Viele Menschen achten verständlicherweise genau auf ihre monatlichen Ausgaben. Gerade bei einem kleinen oder mittleren Einkommen sowie einer geringen Rente können zusätzliche Gesundheitskosten schnell zur großen Sorge werden. Die nun beschlossene Gesundheitsreform bringt deshalb für Millionen gesetzlich Versicherte spürbare Veränderungen.
Der Bundestag hat das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 10. Juli 2026 mit 318 zu 284 Stimmen verabschiedet. Auch der Bundesrat hat das Gesetz passieren lassen. Damit ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen und die Reform kann in Kraft treten. Viele der finanziellen Änderungen sollen ab 2027 gelten. Die neue Regelung für bestimmte familienversicherte Ehe- und Lebenspartner greift dagegen erst ab 2028.
Zu den wichtigsten Folgen gehören um 50 Prozent steigende Zuzahlungen für Medikamente und Krankenhausaufenthalte, ein geringerer Festzuschuss beim Zahnersatz sowie Einschränkungen bei einzelnen Leistungen. Gleichzeitig bleiben die Belastungsgrenzen für Zuzahlungen und die Härtefallregelung beim Zahnersatz bestehen.
Nach den Berechnungen des Gesetzgebers soll das Maßnahmenpaket die gesetzliche Krankenversicherung im Jahr 2027 um rund 16,3 Milliarden Euro und 2028 um rund 23,1 Milliarden Euro entlasten. Einen Teil davon tragen die Versicherten durch höhere Eigenbeteiligungen.
Dieser Ratgeber zeigt Ihnen verständlich, welche Änderungen beschlossen wurden, ab wann sie gelten und was die Gesundheitsreform für Ihren Geldbeutel und Ihre medizinische Versorgung bedeutet.
Die wichtigsten Fakten auf einen Blick
Gesundheitsreform beschlossen
Bundestag und Bundesrat haben die Gesundheitsreform am 10. Juli 2026 passieren lassen. Viele finanzielle Änderungen sollen ab 2027 gelten.
Höhere Zuzahlungen
Die Eigenanteile für Medikamente, Heilmittel und Krankenhausaufenthalte steigen ab 2027 um 50 Prozent. Künftig werden dabei je nach Leistung bis zu 15 Euro fällig.
Weniger Zuschuss beim Zahnersatz
Der allgemeine Festzuschuss der gesetzlichen Krankenkassen für die Regelversorgung sinkt von 60 auf 50 Prozent. Bonus- und Härtefallregelungen bleiben bestehen.
Neue Regeln in der Familienversicherung
Bestimmte mitversicherte Ehe- und Lebenspartner müssen ab 2028 einen Beitragszuschlag von 2,5 Prozentpunkte zahlen. Die Ausnahmen wurden erweitert, unter anderem für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr.
Leistungskürzungen
Homöopathische Arzneimittel und medizinisches Cannabis in Blütenform werden künftig nicht mehr von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet.
Zweitmeinung vor bestimmten Operationen
Vor ausgewählten planbaren Eingriffen wird eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung schrittweise zur Voraussetzung für die Vergütung. Die ersten verpflichtenden Eingriffe soll der Gemeinsame Bundesausschuss 2027 festlegen.
Schutz vor finanzieller Überforderung bleibt
Die Belastungsgrenzen für Zuzahlungen bleiben unverändert. Sie liegen weiterhin bei zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens zum Lebensunterhalt und für schwerwiegend chronisch kranke Menschen unter den gesetzlichen Voraussetzungen bei einem Prozent.
Die beschlossene Reform verteilt die finanzielle Entlastung der Krankenkassen auf verschiedene Bereiche. Neben Leistungserbringern, Pharmaunternehmen, Arbeitgebern und dem Bund werden auch die Versicherten stärker beteiligt. Welche Änderungen Sie unmittelbar betreffen können, zeigen die folgenden Kapitel.
Auswirkungen der Gesundheitsreform 2026 für Versicherte
Direkt betroffen: Zuzahlungen, Zahnersatz und bestimmte Leistungen
Für Sie als Versicherter werden die direkten Auswirkungen vor allem ab dem Jahr 2027 finanziell zukünftig spürbar. Wenn Sie Medikamente benötigen, ins Krankenhaus müssen oder neuen Zahnersatz brauchen, steigen durch die Reform die Eigenanteile. Zudem entfallen Erstattungsmöglichkeiten für bestimmte Leistungen.
Positiv ist, dass zumindest entscheidende Schutzrechte erhalten bleiben. Die Belastungsgrenzen für Zuzahlungen und die Härtefallregelung beim Zahnersatz gelten weiterhin. Dadurch sollen insbesondere chronisch kranke Menschen und Versicherte mit kleinem Einkommen vor einer finanziellen Überforderung geschützt werden.
