Bedeutung und Voraussetzungen
Das Merkzeichen Gl steht für Gehörlosigkeit. Es kommt bei beidseitiger Taubheit oder bei beidseitiger, an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit mit schweren Sprachstörungen in Betracht.
Das Merkzeichen Gl steht im Schwerbehindertenausweis für „gehörlos“. Es kann festgestellt werden, wenn eine Person auf beiden Ohren taub ist. Auch bei einer beidseitigen, an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit kommt das Merkzeichen Gl in Betracht, wenn zusätzlich schwere Sprachstörungen bestehen.
Mit dem Merkzeichen Gl sind verschiedene Nachteilsausgleiche verbunden. Dazu gehören insbesondere Vergünstigungen bei der Mobilität. Weitere Leistungen, etwa eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags, setzen zusätzliche Voraussetzungen oder ein weiteres Merkzeichen voraus.
Das Merkzeichen Gl steht für Gehörlosigkeit. Es kommt bei beidseitiger Taubheit oder bei beidseitiger, an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit mit schweren Sprachstörungen in Betracht.
Sie haben grundsätzlich die Wahl: entweder unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr mit Beiblatt und gültiger Wertmarke oder 50 Prozent Ermäßigung der Kfz-Steuer. Die Wertmarke kostet regulär 104 Euro jährlich oder 53 Euro für sechs Monate. Unter bestimmten Voraussetzungen wird sie kostenlos ausgegeben.
Mit zusätzlich festgestelltem Merkzeichen RF zahlen Sie auf Antrag nur ein Drittel des Rundfunkbeitrags. Eine vollständige Befreiung setzt andere Gründe voraus, zum Beispiel den Bezug bestimmter Sozialleistungen oder Taubblindheit.
Die Höhe richtet sich nach dem festgestellten GdB, nicht allein nach dem Merkzeichen Gl: 2.120 Euro bei GdB 80, 2.460 Euro bei GdB 90 und 2.840 Euro bei GdB 100 pro Jahr. Der Pauschbetrag mindert das zu versteuernde Einkommen und wird nicht ausgezahlt.
Die Nachteilsausgleiche sollen behinderungsbedingte Nachteile aufgrund der Gehörlosigkeit im Alltag möglichst ausgleichen, insbesondere bei der Mobilität und bei der Kommunikation. Welche Leistungen Sie tatsächlich nutzen können, hängt von den jeweiligen Voraussetzungen ab. Häufig sind dafür ein zusätzlicher Antrag, eine Wertmarke oder ein weiteres Merkzeichen erforderlich.
In diesem Ratgeber erfahren Sie verständlich, wann das Merkzeichen Gl festgestellt wird, wie Sie es beantragen und welche Vorteile und weiteren Hilfen für Sie in Betracht kommen.
Das Merkzeichen Gl wird nicht bei jeder Schwerhörigkeit eingetragen. Es kommt in zwei Fällen in Betracht: bei Taubheit auf beiden Ohren oder bei einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit auf beiden Ohren, wenn zusätzlich schwere Sprachstörungen bestehen. Diese beiden Fallgruppen ergeben sich aus den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen.
Das Merkzeichen Gl kommt in Betracht, wenn auf beiden Ohren Taubheit vorliegt. Eine zusätzliche schwere Sprachstörung ist in dieser Fallgruppe nicht erforderlich.
Auch bei vorhandenem Resthörvermögen kann das Merkzeichen Gl festgestellt werden. Dafür müssen beide Voraussetzungen erfüllt sein:
Was bedeutet „schwere Sprachstörung“? Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze nennen eine schwer verständliche Lautsprache und einen geringen Sprachschatz. Diese Sprachstörung muss zusätzlich zur an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit auf beiden Ohren vorliegen. Das betrifft in der Regel Menschen, bei denen die Hörbehinderung angeboren ist oder in der Kindheit erworben wurde.
Eine Diagnose allein genügt nicht: Einseitige Taubheit oder eine starke Schwerhörigkeit ohne die zusätzlich erforderliche schwere Sprachstörung erfüllen die Voraussetzungen des Merkzeichens Gl grundsätzlich nicht.
Rechtsgrundlage: Versorgungsmedizinische Grundsätze, Teil D Nummer 4.
Ob die Voraussetzungen im Einzelfall tatsächlich erfüllt sind, prüft das zuständige Versorgungsamt anhand der medizinischen Unterlagen. Besonders wichtig sind aktuelle HNO-ärztliche Befunde und aussagekräftige audiologische Unterlagen, insbesondere Ton- und Sprachaudiogramme. Bei einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit sollten zusätzlich Befunde vorliegen, aus denen Art und Schwere der Sprachstörung hervorgehen.
