Merkzeichen aG: Voraussetzungen, Parkausweis & Vorteile
- Verfasst von: Constantin von Tilly
- Letztes Update: 20.08.2026
Das Merkzeichen aG steht im Schwerbehindertenausweis für „außergewöhnlich gehbehindert“. Es kommt für schwerbehinderte Menschen infrage, deren Mobilität besonders stark eingeschränkt ist. Entscheidend ist, dass sie sich außerhalb eines Kraftfahrzeugs dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung fortbewegen können.
Eine dauerhafte Nutzung des Rollstuhls kann die Voraussetzungen erfüllen, ist aber nicht zwingend erforderlich. Auch schwere Erkrankungen des Bewegungsapparats, des Nervensystems, des Herzens oder der Lunge sowie das Zusammenwirken mehrerer Erkrankungen können zur Anerkennung führen. Maßgeblich sind immer die konkreten Auswirkungen auf die Gehfähigkeit im Alltag.
🎬 Lieber schauen statt lesen?
In unserem kompakten Video-Ratgeber fassen wir für Sie die wichtigsten Vorteile zum Merkzeichen aG im Jahr 2026 zusammen:
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSchnell-Check: Merkzeichen aG
Außergewöhnliche Gehbehinderung
Betroffene können sich außerhalb eines Kraftfahrzeugs dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung fortbewegen. Eine dauerhafte Rollstuhlnutzung ist möglich, aber keine zwingende Voraussetzung.
Blauer EU-Parkausweis
Mit dem Merkzeichen aG kann der blaue Parkausweis beantragt werden. Er erlaubt unter anderem die Nutzung ausgewiesener Behindertenparkplätze.
Kfz-Steuer und Fahrtkosten
Möglich sind eine vollständige Kfz-Steuerbefreiung und die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro. Beide Vorteile schließen sich grundsätzlich nicht gegenseitig aus.
Rechtsgrundlagen: § 3a Abs. 1 KraftStG und § 33 Abs. 2a EStG
Unentgeltlich im Nahverkehr
Mit Beiblatt und gültiger Wertmarke ist die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr möglich. Die Wertmarke kostet 104 Euro jährlich oder 53 Euro für sechs Monate.
Voraussetzungen für Merkzeichen aG
Für das Merkzeichen aG reicht es nicht aus, lediglich erheblich gehbehindert zu sein. Die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung muss so schwer sein, dass sich die betroffene Person außerhalb eines Kraftfahrzeugs dauerhaft nur „mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung“ bewegen kann. Diese Beeinträchtigung muss einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entsprechen.
Entscheidend sind nicht eine bestimmte Diagnose oder ein einzelner Messwert, sondern die tatsächlichen Auswirkungen auf die Fortbewegung. Auch das Zusammenwirken mehrerer Erkrankungen kann berücksichtigt werden.
Wer kann das Merkzeichen aG erhalten?
Entscheidend ist nicht die Bezeichnung einer Erkrankung, sondern wie stark die Fortbewegung außerhalb eines Kraftfahrzeugs dauerhaft eingeschränkt ist.
Das entscheidende Kriterium
Die betroffene Person kann sich außerhalb eines Kraftfahrzeugs dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung bewegen. Beide Voraussetzungen müssen nicht gleichzeitig vorliegen.
§ 229 Abs. 3 SGB IXSchweregrad entsprechend GdB 80
Die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung muss einem GdB von mindestens 80 entsprechen. Nicht zwingend erforderlich ist, dass eine einzelne Erkrankung für sich allein diesen Wert erreicht. Auch mehrere Beeinträchtigungen können zusammenwirken.
Mögliche Krankheits- und Funktionsbilder
- Schwere Bewegungs- oder neuromuskuläre Störungen, etwa ausgeprägte Lähmungen, fortgeschrittene MS oder Parkinson.
- Verlust oder schwere Funktionsstörungen von Gliedmaßen, wenn die Fortbewegung entsprechend stark beeinträchtigt ist.
- Schwere Herz- oder Lungenerkrankungen mit außergewöhnlich starker Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit.
- Schwere mentale oder kombinierte Beeinträchtigungen, wenn ihre Auswirkungen auf die selbstständige Fortbewegung vergleichbar schwer sind.