Eher indirekt betroffen: Beitragssätze und Ausgabengrenzen
Neben den direkten Zuzahlungen gibt es viele Maßnahmen, die eher im Hintergrund wirken. Das beschlossene Gesetz begrenzt unter anderem die Ausgabensteigerungen und Vergütungszuwächse bei Krankenhäusern, Praxen, Krankenkassen und Pharmaunternehmen.
Mittels dieser Sparmaßnahmen soll die gesetzliche Krankenversicherung im Jahr 2027 um ca. 16,3 Milliarden Euro und im Jahr 2028 um rund 23,1 Milliarden Euro entlastet werden. Ziel der Maßnahmen ist es, den Anstieg der Krankenkassenbeiträge zu begrenzen und damit auch zusätzliche Abzüge von der Rente zu dämpfen.
Familienversicherung ab 2028: Wer beitragsfrei bleibt und wer den Zuschlag zahlen muss
Familienversicherung für Ehe- und Lebenspartner ab 2028
Für bestimmte familienversicherte Ehe- und Lebenspartner wird ab 2028 ein Beitragszuschlag eingeführt. Zahlreiche Personengruppen bleiben jedoch ausdrücklich davon ausgenommen.
Weiterhin ohne Zuschlag
Der neue Beitragszuschlag fällt unter anderem nicht an, wenn der familienversicherte Partner:
- die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat,
- selbst mindestens Pflegegrad 3 hat,
- voll erwerbsgemindert ist oder eine entsprechende Erwerbsminderungsrente erhält,
- einen anerkannten GdB von mindestens 60 oder eine vergleichbare Minderung der Erwerbsfähigkeit hat,
- nicht erwerbsmäßig einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 für wenigstens zehn Stunden an zwei Tagen pro Woche pflegt,
- eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch nimmt oder
- als nicht erwerbsfähige Person Grundsicherungsgeld innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft erhält.
Ab 2028 mit Beitragszuschlag
Ein Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten wird erhoben, wenn ein Ehe- oder Lebenspartner beitragsfrei familienversichert ist und keine der gesetzlichen Ausnahmen greift.
- Der Zuschlag wird auf den jeweiligen Beitragssatz des versicherten Mitglieds aufgeschlagen.
- Das Mitglied trägt den neuen Beitragszuschlag grundsätzlich allein.
- Die neue Regelung gilt erst ab dem 1. Januar 2028.
- Sie kann grundsätzlich auch bei einer Familienversicherung nach europäischen oder zwischenstaatlichen Regelungen für Partner im Ausland relevant sein.
Kinder bleiben beitragsfrei familienversichert
Kinder bleiben auch nach der Gesundheitsreform beitragsfrei familienversichert, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Der neue Beitragszuschlag betrifft ausschließlich die Familienversicherung von Ehe- und eingetragenen Lebenspartnern. Für Kinder wird kein eigener Zuschlag eingeführt.
Wichtig für Eltern ist die neue Altersgrenze bei der Ausnahme für mitversicherte Partner: Lebt mindestens ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt, fällt für den familienversicherten Ehe- oder Lebenspartner grundsätzlich kein Zuschlag an. Zuvor war im Gesetzentwurf noch eine Grenze von sieben Jahren vorgesehen.
Ehepartner und Lebenspartner: Wer zahlt und wer nicht?
Ab dem 1. Januar 2028 ändert sich die beitragsfreie Mitversicherung bestimmter Ehe- und eingetragener Lebenspartner. Liegt keine gesetzliche Ausnahme vor, wird ein Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten erhoben. Diesen Zuschlag trägt das gesetzlich versicherte Mitglied allein. Maßgeblich sind dessen beitragspflichtige Einnahmen.
Betroffen sein können insbesondere familienversicherte Ehe- oder Lebenspartner, die die gesetzliche Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und keine der vorgesehenen Ausnahmen erfüllen. Die Regelung kann auch bei einer Familienversicherung nach zwischenstaatlichem oder europäischem Recht eine Rolle spielen, beispielsweise bei einem Wohnsitz im Ausland.
Vom Zuschlag ausgenommen bleiben unter anderem mitversicherte Partner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, voll erwerbsgemindert sind, mindestens Pflegegrad 3 besitzen oder einen bestimmten Grad der Behinderung aufweisen. Eine Ausnahme gilt außerdem, wenn im Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren oder ein Kind mit Behinderung lebt, das sich nicht selbst unterhalten kann. Auch bestimmte pflegende Angehörige und Personen in Pflegezeit werden geschützt.
Beispiele aus der Praxis: Wann der Zuschlag ab 2028 anfällt
Familie mit Kindern unter zwölf Jahren
Die Situation: Der Vater ist als Angestellter berufstätig. Die Mutter geht keiner Erwerbstätigkeit nach und ist bei ihm familienversichert. Das jüngste gemeinsame Kind ist acht Jahre alt.