Soweit vorhanden, können auch Unterlagen zum Zeitpunkt des Eintritts der Hörbehinderung und zur Sprachentwicklung wichtig sein.
Hörgeräte oder Cochlea-Implantate schließen das Merkzeichen Gl nicht automatisch aus. Denn für die Bewertung ist das Sprachgehör ohne Hörhilfen maßgeblich. Die GdB-Tabelle berücksichtigt bereits, dass Hörhilfen einen Teil der Einschränkungen ausgleichen können. Auch ein Cochlea-Implantat begründet oder beseitigt das Merkzeichen Gl nicht für sich allein.
Entscheidend bleiben die beidseitigen Hörbefunde und gegebenenfalls die schwere Sprachstörung.
Das Merkzeichen Gl und der Grad der Behinderung werden zwar im selben Verfahren geprüft, sie haben aber unterschiedliche Aufgaben. Das Merkzeichen beschreibt die Gehörlosigkeit im Sinne der Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Der GdB zeigt dagegen, wie stark die Teilhabe insgesamt beeinträchtigt ist.
Für den Hörverlust allein sieht die Tabelle bei Taubheit auf beiden Ohren einen GdB von 80 vor. Je nachdem, wann die Hörbehinderung eingetreten ist und wie stark die Sprache beeinträchtigt ist, kann die Bewertung höher ausfallen.
Wurde die Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit in diesem Alter erworben und liegt keine schwere Sprachstörung vor, beträgt der GdB je nach Ausmaß der Sprachbeeinträchtigung 80 bis 90.
Bei angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit beziehungsweise an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit beträgt der GdB 100. Das gilt auch beim Erwerb zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr, wenn schwere Sprachstörungen bestehen – insbesondere eine schwer verständliche Lautsprache und ein geringer Sprachschatz.
Wichtig zum Gesamt-GdB: Weitere Erkrankungen werden nicht einfach addiert. Die Behörde bildet einen Gesamt-GdB und berücksichtigt dabei, wie sich alle Beeinträchtigungen zusammen auf die Teilhabe auswirken.
Rechtsgrundlage: Versorgungsmedizinische Grundsätze, Teil B Nummer 5.1 und 5.2.4.
Die genannten Werte sind Orientierungswerte für die Bewertung der Hör- und Sprachbeeinträchtigung. Im Einzelfall sind die ärztlichen Befunde, der Zeitpunkt des Eintritts der Hörbehinderung und die Sprachentwicklung maßgeblich. Weitere Erkrankungen können den Gesamt-GdB beeinflussen.
Wichtig ist außerdem: Ein bestimmter GdB ersetzt nicht die Prüfung des Merkzeichens Gl. Die Behörde muss sowohl den GdB als auch die Erfüllung der Voraussetzungen des Merkzeichens feststellen.
Ja, das ist möglich. Ein Hörgerät oder Cochlea-Implantat schließt das Merkzeichen Gl nicht automatisch aus. Umgekehrt führt die Versorgung mit einem solchen Hilfsmittel aber auch nicht automatisch zu einem Anspruch. Entscheidend bleiben die medizinisch festgestellte Hörbeeinträchtigung auf beiden Ohren. Bei einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit ist zudem die zusätzlich eine vorhandene schwere Sprachstörung relevant.
Für die Bewertung wird das Sprachgehör nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen grundsätzlich ohne Hörhilfen geprüft. Die GdB-Tabelle berücksichtigt bereits, dass Hörgeräte einen Teil der Einschränkungen ausgleichen können. Ein gut angepasstes Hörgerät darf deshalb nicht einfach mit normalem Hörvermögen gleichgesetzt werden.
Auch bei einem Cochlea-Implantat ist eine individuelle Prüfung erforderlich. Maßgeblich bleiben die beidseitige Hörbeeinträchtigung und gegebenenfalls die schwere Sprachstörung. Das Implantat allein begründet oder beseitigt weder das Merkzeichen Gl noch einen bestimmten GdB.
Welche Unterlagen für den Antrag besonders wichtig sind, zeigt der folgende Abschnitt.
Das Merkzeichen Gl wird nicht allein aufgrund einer Diagnose automatisch in den Schwerbehindertenausweis eingetragen. Die zuständige Behörde, meist das Versorgungsamt, stellt es auf Antrag im Feststellungsverfahren nach § 152 SGB IX fest. Wer bereits einen Feststellungsbescheid besitzt, kann die zusätzliche Feststellung des Merkzeichens Gl beantragen. Je nach Bundesland wird dafür ein Änderungs-, Neufeststellungs- oder allgemeiner Feststellungsantrag verwendet.