Das allein reicht nicht aus
- Eine bestimmte Diagnose allein
- Ein Gesamt-GdB von 80 oder 100 allein
- Die gelegentliche Nutzung eines Rollators oder Rollstuhls
- Schmerzen oder Schwierigkeiten beim Gehen ohne entsprechend schwere Auswirkungen
Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, prüft die zuständige Behörde anhand der medizinischen Unterlagen und der konkreten Auswirkungen im Alltag. Maßgeblich ist § 229 Absatz 3 SGB IX. Entscheidend ist insbesondere, ob Sie sich außerhalb eines Kraftfahrzeugs dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder mit großer körperlicher Anstrengung fortbewegen können.
Eine vollständige Gehunfähigkeit ist nicht vorgeschrieben. Für die Beurteilung sollten ärztliche Berichte jedoch möglichst genau beschreiben, welche Strecken noch bewältigt werden können, welche Hilfsmittel oder Hilfen benötigt werden und ob beispielsweise häufige Pausen, starke Schmerzen, Atemnot, Erschöpfung oder eine erhöhte Sturzgefahr auftreten. Eine verlässliche Zusage lässt sich daraus nicht ableiten, da immer der Einzelfall geprüft wird.
Merkzeichen G oder aG: Wo liegt der Unterschied?
Beide Merkzeichen betreffen die Mobilität, stellen aber unterschiedlich hohe Anforderungen und führen teilweise zu anderen Nachteilsausgleichen.
Erheblich beeinträchtigte Bewegungsfähigkeit
- Bewegungsfähigkeit
- Übliche Wegstrecken im Ortsverkehr können wegen der Behinderung nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren zurückgelegt werden.
- Orientierung zur Gehstrecke
- Rund zwei Kilometer innerhalb von etwa 30 Minuten gelten als Orientierung. Dieser Wert ist jedoch kein allein entscheidender Selbsttest.
- Typische Nachteilsausgleiche
- Möglich sind die unentgeltliche Beförderung mit Wertmarke oder eine Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50 Prozent.
- Blauer Parkausweis
- Das Merkzeichen G allein berechtigt nicht zum blauen EU-Parkausweis.
Außergewöhnliche Gehbehinderung
- Bewegungsfähigkeit
- Außerhalb eines Kraftfahrzeugs ist eine Fortbewegung dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung möglich.
- Maßstab
- Die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung muss einem GdB von mindestens 80 entsprechen. Eine Rollstuhlnutzung ist nicht zwingend vorgeschrieben.
- Typische Nachteilsausgleiche
- Möglich sind die unentgeltliche Beförderung mit Wertmarke und eine vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer.
- Blauer Parkausweis
- Das Merkzeichen aG berechtigt zur Beantragung des blauen EU-Parkausweises.
Kurz gesagt: Bei G ist die Fortbewegung erheblich beeinträchtigt. Für aG muss die mobilitätsbezogene Beeinträchtigung nochmals wesentlich schwerer sein. Entscheidend ist stets die versorgungsärztliche Beurteilung des Einzelfalls.
Ein hoher GdB, die Nutzung eines Rollators oder eine bestimmte Diagnose führen weder bei G noch bei aG automatisch zur Anerkennung.
Merkzeichen aG richtig beantragen
Das Merkzeichen aG wird im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung einer Behinderung beantragt. Wenn bisher noch kein Grad der Behinderung festgestellt wurde, verwenden Sie den Erstantrag. Besitzen Sie bereits einen Feststellungsbescheid oder Schwerbehindertenausweis, kommt in der Regel ein Änderungs- oder Neufeststellungsantrag infrage.
Die Bezeichnung des zuständigen Amtes unterscheidet sich je nach Bundesland. Häufig ist vom Versorgungsamt, Landesamt oder Amt für Soziales die Rede. Im Antrag sollte ausdrücklich angegeben werden, dass das Merkzeichen aG geprüft werden soll.
Merkzeichen aG beantragen
Eine gute Vorbereitung hilft der Behörde, die Auswirkungen Ihrer Erkrankungen auf die Mobilität vollständig zu beurteilen.
Passenden Antrag auswählen
Nutzen Sie bei einer erstmaligen Feststellung den Erstantrag. Besteht bereits ein Bescheid, verwenden Sie in der Regel einen Änderungs- oder Neufeststellungsantrag.
Merkzeichen aG ausdrücklich angeben
Geben Sie im Antrag ausdrücklich an, dass die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG geprüft werden sollen. Die Formulare unterscheiden sich je nach Bundesland.
