Wenn Pflege notwendig wird, reicht das Geld aus eigener Rente und den Leistungen der Pflegeversicherung oft schlichtweg nicht mehr aus, um die hohen Kosten zu decken. Genau für diese finanziell belastende Situation gibt es die Hilfe zur Pflege. Sie greift hier als wichtiges finanzielles Auffangnetz, um Ihre Existenz auch bei hohen Pflegekosten zu sichern.
Wann zahlt das Sozialamt? Das Wichtigste in Kürze
Viele wissen nicht: Wenn Rente und Pflegekasse nicht reichen, springt das Sozialamt ein. Ein Prüfen lohnt sich fast immer!
Das Schonvermögen (10.000 € / 20.000 €) und das selbst genutzte Eigenheim bleiben verschont.
Bei Pflege zu Hause greift das Amt nicht auf Ihre gesamte Rente zu. Eine individuelle Freigrenze sichert Ihre laufenden Kosten.
Kinder müssen meist nicht zahlen. Die Grenze für Elternunterhalt liegt bei 100.000 € Jahresbrutto.
Diese finanzielle Lücke betrifft immer mehr Menschen in ganz unterschiedlichen Lebenslagen. Aktuelle Erhebungen aus dem Jahr 2026 belegen, wie flächendeckend diese finanzielle Belastung in Deutschland ist:
- In der stationären Pflege: Die Kosten in Pflegeheimen steigen rasant. Laut einer aktuellen DAK-Studie ist bereits mehr als jeder dritte Heimbewohner auf zusätzliche Sozialhilfe angewiesen.
- In der häuslichen Pflege: Eine Untersuchung des Paritätischen Wohlfahrtsverbands deckt auf, dass über 300.000 Menschen zu Hause von einer sogenannten verdeckten Pflegearmut betroffen sind. Oft verzichten diese Familien aus reiner Unwissenheit oder Scham auf die ihnen zustehende Entlastung.
Dabei ist es entscheidend zu wissen, dass die Hilfe zur Pflege kein Almosen ist. Wer die Kosten für eine würdevolle Versorgung nicht selbst aufbringen kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen einen klaren gesetzlichen Anspruch auf finanzielle Unterstützung.
Sie stehen mit diesen Sorgen nicht allein da. In diesem Ratgeber erfahren Sie nun Schritt für Schritt alles Wichtige. Wir zeigen Ihnen transparent auf, wer Anspruch auf die Leistungen hat, wie viel von Ihrem Ersparten geschützt bleibt und wie Sie die finanzielle Hilfe erfolgreich beantragen.
Hintergrund: Aktuelle Studien zur finanziellen Belastung 2026
Eine Sonderanalyse der DAK zeigt Rekordwerte: Über 37 Prozent der Bewohner in stationären Pflegeeinrichtungen benötigen staatliche Sozialhilfe, da Rente und Pflegeversicherung nicht mehr ausreichen.
Zur Studie der DAKIn der häuslichen Pflege nehmen weniger als 20 Prozent der berechtigten Personen die staatliche Hilfe in Anspruch. Hunderttausende verzichten so auf dringend benötigtes Geld.
Zur Studie des ParitätischenWas genau ist die „Hilfe zur Pflege“ nach SGB XII?
Wenn Pflegebedürftigkeit eintritt, verlassen sich die meisten Familien zunächst auf die gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI). Diese ist jedoch vom Gesetzgeber bewusst als reine Teilkaskoversicherung konzipiert worden. Reichen deren gedeckelte Leistungen, Ihre eigene Rente und Ihr verwertbares Vermögen nicht aus, um die Pflege zu finanzieren, greift als staatliches Auffangnetz die sogenannte Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Um diesen Anspruch auf Sozialhilfe erfolgreich geltend zu machen, ist ein zentraler juristischer Begriff entscheidend: das Nachrangigkeitsprinzip.
Dieses Prinzip besagt, dass die staatliche Fürsorge immer die letzte Instanz ist. Das zuständige Sozialamt gewährt Ihnen die finanzielle Unterstützung erst dann, wenn alle anderen vorrangigen Finanzierungsmöglichkeiten vollständig ausgeschöpft sind. Die nachfolgende Übersicht zeigt Ihnen genau, in welcher gesetzlichen Reihenfolge die Kostenträger bei der Pflege eintreten.