Die Bezeichnung der zuständigen Stelle unterscheidet sich je nach Bundesland. Häufig heißt sie Versorgungsamt, Landesamt oder Amt für Soziales; teilweise sind kommunale Behörden zuständig. Das passende Formular erhalten Sie bei der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Schwerbehindertenbehörde.
Stellen Sie erstmals einen Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht, nutzen Sie den Feststellungsantrag. Ist bereits ein Bescheid vorhanden, verwenden Sie je nach Bundesland den Änderungs-, Neufeststellungs- oder allgemeinen Feststellungsantrag.
Kreuzen Sie das Merkzeichen Gl im Formular an. Gibt es dafür kein eigenes Feld, schreiben Sie ausdrücklich dazu, dass die Voraussetzungen des Merkzeichens Gl geprüft werden sollen.
Tragen Sie Ihren HNO-Facharzt, Ihren Hausarzt und gegebenenfalls das behandelnde Hörzentrum oder die Klinik vollständig in den Antrag ein. Mit Ihrer Einwilligung kann die zuständige Behörde dort die benötigten Befundberichte anfordern.
Liegen Ihnen aktuelle Unterlagen bereits vor, können Sie gut lesbare Kopien beifügen. Das kann die Bearbeitung beschleunigen. Besonders hilfreich sind:
Sie müssen jedoch nicht sämtliche Befunde selbst neu beschaffen oder eigens ein neues Attest erstellen lassen.
Die Behörde wertet die beigefügten und angeforderten Unterlagen aus. Meist wird zunächst nach Aktenlage entschieden. Reichen die Befunde nicht aus, kann sie weitere Unterlagen anfordern oder eine zusätzliche medizinische Untersuchung veranlassen.
Im Bescheid steht, welcher GdB und welche Merkzeichen festgestellt wurden. Wird das Merkzeichen Gl anerkannt, kann es in den Schwerbehindertenausweis eingetragen werden.
Praktischer Tipp: Benennen Sie im Antrag nicht nur die Diagnose. Legen Sie möglichst konkret dar, dass beide Ohren betroffen sind und – falls erforderlich – welche schwere Sprachstörung besteht. Geben Sie alle maßgeblich behandelnden Praxen und Einrichtungen an und fügen Sie vorhandene aktuelle Befunde in gut lesbarer Kopie bei.
Rechtsgrundlagen: Feststellung von GdB und Merkzeichen nach § 152 SGB IX; Kostenfreiheit nach § 64 SGB X.
Für das behördliche Feststellungsverfahren werden grundsätzlich keine Gebühren und Auslagen erhoben. Eine bundesweit einheitliche Bearbeitungsdauer gibt es nicht. Reichen die Unterlagen nicht aus, kann sich das Verfahren verlängern. Vollständige und aktuelle Befunde können deshalb helfen, unnötige Rückfragen zu vermeiden.
Wird das Merkzeichen Gl abgelehnt, sollten Sie die Begründung und die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids genau prüfen. Der Widerspruch muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingelegt werden. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig, gilt in der Regel eine Jahresfrist. Maßgeblich sind § 84 und § 66 SGG sowie die Rechtsbehelfsbelehrung des konkreten Bescheids.
Mit dem Merkzeichen Gl kommen mehrere Nachteilsausgleiche in Betracht. Besonders wichtig ist das Wahlrecht bei der Mobilität: Aufgrund des Merkzeichens Gl können Sie entweder die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr mit Beiblatt und gültiger Wertmarke oder eine Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50 Prozent beantragen. Die Steuerermäßigung gilt für ein Fahrzeug, das auf die schwerbehinderte Person zugelassen ist.
Ist zusätzlich das Merkzeichen H, das Merkzeichen Bl oder das Merkzeichen aG festgestellt worden, kann stattdessen eine vollständige Kfz-Steuerbefreiung beantragt werden. Für diese Befreiung gilt das beschriebene Wahlrecht nicht.
Andere Vergünstigungen hängen nicht allein vom Merkzeichen Gl ab. Der Behinderten-Pauschbetrag richtet sich nach dem festgestellten GdB. Für eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags muss zusätzlich das Merkzeichen RF festgestellt sein. Die folgende Übersicht zeigt, welcher Nachweis jeweils maßgeblich ist.
Nicht jeder Vorteil entsteht allein durch das Merkzeichen Gl. Die Hinweise auf den Karten zeigen, welche Voraussetzung jeweils zählt.