Medizinische Unterlagen sammeln
Reichen Sie möglichst aktuelle und aussagekräftige Unterlagen ein, zum Beispiel:
- Facharzt- und Krankenhausberichte
- Reha- oder Entlassungsberichte
- Pflegegutachten, wenn die Mobilität beurteilt wurde
- Verordnungen für Rollstuhl, Rollator oder andere Hilfsmittel
Auswirkungen genau beschreiben
Beschreiben Sie nicht nur Diagnosen. Wichtig ist, wie sich die Erkrankungen tatsächlich auf das Gehen auswirken – etwa durch fremde Hilfe, große Anstrengung, Atemnot, Schmerzen, Sturzgefahr oder häufige Pausen.
Antrag bei der zuständigen Stelle einreichen
Je nach Bundesland ist eine Antragstellung online oder schriftlich möglich. Fehlende Befundberichte kann die Behörde mit Ihrer Einwilligung bei den behandelnden Ärzten anfordern.
Feststellungsbescheid prüfen
Nach der medizinischen Bewertung erhalten Sie einen Bescheid. Prüfen Sie, ob das Merkzeichen aG anerkannt wurde und ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen vollständig berücksichtigt worden sind.
Besonders hilfreich sind medizinische Berichte, die nicht nur Diagnosen aufzählen, sondern die Einschränkungen nachvollziehbar beschreiben. Dazu gehören beispielsweise die noch mögliche Gehstrecke, benötigte Pausen, erforderliche Hilfsmittel oder Unterstützung sowie Beschwerden wie starke Schmerzen, Atemnot, Erschöpfung oder Sturzgefahr.
Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt entscheidet nicht selbst über das Merkzeichen aG.
Die endgültige Entscheidung trifft das zuständige Versorgungsamt beziehungsweise die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Grundlage der medizinischen Unterlagen und der ärztlichen Bewertung.
Wird das Merkzeichen aG anerkannt, kann anschließend der blaue EU-Parkausweis gesondert beantragt werden.
GdB- und Merkzeichen-Rechner
Prüfen Sie, welche Nachteilsausgleiche bei Ihrem festgestellten Grad der Behinderung und Ihren Merkzeichen in Betracht kommen.
Grad der Behinderung auswählen
Verschieben Sie den Regler auf den amtlich festgestellten GdB.
Schwerbehinderung ab GdB 50Welche Merkzeichen sind festgestellt?
Mehrfachauswahl möglich. Das Merkzeichen aG ist auf dieser Ratgeberseite vorausgewählt.
Rechtsgrundlagen dieses Rechners im Überblick
Die wichtigsten bundesweiten Nachteilsausgleiche beruhen insbesondere auf folgenden Vorschriften. Die jeweils passende Grundlage wird zusätzlich direkt beim Ergebnis genannt.
Welche Vorteile / Nachteilsausgleich bringt das Merkzeichen aG
Mit dem Merkzeichen aG können Sie mehrere wichtige Nachteilsausgleiche erhalten. Besonders begehrt ist der blaue EU-Parkausweis, der unter anderem die Nutzung ausgewiesener Behindertenparkplätze ermöglicht. Hinzu kommen die vollständige Kfz-Steuerbefreiung, die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro und die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr mit Wertmarke. Diese Vorteile schließen sich grundsätzlich nicht gegenseitig aus.
Die Leistungen werden jedoch nicht automatisch gewährt. Je nach Vorteil sind ein gesonderter Antrag, eine gültige Wertmarke oder die Angabe in der Einkommensteuererklärung erforderlich.
Vorteile mit aG: Parkausweis, Steuern und Mobilität
Der blaue Parkausweis gehört zu den wichtigsten Vorteilen des Merkzeichens aG. Er kann neben den steuerlichen Vergünstigungen und der Wertmarke für den Nahverkehr genutzt werden.
Blauer EU-Parkausweis
Mit dem Merkzeichen aG kann der personengebundene blaue Parkausweis beantragt werden. Er ermöglicht unter anderem die Nutzung ausgewiesener Behindertenparkplätze und weiterer Parkerleichterungen.
Vollständige Kfz-Steuerbefreiung
Für ein auf die schwerbehinderte Person zugelassenes Fahrzeug kann eine vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer beantragt werden.
