Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis

Frau mit Gehbehinderung im Gespräch mit einem Arzt
Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis - erheblich gehbehindert

Personen, die erheblich gehbehindert sind, erhalten in ihrem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G. Entscheidend ist wie stark die körperliche Beeinträchtigung die Mobilität der Person beeinflusst. Die Bewegungsfähigkeit ist beispielsweise erheblich beeinträchtigt, wenn aufgrund einer Steh- oder Gehbehinderung kein Weg von 2 Kilometer zu Fuß nicht ohne Gefahr für die Person selbst oder Andere eigenständig zurückgelegt werden kann.

Das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis ermöglicht dem Inhaber bzw. der Inhaberin verschiedene Nachteilsausgleiche in Anspruch zu nehmen. Diese Vergünstigungen und Vorteile dienen dazu die spezifischen Nachteile der körperlichen Beeinträchtigung bestmöglich auszugleichen. Ihr Ansprechpartner ist das für Sie zuständige Versorgungsamt an ihrem Wohnort. In diesem Artikel erhalten Sie einen Überblick über die Voraussetzungen, die nötig sind um das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis zu erhalten. Zudem zeigen wir Ihnen die individuellen Vorteile auf, die sie mit dem Merkzeichen in Anspruch nehmen können. 

Inhalt

Merkzeichen G - Die Voraussetzungen

Anhand der von Ihnen eingereichten medizinischen Unterlagen prüft ihr zuständiges Versorgungsamt, ob bei Ihnen eine erhebliche Gehbehinderung vorliegt. Wenn eine der hier aufgezählten Behinderungen bzw. Störungen vorliegen und nachgewiesen werden, würden Sie in der Regel das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis erhalten.

Somit sind die Voraussetzungen bei den folgenden Punkten in der Regel erfüllt:

  1. Bei Ihnen liegt eine körperliche Behinderung der Beine vor, die zu einer erheblichen Behinderung beim Gehen und/oder stehen führt. Mögliche Gründe hierfür können beispielsweise Versteifungen des Hüftgelenks oder Versteifungen eines oder mehrerer Knie oder Fußgelenke sein, wenn die entsprechende Stellung zu einer erheblichen Gehbehinderung führt. Es gibt jedoch vielfältige Ursachen, wie zum Beispiel auch arterielle Verschlusskrankheiten mit einem Grad der Behinderung ab 40 und höher und weitere mehr. 
  2. Bei Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und dauerhaften Störungen der Lendenwirbelsäule. Bei diesen genannten Störungen wir in der Regel das Merkzeichen G gewährt sobald ein Grad der Behinderung (GdB) ab 50 vorliegt. 
  3. Störungen anderer Organe, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Gehfähigkeit führen. So kann zum Beispiel eine Einschränkung der Lungenfunktion oder eine schwere Herzschwäche die Leistungsfähigkeit stark beeinträchtigen und somit zu einer Gehbehinderung führen.
  4. Starke Sehbehinderungen mit einem Grad der Behinderung (GdB) 70 und Sehbehinderungen mit einem GdB 50 und höher, wenn zugleich eine starke Störung des Gleichgewichtsinns vorliegt.
  5. Taubheit mit einer starken Störung der Ausgleichsfunktion
  6. Bei einer geistigen Behinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) 100.

Mögliche Voraussetzungen, bei denen das Merkzeichen G gewährt werden kann:

  •  Wenn eine geistige Behinderung vorliegt, die mit einer Störung des Orientierungssinnes einher geht und ein GdB von 80 oder 90 vorliegt.
  • Personen, die unter Epilepsie (epileptische Anfälle) leiden und ein Grad der Behinderung von 70 vorliegt. Hierbei ist zu berücksichtigen, ob die Krampfanfälle in der Regel am Tag auftreten.
  • Menschen mit Diabetes, die häufig einen hyperglykämischen Schock erleiden und diese Schocks in der Regel tagsüber auftreten.

Der Nachteilsausgleich / Die Vorteile bei Merkzeichen G

Wenn das Versorgungsamt in ihren Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G einträgt, können Sie die folgenden bedarfsgerechten Vergünstigen und Vorteile nutzen um sich zu entlasten. Ziel des Nachteilsausgleich für Menschen mit dem Merkzeichen G ist die Nachteile der Gehbehinderung im Rahmen der Möglichkeiten auszugleichen. Hier nun ein Überblick der wichtigsten Vergünstigungen:

Kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr

Mit dem Merkzeichen  G im Schwerbehindertenausweis haben Sie gemäß §§228 ff. im neunten Sozialgesetzbuch die Möglichkeit sich kostenlos im öffentlichen Nahverkehr befördern zu lassen.

