Merkzeichen B: Voraussetzungen, Begleitperson & Vorteile 2026

Rentner mit Merkzeichen B wir im Rollstuhl zum Bus geschoben
Inhaltsverzeichnis
Das Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis weist nach, dass Sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dadurch dürfen Sie eine Begleitperson im öffentlichen Nah- und Fernverkehr grundsätzlich kostenlos mitnehmen.

Wichtig ist dabei die genaue Bedeutung: Das Merkzeichen B ist eine Berechtigung zur Mitnahme, aber keine Pflicht, immer in Begleitung unterwegs zu sein. Sie dürfen Busse und Bahnen deshalb auch weiterhin allein benutzen. Das Merkzeichen B macht allerdings Ihre eigene Fahrt nicht automatisch kostenlos. Für Sie selbst gelten andere Voraussetzungen als für Ihre Begleitperson.
Das Wichtigste

Schnell-Check: Merkzeichen B

Das Merkzeichen B weist die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nach. Entscheidend ist ein regelmäßiger Hilfebedarf bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

Stand: 2026

Regelmäßige Hilfe unterwegs

Das Merkzeichen B kommt in Betracht, wenn Sie wegen Ihrer Behinderung bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.

§ 229 Abs. 2 SGB IX

Begleitperson fährt unentgeltlich

Ist das Merkzeichen B im Ausweis eingetragen, wird eine Begleitperson im gesetzlich erfassten Nah- und Fernverkehr unentgeltlich befördert.

§ 228 Abs. 6 SGB IX

Alleinfahren bleibt erlaubt

Die Feststellung bedeutet ausdrücklich nicht, dass Sie ohne Begleitung eine Gefahr für sich oder andere darstellen.

Kein Begleitungszwang

Wichtig: Für die unentgeltliche Mitnahme der Begleitperson ist keine Wertmarke erforderlich. Ob Sie selbst unentgeltlich fahren, richtet sich dagegen nach eigenen Voraussetzungen, Beiblatt und Wertmarke.

Was bedeutet das Merkzeichen B?

Der Buchstabe B steht für die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson. Er wird auf der Vorderseite des Schwerbehindertenausweises eingetragen. Zusätzlich enthält der Ausweis den Satz: „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen.“

Die Berechtigung kommt für schwerbehinderte Menschen in Betracht, die bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge ihrer Behinderung regelmäßig Hilfe benötigen. Das kann beispielsweise beim Einsteigen, Aussteigen oder Umsteigen der Fall sein. Auch notwendige Unterstützung während der Fahrt oder bei der Orientierung kann berücksichtigt werden.

Berechtigung statt Begleitpflicht

Das Wort „Begleitperson“ darf nicht als dauerhafte Aufsichtspflicht missverstanden werden. § 229 Absatz 2 SGB IX stellt ausdrücklich klar, dass die Feststellung nicht bedeutet, eine unbegleitete Person stelle allein deshalb eine Gefahr für sich oder andere dar. Wer das B als Merkzeichen besitzt, entscheidet daher selbst, ob eine konkrete Fahrt allein oder mit Unterstützung unternommen wird.

Voraussetzungen für das Merkzeichen B

Das Merkzeichen B kommt in Betracht, wenn Sie schwerbehindert sind und bei Fahrten mit Bus oder Bahn regelmäßig Hilfe benötigen. Gemeint ist Hilfe, die wegen Ihrer Behinderung notwendig ist, beispielsweise beim Einsteigen, Aussteigen oder Umsteigen, während der Fahrt oder bei der Orientierung.

Welche anderen Merkzeichen bereits in Ihrem Ausweis stehen, entscheidet nicht allein über B. Die zuständige Behörde kann die Voraussetzungen gemeinsam prüfen. Deshalb kann B auch zusammen mit Bl, aG oder weiteren Merkzeichen eingetragen werden.