Wichtiges Wahlrecht bei Merkzeichen Gl: Die Wertmarke für den Nahverkehr und die Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50 Prozent können nicht gleichzeitig genutzt werden. Ist zusätzlich das Merkzeichen H, das Merkzeichen Bl oder das Merkzeichen aG festgestellt, kann stattdessen eine vollständige Kfz-Steuerbefreiung beantragt werden. Diese ist nicht an den Verzicht auf die Wertmarke gebunden.
Mit dem entsprechend gekennzeichneten Schwerbehindertenausweis, dem Beiblatt und einer gültigen Wertmarke können Sie bundesweit die im Gesetz genannten Verkehrsmittel des Nahverkehrs unentgeltlich nutzen. Die Wertmarke kostet 104 Euro für ein Jahr oder 53 Euro für sechs Monate.
Merkzeichen Gl · § 228 SGB IXAlternativ zur Wertmarke kann für ein auf die schwerbehinderte Person zugelassenes Fahrzeug eine Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50 Prozent beantragt werden. Die Vergünstigung gilt auf Antrag für ein Fahrzeug. Dieses darf grundsätzlich nur für die Fortbewegung oder Haushaltsführung der schwerbehinderten Person genutzt werden.
Merkzeichen Gl · § 3a Abs. 2 KraftStGDer jährliche Pauschbetrag richtet sich nach dem festgestellten GdB. Er beträgt beispielsweise 2.120 Euro bei GdB 80, 2.460 Euro bei GdB 90 und 2.840 Euro bei GdB 100. Bei zusätzlicher Blindheit, Taubblindheit oder Hilflosigkeit gilt stattdessen der erhöhte Pauschbetrag von 7.400 Euro.
GdB maßgeblich · § 33b EStGGehörlose Menschen erfüllen grundsätzlich die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF. Für die Ermäßigung auf ein Drittel muss das Merkzeichen RF jedoch gesondert festgestellt und die Ermäßigung beim Beitragsservice beantragt werden. Das Merkzeichen Gl allein senkt den Beitrag nicht automatisch.
Merkzeichen RF · § 4 Abs. 2 Nr. 2 RBStVWertmarke ohne Eigenanteil: Sie wird unter anderem kostenlos ausgegeben, wenn zusätzlich das Merkzeichen H oder das Merkzeichen Bl festgestellt ist. Das gilt auch beim Bezug bestimmter laufender Sozialleistungen zum Lebensunterhalt, die § 228 Abs. 4 SGB IX nennt. Das Merkzeichen Gl allein befreit nicht vom Eigenanteil.
Gesondert beantragen oder geltend machen: Wertmarke, Kfz-Steuerermäßigung, steuerlicher Pauschbetrag und Rundfunkbeitrag werden nicht allein durch den Eintrag im Ausweis automatisch berücksichtigt.
Welche Nachteilsausgleiche kommen in Ihrem Fall in Betracht? Mit dem folgenden Rechner können Sie Ihren festgestellten GdB und weitere Merkzeichen auswählen. Sie erhalten anschließend eine persönliche Übersicht möglicher Vorteile und der jeweils zu beachtenden Voraussetzungen.
Prüfen Sie, welche Nachteilsausgleiche bei Ihrem festgestellten Grad der Behinderung und Ihren Merkzeichen in Betracht kommen.
Verschieben Sie den Regler auf den amtlich festgestellten GdB.
Schwerbehinderung ab GdB 50Mehrfachauswahl möglich. Das Merkzeichen Gl ist auf dieser Ratgeberseite vorausgewählt.
Die wichtigsten bundesweiten Nachteilsausgleiche beruhen insbesondere auf folgenden Vorschriften. Die jeweils passende Grundlage wird zusätzlich direkt beim Ergebnis genannt.
Im nächsten Abschnitt erklären wir das Wahlrecht zwischen Wertmarke und Kfz-Steuerermäßigung genauer. Weitere Hilfen, wie beispielsweise die Kommunikationsunterstützung bei Behörden und das nur in einigen Bundesländern gezahlte Gehörlosengeld erklären wir anschließend separat.
Mit dem Merkzeichen Gl können Sie grundsätzlich zwischen zwei Mobilitätsvorteilen wählen. Entweder entscheiden Sie sich für die unentgeltliche Beförderung im gesetzlich erfassten öffentlichen Nahverkehr mit Beiblatt und gültiger Wertmarke oder Sie nutzen die Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50 Prozent. Beide Vergünstigungen aufgrund des Merkzeichens Gl können jedoch nicht gleichzeitig genutzt werden.
Welche Möglichkeit besser zu Ihrem Alltag passt, hängt vor allem davon ab, wie häufig Sie öffentliche Verkehrsmittel nutzen, wie hoch die Kfz-Steuer für Ihr Fahrzeug ist und ob Sie die Wertmarke ohne Eigenanteil erhalten können.