4.500 Euro Fahrtkostenpauschale
In der Einkommensteuererklärung kann die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Unentgeltliche Beförderung
Mit Beiblatt und gültiger Wertmarke ist die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr möglich. Die Wertmarke kostet 104 Euro jährlich oder 53 Euro für sechs Monate.
Behinderten-Pauschbetrag
Zusätzlich besteht der nach dem festgestellten GdB bemessene Behinderten-Pauschbetrag. Bei einem GdB von 80 sind das beispielsweise 2.120 Euro pro Jahr.
Ein echtes Wahlrecht besteht beim Merkzeichen aG nicht zwischen der vollständigen Kfz-Steuerbefreiung und der Fahrtkostenpauschale. Beide Vergünstigungen betreffen unterschiedliche Steuerarten und können bei erfüllten Voraussetzungen nebeneinander genutzt werden. Auch eine gültige Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr schließt die vollständige Kfz-Steuerbefreiung bei Merkzeichen aG grundsätzlich nicht aus.
Davon zu unterscheiden sind Leistungen wie die Übernahme von Krankenfahrten oder die Kraftfahrzeughilfe. Diese entstehen nicht allein durch das Merkzeichen aG, sondern setzen zusätzlich eine medizinische Notwendigkeit beziehungsweise die Voraussetzungen des zuständigen Leistungsträgers voraus.
Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr
Mit dem Merkzeichen aG können Sie die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr nutzen. Dafür benötigen Sie neben dem entsprechend gekennzeichneten Schwerbehindertenausweis ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke.
Die Wertmarke kostet derzeit 104 Euro für zwölf Monate oder 53 Euro für sechs Monate. Kostenlos wird sie unter anderem bei den Merkzeichen H oder Bl sowie beim Bezug bestimmter Sozialleistungen ausgegeben. Das Merkzeichen aG allein führt noch nicht zu einer kostenlosen Wertmarke.
Die vollständige Kfz-Steuerbefreiung beim Merkzeichen aG kann grundsätzlich gleichzeitig mit der Wertmarke genutzt werden.
Vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer
Mit dem Merkzeichen aG kann für ein Fahrzeug die vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer beantragt werden. Das Fahrzeug muss auf die schwerbehinderte Person zugelassen sein. Die Steuervergünstigung wird nur für ein Fahrzeug gewährt und muss beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden.
Das begünstigte Fahrzeug darf grundsätzlich nur für die Fortbewegung oder Haushaltsführung der schwerbehinderten Person genutzt werden. Andere Personen dürfen es fahren, wenn die Fahrt mit diesen Zwecken zusammenhängt. Eine zweckfremde Nutzung kann zum Wegfall der Steuerbefreiung führen.
Die vollständige Steuerbefreiung kann bei aG grundsätzlich neben der Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr und der Fahrtkostenpauschale genutzt werden.
Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro
Menschen mit dem Merkzeichen aG können in ihrer Einkommensteuererklärung eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro pro Jahr geltend machen. Einzelne behinderungsbedingte Fahrten und die dabei entstandenen Kosten müssen dafür grundsätzlich nicht nachgewiesen werden.
Die Pauschale wird als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Sie ist keine Auszahlung und senkt die Steuer nicht automatisch um 4.500 Euro. Steuerlich wirkt sich nur der Teil der berücksichtigungsfähigen außergewöhnlichen Belastungen aus, der die persönliche zumutbare Belastung übersteigt.
Neben der Pauschale können keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend gemacht werden. Die vollständige Kfz-Steuerbefreiung und die Fahrtkostenpauschale können jedoch grundsätzlich gleichzeitig genutzt werden.
Der blaue Parkausweis mit Merkzeichen aG
Mit dem Merkzeichen aG können Sie bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde den blauen EU-Parkausweis beantragen. Er wird nicht automatisch zusammen mit dem Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Eine Fahrerlaubnis oder ein eigenes Auto sind für den Antrag nicht erforderlich.
Der Parkausweis ist personengebunden und nicht fahrzeuggebunden. Er kann deshalb in unterschiedlichen Fahrzeugen verwendet werden. Das ist aber nur möglich, wenn die berechtigte Person selbst mitfährt beziehungsweise befördert wird.
Was erlaubt der blaue Parkausweis?
Die zusätzlichen Parkerleichterungen dürfen grundsätzlich genutzt werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Maßgeblich bleiben die örtliche Beschilderung und die Bedingungen der Ausnahmegenehmigung.
