Merkzeichen B: Voraussetzungen & Vorteile 2026 (Begleitperson)

Person im Rollstuhl mit Begleitung mit Merkzeichen B

In ihrem Schwerbehindertenausweis wird das Merkzeichen B vermerkt, wenn für sie der Bedarf einer ständigen Begleitung aufgrund ihrer Behinderung notwendig ist. Es bezieht sich hierbei auf die Notwendigkeit der Begleitung in den öffentlichen Verkehrsmitteln. Wichtig zu wissen ist, dass Sie mit dem Merkzeichen B die Berechtigung haben eine Begleitperson mitzunehmen, jedoch nicht dazu verpflichtet sind. Sie können also auch ohne Begleitperson öffentliche Verkehrsmittel nutzen.

🔵 Schnell-Check: Merkzeichen B

♿️ Bedeutung: Notwendigkeit ständiger Begleitung (bei der Nutzung von Verkehrsmitteln).
🤝 Der Vorteil: Ihre Begleitperson fährt im Nah- und Fernverkehr (ICE/IC) kostenlos mit.
🎫 Reservierung: Kostenlose Sitzplatzreservierung für Sie und Ihre Begleitung (bei der DB).
⚠️ Bedingung: Wird meist nur in Kombination mit G, aG oder H erteilt.

Inhalt

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für das Merkzeichen B sind in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen streng geregelt. Neben schweren Gehbehinderungen führen oft auch Anfallsleiden (z.B. Epilepsie), Hör-Sehbehinderungen oder der Verlust von Gliedmaßen zur Anerkennung.

📋 Wer erhält das Merkzeichen B?
1. Die Basis
(Grundvoraussetzung)
Sie müssen bereits eines dieser Merkzeichen besitzen:
  • G (erheblich gehbehindert)
  • aG (außergewöhnlich gehbehindert)
  • H (hilflos)
2. Der Bedarf
(Im öffentlichen Verkehr)
Es muss ärztlich bestätigt sein, dass Sie bei der Benutzung von Bus & Bahn regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind (z.B. beim Ein- und Aussteigen, zur Orientierung oder wegen Sturzgefahr).
✅ Regelfälle
(Oft automatisch dabei)
Bei Querschnittslähmung, Verlust beider Hände, Blindheit oder schwerer geistiger Behinderung wird das Merkzeichen B fast immer mitzuerkannt.

Der große Schwerbehindertenausweis-Rechner

Ihr persönlicher Check: Welche Vorteile bringen Ihnen GdB und Merkzeichen wirklich?

50 GdB
20 30 50 (Schwerb.) 70 100
Welche Merkzeichen haben Sie (oder beantragen Sie)?
G
aG
H
B
Gl
RF
Bl
TBl
📊 Ihr Basis-Anspruch (GdB 50)
    💡 Vertiefende Ratgeber für Ihre Auswahl:

    Vorteile mit Merkzeichen B

    Das Merkzeichen B gehört finanziell gesehen zu den wertvollsten Merkzeichen im Schwerbehindertenrecht. Der Gesetzgeber möchte damit den Nachteil ausgleichen, dass Sie dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen sind. Die Reisekosten für ihre Begleitperson werden daher in fast allen Bereichen auf Null gesetzt.

    Kostenlose Beförderung der Begleitperson im Nah- und Fernverkehr

    Sei es im Bus, der Straßenbahn, U-Bahn, S-Bahn oder in den Zügen der Deutschen Bahn, mit dem Merkzeichen B in ihrem Ausweis kann ihre Begleitung unentgeltlich mitfahren.

    Die rechtliche Grundlage bildet § 228 SGB IX. Wichtig dabei ist:

    • Ihre Begleitperson benötigt keine eigene Fahrkarte.
    • Ihr Schwerbehindertenausweis (mit dem „B“) fungiert automatisch als Fahrschein für Ihre Begleitung.
    • Dies gilt auch, wenn Sie selbst gar keine Wertmarke besitzen.
    💡

    Spartipp & Mythos-Check

    „Muss ich die Wertmarke (104 €) kaufen, damit meine Begleitung kostenlos fährt?“

    ❌ Nein! Das ist ein weit verbreiteter Irrtum.

    Das Recht auf die kostenlose Mitnahme einer Begleitperson hängt einzig und allein vom Merkzeichen „B“ in Ihrem Ausweis ab. Es ist völlig unabhängig davon, ob Sie selbst eine Wertmarke besitzen oder eine normale Fahrkarte kaufen.