Vergleichen Sie die beiden Alternativen. Entscheidend ist, welchen Vorteil Sie im Alltag tatsächlich nutzen können.
Mit dem entsprechend gekennzeichneten Schwerbehindertenausweis, dem Beiblatt und einer gültigen Wertmarke können Sie bundesweit die im Gesetz genannten Verkehrsmittel des Nahverkehrs unentgeltlich nutzen.
Verzichten Sie auf die Wertmarke, können Sie beim zuständigen Hauptzollamt die 50-prozentige Kfz-Steuerermäßigung für ein auf die schwerbehinderte Person zugelassenes Fahrzeug beantragen.
Sonderfall bei weiteren Merkzeichen: Ist zusätzlich das Merkzeichen H, das Merkzeichen Bl oder das Merkzeichen aG festgestellt, kann statt der 50-prozentigen Ermäßigung eine vollständige Kfz-Steuerbefreiung beantragt werden. Diese vollständige Befreiung kann grundsätzlich neben der Wertmarke genutzt werden. Auch hierfür muss das Fahrzeug auf die schwerbehinderte Person zugelassen sein; außerdem gelten die Antrags- und Nutzungsbedingungen des § 3a Abs. 3 KraftStG.
Rechtsgrundlagen: § 228 Abs. 1, 2, 4 und 5 SGB IX sowie § 3a KraftStG. Die seit 1. Januar 2025 geltenden Eigenanteile wurden im Bundesanzeiger vom 11. Dezember 2024 bekannt gemacht.
Die Wertmarke beantragen Sie bei der für den Schwerbehindertenausweis zuständigen Behörde. Für die Kfz-Steuervergünstigung ist das Hauptzollamt zuständig. Prüfen Sie vor der Entscheidung Ihre voraussichtliche Ersparnis und beachten Sie, dass die beiden Alternativen aufgrund des Merkzeichens Gl nicht gleichzeitig genutzt werden dürfen.
Im nächsten Kapitel geht es um weitere Hilfen für gehörlose Menschen, insbesondere um Vergünstigungen beim Rundfunkbeitrag und Kommunikationsunterstützung bei Behörden.
Das Merkzeichen Gl allein senkt den Rundfunkbeitrag nicht automatisch. Hierzu bedarf es das Merkzeichen RF. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF erfüllen zwar unter anderem hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Das Merkzeichen RF muss dennoch gesondert von der zuständigen Behörde festgestellt werden. Anschließend ist ein eigener Antrag beim Beitragsservice erforderlich.
Mit dem Merkzeichen RF wird der Rundfunkbeitrag auf ein Drittel ermäßigt. Derzeit sind das 6,12 Euro monatlich. Eine vollständige Befreiung folgt daraus nicht. Sie kann nur aufgrund anderer gesetzlicher Voraussetzungen möglich sein, beispielsweise beim Bezug bestimmter Sozialleistungen oder bei nachgewiesener Taubblindheit (Merkzeichen TBL).
Das Merkzeichen Gl und das Merkzeichen RF erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Für den ermäßigten Rundfunkbeitrag benötigen Sie das Merkzeichen RF.
Beantragen Sie bei der zuständigen Behörde, dass zusätzlich die Voraussetzungen für das Merkzeichen RF geprüft werden. Das Merkzeichen Gl ersetzt diese Feststellung nicht.
Als Nachweis dient regelmäßig der Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen RF oder eine behördliche Bescheinigung über dessen Zuerkennung.
Reichen Sie den Antrag auf Ermäßigung mit dem erforderlichen Nachweis beim Beitragsservice ein. Die Ermäßigung wird nicht automatisch eingerichtet.
Ermäßigung ist keine Befreiung: Eine vollständige Befreiung setzt einen anderen gesetzlichen Befreiungsgrund voraus, etwa den Bezug bestimmter Sozialleistungen oder nachgewiesene Taubblindheit.
Rechtsgrundlage: Ermäßigung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2, Befreiungsgründe nach § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
Die Ermäßigung oder Befreiung muss beim Beitragsservice beantragt und nachgewiesen werden. Prüfen Sie deshalb zuerst, ob bei Ihnen nur das Merkzeichen Gl oder zusätzlich bereits das Merkzeichen RF festgestellt wurde.
Für gehörlose und schwerhörige Menschen können Gebärdensprachdolmetscher, Schriftdolmetscher oder andere geeignete Kommunikationshilfen notwendig sein. Ein Anspruch hängt jedoch nicht allein vom Merkzeichen Gl ab. Entscheidend sind die Hör- oder Sprachbehinderung, der konkrete Anlass und die dafür geltende Rechtsgrundlage.