Das Nachrangigkeitsprinzip: Wer zahlt wann?
Vorrangige Ansprüche: Nutzen Sie bereits alle Leistungen der Pflegeversicherung?
Aufgrund des strengen Nachrangigkeitsprinzips prüft das Sozialamt bei jedem Antrag auf Hilfe zur Pflege sehr detailliert, ob Sie zuvor alle Ihnen rechtmäßig zustehenden Gelder der Pflegekasse abgerufen haben. Die Praxis zeigt leider immer wieder, dass viele Pflegebedürftige aus Unwissenheit auf wichtige Entlastungen verzichten und dadurch unnötig früh in finanzielle Engpässe geraten.
Die absolute Grundvoraussetzung für sämtliche Leistungen ist ein anerkannter Pflegegrad. Falls Sie in diesem Bereich noch Beratungsbedarf haben, finden Sie alle notwendigen Schritte in unserem ausführlichen Ratgeber auf der Themenseite Pflegegrad.
Doch neben den bekannten Hauptleistungen wie dem Pflegegeld stehen Ihnen im Jahr 2026 weitere spezifische Budgets zur Verfügung, die Ihre Eigenbelastung direkt senken. Bitte prüfen Sie anhand der folgenden Aufstellung, ob Sie diese vorrangigen Ansprüche bereits vollständig aktiviert haben:
Checkliste 2026: Wichtige Budgets der Pflegekasse
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Entlastungsbetrag (131 € monatlich) Dieser zweckgebundene Betrag steht jedem Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu. Er kann unter anderem für anerkannte Haushaltshilfen oder Alltagsbegleiter genutzt werden. Zum Ratgeber Entlastungsbetrag
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Pflegehilfsmittel (42 € monatlich) Eine gesetzliche Pauschale für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (z. B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen) in der häuslichen Pflege. Zum Ratgeber Pflegehilfsmittel
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Gemeinsames Jahresbudget (3.539 € jährlich) Das zusammengelegte Budget aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Es dient der Finanzierung von Ersatzpflegekräften oder befristeten Heimaufenthalten zur Entlastung der Angehörigen. Zum Ratgeber Jahresbudget
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Wohnumfeldverbesserung (bis zu 4.180 €) Ein staatlicher Zuschuss der Pflegekasse für notwendige barrierefreie Umbauten im eigenen Zuhause, wie beispielsweise die Installation eines Treppenlifts.
Damit Sie auf einen Blick prüfen können, welche exakten Beträge Ihnen durch die Pflegeversicherung zur Verfügung stehen, haben wir die aktuellen Leistungsbeträge für alle Pflegegrade in einer übersichtlichen Tabelle für Sie zusammengefasst.
Pflegegrad-Tabelle: Leistungen 2026
Monatliche Zuschüsse für die Pflege zu Hause und im Heim im direkten Vergleich.
(Jahresbudget)*
Voraussetzungen: Wer hat 2026 Anspruch auf Hilfe zur Pflege?
Sobald klar ist, dass die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, rückt das Sozialamt in den Fokus. Die Hilfe zur Pflege ist jedoch an strikte gesetzliche Vorgaben gebunden. Der Staat unterstützt Sie finanziell erst dann, wenn eine echte wirtschaftliche Notwendigkeit vorliegt.
Das zuständige Amt prüft bei der Antragstellung Ihre gesamte finanzielle Situation sehr genau. Im Kern müssen drei grundlegende Voraussetzungen zwingend erfüllt sein, damit Ihr Antrag auf Unterstützung bewilligt wird.
Die 3 Grundvoraussetzungen für Sozialhilfe
Nachdem die grundsätzliche Pflegebedürftigkeit geklärt ist, widmet sich das Sozialamt im zweiten Schritt Ihren laufenden monatlichen Einnahmen.
Rente und Einkommen: Wie viel Geld darf ich 2026 für mich behalten?