Auswirkung ab 2028: Solange mindestens ein Kind im Haushalt jünger als zwölf Jahre ist, greift eine Ausnahme. Für die mitversicherte Ehefrau fällt daher zunächst kein Beitragszuschlag an.
Rentner und jüngere Ehefrau
Die Situation: Der Ehemann bezieht bereits eine Altersrente. Seine Ehefrau hat die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, geht keiner Erwerbstätigkeit nach und ist bei ihm familienversichert. Eine der gesetzlichen Ausnahmen liegt nicht vor.
Auswirkung ab 2028: Für die mitversicherte Ehefrau fällt ein Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten an. Diesen Zuschlag trägt der gesetzlich versicherte Ehemann allein. Berechnet wird er auf Grundlage seiner beitragspflichtigen Einnahmen, zu denen insbesondere die gesetzliche Rente gehören kann.
Wichtig: Ob der Zuschlag tatsächlich anfällt, hängt von der persönlichen Situation ab. Ausnahmen gelten unter anderem bei Pflege eines Angehörigen, einem eigenen Pflegegrad ab 3, voller Erwerbsminderung, dem Erreichen der Regelaltersgrenze oder bestimmten Behinderungen.
Wann pflegende Angehörige vom Zuschlag befreit sind
Wer einen Angehörigen pflegt und deshalb beruflich kürzer tritt, übernimmt eine verantwortungsvolle und häufig belastende Aufgabe. Die Gesundheitsreform sieht deshalb Ausnahmen vom neuen Beitragszuschlag vor.
Geschützt sind unter anderem familienversicherte Ehe- und Lebenspartner, die einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig pflegen. Die Pflege muss regelmäßig mindestens zehn Stunden pro Woche umfassen und auf wenigstens zwei Tage verteilt sein. Eine Ausnahme gilt außerdem für mitversicherte Partner, die sich in einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz befinden.
Damit reicht allerdings nicht jede gelegentliche Unterstützung automatisch für eine Befreiung aus. Betroffene sollten ihrer Krankenkasse rechtzeitig nachweisen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und sich vor Beginn der neuen Regelung eine schriftliche Auskunft geben lassen.
Zuzahlungen steigen ab 2027 um 50 Prozent: Medikamente, Heilmittel und Krankenhaus
Die gesetzlichen Zuzahlungen für viele medizinische Leistungen sind seit dem Jahr 2004 weitgehend unverändert geblieben. Mit der beschlossenen Gesundheitsreform werden mehrere Beträge zum 1. Januar 2027 um 50 Prozent angehoben. Für Versicherte bedeutet das höhere Eigenanteile bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, Heilmitteln und Krankenhausaufenthalten.
Bei Arzneimitteln steigt die gesetzliche Zuzahlung auf mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro. Sie beträgt weiterhin grundsätzlich 10 Prozent des Abgabepreises und darf nicht höher sein als der Preis des Mittels selbst.
Was das bei Rezepten, Heilmitteln und Krankenhausaufenthalten bedeutet
Wenn Sie ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel in der Apotheke abholen, müssen Sie ab 2027 grundsätzlich 10 Prozent des Abgabepreises zuzahlen, mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro. Zuzahlungsbefreite Arzneimittel und persönliche Befreiungen bleiben davon unberührt.
Bei Heilmitteln wie Physiotherapie steigt der feste Betrag je Verordnung von 10 auf 15 Euro. Zusätzlich fallen weiterhin 10 Prozent der Behandlungskosten an. Für eine vollstationäre Krankenhausbehandlung erhöht sich die Zuzahlung von 10 auf 15 Euro pro Kalendertag. Sie wird weiterhin für höchstens 28 Tage innerhalb eines Kalenderjahres erhoben.
Die Belastungsgrenze schützt weiterhin vor Überforderung
Trotz der höheren Zuzahlungen bleiben die gesetzlichen Belastungsgrenzen unverändert. Grundsätzlich müssen Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres höchstens 2 Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für berücksichtigungsfähige Zuzahlungen aufbringen.
Für schwerwiegend chronisch kranke Menschen gilt unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen eine niedrigere Belastungsgrenze von 1 Prozent. Diese Grenze greift nicht bei jeder chronischen Erkrankung automatisch. Wer die persönliche Belastungsgrenze erreicht hat, kann bei seiner Krankenkasse für den restlichen Teil des Kalenderjahres eine Befreiung von weiteren gesetzlichen Zuzahlungen beantragen.
Bewahren Sie deshalb Quittungen und Nachweise über geleistete Zuzahlungen sorgfältig auf. Einige Krankenkassen bieten hierfür auch ein digitales Zuzahlungskonto oder eine entsprechende Übersicht an.