Wichtig für blinde Menschen: Blindheit wird ausdrücklich berücksichtigt. Menschen mit dem Merkzeichen Bl können daher ebenfalls das Merkzeichen B erhalten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Rechtlicher Hintergrund: 
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze knüpfen die Prüfung von B an die gesundheitlichen Voraussetzungen von G, Gl oder H. Diese Merkzeichen müssen aber nicht schon vorher im Ausweis stehen.

Voraussetzungen

Wann bekommen Sie das Merkzeichen B?

Für das Merkzeichen B müssen zwei Voraussetzungen zusammenkommen.

1. Sie sind schwerbehindert

Das bedeutet: Bei Ihnen wurde ein GdB von mindestens 50 festgestellt.

2. Sie benötigen regelmäßig Hilfe

Die Hilfe muss wegen Ihrer Behinderung bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel notwendig sein. Gelegentliche Unterstützung reicht in der Regel nicht aus.

Wobei kann Hilfe notwendig sein?

  • beim Einsteigen, Aussteigen oder Umsteigen,
  • beim Finden des richtigen Busses, Zuges oder Bahnsteigs,
  • bei der Orientierung oder während der Fahrt,
  • zum Schutz vor Stürzen, Anfällen oder anderen Gefahren.

Die Kurzform: Das Merkzeichen B kann vergeben werden, wenn Sie schwerbehindert sind und wegen Ihrer Behinderung regelmäßig Hilfe in öffentlichen Verkehrsmitteln benötigen.

Eine Diagnose allein reicht nicht: Entscheidend ist, wie sich die Beeinträchtigung bei Fahrten mit Bus oder Bahn tatsächlich auswirkt. Das gilt zum Beispiel bei Blindheit, starker Seh- oder Hörbehinderung, Orientierungsschwierigkeiten, Anfallsleiden oder erheblichen körperlichen Einschränkungen.

Bei welchen Beeinträchtigungen kann Merkzeichen B infrage kommen?

Zu den ausdrücklich genannten Beispielen gehören:

  • blinde und erheblich sehbehinderte Menschen,
  • gehörlose und erheblich hörbehinderte Menschen,
  • Menschen mit starken Orientierungsschwierigkeiten,
  • Menschen mit Anfallsleiden,
  • querschnittgelähmte Menschen,
  • Menschen, denen beide Hände fehlen.

Die Aufzählung ist nicht vollständig. Auch andere Beeinträchtigungen können berücksichtigt werden. Entscheidend ist immer, ob Sie wegen Ihrer Behinderung in öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig Hilfe benötigen. Ein bestimmter GdB, Pflegegrad oder eine Diagnose allein reicht dafür nicht aus.

Unterschied zwischen Merkzeichen B und anderen Merkzeichen

Das Merkzeichen B regelt die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson. Andere Merkzeichen wie G, Gl, H, Bl und aG im Schwerbehindertenausweis weisen dagegen jeweils andere gesundheitliche Einschränkungen nach und führen zu eigenen Nachteilsausgleichen. Sie können in ihrem Schwerbehindertenausweis daher mehrere Merkzeichen gleichzeitig vermerkt haben.

Beim Merkzeichen B kommt es letztlich auf den regelmäßigen behinderungsbedingten Hilfebedarf bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel an.

Merkzeichen B beantragen

Die Beantragung des Merkzeichen B erfolgt im Rahmen der Feststellung ihrer Behinderung. Eine ausführliche Anleitung finden Sie im Ratgeber zum GdB-Antrag und Schwerbehindertenausweis. Wenn Sie noch keinen Schwerbehindertenausweis haben, kann das Merkzeichen im Erstantrag angegeben werden. Wenn Sie hingegen bereits einen Ausweis besitzen, können Sie regelmäßig ein Änderungs- oder Neufeststellungsantrag bei ihrem zuständigen Versorgungsamt stellen.
Antrag

Merkzeichen B beantragen: Schritt für Schritt

Das Merkzeichen B wird im Feststellungsverfahren geprüft. Die zuständige Behörde kann je nach Bundesland unterschiedlich heißen.