Neben Ihrem Ersparten prüft das Sozialamt bei einem Antrag auf Hilfe zur Pflege auch Ihre laufenden Einnahmen.
Doch was genau zählt eigentlich alles als Einkommen? Bei der Berechnung wird grundsätzlich jede Art von regelmäßigen Einkünften des Pflegebedürftigen und, falls vorhanden, des Ehegatten in Geld berücksichtigt.
Damit Sie beim Kassensturz keine bösen Überraschungen erleben, aber auch kein geschütztes Geld fälschlicherweise einplanen, haben wir die genauen Vorgaben für Sie aufgeschlüsselt:
- Renten und Pensionen.
- Miet- und Pachteinnahmen.
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden).
- Unterhaltszahlungen von Verwandten.
- Freiwillige Zuwendungen Dritter (Ausnahme: Es handelt sich lediglich um kleinere Geschenke).
- Nießbrauchrechte (Hier kann für ein bestehendes Wohnrecht ein fiktiver Betrag angesetzt werden).
- Pflegegeld sowie Schmerzensgeld und Schmerzensgeld-Renten.
- Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe).
- Die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
- Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (bis zur Höhe der Grundrente).
- Zuschüsse zu Sozialversicherungsbeiträgen.
Nachdem das Amt nun ermittelt hat, wie hoch Ihr anrechenbares Einkommen tatsächlich ist, gilt der Grundsatz: Es muss vorrangig eingesetzt werden, um die Pflegekosten zu decken.
Doch der Gesetzgeber garantiert Ihnen einen sogenannten Selbstbehalt. Wie viel Geld Sie von diesen anrechenbaren Einnahmen am Ende des Monats konkret für sich selbst behalten dürfen, hängt entscheidend davon ab, ob Sie in einem Pflegeheim oder in den eigenen vier Wänden versorgt werden.
Einkommensgrenzen 2026: Was bleibt von der Rente?
- Das Amt zahlt Unterkunft & Verpflegung.
- Ihre Rente wird komplett zur Deckung der Heimkosten eingesetzt.
- Ausnahme: Ihnen bleiben gesetzlich garantiert mindestens ca. 160 Euro monatlich als "Taschengeld" (Barbetrag) zur freien Verfügung.
- Sie müssen weiterhin Ihre Miete und Lebensmittel bezahlen.
- Das Sozialamt greift nicht auf Ihr gesamtes Einkommen zu.
- Sie werden durch eine sehr großzügige individuelle Einkommensgrenze geschützt.
Da die geschützte Einkommensgrenze für die Pflege zu Hause für jeden Antragssteller unterschiedlich hoch ausfällt, hat der Gesetzgeber in § 85 SGB XII eine feste Berechnungsformel definiert. Wie Sie Ihren persönlichen Freibetrag exakt berechnen, zeigt die folgende Übersicht:
Die offizielle Formel: So berechnet sich Ihr Eigenbedarf
Wenn Sie zu Hause gepflegt werden, schützt der Gesetzgeber Ihr Einkommen durch eine klare Berechnungsgrundlage. Dieser Betrag darf vom Sozialamt nicht für die Pflege angetastet werden:
Wenn Ihre Rente nach Abzug dieser gesetzlichen Schutzgrenzen nicht ausreicht, um die offenen Pflegekosten zu decken, ist die zweite wichtige Voraussetzung für die „Hilfe zur Pflege“ erfüllt. Das Sozialamt stellt in diesem Schritt also offiziell fest, dass Ihr laufendes Einkommen für die Pflegefinanzierung zu gering ist.
Ist dieser Punkt geklärt, folgt als dritter und letzter Schritt die Betrachtung Ihrer Ersparnisse.
Die Vermögensprüfung: Das Schonvermögen 2026
Viele Menschen befürchten, dass sie für die Pflege das gesamte Hab und Gut aufgeben müssen oder gar die eigenen Kinder in den finanziellen Ruin treiben. Die Angst davor, das mühsam angesparte Erbe zu verlieren, ist enorm.