Symbolische Darstellung – kein amtliches Dokument
Die wichtigsten Parkerleichterungen
Parken auf Stellflächen mit Rollstuhlsymbol. Der blaue Parkausweis muss sichtbar im Fahrzeug liegen.
Im eingeschränkten Haltverbot sowie auf Bewohnerparkplätzen. Die Ankunftszeit muss durch eine Parkscheibe nachgewiesen werden.
An Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr sowie auf zeitlich begrenzten Parkplätzen über die zugelassene Dauer hinaus.
Während freigegebener Ladezeiten in Fußgängerzonen sowie in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb markierter Flächen, sofern der Verkehr nicht behindert wird.
Richtig auslegen: Der Parkausweis muss im Original gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe liegen. Wo eine Höchstparkdauer gilt, ist zusätzlich die Parkscheibe einzustellen.
- Absolutes Haltverbot
- Feuerwehrzufahrten
- Rettungswege
- Private Flächen ohne Erlaubnis
- Verkehrsgefährdende Stellen
Auch Angehörige oder andere Begleitpersonen dürfen den Parkausweis verwenden, wenn sie die berechtigte Person befördern. Für eigene Fahrten ohne die schwerbehinderte Person darf der Ausweis nicht eingesetzt werden. Er muss im Original gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe liegen.
Der blaue Parkausweis wird in den Staaten der Europäischen Union anerkannt. Die konkreten Parkerleichterungen sind jedoch nicht überall identisch. Informieren Sie sich deshalb vor einer Auslandsreise über die Regeln des jeweiligen Landes und beachten Sie stets die örtliche Beschilderung.
Kostenübernahme bei medizinisch notwendigen Krankenfahrten
Mit dem Merkzeichen aG kann eine Krankenfahrt zu einer ambulanten Behandlung ärztlich verordnet werden, wenn die Beförderung medizinisch notwendig ist. Dabei wird zwischen einer Krankenfahrt mit Taxi oder Mietwagen und einem Krankentransport mit medizinischer Betreuung unterschieden.
Für ärztlich verordnete Taxi- oder Mietwagenfahrten zur ambulanten Behandlung gilt die Genehmigung bei Versicherten mit aG grundsätzlich als erteilt. Eine zusätzliche vorherige Genehmigung der Krankenkasse ist dann normalerweise nicht erforderlich. Wird während der Fahrt eine medizinisch-fachliche Betreuung oder besondere Lagerung benötigt, ist ein Krankentransportwagen erforderlich. Dieser muss bei ambulanter Behandlung grundsätzlich vorab von der Krankenkasse genehmigt werden.
Die Krankenkasse übernimmt nicht jede Fahrt zu einer Arztpraxis. Entscheidend sind die medizinische Notwendigkeit, das geeignete Beförderungsmittel und eine ordnungsgemäße Verordnung. In der Regel fällt eine gesetzliche Zuzahlung an.
Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben
Die Kraftfahrzeughilfe kann Menschen mit Behinderung unterstützen, wenn sie wegen ihrer Behinderung dauerhaft auf ein Fahrzeug angewiesen sind, um ihren Arbeits- oder Ausbildungsort zu erreichen. Das Merkzeichen aG allein begründet noch keinen Anspruch. Entscheidend sind der konkrete Bedarf und die Voraussetzungen des zuständigen Rehabilitationsträgers.
Die Kraftfahrzeughilfe kann insbesondere folgende Leistungen umfassen:
- einen einkommensabhängigen Zuschuss zum Kauf eines Fahrzeugs,
- einen einkommensabhängigen Zuschuss zum Erwerb der Fahrerlaubnis,
- die Übernahme notwendiger behinderungsbedingter Fahrzeuganpassungen,
- in bestimmten Fällen die Übernahme von Beförderungskosten.
Beim Fahrzeugkauf liegt der reguläre Bemessungsbetrag derzeit bei höchstens 22.000 Euro. Das bedeutet nicht, dass automatisch ein Zuschuss in dieser Höhe ausgezahlt wird. Die tatsächliche Förderung hängt insbesondere vom Einkommen und den persönlichen Voraussetzungen ab.
Notwendige behinderungsbedingte Zusatzausstattungen werden grundsätzlich unabhängig vom Einkommen übernommen. Dazu können beispielsweise Lenkhilfen, Handbediengeräte, schwenkbare Sitze oder Rollstuhlverladesysteme gehören.