  1. Erst- oder Änderungsantrag wählen

    Beantragen Sie die Feststellung erstmals oder stellen Sie bei einem vorhandenen Bescheid einen Änderungs- beziehungsweise Neufeststellungsantrag.

  2. Merkzeichen B ausdrücklich benennen

    Geben Sie an, dass die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson geprüft werden soll. Die regionalen Formulare unterscheiden sich.

  3. Hilfebedarf konkret beschreiben

    Schildern Sie, wobei Sie beim Einsteigen, Aussteigen, Umsteigen, während der Fahrt, bei der Orientierung oder Kommunikation regelmäßig Hilfe benötigen.

  4. Aussagekräftige Unterlagen beifügen

    Ärztliche Befundberichte sollten nicht nur Diagnosen nennen, sondern die Auswirkungen bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nachvollziehbar darstellen.

  5. Rückfragen beantworten

    Die Behörde kann weitere Berichte anfordern. Eine persönliche Begutachtung ist möglich, aber nicht in jedem Verfahren erforderlich.

  6. Bescheid und Ausweis prüfen

    Bei positiver Feststellung wird das Merkzeichen B zusammen mit dem Nachweis der Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson im Ausweis eingetragen.

Hilfebedarf konkret beschreiben

Im Antrag sollte nicht nur das gewünschte Merkzeichen genannt werden. Besonders wichtig ist eine verständliche Beschreibung der tatsächlich benötigten Hilfe. Aussagekräftiger als eine bloße Diagnoseliste ist beispielsweise die Erklärung, dass selbstständiges Einsteigen nicht möglich ist, erhebliche Orientierungsprobleme auftreten oder während der Fahrt regelmäßig Unterstützung benötigt wird.

Hilfreiche Unterlagen können sein:

  • aktuelle fachärztliche Befundberichte,
  • Krankenhaus- und Rehabilitationsberichte,
  • vorhandene Gutachten,
  • Therapie- oder Pflegeberichte, soweit sie den relevanten Hilfebedarf beschreiben,
  • eine eigene übersichtliche Darstellung typischer Schwierigkeiten bei Bus- und Bahnfahrten.
Ein bestimmtes gesondertes ärztliches Attest ist nicht bundesweit als alleinige Voraussetzung vorgeschrieben. Die Behörde bewertet die medizinischen Unterlagen und die daraus hervorgehenden funktionellen Einschränkungen. Sie kann bei Bedarf weitere Befunde anfordern.
Interaktiver Orientierungscheck

GdB- und Merkzeichen-Rechner

Prüfen Sie, welche Nachteilsausgleiche bei Ihrem festgestellten Grad der Behinderung und Ihren Merkzeichen in Betracht kommen.

Stand: August 2026

Grad der Behinderung auswählen

Verschieben Sie den Regler auf den amtlich festgestellten GdB.

Schwerbehinderung ab GdB 50
50 GdB

Welche Merkzeichen sind festgestellt?

Mehrfachauswahl möglich. Für eine plausible Ausgangskombination sind die Merkzeichen G und B vorausgewählt.

Ihre Auswahl GdB 50 · Merkzeichen G und B
Vorteile aufgrund Ihres GdB 50
    Zusätzliche Vorteile mit Merkzeichen
      Rechtsgrundlagen dieses Rechners im Überblick

      Die wichtigsten bundesweiten Nachteilsausgleiche beruhen insbesondere auf folgenden Vorschriften. Die jeweils passende Grundlage wird zusätzlich direkt beim Ergebnis genannt.

      Welche Vorteile bringt das Merkzeichen B?

      Der zentrale gesetzliche Vorteil ist die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson im öffentlichen Nah- und Fernverkehr. Daneben können je nach Anbieter oder Ort weitere freiwillige Ermäßigungen bestehen. Wichtig ist, gesetzliche Ansprüche und freiwillige Leistungen voneinander zu unterscheiden.

      Fährt die Begleitperson kostenlos?