Doch auch hier hat der Gesetzgeber klare finanzielle Schutzgrenzen definiert. Wichtige Rücklagen und familiäre Werte bleiben durch das sogenannte Schonvermögen und das Angehörigen-Entlastungsgesetz geschützt. Die folgende Übersicht zeigt Ihnen genau, welche Vermögenswerte im Jahr 2026 vor dem Zugriff des Sozialamts absolut sicher sind.
Freibeträge 2026: Was Sie behalten dürfen
Alleinstehende dürfen im Jahr 2026 einen Betrag von 10.000 Euro auf dem Konto behalten. Für Ehe- und Lebenspartner erhöht sich dieser Freibetrag auf insgesamt 20.000 Euro. Dieses Geld dient als Notgroschen und darf vom Amt nicht eingefordert werden.
Ein angemessenes, selbst bewohntes Haus oder eine Eigentumswohnung bleibt geschützt. Zieht der pflegebedürftige Partner ins Heim, während der andere Partner weiterhin in der Immobilie lebt, muss das Haus nicht verkauft werden.
Geld, das Sie zweckgebunden und nachweislich (beispielsweise über ein Treuhandkonto oder einen Sterbegeldvertrag) für Ihre eigene Beerdigung zurückgelegt haben, ist im Rahmen angemessener Beträge vor dem Sozialamt sicher.
Durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz werden Kinder erst dann zur Kasse gebeten, wenn ihr eigenes Brutto-Jahreseinkommen die Grenze von 100.000 Euro übersteigt. Das Vermögen der Kinder (z. B. deren Ersparnisse oder Häuser) spielt bei dieser Prüfung keine Rolle.
Praxis-Beispiel: Wann zahlt das Sozialamt Hilfe zur Pflege?
Die theoretischen Freibeträge und Paragrafen können schnell überfordernd wirken. Um Ihnen die Sorge vor dem Sozialamt zu nehmen, schauen wir uns einen ganz typischen Fall aus dem Pflegealltag an. Hier sehen Sie, wie die Hilfe zur Pflege in der Praxis funktioniert und warum Ihr Hab und Gut oft deutlich besser geschützt ist, als viele Menschen denken.
Die Ausgangssituation: Das Ehepaar Petersen ist seit über 40 Jahren verheiratet. Herr Petersen (78) ist pflegebedürftig geworden und hat Pflegegrad 3. Er wird zu Hause von einem ambulanten Pflegedienst versorgt.
Die monatliche Rechnung des Pflegedienstes liegt bei 2.200 Euro. Bevor das Sozialamt kontaktiert wird, müssen zunächst die vorrangigen Leistungen der Pflegekasse abgezogen werden, um den tatsächlichen Eigenanteil zu ermitteln:
Berechnung: Die monatliche Finanzierungslücke
Die Rente der beiden ist zu gering, um diese 572 Euro jeden Monat aus eigener Tasche zu stemmen. Frau Petersen hat große Angst, dass sie nun aus ihrer geliebten Eigentumswohnung ausziehen muss oder die Ersparnisse verloren sind. Zudem fürchtet sie, dass ihre beiden berufstätigen Kinder finanziell in die Pflicht genommen werden.
Sie stellen einen Antrag auf Hilfe zur Pflege beim zuständigen Sozialamt. So könnte in dem Beispiel die Vermögensprüfung im Jahr 2026 für Familie Petersen aussehen:
Vereinfachtes Beispiel: Prüfung Anspruch auf Hilfe zur Pflege
Prüfung: Das Amt berechnet die individuelle Einkommensgrenze (Grundbetrag plus angemessene Warmmiete). Die gemeinsame Rente der Petersens liegt darunter. Sie können die 572 Euro Eigenanteil davon nicht bezahlen.
Ergebnis: Die Voraussetzung der Einkommensgrenze ist erfüllt. Das Amt prüft nun das Vermögen.
Prüfung: Der gemeinsame Freibetrag (Schonvermögen) für Ehepaare liegt im Jahr 2026 bei 20.000 Euro. Die 9.000 Euro des Ehepaars Petersen liegen deutlich darunter.
Ergebnis: Das Geld bleibt unangetastet.
Prüfung: Die Wohnung ist eine angemessene Immobilie und wird vom Ehepaar weiterhin selbst bewohnt. Das Haus ist gesetzlich geschützt.