Wichtig: Beantragen Sie die Kraftfahrzeughilfe unbedingt vor Abschluss eines Kauf- oder Umbauvertrags und vor Beginn der Fahrausbildung.
Kennen Sie alle wichtigen Ansprüche?
Grad der Behinderung, Merkzeichen und Pflegegrad greifen an vielen Stellen ineinander. Unsere Übersichten helfen Ihnen bei der weiteren Orientierung.
Häufige Fragen zum Merkzeichen aG
Antworten zu Voraussetzungen, Antrag, Parkausweis und den wichtigsten Nachteilsausgleichen.
Was bedeutet das Merkzeichen aG?
Das Merkzeichen aG steht für „außergewöhnlich gehbehindert“. Es wird bei einer besonders schweren mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung festgestellt.
Betroffene können sich wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung außerhalb eines Kraftfahrzeugs dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder unter großer Anstrengung fortbewegen.
§ 229 Abs. 3 SGB IXWelcher GdB ist für das Merkzeichen aG erforderlich?
Die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung muss einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entsprechen. Ein Gesamt-GdB von 80 oder 100 allein führt jedoch nicht automatisch zum Merkzeichen aG.
Entscheidend ist, wie schwer sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen dauerhaft auf die Fortbewegung außerhalb eines Kraftfahrzeugs auswirken.
§ 229 Abs. 3 SGB IXKann man das Merkzeichen aG auch ohne Rollstuhl erhalten?
Ja. Eine dauerhafte Rollstuhlnutzung ist ein wichtiges Beispiel, aber keine zwingende Voraussetzung in jedem Einzelfall.
Auch schwere Erkrankungen des Bewegungsapparats, des Nervensystems, des Herz-Kreislauf-Systems, der Atmung oder Kombinationen mehrerer Erkrankungen können aG begründen. Ihre Auswirkungen auf die Gehfähigkeit müssen jedoch mit der gesetzlich beschriebenen Schwere vergleichbar sein.
Ist ein bestimmter Pflegegrad Voraussetzung für aG?
Nein. Ein Pflegegrad ist weder Voraussetzung noch führt er automatisch zum Merkzeichen aG. Pflegegrad und Merkzeichen werden nach unterschiedlichen rechtlichen Kriterien beurteilt.
Ein Pflegegutachten kann trotzdem als ergänzender Nachweis hilfreich sein, wenn es die schweren und dauerhaften Einschränkungen der Mobilität konkret beschreibt.
Wird das Merkzeichen aG automatisch eingetragen?
Nein. Die Feststellung erfolgt in einem Antragsverfahren. Deshalb sollte das Merkzeichen aG im Erst- oder Änderungsantrag ausdrücklich angegeben werden.
Ein hoher GdB, eine bestimmte Diagnose oder die Nutzung eines Rollstuhls führen für sich genommen nicht automatisch zur Eintragung. Die zuständige Behörde prüft die gesundheitlichen Voraussetzungen anhand der vorliegenden Unterlagen.
§ 152 SGB IXWas ist der Unterschied zwischen Merkzeichen G und aG?
Das Merkzeichen G bezeichnet eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. aG setzt eine wesentlich schwerere Einschränkung voraus.
Bei aG ist die Fortbewegung außerhalb eines Kraftfahrzeugs dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder unter großer Anstrengung möglich. Außerdem kann aG zur Beantragung des blauen Parkausweises berechtigen.
Erhält man mit aG automatisch den blauen Parkausweis?
Das Merkzeichen aG berechtigt dazu, den blauen Parkausweis zu beantragen. Der Schwerbehindertenausweis allein ersetzt den Parkausweis jedoch nicht.
Der blaue Parkausweis wird gesondert bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragt. Erst der ausgestellte und sichtbar ausgelegte Parkausweis erlaubt die Nutzung entsprechend gekennzeichneter Behindertenparkplätze.
§ 46 StVODarf ein Angehöriger den blauen Parkausweis benutzen?
Der blaue Parkausweis ist personengebunden, aber nicht an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden. Er kann deshalb auch in einem Fahrzeug verwendet werden, in dem ein Angehöriger oder eine andere Person den Berechtigten fährt.
Nicht erlaubt ist die Nutzung für eigene Fahrten des Angehörigen, wenn die berechtigte Person weder mitfährt noch befördert wird.