      Mit eingetragenem B wird eine Begleitperson im gesetzlichen öffentlichen Nah- und Fernverkehr grundsätzlich unentgeltlich befördert. Rechtsgrundlage ist § 228 Absatz 6 SGB IX. Dazu gehören grundsätzlich auch innerdeutsche Fahrten in ICE-, IC- und EC-Zügen.

      Für die kostenlose Fahrt der Begleitperson ist keine Wertmarke erforderlich. Der Schwerbehindertenausweis mit eingetragenem Merkzeichen B dient als Nachweis und muss auf der Reise mitgeführt werden. Die Begleitperson kann die Vergünstigung nur gemeinsam mit der berechtigten schwerbehinderten Person nutzen und nicht allein mit deren Ausweis kostenlos fahren.

      Fährt die schwerbehinderte Person selbst kostenlos?

      Das Merkzeichen B allein macht die eigene Fahrt mit Bus und Bahn nicht automatisch kostenlos. Im Nahverkehr kann die schwerbehinderte Person unentgeltlich fahren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und sie den entsprechend gekennzeichneten Ausweis, das Beiblatt und eine gültige Wertmarke besitzt. Die Eigenbeteiligung für die Wertmarke beträgt nach dem Prüfstand August 2026:

      • 104 Euro für zwölf Monate
      • 53 Euro für sechs Monate

      Wenn die schwerbehinderte Person zusätzlich im Ausweis Merkzeichen H oder Bl vermerkt hat, wird die Wertmarke ohne Eigenbeteiligung ausgegeben. Das gilt außerdem in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen, beispielsweise bei bestimmten Sozialleistungen.

      Im Fernverkehr benötigt die schwerbehinderte Person grundsätzlich eine eigene gültige Fahrkarte. Eine Nahverkehrs-Wertmarke ersetzt das ICE-, IC- oder EC-Ticket normalerweise nicht. Die Begleitperson fährt bei dafür grundsätzlich unentgeltlich in derselben Wagenklasse mit.

      Ticketmatrix

      Wer braucht im Nah- und Fernverkehr welches Ticket?

      Das Merkzeichen B regelt die Beförderung der Begleitperson. Für die schwerbehinderte Person selbst gelten getrennte Voraussetzungen.

      Nahverkehr

      Schwerbehinderte Person Fährt mit Beiblatt und gültiger Wertmarke unentgeltlich. Ohne diese Nachweise ist grundsätzlich ein eigenes Ticket erforderlich.
      Begleitperson Wird bei eingetragenem Merkzeichen B unentgeltlich mitgenommen. Eine Wertmarke ist dafür nicht erforderlich.
      Nachweis Der gültige Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen B muss mitgeführt werden.

      Fernverkehr

      Schwerbehinderte Person Benötigt grundsätzlich ein eigenes gültiges Fernverkehrsticket. Die Nahverkehrs-Wertmarke ersetzt dieses Ticket im Allgemeinen nicht; auf einzelnen freigegebenen Strecken können Ausnahmen gelten.
      Begleitperson Wird bei eingetragenem Merkzeichen B im gesetzlich erfassten Fernverkehr unentgeltlich befördert.
      Buchung Bei der Deutschen Bahn sollte die Begleitperson bei der Buchung als mitreisende Person angegeben werden.

      Merksatz: Das Merkzeichen B macht die Fahrt der Begleitperson unentgeltlich. Ob die schwerbehinderte Person selbst ein Ticket braucht, ist eine andere Frage.

      Merkzeichen B bei Reisen mit der Deutschen Bahn

      Bei der Deutschen Bahn soll die Begleitperson bei einer Onlinebuchung als weitere mitreisende Person angegeben werden. Der Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen B muss während der Fahrt mitgeführt werden. Nach den aktuellen DB-Buchungsregeln muss die als Begleitperson berücksichtigte Person zudem mindestens sechs Jahre alt sein.