Ergebnis: Die Wohnung muss nicht verkauft werden.
Prüfung: Die Tochter verdient 55.000 Euro Brutto im Jahr, der Sohn 75.000 Euro. Beide liegen damit klar unter der gesetzlichen Freigrenze von 100.000 Euro Jahresbrutto.
Ergebnis: Die Kinder müssen keinen Elternunterhalt zahlen.
Fazit: Der Antrag auf Hilfe zur Pflege würde in diesem Beispiel bewilligt. Familie Petersen erhälz finanzielle Unterstützung, behält ihre Wohnung, ihren Notgroschen und die Kinder werden finanziell nicht belastet.
Wie Herr und Frau Petersen in unserem Beispiel sehen konnten, ist die finanzielle Angst oftmals unbegründet, wenn man seine Rechte kennt und die geltenden Freigrenzen nicht überschreitet. Wichtig ist jedoch, dass Sie den entsprechenden Antrag rechtzeitig und mit allen notwendigen Dokumenten einreichen.
Im nächsten Abschnitt zeigen wir Ihnen ganz genau, wie das funktioniert.
Der Antragsprozess: In 3 Schritten zur „Hilfe zur Pflege“
Wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Pflegekosten zu decken, ist schnelles Handeln gefragt. Ein extrem wichtiger Grundsatz im deutschen Sozialrecht lautet: Das Sozialamt zahlt niemals rückwirkend für vergangene Monate! Gemäß § 18 SGB XII (dem sogenannten „Prinzip der Kenntnisnahme“) beginnen die Leistungen frühestens ab dem Monat, in dem das Amt von Ihrer Notlage erfährt.
Um keine wertvolle Zeit und kein Geld zu verlieren, sollten Sie den Antragsprozess strategisch und zügig angehen. Wir empfehlen Ihnen folgenden 3-Schritte-Plan für das Jahr 2026:
So sichern Sie sich Ihre Ansprüche rechtzeitig
Wenden Sie sich umgehend an das zuständige Sozialamt (Amt für Soziales und Senioren) an Ihrem Wohnort, sobald absehbar ist, dass das Geld für die Pflege nicht reicht. Bitten Sie dort direkt um die Aushändigung der offiziellen Antragsformulare für die "Hilfe zur Pflege". Viele Kommunen bieten diese Bögen mittlerweile auch als Download im Internet an.
Das Amt kann Ihren Antrag nur bearbeiten, wenn Sie Ihre finanzielle Bedürftigkeit lückenlos nachweisen. Während Sie das Formular ausfüllen, sollten Sie bereits alle geforderten Unterlagen (wie Rentenbescheide und Kontoauszüge) in Kopie zusammentragen. Eine fehlende Seite kann den Prozess unnötig in die Länge ziehen.
Reichen Sie das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular samt aller gesammelten Nachweise beim Sozialamt ein. Der Sachbearbeiter wird nun Ihre Einkommens- und Vermögenssituation prüfen. Im Anschluss erhalten Sie einen offiziellen Bescheid, ob und in welcher Höhe das Amt die Kosten übernimmt.
Damit das Sozialamt Ihre Bedürftigkeit prüfen kann, müssen Sie Ihre finanzielle Situation im dritten Schritt vollständig offenlegen. Dies ist oft der mühsamste Teil des Prozesses, da die Behörde keinen Spielraum für unvollständige Unterlagen hat.
Besonders bei den Kontoauszügen ist das Amt streng: In der Regel müssen Sie die lückenlosen Auszüge der letzten drei bis sechs Monate einreichen. Damit prüft das Amt, ob in letzter Zeit größere Geldbeträge verschenkt oder beiseitegeschafft wurden.
Um Ihnen unnötige Verzögerungen und nervenaufreibende Rückfragen durch den Sachbearbeiter zu ersparen, haben wir eine übersichtliche Checkliste für Sie zusammengestellt. Sammeln Sie diese Dokumente am besten schon, während Sie auf das offizielle Antragsformular warten.