Bei der Ausführung von Sozialleistungen und in Sozialverwaltungsverfahren trägt der zuständige Leistungsträger oder die Behörde die erforderlichen Kosten. Nach § 17 SGB I gilt das auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, wenn diese der Ausführung einer Sozialleistung dienen.
Für Verwaltungsverfahren bei öffentlichen Stellen, die unter das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes fallen, enthält § 9 BGG ein entsprechendes Recht auf kostenfreie Kommunikation. Bei Landes- oder Kommunalbehörden richten sich Anspruch und Verfahren nach dem jeweiligen Landesrecht. Für das Arbeitsleben, Gerichtsverfahren und Leistungen der Eingliederungshilfe gelten jeweils eigene Regelungen.
Der zuständige Kostenträger richtet sich nach dem Anlass. Melden Sie Ihren Kommunikationsbedarf deshalb möglichst vor dem Termin an.
Bei der Ausführung von Sozialleistungen und in Sozialverwaltungsverfahren besteht ein Recht auf Deutsche Gebärdensprache, lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationshilfen. Die Kosten trägt der zuständige Leistungsträger oder die Behörde.
§ 17 SGB I · § 19 SGB X§ 17 SGB I nennt ärztliche Untersuchungen und Behandlungen ausdrücklich. Dienen sie der Ausführung einer Sozialleistung – etwa einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung –, trägt der zuständige Sozialleistungsträger die erforderlichen Kosten der Kommunikationshilfe. Für rein privat veranlasste Behandlungen folgt daraus kein Anspruch.
§ 17 Abs. 2 SGB IBei öffentlichen Stellen, die unter das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes fallen, können Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderung zur Wahrnehmung eigener Rechte geeignete Kommunikationshilfen verlangen. Die Stelle stellt die Hilfe auf Wunsch kostenfrei bereit oder trägt die notwendigen Aufwendungen.
§ 9 BGG · KommunikationshilfenverordnungIm Arbeitsleben können Kommunikationshilfen Bestandteil einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, einer notwendigen Arbeitsassistenz oder der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben sein. Je nach Ziel und Situation kommen ein Rehabilitationsträger, das Integrations- beziehungsweise Inklusionsamt oder eine Verpflichtung des Arbeitgebers in Betracht. Die Zuständigkeit muss im Einzelfall vorab geklärt werden.
§ 49 Abs. 8 · § 185 Abs. 3–6 SGB IXVor Gericht können hör- oder sprachbehinderte Personen wählen, ob sie mündlich, schriftlich oder mit Unterstützung einer Person kommunizieren, die die Verständigung ermöglicht. Das Gericht muss auf dieses Wahlrecht hinweisen und die erforderliche Person beziehungsweise geeignete technische Hilfsmittel bereitstellen. Eine private Beauftragung der gerichtlichen Kommunikationshilfe ist dafür nicht erforderlich.
§ 186 GVGLeistungsberechtigte der Eingliederungshilfe können aus besonderem Anlass Leistungen zur Förderung der Verständigung erhalten, beispielsweise durch Gebärdensprachdolmetscher. Zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe; dessen Leistungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein.
Soziale Teilhabe · § 82 SGB IXVor dem Termin klären: Teilen Sie der zuständigen Stelle frühzeitig mit, welche Kommunikationshilfe Sie benötigen. Beauftragen Sie einen Dolmetschdienst nicht auf eigene Kosten, bevor geklärt ist, wer organisiert und bezahlt. Das Merkzeichen Gl allein bestimmt weder den Anspruch noch den Kostenträger.
Als geeignete Hilfen kommen je nach Bedarf beispielsweise Gebärdensprachdolmetscher, Schriftdolmetscher oder technische Kommunikationshilfen in Betracht. Teilen Sie der zuständigen Stelle mit, welche Unterstützung eine verlässliche Verständigung ermöglicht. Die konkrete Organisation und Kostenübernahme sollte vor dem Termin schriftlich geklärt werden.
Im folgenden Kapitel betrachten wir das Gehörlosengeld. Diese Leistung ist nicht bundesweit einheitlich geregelt, sondern hängt vom jeweiligen Landesrecht ab.
Viele Menschen mit Schwerbehinderung haben auch Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung.
Jetzt prüfen: Haben Sie Anspruch auf Pflegegrad-Leistungen? →
Das Gehörlosengeld ist keine bundesweit einheitliche Leistung. Nur einige Bundesländer zahlen Gehörlosengeld oder eine vergleichbare monatliche Landesleistung. Name, Höhe und Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Landesrecht.