      Im DB-Fernverkehr können Reisende mit Merkzeichen B für sich und eine Begleitperson kostenfrei Sitzplätze reservieren. Die Reservierung kann zusammen mit der Fahrkartenbuchung online vorgenommen werden. Ist bereits eine Fahrkarte vorhanden und wird nur eine Reservierung benötigt, verweist die Deutsche Bahn auf ihre Reisezentren beziehungsweise die Mobilitätsservice-Zentrale.

      Wer einen Rollstuhl oder ein anderes größeres Hilfsmittel mitnimmt, sollte den benötigten Stellplatz rechtzeitig reservieren und die aktuellen Beförderungsbedingungen prüfen. Bei grenzüberschreitenden Reisen können abweichende Regeln gelten. Deshalb sollten Verbindung, Buchungsweg und Anerkennung der Begleitberechtigung vorab mit den beteiligten Verkehrsunternehmen geklärt werden.
      Praxis bei der Deutschen Bahn

      Buchung, Reservierung und Hilfe am Bahnhof

      Die folgenden Hinweise betreffen die aktuellen Buchungs- und Serviceabläufe der Deutschen Bahn. Bei anderen Verkehrsunternehmen können die Abläufe abweichen.

      Begleitperson mit angeben

      Bei der Online-Buchung wird die Begleitperson als weitere mitreisende Person angegeben. Der Ausweis mit dem Merkzeichen B dient im Zug als Nachweis.

      Sitzplätze reservieren

      Im DB-Fernverkehr kann für die schwerbehinderte Person und eine Begleitperson ab sechs Jahren eine kostenfreie Sitzplatzreservierung gebucht werden.

      Hilfeleistung anmelden

      Unterstützung beim Ein-, Um- oder Aussteigen kann über die Mobilitätsservice-Zentrale angefragt werden. Prüfen Sie die jeweils aktuellen Anmeldefristen.

      Begleithund und Assistenzhund: Nach den gesetzlichen beziehungsweise tariflichen Voraussetzungen können auch entsprechende Hunde unentgeltlich befördert werden. Informieren Sie das Verkehrsunternehmen bei besonderen Platz- oder Unterstützungsbedarfen vor der Reise.

      Wer darf Begleitperson sein?

      Die Begleitperson wird im Schwerbehindertenausweis nicht namentlich festgelegt und kann wechseln. Begleiten kann beispielsweise ein Angehöriger, ein Freund oder eine Betreuungs- oder Pflegeperson. Wichtig ist, dass die Person die erforderliche Unterstützung tatsächlich leisten kann.

      Grundsätzlich wird eine Begleitperson unentgeltlich befördert.

      Hunde und Hilfsmittel

      228 Absatz 6 SGB IX erfasst neben der Begleitperson auch bestimmte Gegenstände und Hilfsmittel. Dazu gehören insbesondere Handgepäck, ein geeigneter Krankenfahrstuhl, sonstige orthopädische Hilfsmittel, ein Führhund und ein entsprechend gekennzeichneter Assistenzhund. Auch ein Hund, den eine Person mit eingetragener Begleitberechtigung mitführt, wird nach dieser Vorschrift unentgeltlich befördert.
      Die praktische Mitnahme kann von der Beschaffenheit des Verkehrsmittels sowie von Sicherheits- und Beförderungsbedingungen abhängen. Bei größeren Hilfsmitteln sollte die Beförderungsmöglichkeit deshalb vor der Reise geprüft werden.

      Weitere mögliche Ermäßigungen

      Neben dem gesetzlichen Beförderungsrecht bieten manche Kommunen, Kurorte, Veranstalter oder auch private Unternehmen weitere Vergünstigungen für Menschen mit Behinderung und auch deren Begleitperson an. Diese Leistungen sind nicht bundesweit einheitlich geregelt.

      Eintritt und Freizeitangebote

      Museen, Schwimmbäder, Theater, Freizeitparks und andere Einrichtungen gewähren der Begleitperson teilweise freien oder ermäßigten Eintritt. Dabei handelt es sich jedoch um freiwilligeVergünstigungen des Veranstalters und nicht um einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch.