Vergleich: Zuzahlungen bis Ende 2026 und ab 2027
Verschreibungspflichtige Arzneimittel
Krankenhaus, pro Tag
(maximal 28 Tage im Kalenderjahr)
Heilmittel
(je Verordnung)
Wichtig: Die gesetzlichen Belastungsgrenzen bleiben unverändert. Versicherte müssen grundsätzlich höchstens 2 Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für Zuzahlungen aufbringen. Für schwerwiegend chronisch kranke Menschen gilt unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin eine Grenze von 1 Prozent.
Zahnersatz ab 2027: Der allgemeine Festzuschuss sinkt von 60 auf 50 Prozent
Wenn Sie eine Krone, eine Brücke oder eine Zahnprothese benötigen, beteiligt sich die gesetzliche Krankenkasse mit einem befundbezogenen Festzuschuss. Maßgeblich sind dabei nicht automatisch die tatsächlich in Rechnung gestellten Kosten, sondern die für den jeweiligen Befund festgelegten Beträge der zahnmedizinischen Regelversorgung.
Ab dem 1. Januar 2027 sinkt der allgemeine Festzuschuss ohne Bonusheft von 60 auf 50 Prozent der maßgeblichen Kosten der Regelversorgung. Damit wird grundsätzlich wieder das Zuschussniveau erreicht, das bis September 2020 galt. Wählen Sie eine höherwertige oder andersartige Versorgung, müssen Sie die zusätzlichen Kosten weiterhin selbst tragen.
Mit Bonusheft sind weiterhin höhere Zuschüsse möglich
Das Bonusheft bleibt auch nach der Gesundheitsreform wichtig. Können Sie regelmäßige zahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen über einen Zeitraum von fünf Jahren nachweisen, erhöht sich der Festzuschuss ab 2027 auf 60 Prozent. Bei einem lückenlosen Nachweis über zehn Jahre steigt er auf 65 Prozent.
Bis Ende 2026 gelten noch die höheren Sätze von 70 Prozent nach fünf Jahren und 75 Prozent nach zehn Jahren. Die Reform senkt somit nicht nur den Grundzuschuss, sondern auch die Zuschüsse mit Bonusheft jeweils um zehn Prozentpunkte.
Härtefallregelung beim Zahnersatz bleibt bestehen
Menschen mit geringem Einkommen werden weiterhin durch die gesetzliche Härtefallregelung geschützt. Wer die jeweils geltende Einkommensgrenze nicht überschreitet, erhält bei einer medizinisch notwendigen Regelversorgung grundsätzlich einen Zuschuss in Höhe von 100 Prozent der maßgeblichen Kosten.
Entscheiden Sie sich für einen Zahnersatz, der über die Regelversorgung hinausgeht, übernimmt die Krankenkasse auch im Härtefall nicht automatisch sämtliche tatsächlichen Kosten. Mehrkosten für eine höherwertige oder andersartige Versorgung müssen Sie grundsätzlich selbst tragen.
Auch bei einem Einkommen knapp oberhalb der Härtefallgrenze kann unter Umständen ein zusätzlicher Zuschuss im Rahmen der gleitenden Härtefallregelung möglich sein. Lassen Sie Ihren Heil- und Kostenplan deshalb vor Beginn der Behandlung von Ihrer Krankenkasse prüfen.
Wie sich die niedrigeren Festzuschüsse auf den selbst zu tragenden Anteil auswirken können, zeigt das folgende vereinfachte Rechenbeispiel.
Rechenbeispiel: So verändert sich der Zuschuss beim Zahnersatz ab 2027
Vereinfachtes Beispiel: Für die benötigte Regelversorgung wird ein maßgeblicher Betrag von 400 Euro angenommen. Der tatsächliche Festzuschuss hängt vom zahnärztlichen Befund, den für die Regelversorgung festgesetzten Beträgen, dem Bonusheft und einer möglichen Härtefallregelung ab.
Beispiel: Maßgeblicher Betrag der Regelversorgung von 400 Euro
Krankenkasse zahlt 60 Prozent 240 Euro
Krankenkasse zahlt 50 Prozent 200 Euro
Folge ohne Bonusheft: Der Zuschuss sinkt in diesem Beispiel um 40 Euro. Der selbst zu tragende Anteil steigt entsprechend von 160 auf 200 Euro.
Krankenkasse zahlt 75 Prozent 300 Euro
Krankenkasse zahlt 65 Prozent 260 Euro
Folge mit zehn Jahren Bonusheft: Auch hier sinkt der Zuschuss um 40 Euro. Der selbst zu tragende Anteil steigt im Beispiel von 100 auf 140 Euro.
Wichtig für Behandlungen zum Jahreswechsel: Für Festzuschüsse, die noch vor dem 1. Januar 2027 bewilligt wurden, gelten weiterhin die bis zum 31. Dezember 2026 maßgeblichen Zuschusssätze.
