Vermögen der pflegebedürftigen Person finanziert oder durch Angehörige freiwillig ausgeglichen. Auch die Beantragung von Sozialleistungen (Hilfe zur Pflege) und die Suche nach einer bezahlbaren Einrichtung bedeuten eine erhebliche zusätzliche Belastung.
Auch die eigene Rente pflegender Angehöriger soll geringer ausfallen
Menschen, die einen Angehörigen nicht erwerbsmäßig pflegen, können unter bestimmten Voraussetzungen Rentenansprüche aus der Pflegetätigkeit erwerben. Diese Absicherung ist besonders wichtig, wenn die berufliche Tätigkeit wegen der Pflege eingeschränkt oder vollständig aufgegeben wird.
Aktuell ist geplant, dass die von der Pflegeversicherung gezahlten Rentenbeiträge künftig auf 70 Prozent der bisherigen Werte sinken. Bereits erworbene Ansprüche sollen erhalten bleiben. Für zukünftige Pflegezeiten würden jedoch geringere zusätzliche Rentenansprüche für pflegende Angehörige entstehen.
Zudem sollen Beiträge aus der Pflegetätigkeit spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze enden. Der Entwurf rechnet durch die niedrigeren Rentenbeiträge mit Minderausgaben von 1,8 Milliarden Euro im Jahr 2027 und 1,9 Milliarden Euro im Jahr 2028. Diese Einsparung wird damit unmittelbar zulasten der sozialen Absicherung von Pflegepersonen erzielt.
Höhere Pflegebeiträge für mehrere Versichertengruppen geplant
Die Pflegeversicherung soll nicht allein durch geringere Ausgaben stabilisiert werden. Die geplante Pflegereform sieht auch zusätzlicheBeitragserhöhungen vor. Die geplanten finanziellen Mehrbelastungen könnten vor allem Kinderlose, Menschen mit höheren Einkommen und bestimmte Versicherte mit einem beitragsfrei mitversicherten Ehepartner betreffen.
Kinderlose und Menschen mit höheren Einkommen sollen mehr zahlen
Der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung liegt derzeit bei 3,6 Prozent. Kinderlose Mitglieder zahlen bereits zusätzlich einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten und kommen damit auf insgesamt 4,2 Prozent. Nach den aktuellen Plänen soll der Kinderlosenzuschlag um 0,1 Prozentpunkte auf 0,7 Prozent steigen. Der Gesamtbeitrag für Kinderlose läge damit bei unverändertem allgemeinem Beitragssatz bei 4,3 Prozent.
Zum 1. Januar 2027 soll außerdem die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung angehoben werden. Sie soll künftig der Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Dadurch würden vor allem Versicherte mit einem Einkommen oberhalb der bisherigen Grenze zusätzliche Beiträge zahlen. Das Bundesgesundheitsministerium nennt eine mögliche Mehrbelastung für Beschäftigte von höchstens rund 17 Euro monatlich.
Neue Beiträge für Minijobs und mitversicherte Ehepartner
Auch auf Arbeitsentgelt aus Minijobs sollen künftig Beiträge zur Pflegeversicherung anfallen. Vorgesehen ist ein Beitrag von 3,6 Prozent, den der Arbeitgeber tragen soll. Für Minijobber selbst bedeutet diese Regelung nach der Darstellung des Bundesgesundheitsministeriums keine entsprechende Kürzung des ausgezahlten Arbeitsentgelts.
Ab 2028 soll außerdem die beitragsfreie Mitversicherung von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern eingeschränkt werden. Geplant ist ein Zuschlag von 0,52 Prozent auf die beitragspflichtigen Einnahmen des versicherten Mitglieds. Bei einem Einkommen von 3.000 Euro wären dies rechnerisch 15,60 Euro zusätzlich im Monat.
Für Familien und Menschen in besonderen Lebenssituationen sieht der Entwurf Ausnahmen vor. Der Zuschlag soll unter anderem nicht erhoben werden, wenn ein Kind unter sieben Jahren im Haushalt lebt, ein Kind wegen einer Behinderung nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, der mitversicherte Partner Angehörige pflegt, bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat oder voll erwerbsgemindert ist. Kinder sollen weiterhin beitragsfrei familienversichert bleiben.