      Kurtaxe und Gästesteuer

      Einige Orte befreien eine notwendige Begleitperson ganz oder teilweise von der Kurtaxe oder auch von der Gästesteuer. Ob das Merkzeichen B hierfür entscheidend ist und welche Nachweise verlangt werden, bestimmen die jeweiligen Orte und Kommunen.

      Bei Flugreisen begründet B keinen allgemeinen Anspruch auf ein kostenloses Ticket für die Begleitperson. Unterstützungsleistungen am Flughafen und an Bord sind davon zu unterscheiden; mögliche freiwillige Tarifregelungen müssen unmittelbar bei der Fluggesellschaft geprüft werden.

      Anspruch oder Kulanz

      Gesetzliche Rechte und freiwillige Ermäßigungen unterscheiden

      Nicht jede Vergünstigung, die mit dem Merkzeichen B angeboten wird, ist ein bundesweit einheitlicher Rechtsanspruch.

      Gesetzlich geregelt

      Die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson im erfassten öffentlichen Personenverkehr beruht auf dem SGB IX.

      • Das Merkzeichen B muss im Schwerbehindertenausweis eingetragen sein.
      • Die Regelung erfasst Nah- und Fernverkehr im Sinne des Gesetzes.
      • Für die Begleitperson ist keine Wertmarke erforderlich.

      Anbieterabhängig

      Bei Museen, Veranstaltungen, Freizeiteinrichtungen, Fluggesellschaften oder touristischen Angeboten können eigene Tarife gelten.

      • Ermäßigung oder freier Eintritt sind nicht automatisch garantiert.
      • Auch die Befreiung von einer Kurtaxe richtet sich nach örtlichen Satzungen.
      • Fragen Sie vor Buchung oder Besuch nach Nachweis und Bedingungen.

      Berechtigt Merkzeichen B zu einem Parkausweis?

      Nein. Das Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis allein berechtigt weder zum blauen noch zum orangefarbenen Parkausweis und erlaubt auch nicht die Nutzung der mit einem Rollstuhlsymbol gekennzeichneten Behindertenparkplätze.

      Der blaue EU-Parkausweis kommt insbesondere bei den Merkzeichen aG oder Bl in Betracht und muss gesondert beantragt werden.

      Für den orangefarbenen Parkausweis können G und B nur zusammen mit weiteren genau festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen relevant sein. Der orangefarbene Ausweis berechtigt bundesweit grundsätzlich nicht zur Nutzung der gekennzeichneten Behindertenparkplätze; mögliche regionale Sonderregelungen sind gesondert zu prüfen.

      Parkerleichterungen

      Das Merkzeichen B allein reicht nicht für einen Parkausweis

      Der Schwerbehindertenausweis, das Merkzeichen B und ein besonderer Parkausweis sind unterschiedliche Nachweise.

      Blauer Parkausweis

      Das Merkzeichen B allein berechtigt nicht zum blauen EU-Parkausweis. Dieser kommt insbesondere bei den Merkzeichen aG oder Bl sowie bei beidseitiger Amelie, Phokomelie oder vergleichbaren schweren Funktionseinschränkungen der Arme in Betracht.

      Orangefarbener Parkausweis

      Eine Kombination aus den Merkzeichen G und B kann zusammen mit genau bestimmten GdB- und Funktionsvoraussetzungen zum orangefarbenen Parkausweis berechtigen. Das Merkzeichen G oder das Merkzeichen B allein genügt nicht.

      Keine Behindertenparkplätze mit dem orangenen Ausweis: Stellplätze mit Rollstuhlsymbol dürfen grundsätzlich nur mit dem blauen Parkausweis genutzt werden. Regionale Sonderausweise und deren Geltungsbereiche können zusätzlich abweichen.

      Merkzeichen B abgelehnt: Was können Sie tun?