Ob Sie die Leistung erhalten können, hängt vor allem von Ihrem Wohnort und den gesundheitlichen Voraussetzungen des jeweiligen Bundeslandes ab. Das Merkzeichen Gl ist häufig ein wichtiger Nachweis, führt aber nicht in jedem Fall automatisch zu einem Anspruch. Die folgende Übersicht zeigt den Stand im August 2026.
Diese sieben Bundesländer zahlen derzeit eine eigene monatliche Leistung für gehörlose Menschen.
Wichtig: Die sieben hier aufgeführten Landesleistungen werden unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Zweckgleiche Leistungen oder ein Aufenthalt in einer Einrichtung können die Zahlung jedoch je nach Landesrecht mindern oder ausschließen.
Landespflegegeld für gehörlose Menschen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in Berlin. In Einrichtungen gelten abweichende Beträge.
Informationen und AntragDas Landesteilhabegeld wird beim örtlichen Sozialamt beantragt. In stationären Einrichtungen wird die Leistung in der Regel halbiert.
Zur offiziellen LandesseiteDas Gehörlosengeld wird vom Landeswohlfahrtsverband Hessen gewährt. Der Betrag gilt aufgrund der gesetzlichen Kopplung an den aktuellen Rentenwert seit dem 1. Juli 2026. Das Landesgehörlosengeldgesetz ist derzeit bis zum 31. Dezember 2026 befristet.
Informationen und FormulareDie Hilfe für Gehörlose wird je nach Wohnort beim Landschaftsverband Rheinland oder beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe beantragt.
Informationen für das Rheinland Informationen für Westfalen-LippeDer Nachteilsausgleich für Gehörlose wird beim zuständigen Landkreis oder bei der kreisfreien Stadt beantragt.
Informationen und AntragZuständig ist das Landesverwaltungsamt. Als Nachweis wird unter anderem der Feststellungsbescheid benötigt.
Zu den AntragsformularenDas Sinnesbehindertengeld wird beim zuständigen Landkreis oder bei der kreisfreien Stadt beantragt.
Zum amtlichen Antrag (PDF)In den übrigen Bundesländern besteht nach dem derzeitigen Stand keine vergleichbare laufende Landesleistung allein wegen Gehörlosigkeit. Das gilt unter anderem für Bayern, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein.
Stand: August 2026. Landesleistungen und Beträge können sich ändern. Prüfen Sie deshalb vor dem Antrag noch einmal die Angaben der zuständigen Behörde.
Die gesundheitlichen Voraussetzungen sind nicht in allen sieben Bundesländern gleich. Teilweise kommt es darauf an, wann die Gehörlosigkeit eingetreten ist und ob schwere Sprachstörungen bestehen. Lesen Sie deshalb vor dem Antrag die Hinweise der zuständigen Landesstelle und reichen Sie die dort verlangten Nachweise ein.
Das Merkzeichen TBl wird häufig festgestellt, wenn wegen einer Hörstörung ein Grad der Behinderung von mindestens 70 und wegen einer Sehstörung ein Grad der Behinderung von 100 vorliegt. Es begründet jedoch keinen bundesweit einheitlichen Anspruch auf Taubblindengeld. Einige Länder sehen eigene oder höhere Leistungen für taubblinde Menschen vor. Deren Voraussetzungen entsprechen nicht zwingend genau den Voraussetzungen für das Merkzeichen TBl und müssen deshalb nach dem jeweiligen Landesrecht getrennt geprüft werden.
Die wichtigsten Fragen zu Voraussetzungen, Antrag und Nachteilsausgleichen verständlich erklärt.
Das Merkzeichen Gl steht für „gehörlos“. Es kommt bei beidseitiger Taubheit in Betracht. Auch eine beidseitige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit kann ausreichen, wenn zusätzlich schwere Sprachstörungen bestehen, etwa eine schwer verständliche Lautsprache oder ein geringer Sprachschatz. Entscheidend sind die Auswirkungen im Einzelfall.
Für das Merkzeichen Gl gibt es keinen pauschalen Mindest-Gesamt-GdB. Eine beidseitige Taubheit wird für die Hörbehinderung regelmäßig mit einem GdB von 80 bewertet. Je nach Beginn der Hörbehinderung und Ausmaß der Sprachstörungen können Bewertungen von 80 bis 100 vorgesehen sein. Der Gesamt-GdB allein entscheidet jedoch nicht darüber, ob das Merkzeichen Gl festgestellt wird.
Ja. Ein Hörgerät oder Cochlea-Implantat schließt das Merkzeichen Gl nicht automatisch aus. Für die Bewertung der Hörbehinderung wird das Sprachgehör nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen grundsätzlich ohne Hörhilfen geprüft. Zusätzlich sind der Beginn der Hörbehinderung und bestehende schwere Sprachstörungen wichtig. Bei einem Cochlea-Implantat beurteilt die Behörde die aktuellen medizinischen und audiologischen Befunde sowie die individuellen Auswirkungen auf die Verständigung.