    • Im Fernverkehr (ICE/IC): Sie kaufen Ihr Ticket (oder nutzen die BahnCard). Ihre Begleitung fährt kostenlos mit. Eine Wertmarke ist hier ohnehin wirkungslos.
    • Im Nahverkehr (Bus/Bahn): Selbst wenn Sie keine Wertmarke für 104 € kaufen (weil Sie z.B. selten fahren) und sich stattdessen ein Einzelticket lösen, fährt Ihre Begleitung trotzdem kostenlos mit.

    Fazit: Kaufen Sie die Wertmarke nur, wenn sich diese für Ihre eigenen Fahrten rechnet. Für die Begleitung benötigen Sie sie nicht.

    Zudem gibt es auch Fluggesellschaften, die bei innerdeutschen Flügen die Begleitperson oft kostenfrei mitreisen lassen und nur die Steuern und Gebühren berechnen. Hier ist es zu empfehlen die jeweilige Fluggesellschaft zu kontaktieren oder im Reisebüro anzufragen, ob dieser Service angeboten wird. 

    Informationen zur Unterstützung der Fluggesellschaften erhalten Sie auf den eingerichteten Seiten zum Thema Barrierefrei Reisen.

    Befreiung von der Kurtaxe (teilweise)

    Mit dem Merkzeichen B ist es teilweise möglich, dass die Begleitperson von einer Kurtaxe befreit wird. Dies wird in den örtlichen Verordnungen geregelt. Informieren Sie sich am besten, ob das in dem jeweiligen Ort der Fall ist.

    Urlaub – Mehraufwand der Begleitperson

    Wenn Ihnen auf ihrer Urlaubsreise aufgrund der Behinderung Mehraufwendungen entstehen, wie beispielsweise durch Unterbringung der Begleitperson, können Sie dies als außergewöhnliche Belastung bei der Steuerklärung geltend machen. Der absetzbare Betrag ist allerdings bis zu einem Maximalbetrag begrenzt und die Voraussetzungen müssen gegeben sein.

    Der orangene Parkausweis

    Sie haben neben dem Merkzeichen B noch das Merkzeichen G (gehbehindert) oder aG (außergewöhnlich gehbehindert) in ihrem Schwerbehindertenausweis vermerkt?

    Sofern das der Fall ist, könnten Sie, je nach Grad der Behinderung und Funktionsstörung, einen Anspruch auf einen orangenen Parkausweis haben. Der orangene Parkausweis bietet Ihnen und ihrer Begleitperson in Deutschland Erleichterung bei der Parkplatzwahl. So haben Inhaber dieses Ausweises beispielsweise die Möglichkeit Parkplätze mit einem Parkscheinautomat unentgeltlich zu nutzen.

    Wenn weitere Merkzeichen in ihrem Ausweis eingetragen sind, erhalten Sie für diese ebenfalls spezifische Nachteilsausgleiche. Zudem gibt es noch Nachteilsausgleiche und Vergünstigungen, die sich an dem Grad der Behinderung in ihrem Schwerbehindertenausweis orientieren. Diese Vergünstigungen können sie jeweils entsprechend ihres eingetragenen GdB nachlesen.

    📚 Quellen & Gesetzliche Grundlagen

    Die Informationen in diesem Ratgeber basieren auf den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen (Stand 2025). Hier finden Sie die offiziellen Texte zum Nachlesen:

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    Autor Senioren Nachrichten Constantin von Tilly
    Autor von Senioren-Nachrichten.de
    Über den Autor:

    Als Betriebswirt mit einem starken Interesse an gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Fragen beschäftigt sich Constantin von Tilly seit vielen Jahren mit den Themen Alter, Pflege und Vorsorge. Sein Fachwissen basiert auf beruflicher Erfahrung im Gesundheitswesen, in der Wirtschaft und im rechtlichen Bereich. Auch persönliche Erlebnisse als pflegender Angehöriger prägen seine Beiträge.

    Geboren an der Ostsee, heute mit Familie und Hund in Leipzig zu Hause, verbindet er Empathie mit einem klaren Blick für alltagstaugliche Lösungen. Auf Senioren-Nachrichten.de schreibt er verständlich, ehrlich und mit Herz – für Menschen, die das Leben bewusst und gut informiert gestalten wollen.

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