Hierfür benötigen Sie lediglich eine Wertmarke zur Nutzung, die einmal Jährlich für eine Gebühr zwischen 40,00€ und 80,00€ erworben werden kann. Anschließend können Sie mit dieser Wertmarke ein Jahr lang beliebig oft den Nahverkehr ohne weitere Kosten nutzen. Der Erwerb der Wertmarke ist somit dennoch mit geringen Kosten verbunden. Im Vergleich zu den üblichen Kosten einer Jahreskarte haben Sie jedoch eine sehr hohe Ersparnis.

Fahrkostenpauschale Behinderungsbedingt ab 2021

Ab einem GdB 70 und dem Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis haben Sie ab dem Veranlagungszeitraum 2021 eine jährliche behindertenbedingte Fahrkostenpauschale in Höhe von 900,00€ gem. § 33 Abs. 2a EStG.

Einkommensteuer Pauschbetrag ab 2021

Zusätzlich erhalten Sie entsprechend ihres Grad der Behinderung ab dem Veranlagungsjahr 2021 einen höheren Pauschbetrag bei Behinderung. Pauschbeträge sind steuerliche Freibeträge für Menschen mit Behinderung. Ab dem Jahr 2021 werden diese angehoben und bereits ab einem GdB 20 gewährt und angehoben. 

Kraftfahrzeughilfe mit Merkzeichen G

Die Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, damit Menschen mit Behinderung ihren Arbeitsort oder Ausbildungsort erreichen können. Sie beinhaltet die finanzielle Unterstützung beim Kauf eines Fahrzeugs, dem Erwerb des Führerscheins und die behindertengerechte Ausstattung beziehungsweise Umrüstung des Fahrzeugs. Die Höhe der Kraftfahrzeughilfe richtet sich nach dem Einkommen der versicherten Person. Eine Voraussetzung für die finanzielle Unterstützung ist, dass die versicherte Person dauerhaft auf die Nutzung eines KFZ zur Erreichung der Arbeitsstätte angewiesen sein muss. 

Als Teil der beruflichen Reha können entweder die Unfallversicherung, die Rentenversicherung, die Agentur für Arbeit oder bei Beamten und Selbstständigen das Integrationsamt als Kostenträger zuständig sein.

  • Kauf eines Fahrzeugs: Bis zu 9.500,00 € Unterstützung (einkommensabhängig)
  • Führerschein: vollständige Kostenübernahme möglich (einkommensabhängig)
  • Fahrzeugumbau: vollständige Kostenübernahme behinderungsbedingter Ein- und Umbauten durch den Kostenträger möglich, sofern die Umbauten ausschließlich aufgrund der Behinderung nötig sind und die Voraussetzungen erfüllt werden.

Steuerermäßigung bei der KFZ-Steuer 50%

Alternativ zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Nahverkehr mit Wertmarke, haben Personen mit Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis die Möglichkeit die Reduzierung der KFZ-Steuer des eigenen Fahrzeugs zu beantragen. Wichtig ist hier, dass die Person mit Behinderung auch der Halter des Fahrzeugs ist. Die Zulassung des Fahrzeugs muss somit auf die Person mit der Behinderung erfolgen. Es ist nicht notwendig, dass diese Person auch das Fahrzeug selbstständig fährt oder einen Führerschein besitzt. Es kann auch eine andere Person das Fahrzeug fahren und die Person mit Behinderung befördern. Zudem gild die Ermäßigung bei der KFZ-Steuer nur für ein Fahrzeug.

Mehrbedarfszuschlag bei Schwerbehinderung Merkzeichen G

Sofern das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis vermerkt ist und der Inhaber Erwerbsminderungsrente oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderungsrente erhält, kann die Voraussetzung für einen Mehrbedarfszuschlag von 17% der Regelsatzes vorliegen. 

Weitere Vorteile

Neben den genannten Vergünstigungen und Entlastungen gibt es noch weitere Nachteilsausgleiche, wie beispielsweise die ggf. mögliche steuerliche Absetzbarkeit von Privatfahrten bei Erfüllung der Voraussetzungen. Zudem gibt es noch Nachteilsausgleiche, die sich am Grad der Behinderung (GdB) im Schwerbehindertenausweis orientieren.

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