Leistungsanpassungen: Was gesetzliche Kassen künftig zahlen sollen und was nicht
Die Gesundheitsreform verändert nicht nur Zuzahlungen und Festzuschüsse. Ab 2027 werden auch einzelne Leistungen eingeschränkt oder neu geregelt. Gleichzeitig sollen bestehende Vorsorgeuntersuchungen überprüft werden. Sie werden aber nicht automatisch abgeschafft.
Übersicht: Was ab 2027 entfällt – und was vorerst bestehen bleibt
Keine Erstattung mehr
Diese Leistungen werden ab 2027 nicht mehr von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen:
- Homöopathische Arzneimittel und Behandlungen als freiwillige Satzungsleistungen
- Anthroposophische Arzneimittel und Behandlungen als freiwillige Satzungsleistungen
- Medizinisches Cannabis in Form getrockneter Blüten
Vorsorge bleibt vorerst bestehen
Diese Untersuchungen werden überprüft, aber nicht automatisch abgeschafft:
- Allgemeiner Gesundheits-Check nach den weiterhin geltenden Alters- und Zeitgrenzen
- Hautkrebs-Screening weiterhin grundsätzlich alle zwei Jahre ab 35 Jahren
- Bestehende Ansprüche gelten weiter, bis eine geänderte Richtlinie in Kraft tritt
Frist: Der Gemeinsame Bundesausschuss soll bis zum 31. Dezember 2027 über mögliche Anpassungen der Richtlinien entscheiden.
Homöopathische und anthroposophische Leistungen
Gesetzliche Krankenkassen konnten homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie entsprechende Behandlungen bislang als freiwillige Satzungsleistungen anbieten. Ab 2027 dürfen diese Angebote nicht mehr als zusätzliche Leistungen in der Satzung einer gesetzlichen Krankenkasse vorgesehen werden.
Für Versicherte bedeutet das: Hat Ihre Krankenkasse solche Behandlungen oder Arzneimittel bisher freiwillig übernommen, entfällt diese Erstattungsmöglichkeit. Wer die Angebote weiterhin nutzen möchte, muss die Kosten grundsätzlich selbst tragen. Prüfen Sie vor einer Behandlung, ob und in welchem Umfang Ihre Krankenkasse noch Leistungen übernimmt.
Medizinisches Cannabis: Cannabisblüten werden nicht mehr erstattet
Auch die Versorgung mit medizinischem Cannabis wird ab 2027 eingeschränkt. Getrocknete Cannabisblüten gehören künftig nicht mehr zu den erstattungsfähigen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Versicherte müssen die Kosten daher grundsätzlich selbst tragen.
Wenn Sie bisher Cannabisblüten auf Kassenrezept erhalten, sollten Sie die Behandlung nicht eigenständig verändern oder abbrechen. Besprechen Sie frühzeitig mit Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt und Ihrer Krankenkasse, welche medizinisch geeigneten und erstattungsfähigen Möglichkeiten künftig bestehen.
Gesundheits-Check soll überprüft werden
Der Gemeinsame Bundesausschuss muss die bestehenden Regelungen zu den allgemeinen Gesundheitsuntersuchungen überprüfen. Dabei geht es insbesondere um Altersgrenzen, Zielgruppen, die Häufigkeit und die Inhalte der Untersuchungen. Auch geschlechtsspezifische Besonderheiten und eine mögliche stärkere Ausrichtung auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen sollen berücksichtigt werden.
Bis zum 31. Dezember 2027 soll der Gemeinsame Bundesausschuss über mögliche Anpassungen seiner Richtlinien entscheiden. Wichtig ist: Der gesetzliche Prüfauftrag bedeutet noch keine Abschaffung des Gesundheits-Checks. Solange keine geänderte Richtlinie in Kraft tritt, gelten die bisherigen Untersuchungsansprüche weiter.
Hautkrebs-Screening wird bis Ende 2027 überprüft
Auch die Früherkennungsuntersuchungen auf Hautkrebs werden überprüft. Der Gemeinsame Bundesausschuss soll dabei insbesondere untersuchen, ob ein stärker risikobasiertes Screening sinnvoll ist und ob die Häufigkeit der Untersuchungen angepasst werden sollte. Persönliche Risikofaktoren könnten dadurch künftig stärker berücksichtigt werden.
Eine konkrete Einschränkung oder neue Altersgrenze ist damit noch nicht beschlossen. Bis eine geänderte Richtlinie in Kraft tritt, bleibt der bestehende Anspruch auf das Hautkrebs-Screening erhalten. Gesetzlich Versicherte ab 35 Jahren können die Untersuchung weiterhin grundsätzlich alle zwei Jahre in Anspruch nehmen.