      Wurde bei Ihnen Merkzeichen B abgelehnt, sollten Sie zunächst die Begründung des Bescheids genau prüfen. Häufig ist entscheidend, ob der regelmäßige Hilfebedarf bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aus den Unterlagen ausreichend hervorgeht.
      Gegen einen ablehnenden Bescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.

      Maßgeblich sind immer die Rechtsbehelfsbelehrung sowie die dort angegebene Form und Anschrift. Zur Fristwahrung kann der Widerspruch zunächst kurz eingelegt und die ausführliche Begründung anschließend nachgereicht werden. Eine einfache E-Mail erfüllt die vorgeschriebene Form nicht in jedem Verfahren.

      Ablehnung prüfen

      Merkzeichen B abgelehnt: So gehen Sie vor

      Achten Sie zuerst auf die Rechtsbehelfsbelehrung und die dort genannte Frist und Form.

      1. Bescheid vollständig lesen

        Prüfen Sie, aus welchen medizinischen oder rechtlichen Gründen die Behörde das Merkzeichen B nicht festgestellt hat.

      2. Widerspruchsfrist sichern

        Bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Frist grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe. Maßgeblich bleibt der konkrete Bescheid.

      3. Akteneinsicht erwägen

        Aus den beigezogenen Befunden und Bewertungen kann hervorgehen, welche Tatsachen fehlen oder anders beurteilt wurden.

      4. Hilfebedarf genauer belegen

        Ergänzende Unterlagen sollten konkrete Situationen beim Einsteigen, Aussteigen, Umsteigen oder während der Fahrt beschreiben.

      5. Bei Bedarf Unterstützung nutzen

        Sozialverbände oder eine Fachanwältin beziehungsweise ein Fachanwalt für Sozialrecht können den Einzelfall prüfen.

      Form beachten: Eine gewöhnliche E-Mail wahrt die vorgeschriebene Form nicht in jedem Fall. Nutzen Sie die im Bescheid genannten zulässigen Übermittlungswege.

      Für die Begründung können folgende Schritte hilfreich sein:

      • Ablehnungsgründe einzeln prüfen,
      • bei Bedarf Akteneinsicht beantragen,
      • fehlende oder unvollständige Befundberichte ergänzen,
      • konkrete Hilfesituationen bei Bus- und Bahnfahrten beschreiben,
      • behandelnde Ärzte um eine funktionelle Beschreibung des Hilfebedarfs bitten.
      Bei Unsicherheit können Sozialverbände, unabhängige Beratungsstellen oder eine auf Sozialrecht spezialisierte Rechtsberatung unterstützen.

      Kurz beantwortet

      Häufige Fragen zum Merkzeichen B

      Was bedeutet das Merkzeichen B?

      Das Merkzeichen B weist nach, dass die schwerbehinderte Person bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen und zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt ist.

      Darf ich mit dem Merkzeichen B auch allein fahren?

      Ja. § 229 Abs. 2 SGB IX stellt ausdrücklich klar, dass das Merkzeichen B nicht bedeutet, die Person sei ohne Begleitung eine Gefahr für sich oder andere.

      Braucht die Begleitperson eine Wertmarke?

      Nein. Für die unentgeltliche Beförderung der Begleitperson genügt der Nachweis der Berechtigung durch den Ausweis mit dem Merkzeichen B. Die Wertmarke betrifft die unentgeltliche Beförderung der schwerbehinderten Person selbst.

      Fährt die Begleitperson auch im ICE oder IC kostenlos?

      Im gesetzlich erfassten Fernverkehr wird eine Begleitperson bei eingetragenem Merkzeichen B unentgeltlich befördert. Die schwerbehinderte Person benötigt grundsätzlich ein eigenes Fernverkehrsticket.

      Muss immer dieselbe Person begleiten?

      Nein. Das Merkzeichen B ist an die berechtigte schwerbehinderte Person gebunden, nicht an eine namentlich festgelegte Begleitperson. Bei jeder Fahrt kann grundsätzlich eine andere geeignete Person begleiten.

      Gibt es einen vorgeschriebenen Mindest-GdB für das Merkzeichen B?