Die individuelle Mehrbelastung hängt somit vom Einkommen, vom Familienstand und von möglichen Ausnahmeregelungen ab. Auch diese Beitragserhöhungen sind bislang nur Bestandteil des Entwurfs und noch nicht beschlossen.
Die größten geplanten Einsparungen im Überblick
Einsparungen und zusätzliche Einnahmen
Die geplante Finanzwirkung setzt sich aus geringeren Ausgaben der Pflegeversicherung und zusätzlichen Beitragseinnahmen zusammen. Die Beträge beziehen sich auf die gesamte soziale Pflegeversicherung und nicht auf einzelne Versicherte.
Geplante Finanzwirkung in den Jahren 2027 und 2028
Die größten geplanten Minderausgaben im Jahr 2028
Die Leistungsbeträge sollen weniger stark steigen als bislang vorgesehen.
Die höheren Zuschussstufen zum pflegebedingten Eigenanteil sollen erst nach einer längeren Aufenthaltsdauer erreicht werden.
Vor allem die Schwellen zu den Pflegegraden 1 bis 3 sollen angehoben werden.
Für zukünftige Pflegezeiten sollen niedrigere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden.
In den ersten drei Monaten nach einer neuen Einstufung soll nur die Hälfte des jeweiligen Budgets zur Verfügung stehen.
Der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich soll bei Pflegegrad 1 entfallen.
Wichtig: Die Beträge zeigen die erwarteten Auswirkungen auf die gesamte Pflegeversicherung. Sie entsprechen nicht dem persönlichen Verlust einer einzelnen pflegebedürftigen Person. Die Übersicht macht jedoch sichtbar, bei welchen Leistungen ein besonders großer Teil der geplanten Einsparungen ansetzen soll.
Die roten Vergleichsbalken unter den Einzelmaßnahmen zeigen deren Größenverhältnis zur größten dargestellten Einsparungsposition. Die Regelungen befinden sich noch im Entwurfsstadium und können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren ändern. Stand: Juni 2026.
Der Entwurf zur Pflegereform soll die Pflegeversicherung im Jahr 2027 finanziell um ca. 11,25 Milliarden Euro entlasten. Für 2028 beziffert das Bundesgesundheitsministerium die geplante finanzielle Wirkung auf rund 18,1 Milliarden Euro. Diese Summen bestehen allerdings nicht ausschließlich aus Leistungskürzungen. Sie setzen sich aus geringeren Ausgaben und zusätzlichen Beitragseinnahmen zusammen.
Wo die größten Ausgabenkürzungen ansetzen
Den größten Einzelposten bildet 2028 die begrenzte Anpassung der Pflegeleistungen an die Preisentwicklung. Dadurch soll die Pflegeversicherung rund 4,05 Milliarden Euro weniger ausgeben, als bei einer stärkeren Erhöhung der Leistungsbeträge erforderlich wäre. Bestehende Leistungen werden dadurch nicht um diesen Betrag gekürzt. Sie sollen jedoch weniger stark steigen.
Weitere 2,7 Milliarden Euro sollen durch die später steigenden Zuschüsse im Pflegeheim eingespart werden. Die strengeren Kriterien bei der Pflegebegutachtung sollen Minderausgaben von 2,5 Milliarden Euro bewirken.
Durch geringere Rentenbeiträge für Pflegepersonen sollen weitere 1,9 Milliarden Euro eingespart werden.
Hinzu kommen eine Milliarde Euro durch die zunächst hälftige Auszahlung des geplanten Entlastungsbudgets bei neuen Pflegegraden 2 und 3 sowie 450 Millionen Euro durch den Wegfall des bisherigen Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1. Ein erheblicher Teil der Einsparungen setzt damit bei Leistungen an, die Pflegebedürftige und pflegende Angehörige unmittelbar betreffen.
Welche Verbesserungen enthält der Referentenentwurf?
Neben den Leistungskürzungen enthält der Entwurf auch Maßnahmen, die den Zugang zu Beratung verbessern, akute Versorgungslücken schließen und die Organisation der Pflege vereinfachen sollen. Diese Angebote können für Betroffene und Angehörige hilfreich sein. Sie gleichen die geplanten finanziellen Einschnitte jedoch nicht in jedem Fall aus.