Nutzen Sie den allgemeinen Antrag auf Feststellung einer Behinderung beziehungsweise einen Änderungsantrag bei der zuständigen Landesbehörde oder dem Versorgungsamt. Geben Sie dabei ausdrücklich an, dass auch das Merkzeichen Gl geprüft werden soll. Hilfreich sind aktuelle HNO-ärztliche Befunde, Ton- und Sprachaudiogramme sowie Angaben zum Beginn der Hörbehinderung, zur Sprachentwicklung, zu Sprachstörungen und zur Versorgung mit Hörgeräten oder einem Cochlea-Implantat.
Nein. Mit dem Merkzeichen Gl besteht ein Wahlrecht: Sie können entweder mit Beiblatt und gültiger Wertmarke den öffentlichen Nahverkehr unentgeltlich nutzen oder eine Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50 Prozent beantragen. Beides gleichzeitig ist nicht möglich. Die Wertmarke kostet derzeit 104 Euro für ein Jahr oder 53 Euro für sechs Monate. Das Merkzeichen Gl allein befreit nicht vom Eigenanteil; dafür müssen zusätzliche gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein.
Nein. Das Merkzeichen Gl ersetzt das Merkzeichen RF nicht. Gehörlose Menschen erfüllen zwar grundsätzlich die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF. Es muss aber gesondert festgestellt und die Ermäßigung anschließend beim Beitragsservice beantragt werden. Mit dem Merkzeichen RF wird der Beitrag auf ein Drittel ermäßigt; eine vollständige Befreiung folgt aus dem Merkzeichen Gl oder dem Merkzeichen RF allein nicht.
Nein. Ein bundesweit einheitliches Gehörlosengeld gibt es nicht. Im August 2026 bestehen entsprechende Landesleistungen in Berlin, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Voraussetzungen, Höhe, Anrechnung anderer Leistungen und zuständige Stellen unterscheiden sich. Das Merkzeichen Gl kann als Nachweis wichtig sein, begründet aber nicht automatisch einen Anspruch.
Nein. Das Merkzeichen B wird nur festgestellt, wenn wegen der Behinderung bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig fremde Hilfe benötigt wird – etwa beim Ein- und Aussteigen, während der Fahrt oder zur Orientierung und Verständigung. Das kann bei gehörlosen Menschen der Fall sein, muss aber individuell geprüft werden.
Nein. Das Merkzeichen Gl allein berechtigt weder zum blauen EU-Parkausweis noch zum bundesweit geltenden orangefarbenen Parkausweis. Dafür müssen andere, gesetzlich festgelegte Voraussetzungen erfüllt sein. Regionale Sonderregelungen können abweichen; Auskunft erteilt die örtliche Straßenverkehrsbehörde.
Beachten Sie zuerst die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid. Ein Widerspruch muss normalerweise innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Behörde eingehen, die den Bescheid erlassen hat. Zur Fristwahrung kann er zunächst kurz eingelegt und anschließend begründet werden. Hilfreich sind aktuelle HNO-Befunde, aussagekräftige Audiogramme sowie Unterlagen zu Sprachentwicklung, Sprachstörungen und Verständigungsproblemen.
Grad der Behinderung, Merkzeichen und Pflegegrad greifen an vielen Stellen ineinander. Unsere Übersichten helfen Ihnen bei der weiteren Orientierung.
Die zentralen Aussagen wurden anhand aktueller Gesetze, Verordnungen und amtlicher Informationen geprüft. Die Links öffnen sich in einem neuen Tab.
Hinweis: Maßgeblich sind der konkrete Feststellungsbescheid, die aktuellen gesetzlichen Voraussetzungen und bei Landesleistungen die Regelungen des jeweiligen Bundeslandes.
Constantin von Tilly ist Betriebswirt und beschäftigt sich seit vielen Jahren mit gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Themen – insbesondere rund um das Alter, Pflege und Vorsorge. Sein Wissen basiert auf fundierten Erfahrungen in der Wirtschaft, dem Gesundheitswesen und rechtlichen Zusammenhängen. Auch persönliche Pflegeerfahrungen im familiären Umfeld fließen in seine Ratgeber ein.
Geboren an der Ostsee, über Stationen in Hamburg und Braunschweig, lebt er heute mit seiner Familie und einem lebhaften Hund in Leipzig. Mit viel Empathie und technischer Affinität schreibt er praxisnahe Inhalte für die Generation 50+.
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