Verpflichtende Zweitmeinung vor Operationen: Das gilt künftig
Ablauf: So funktioniert die verpflichtende Zweitmeinung
Wichtig: Die Pflicht gilt nicht bei jeder Operation. Sie greift nur bei planbaren Eingriffen, die der Gemeinsame Bundesausschuss ausdrücklich für das verpflichtende Zweitmeinungsverfahren bestimmt.
Empfehlung zu einem planbaren Eingriff
Ihre Ärztin oder Ihr Arzt empfiehlt Ihnen einen planbaren operativen Eingriff. Gehört dieser zu den vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmten Operationen, ist vor der Durchführung eine unabhängige Zweitmeinung erforderlich.
Rechtzeitige Aufklärung
Die Praxis muss Sie mündlich und mit ergänzenden Informationen über das Zweitmeinungsverfahren aufklären. Bei einem verpflichtenden Verfahren soll dies in der Regel mindestens 15 Arbeitstage vor dem geplanten Eingriff geschehen.
Unabhängige Zweitmeinung einholen
Sie wenden sich an eine dafür qualifizierte ärztliche Stelle. Dort werden die Befunde geprüft und mögliche Behandlungsalternativen mit Ihnen besprochen. Die erforderlichen Befundunterlagen können Sie von der behandelnden Praxis anfordern.
Nachweis vorlegen und entscheiden
Nach der Zweitmeinung entscheiden Sie selbst, ob Sie den Eingriff durchführen lassen möchten. Soll die Operation stattfinden, muss der Nachweis über die eingeholte Zweitmeinung vor dem Eingriff vorliegen.
Achtung: Fehlt bei einem verpflichtenden Zweitmeinungsverfahren der vorgeschriebene Nachweis, übernimmt die Krankenkasse die Kosten des Eingriffs nicht. Die Behandlungskosten können dann von der versicherten Person selbst zu tragen sein.
Wenn eine Operation ansteht, sind Unsicherheit und der Wunsch nach einer weiteren ärztlichen Einschätzung verständlich. Bereits heute haben gesetzlich Versicherte bei bestimmten planbaren Eingriffen Anspruch auf eine unabhängige Zweitmeinung. Diese darf nicht von der Ärztin, dem Arzt oder der Einrichtung stammen, die den Eingriff anschließend durchführen soll.
Mit der Gesundheitsreform wird das Zweitmeinungsverfahren für ausgewählte Operationen verpflichtend. Bei diesen Eingriffen muss vor der Operation ein Nachweis über die eingeholte Zweitmeinung vorliegen. Fehlt der Nachweis, übernimmt die Krankenkasse die Kosten des Eingriffs nicht. Versicherte müssen deshalb rechtzeitig über das Verfahren und die möglichen finanziellen Folgen informiert werden.
Welche Eingriffe betroffen sind, soll noch festgelegt werden
Welche Operationen von der neuen Nachweispflicht erfasst werden, steht noch nicht abschließend fest. Der Gemeinsame Bundesausschuss soll bis zum 31. März 2027 zunächst mindestens einen planbaren Eingriff bestimmen, bei dem eine eingeholte Zweitmeinung Voraussetzung für die Kostenübernahme ist.
Danach sollen jährlich mindestens zwei weitere Eingriffe hinzukommen. Bis der Gemeinsame Bundesausschuss die entsprechenden Entscheidungen getroffen hat, lässt sich daher noch keine vollständige Liste nennen. Sobald die ersten Operationen feststehen, sollte dieser Ratgeber entsprechend aktualisiert werden.
Weitere Änderungen, die Versicherte kennen sollten
Auf einen Blick: Weitere Neuregelungen
Teilarbeitsunfähigkeit
Eine teilweise Arbeitsleistung kann künftig im Umfang von 25, 50 oder 75 Prozent ärztlich festgestellt werden. Für den krankheitsbedingt ausfallenden Anteil kann teilweises Krankengeld gezahlt werden.
Beitragsbemessungsgrenze
Die Grenze wird 2027 zusätzlich zur regulären Anpassung um 300 Euro pro Monat angehoben. Betroffen sind vor allem Versicherte mit hohen beitragspflichtigen Einnahmen.
Grundsicherung
Der Bund erhöht schrittweise die Beitragspauschalen für Menschen mit Grundsicherung. Die höheren gesetzlichen Zuzahlungen können Betroffene dennoch belasten.
Wichtig bei Grundsicherung: Die persönliche Belastungsgrenze für gesetzliche Zuzahlungen bleibt bestehen. Wer sie erreicht, kann bei seiner Krankenkasse eine Befreiung von weiteren Zuzahlungen für den restlichen Teil des Kalenderjahres beantragen.
Teilarbeitsunfähigkeit und teilweises Krankengeld
Beschäftigte sollen künftig die Möglichkeit erhalten, während einer ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit einen Teil ihrer bisherigen Tätigkeit auszuüben. Die Teilarbeitsunfähigkeit kann ärztlich im Umfang von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit festgestellt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass die versicherte Person teilweise arbeiten möchte und der Arbeitgeber zustimmt.