Die Pflegebegleitung soll eine feste Anlaufstelle schaffen
Ab dem Jahr 2028 soll für Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, ein Anspruch auf eine individuelle Pflegebegleitung bestehen. Eine qualifizierte Ansprechperson soll die Pflegesituation betrachten, bei Anträgen und Hilfsmitteln unterstützen sowie verschiedene medizinische, pflegerische und soziale Hilfen koordinieren.
Bei komplexen Versorgungssituationen ist ein Fallmanagement geplant. Diese soll besonders dann helfen, wenn mehrere Leistungsträger beteiligt sind oder Angehörige Schwierigkeiten haben, geeignete Angebote zu finden. Diese Pflegebegleitung ersetzt allerdings weder die eigentlichen Pflegeleistungen noch praktische Hilfe im Haushalt.
Neues Budget soll bei akuten Pflegekrisen helfen
Für den unerwarteten Ausfall einer Pflegeperson, gesundheitliche Krisen oder eine akute Überforderung ist ein Überbrückungsbudget geplant. Damit sollen kurzfristig ambulante Unterstützung oder ein Aufenthalt in der Kurzzeitpflege finanziert werden können.
Diese neue Leistung schließt eine bestehende Lücke. Bisher ist es für Familien häufig schwierig, bei einem plötzlichen Ausfall der Hauptpflegeperson schnell geeignete Hilfe zu organisieren. Wie gut das Überbrückungsbudget in der Praxis funktioniert, hängt jedoch davon ab, ob vor Ort tatsächlich ambulante Notdienste und freie Kurzzeitpflegeplätze zur Verfügung stehen.
Ein Pflege-Cockpit soll Anträge und Informationen bündeln
Ein digitales Pflege-Cockpit soll Pflegebedürftigen und bevollmächtigten Angehörigen einen zentralen Zugang zu Informationen und Leistungen bieten. Vorgesehen sind unter anderem eine Übersicht über bestehende Ansprüche, Informationen zum bisherigen Leistungsbezug, digitale Anträge sowie die Suche nach Anbietern und Beratungsangeboten.
Bis zu geplanten Umsetzung eines solchen Pflege-Cockpits wird wohl noch etwas Zeit vergehen. Die wichtigsten Funktionen sollen nach dem Entwurf spätestens bis zum 1. Juli 2028 bereitstehen. Weitere Funktionen sollen bis Anfang 2030 folgen.
Prävention und Rehabilitation sollen stärker berücksichtigt werden
Versicherte ab 60 Jahren sollen zusätzliche Möglichkeiten zur Früherkennung und Prävention altersbedingter gesundheitlicher Risiken erhalten. Auch bei der Pflegebegutachtung sollen Empfehlungen zur Rehabilitation häufiger ausgesprochen und anschließend besser umgesetzt werden.
Kritisch bleibt jedoch, dass die Prävention im Entwurf teilweise an die Stelle bisheriger finanzieller Leistungen treten soll. Besonders beim Pflegegrad 1 ersetzt eine Empfehlung oder Beratung keine bereits benötigte Unterstützung im Alltag.
Pflegeleistungen sollen regelmäßiger angepasst werden
Der Entwurf zur Pflegereform sieht aktuell vor, die Leistungsbeträge künftig regelmäßig an die Preisentwicklung anzupassen. Dadurch soll verhindert werden, dass Pflegeleistungen über viele Jahre unverändert bleiben und wegen steigender Kosten an Wert verlieren.
Die Anpassung im Jahr 2028 soll allerdings geringer ausfallen, als es ohne die Reform vorgesehen wäre. Allein dadurch erwartet die Pflegeversicherung Minderausgaben von rund 4,05 Milliarden Euro. Die geplante Dynamisierung wäre grundsätzlich eine Verbesserung, würde jedoch zunächst mit einer deutlichen Einsparung beginnen und ist daher kritisch zu betrachten.
Pflegereform 2027: So geht es weiter
Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz verändert derzeit noch keine bestehenden Ansprüche. Das Bundesgesundheitsministerium führt das Vorhaben mit Stand vom 14. Juni 2026 weiterhin als laufendes Verfahren und als Referentenentwurf. Ihr Pflegegeld, der Entlastungsbetrag, Pflegesachleistungen und die bisherigen Zuschüsse im Pflegeheim gelten deshalb zunächst unverändert weiter.