      Das Merkzeichen B setzt die Schwerbehinderteneigenschaft und damit grundsätzlich einen Gesamt-GdB von mindestens 50 voraus. Einen festen höheren GdB, ab dem das Merkzeichen automatisch festgestellt wird, gibt es jedoch nicht. Entscheidend ist zusätzlich der regelmäßige Hilfebedarf bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

      Wird das Merkzeichen B automatisch zusammen mit den Merkzeichen G, Gl, H oder Bl eingetragen?

      Nein. Auch bei den Merkzeichen G, Gl, H oder Bl wird das Merkzeichen B nicht allein wegen eines anderen Merkzeichens erteilt. Entscheidend ist der regelmäßige behinderungsbedingte Hilfebedarf bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Blinde Menschen werden in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen allerdings ausdrücklich als typische Fallgruppe genannt.

      Welche Krankheiten können zum Merkzeichen B führen?

      Keine Diagnose führt allein automatisch zum Merkzeichen B. In Betracht kommen beispielsweise schwere Mobilitäts-, Seh-, Hör-, neurologische, kognitive oder orientierungsbezogene Beeinträchtigungen. Entscheidend ist, ob bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge der Behinderung regelmäßig fremde Hilfe benötigt wird.

      Kann ein Hund kostenlos mitfahren?

      § 228 Abs. 6 SGB IX erfasst auch einen Hund, den eine Person mit eingetragener Begleitberechtigung mitführt. Für Führ- und gekennzeichnete Assistenzhunde gelten zusätzliche Regelungen. Praktische Beförderungsbedingungen sollten vorab geprüft werden.

      Berechtigt das Merkzeichen B zum blauen oder orangenen Parkausweis?

      Das Merkzeichen B allein reicht für keinen der beiden Parkausweise. Für den orangenen Parkausweis kann eine Kombination aus den Merkzeichen G und B zusammen mit bestimmten funktionsbezogenen GdB-Voraussetzungen relevant sein. Für den blauen Parkausweis gelten andere, engere Voraussetzungen.

      Wie beantrage ich das Merkzeichen B?

      Die Prüfung erfolgt im Erst- oder Änderungsantrag nach § 152 SGB IX bei der regional zuständigen Behörde. Hilfreich sind Unterlagen, die den regelmäßigen Unterstützungsbedarf in öffentlichen Verkehrsmitteln konkret beschreiben.

      Was kann ich bei einer Ablehnung tun?

      Prüfen Sie die Rechtsbehelfsbelehrung. Bei ordnungsgemäßer Belehrung kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Ergänzende Befunde können die konkreten Hilfesituationen genauer belegen.

      Offizielle Grundlagen

      Quellen und Rechtsgrundlagen

      Die zentralen Aussagen wurden anhand von Gesetzen, Verordnungen und amtlichen beziehungsweise anbietereigenen Informationen geprüft.

      Geprüft: August 2026

      Hinweis: Maßgeblich sind der konkrete Feststellungsbescheid, die aktuellen gesetzlichen Voraussetzungen und bei freiwilligen Vergünstigungen die Bedingungen des jeweiligen Anbieters.

      Autor Senioren Nachrichten Constantin von Tilly
      Autor von Senioren-Nachrichten.de

      Über den Autor:

      Constantin von Tilly ist Betriebswirt und beschäftigt sich seit vielen Jahren mit gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Themen – insbesondere rund um das Alter, Pflege und Vorsorge. Sein Wissen basiert auf fundierten Erfahrungen in der Wirtschaft, dem Gesundheitswesen und rechtlichen Zusammenhängen. Auch persönliche Pflegeerfahrungen im familiären Umfeld fließen in seine Ratgeber ein.

      Geboren an der Ostsee, über Stationen in Hamburg und Braunschweig, lebt er heute mit seiner Familie und einem lebhaften Hund in Leipzig. Mit viel Empathie und technischer Affinität schreibt er praxisnahe Inhalte für die Generation 50+.

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