Bereitlegen: Kopien dieser Dokumente werden benötigt
- Personalausweis oder Reisepass
- Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden)
- Bescheid der Pflegekasse über den Pflegegrad
- Das aktuelle Gutachten des Medizinischen Dienstes (MD)
- Aktuelle Rentenbescheide, Pensionen, Gehaltsabrechnungen
- Nachweise über Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden)
- Miet- und Pachteinnahmen (falls zutreffend)
- Nachweise über Nießbrauchrechte oder Wohnrechte
- Nachweise über erhaltene Unterhaltszahlungen
- Lückenlose Kontoauszüge ALLER Konten (meist der letzten 3-6 Monate)
- Nachweise über Sparbücher, Festgeld, Aktien oder Wertpapiere
- Kopien von Sterbegeld- oder Bestattungsvorsorgeverträgen
- Aktueller Grundbuchauszug (falls Immobilienbesitz vorhanden ist)
- Heimvertrag oder Vertrag mit dem ambulanten Pflegedienst
- Mietvertrag und Nachweis über Nebenkosten / Heizkosten
- Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
- Ggf. Nachweise über weitere private Versicherungen (z.B. Hausrat)
Fazit: Holen Sie sich die Unterstützung, die Ihnen zusteht
Die Pflege eines geliebten Menschen, oder die eigene Pflegebedürftigkeit, bringt oft nicht nur emotionale Herausforderungen, sondern auch handfeste finanzielle Sorgen mit sich.
Auffällig ist: Besonders bei der ambulanten Pflege zu Hause verzichten Jahr für Jahr unzählige Familien auf staatliche Gelder. Oft geschieht dies aus falscher Scham, aus Angst vor einem endlosen Behördendschungel oder schlichtweg aus Unwissenheit über die eigenen Rechte und Freibeträge.
Viele Menschen glauben fälschlicherweise, sie müssten erst ihre gesamten Werte liquidieren und ihr Haus verkaufen, bevor der Staat hilft.
Doch das ist ein Irrtum. Die „Hilfe zur Pflege“ ist kein Almosen, sondern Ihr gesetzlich verankertes Recht! Der Gesetzgeber hat dieses soziale Auffangnetz ganz bewusst gespannt, damit in Deutschland niemand aus finanzieller Not heraus auf eine würdevolle, fachgerechte Versorgung verzichten muss.
Wie wir Ihnen in diesem Ratgeber für das Jahr 2026 gezeigt haben, sind Ihr Erspartes (durch das Schonvermögen), Ihr selbst genutztes Zuhause und auch das Einkommen Ihrer Kinder deutlich besser geschützt, als die meisten Betroffenen denken.
Unser abschließender Rat an Sie: Lassen Sie Ihre Ansprüche nicht verfallen und verschulden Sie sich möglichst nicht für notwendige Pflegekosten. Nutzen Sie unsere Checkliste, gehen Sie den Prozess Schritt für Schritt an und fordern Sie die Hilfe beim Sozialamt aktiv und vor allem frühzeitig ein. Es geht um Ihre Absicherung.
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FAQ: Häufige Fragen zum Thema Hilfe zur Pflege
Offizielle Quellen & Gesetzestexte
- Bundesministerium für Gesundheit: Ratgeber zur Hilfe zur Pflege & Anspruchsberechtigung
- § 85 SGB XII: Gesetzliche Einkommensgrenze für die ambulante Pflege
- § 90 SGB XII: Regelung zum Schonvermögen (Einzusetzendes Vermögen)
- DAK-Gesundheit (Studie): Armutsfalle Pflege: Rekordwerte bei der Sozialhilfequote
- Der Paritätische (Studie): Studie zur verdeckten Pflegearmut in Deutschland
Rechtlicher Haftungsausschluss
Dieser Ratgeber wurde mit größter Sorgfalt für das Jahr 2026 erstellt. Er dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle, rechtsverbindliche Beratung durch Fachanwälte oder Sozialbehörden. Trotz sorgfältiger Prüfung der verlinkten Gesetzestexte und Studien kann für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen werden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte direkt an das für Sie zuständige Sozialamt oder eine zugelassene Pflegeberatungsstelle.