Bevor die geplanten Regelungen wirksam werden können, muss der Entwurf das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Dabei können natürlich noch geplante Maßnahmen verändert, abgeschwächt, ergänzt oder vollständig gestrichen werden. Erst nach Abschluss des Verfahrens, der Verkündung und dem jeweiligen Inkrafttreten entsteht eine verbindliche Rechtsgrundlage.
Pflegebedürftige und Angehörige müssen daher aktuell keine bestehenden Leistungen kündigen oder vorsorglich auf Ansprüche verzichten. Dennoch ist es sinnvoll, die Entwicklung aufmerksam zu verfolgen, da der Entwurf je nach Regelung unterschiedliche Einführungstermine bereits ab 2027 und 2028 vorsieht.
Pflegereform: Was jetzt gilt und wie es weitergeht
Die geplanten Änderungen sind noch nicht in Kraft. Für Pflegebedürftige und Angehörige gelten derzeit weiterhin die bestehenden Ansprüche.
Bislang liegt ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vor. Die endgültigen Regelungen können sich noch verändern.
Bestehende Leistungen gelten weiter
Pflegegeld, Entlastungsbetrag und weitere heutige Ansprüche entfallen nicht allein durch die Veröffentlichung des Entwurfs.
Änderungen sind noch möglich
Beträge, Voraussetzungen, Übergangsregeln und Einführungstermine können im weiteren Verfahren angepasst werden.
Keine Ansprüche vorschnell aufgeben
Bestehende Leistungen sollten weiterhin beantragt und genutzt werden, solange das geltende Recht sie vorsieht.
Der weitere Weg bis zu einem möglichen Inkrafttreten
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1
Referentenentwurf
Dies ist der aktuelle Stand. Verbände, Länder und weitere Beteiligte können Stellung nehmen.
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2
Weitere Abstimmung und Regierungsentwurf
Der Entwurf kann überarbeitet und anschließend von der Bundesregierung als Gesetzentwurf beschlossen werden.
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3
Parlamentarisches Verfahren
Bundestag und Bundesrat befassen sich mit dem Vorhaben. Dabei sind weitere Änderungen möglich.
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4
Verkündung und Inkrafttreten
Erst nach Abschluss des Verfahrens können beschlossene Regelungen zu den gesetzlich festgelegten Terminen gelten.
Was Betroffene jetzt tun können: Nutzen Sie bestehende Ansprüche weiterhin und bewahren Sie aktuelle Bescheide sowie Abrechnungen auf. Verbindliche Entscheidungen sollten erst auf Grundlage einer tatsächlich beschlossenen Regelung getroffen werden.
Fazit: Die weitere Entwicklung bleibt entscheidend
Die Umsetzung des aktuellen Entwurfs zur Pflegereform würde die Pflegeversicherung grundlegend verändern. Hinter den geplanten Einsparungen stehen konkrete finanzielle Belastungen für Menschen mit Pflegebedarf und ihre Familien. Zugleich enthält der Entwurf zwar neue Beratungsangebote und Hilfen für akute Situationen. Zusammenfassend lässt sich jedoch sagen, dass die finanziellen Nachteile für Betroffene deutlich spürbar wären. Noch ist jedoch nichts endgültig beschlossen.
Häufige Fragen zur geplanten Pflegereform
Die wichtigsten Antworten zum aktuellen Stand des Pflegeneuordnungsgesetzes.
Ist die Pflegereform bereits beschlossen?
Nein. Mit Stand vom 14. Juni 2026 liegt ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vor. Die geplanten Regelungen sind noch kein geltendes Recht und können im weiteren Verfahren verändert werden.
Fällt der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 sofort weg?
Nein. Menschen mit Pflegegrad 1 können den geltenden Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich weiterhin nutzen. Der Wegfall ist bislang nur im Referentenentwurf vorgesehen.
Wird das Pflegegeld abgeschafft?
Das Pflegegeld soll nach dem Entwurf nicht ersatzlos entfallen. Es soll in ein neues Entlastungsbudget überführt und mit weiteren Leistungen neu geordnet werden. Dadurch sind die geplanten Beträge nicht unmittelbar mit dem heutigen Pflegegeld vergleichbar.