Für den geleisteten Arbeitsanteil zahlt der Arbeitgeber das entsprechende Arbeitsentgelt. Für den krankheitsbedingt ausfallenden Anteil kann die Krankenkasse teilweises Krankengeld leisten. Die Regelung soll insbesondere Menschen mit einer länger andauernden Erkrankung dabei unterstützen, ihre Beschäftigung schrittweise fortzusetzen.
Für Menschen, die bereits vollständig im Ruhestand sind, spielt diese Regelung in der Regel keine Rolle. Sie kann jedoch für ältere Beschäftigte und Menschen kurz vor dem Renteneintritt wichtig sein.
Beitragsbemessungsgrenze: Vor allem hohe Einkommen betroffen
Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt, bis zu welcher Höhe beitragspflichtige Einnahmen bei der Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt werden. Für 2027 wird sie zusätzlich zu ihrer regulären jährlichen Anpassung um 300 Euro pro Monat angehoben. Auch die Versicherungspflichtgrenze steigt außerordentlich um monatlich 300 Euro.
Die endgültigen Eurobeträge für 2027 werden gesondert festgesetzt. Betroffen sind vor allem Versicherte mit hohen beitragspflichtigen Einnahmen, deren Einkommen oberhalb der bisherigen, aber unterhalb der neuen Beitragsbemessungsgrenze liegt. Für die meisten Rentnerinnen und Rentner mit einer kleinen oder mittleren Rente ändert sich dadurch nichts.
Wer neben einer hohen gesetzlichen Rente noch Versorgungsbezüge oder Arbeitseinkommen erhält, kann jedoch stärker betroffen sein. Entscheidend ist die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze.
Grundsicherung im Alter: Höhere Pauschalen für die Krankenversicherung
Die Reform erhöht schrittweise die staatlichen Beitragspauschalen für Menschen, die Grundsicherung beziehen. Dadurch beteiligt sich der Bund stärker an den Gesundheitskosten dieser Personengruppe. Für Beziehende von Grundsicherung entsteht daraus keine zusätzliche Geldleistung, die frei ausgezahlt wird.
Die höheren gesetzlichen Zuzahlungen können Menschen mit Grundsicherung dennoch betreffen. Schutz bietet weiterhin die persönliche Belastungsgrenze. Wer diese Grenze erreicht, kann bei seiner Krankenkasse eine Befreiung von weiteren gesetzlichen Zuzahlungen für den restlichen Teil des Kalenderjahres beantragen.
Bewahren Sie deshalb Nachweise über Zuzahlungen für Arzneimittel, Krankenhausaufenthalte und andere berücksichtigungsfähige Leistungen auf. Ihre Krankenkasse kann Ihnen mitteilen, wie hoch Ihre persönliche Belastungsgrenze ist und welche Unterlagen benötigt werden.
Fazit zur geplanten Gesundheitsreform 2026
Die Gesundheitsreform 2026 ist beschlossen. Ab 2027 steigen unter anderem die gesetzlichen Zuzahlungen, während die Festzuschüsse für Zahnersatz sinken. Außerdem entfallen einzelne freiwillige Kassenleistungen, und für bestimmte Operationen wird schrittweise eine verpflichtende Zweitmeinung eingeführt. Änderungen bei der Familienversicherung folgen zudem ab dem Jahr 2028.
Für viele Versicherte entstehen dadurch deutlich höhere eigene Kosten. Wichtige Schutzmechanismen wie die Belastungsgrenzen für Zuzahlungen und die Härtefallregelung beim Zahnersatz bleiben jedoch bestehen. Prüfen Sie bestenfalls bei einer regelmäßigen Behandlung oder einem geplanten Zahnersatz frühzeitig, welche Änderungen Sie persönlich betreffen und welche Befreiungen oder Zuschüsse möglich sind.
Die wichtigsten Fragen zur Gesundheitsreform 2026
Ist die Gesundheitsreform 2026 bereits beschlossen?
Ja. Bundestag und Bundesrat haben das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 10. Juli 2026 verabschiedet. Nach Abschluss der formalen Schritte kann das Gesetz in Kraft treten.
Wann treten die Änderungen der Gesundheitsreform in Kraft?
Viele finanzielle Änderungen, darunter die höheren Zuzahlungen und die niedrigeren Festzuschüsse beim Zahnersatz, gelten ab dem 1. Januar 2027. Der neue Zuschlag für bestimmte familienversicherte Ehe- und Lebenspartner folgt ab dem 1. Januar 2028. Die verpflichtende Zweitmeinung vor ausgewählten Operationen wird schrittweise eingeführt.
Wie hoch sind die gesetzlichen Zuzahlungen ab 2027?
Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln beträgt die Zuzahlung weiterhin grundsätzlich 10 Prozent des Preises, ab 2027 jedoch mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro. Im Krankenhaus werden 15 Euro pro Tag für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr fällig. Bei Heilmitteln fallen 15 Euro je Verordnung zuzüglich 10 Prozent der Behandlungskosten an.
Bleiben die Belastungsgrenzen für Zuzahlungen bestehen?
Ja. Die Belastungsgrenze liegt grundsätzlich weiterhin bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für schwerwiegend chronisch kranke Menschen gilt unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Grenze von 1 Prozent. Nach Erreichen der persönlichen Grenze kann bei der Krankenkasse eine Befreiung von weiteren Zuzahlungen für den restlichen Teil des Kalenderjahres beantragt werden.
Was ändert sich beim Zahnersatz ab 2027?
Der allgemeine Festzuschuss für die Regelversorgung sinkt von 60 auf 50 Prozent. Mit einem über fünf Jahre geführten Bonusheft beträgt der Zuschuss 60 Prozent, nach zehn Jahren 65 Prozent. Die Härtefallregelung bleibt bestehen. Für Festzuschüsse, die noch vor dem 1. Januar 2027 bewilligt wurden, gelten die bisherigen Zuschusssätze.
Was ändert sich bei der Familienversicherung ab 2028?
Für bestimmte familienversicherte Ehe- und eingetragene Lebenspartner wird ab dem 1. Januar 2028 ein Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten erhoben. Der Zuschlag wird auf Grundlage der beitragspflichtigen Einnahmen des gesetzlich versicherten Mitglieds berechnet und von diesem allein getragen. Kinder bleiben von dem Zuschlag ausgenommen.
Wer ist vom Zuschlag in der Familienversicherung ausgenommen?
Ausnahmen gelten unter anderem bei Erreichen der Regelaltersgrenze, voller Erwerbsminderung, mindestens Pflegegrad 3 oder einem Grad der Behinderung von mindestens 60. Geschützt sind außerdem Familien mit einem Kind unter zwölf Jahren oder einem Kind mit Behinderung, das sich nicht selbst unterhalten kann. Auch bestimmte pflegende Angehörige und Personen in Pflegezeit sind vom Zuschlag ausgenommen.
Welche Leistungen werden ab 2027 nicht mehr erstattet?
Gesetzliche Krankenkassen dürfen homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie entsprechende Behandlungen nicht mehr als freiwillige Satzungsleistungen anbieten. Außerdem gehören getrocknete Cannabisblüten nicht mehr zu den erstattungsfähigen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Für welche Operationen wird eine Zweitmeinung verpflichtend?
Eine vollständige Liste steht noch nicht fest. Der Gemeinsame Bundesausschuss soll bis zum 31. März 2027 zunächst mindestens einen planbaren Eingriff bestimmen, bei dem eine Zweitmeinung Voraussetzung für die Kostenübernahme ist. Danach sollen jährlich mindestens zwei weitere Eingriffe hinzukommen.
Bleiben Gesundheits-Check und Hautkrebs-Screening bestehen?
Ja, die bisherigen Untersuchungsansprüche gelten zunächst weiter. Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft jedoch die Regelungen zum Gesundheits-Check und zum Hautkrebs-Screening und soll bis zum 31. Dezember 2027 über mögliche Anpassungen entscheiden. Eine Abschaffung dieser Vorsorgeuntersuchungen ist derzeit nicht beschlossen.
Offizielle Quellen und Gesetzestexte
Amtliche Dokumente und Informationen zum verabschiedeten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Redaktionsstand: 11. Juli 2026.
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Bundesrat – verabschiedeter Gesetzesbeschluss:
Gesetz zur Stabilisierung der GKV-Beitragssätze, Drucksache 411/26 (PDF) -
Deutscher Bundestag – Gesundheitsausschuss:
Beschlussempfehlung und ausführlicher Bericht, Drucksache 21/7016 (PDF) -
Deutscher Bundestag – Abstimmung:
Ergebnis der Abstimmung über das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz -
Bundesrat – Beratungsvorgang:
Dokumentation des Gesetzgebungsverfahrens und Bundesratsbeschlusses -
Bundesregierung – Überblick:
Finanzreform der gesetzlichen Krankenversicherung beschlossen -
Bundesministerium für Gesundheit:
Verfahrensübersicht zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
Rechtlicher Hinweis
Dieser Ratgeber wurde mit größter Sorgfalt erstellt und zuletzt am 11. Juli 2026 inhaltlich überprüft. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle medizinische oder rechtsverbindliche Beratung. Für eine verbindliche Auskunft zu Ihren persönlichen Beiträgen, Zuzahlungen oder Leistungsansprüchen wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse oder eine geeignete Beratungsstelle.