Lassen sich Wertmarke, Kfz-Steuerbefreiung und Fahrtkostenpauschale miteinander kombinieren?
Bei Merkzeichen aG grundsätzlich ja. Die unentgeltliche Beförderung mit gültiger Wertmarke und die vollständige Kfz-Steuerbefreiung können nebeneinander genutzt werden. Das Wahlrecht zwischen Wertmarke und Steuerermäßigung betrifft insbesondere die 50-prozentige Ermäßigung bei Merkzeichen G oder Gl.
Zusätzlich kann die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Sie ist keine Auszahlung und führt nicht automatisch zu einer Steuerersparnis von 4.500 Euro. Jeder Vorteil muss bei der jeweils zuständigen Stelle beantragt oder geltend gemacht werden.
§ 3a KraftStG · § 33 Abs. 2a EStGIst die Wertmarke mit dem Merkzeichen aG kostenlos?
aG allein macht die Wertmarke nicht kostenlos. Sie kostet nach dem Stand von 2026 grundsätzlich 104 Euro für ein Jahr oder 53 Euro für sechs Monate.
Die Eigenbeteiligung entfällt unter anderem bei den Merkzeichen H oder Bl sowie bei bestimmten Sozialleistungen. Dafür müssen die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
§ 228 SGB IXWerden mit aG alle Krankenfahrten von der Krankenkasse bezahlt?
Nein, nicht jede Fahrt wird automatisch übernommen. Die Krankenbeförderung muss im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse stehen und medizinisch notwendig sein.
Menschen mit dem Merkzeichen aG gehören bei ambulanten Behandlungen zu den ausdrücklich berücksichtigten Personengruppen. Ob eine ärztliche Verordnung oder eine vorherige Genehmigung erforderlich ist, hängt vom Beförderungsmittel und vom konkreten Fall ab.
Krankentransport-Richtlinie des G-BAWas kann ich tun, wenn das Merkzeichen aG abgelehnt wurde?
Gegen den Bescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Maßgeblich sind die Frist und Hinweise in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.
Prüfen Sie die Ablehnungsbegründung und erwägen Sie Akteneinsicht. Ergänzende ärztliche Unterlagen sollten nicht nur Diagnosen nennen, sondern konkret beschreiben, warum und in welchem Umfang die Fortbewegung außerhalb eines Kraftfahrzeugs nur mit fremder Hilfe oder unter großer Anstrengung möglich ist.
Quellen und gesetzliche Grundlagen
Für diesen Ratgeber wurden die maßgeblichen Gesetze, Verordnungen und Behördeninformationen geprüft. Über die folgenden Links können Sie die aktuellen Originalquellen aufrufen.
Feststellung und Voraussetzungen
Nachteilsausgleiche und Mobilität
- § 228 SGB IX Regelungen zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr und zur Wertmarke.
- § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz Voraussetzungen der vollständigen Kfz-Steuerbefreiung bei einem festgestellten Merkzeichen aG.
- § 33 Abs. 2a EStG Rechtsgrundlage der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro.
- § 33b EStG Gesetzliche Grundlage des Behinderten-Pauschbetrags, dessen Höhe sich nach dem festgestellten GdB richtet.
- Bundesportal: Blauer Parkausweis Offizielle Informationen zu Berechtigung, Antrag, Nutzung und Parkerleichterungen.
- § 46 StVO Rechtsgrundlage für straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigungen und Parkerleichterungen.
Weitere Unterstützungsleistungen
Das könnte Sie auch interessieren:
Über den Autor:
Constantin von Tilly ist Betriebswirt und beschäftigt sich seit vielen Jahren mit gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Themen – insbesondere rund um das Alter, Pflege und Vorsorge. Sein Wissen basiert auf fundierten Erfahrungen in der Wirtschaft, dem Gesundheitswesen und rechtlichen Zusammenhängen. Auch persönliche Pflegeerfahrungen im familiären Umfeld fließen in seine Ratgeber ein.
Geboren an der Ostsee, über Stationen in Hamburg und Braunschweig, lebt er heute mit seiner Familie und einem lebhaften Hund in Leipzig. Mit viel Empathie und technischer Affinität schreibt er praxisnahe Inhalte für die Generation 50+.
Mehr über mich erfährst du hier → Zur „Über uns“-Seite