Verlieren Pflegebedürftige automatisch ihren bisherigen Pflegegrad?
Nein. Bereits anerkannte Pflegegrade sollen nicht allein wegen der geplanten höheren Punktgrenzen automatisch entzogen oder herabgesetzt werden. Besonders betroffen wären neue Antragsteller.
Wird ein Pflegeheimplatz durch die Reform sofort teurer?
Nein. Aktuell gelten die bisherigen Zuschussstufen weiter. Nach dem Entwurf würden höhere Zuschüsse zum pflegebedingten Eigenanteil künftig später greifen. Dadurch könnte die persönliche Belastung nach einer Umsetzung über längere Zeit höher ausfallen.
Wann sollen die geplanten Änderungen gelten?
Der Referentenentwurf sieht unterschiedliche Termine vor. Zahlreiche finanzielle Änderungen sollen ab 2027 gelten. Die neue Pflegebegleitung ist ab 2028 vorgesehen. Ob diese Termine bestehen bleiben, hängt vom weiteren Verfahren ab.
Müssen Pflegebedürftige und Angehörige jetzt etwas unternehmen?
Bestehende Ansprüche sollten weiterhin genutzt und notwendige Leistungen wie bisher beantragt werden. Es besteht aktuell kein Anlass, allein wegen des Referentenentwurfs auf Leistungen zu verzichten oder bestehende Unterstützung zu kündigen.
Hinweis: Die Antworten geben den Stand vom 14. Juni 2026 wieder. Änderungen im Gesetzgebungsverfahren sind möglich.
Quellen & weiterführende Informationen
Für diesen Ratgeber wurden amtliche Dokumente, aktuelle Datenauswertungen sowie Stellungnahmen von Gewerkschaften und Interessenvertretungen ausgewertet. Die unterschiedlichen Arten von Quellen werden nachfolgend getrennt dargestellt.
Amtliche Grundlagen und aktuelle Daten
- Bundesministerium für Gesundheit: Primärquelle · PDF Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes Vollständiger Gesetzesentwurf mit vorgesehenen Änderungen, Begründungen, Übergangsregelungen und Angaben zu den erwarteten finanziellen Auswirkungen.
- Bundesministerium für Gesundheit: Offizielle Erläuterung Fragen und Antworten zum Referentenentwurf des PNOG Erläuterungen des Ministeriums zu den Zielen und einzelnen Maßnahmen der geplanten Pflegereform.
- Verband der Ersatzkassen e. V. – vdek: Datenauswertung 2026 Eigenbeteiligung in vollstationären Pflegeheimen Aktuelle bundesweite Auswertung der Eigenanteile sowie der Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen.
Stellungnahmen und kritische Einordnungen
- Deutscher Gewerkschaftsbund: Stellungnahme Entwurf zur Pflegereform: Kürzungsprogramm läuft weiter Gewerkschaftliche Bewertung der geplanten Einsparungen und ihrer möglichen sozialen Folgen.
- Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di: Stellungnahme Massive Kritik am Referentenentwurf zur Pflegereform Einordnung aus Sicht der Beschäftigten sowie mit Blick auf die möglichen Folgen für Pflegebedürftige und Angehörige.
- wir pflegen e. V.: Angehörigenperspektive Gemeinsame Stellungnahme zum Pflegeneuordnungsgesetz Bewertung des Entwurfs aus Sicht pflegender Angehöriger und betroffener Familien.
Hinweis zur Einordnung
Beim Pflegeneuordnungsgesetz handelt es sich bislang um einen Referentenentwurf. Die vorgesehenen Regelungen sind noch nicht beschlossen und können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren ändern. Die amtlichen Quellen dokumentieren den Stand des Entwurfs und die Position des Bundesgesundheitsministeriums. Die Beiträge von DGB, ver.di und wir pflegen e. V. geben die jeweiligen Bewertungen und Interessenperspektiven der Organisationen wieder. Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts-, Pflege- oder Sozialberatung. Für verbindliche Auskünfte zu persönlichen Leistungsansprüchen wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse oder eine anerkannte Pflegeberatungsstelle.
Quellen zuletzt geprüft:






