Merkzeichen aG

Mensch im Rollstuhl mit Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis

Das Merkzeichen aG steht im Schwerbehindertenausweis für „außerordentlich gehbehindert“. Personen, sie eine sehr schwere Einschränkung beim Gehen haben und sich nur mit Hilfe Dritter, mit Hilfsmitteln und großer Mühe fortbewegen, können das Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis erhalten.

Voraussetzungen

Entscheidend bei der Feststellung als „außergewöhnlich gehbehindert“ ist die Tatsache, dass sie aufgrund ihrer Mobilität stark an der Teilhabe beeinträchtigt sind. Sie können sich also nur mit großer Mühe und mit fremder Unterstützung zu Fuß fortbewegen. Wenn diese Beeinträchtigung gegeben ist und einem Grad der Behinderung ab mindestens 80 entspricht, wäre dies erfüllt.

Inhalt

Nachteilsausgleich beim Merkzeichen aG

Aufgrund ihrer außergewöhnlichen Gehbehinderung erhalten Sie mit diesem Vermerk im Schwerbehindertenausweis einen Nachteilsausgleich. Diese Vorteile und Vergünstigungen sollen bedarfsgerecht die Einschränkung in ihrer Mobilität ausgleichen. Hier eine Auswahl der „Vorteile“, die Sie bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen in Anspruch nehmen könnten.

Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr

Gemäß dem neunten Sozialgesetzbuch § 228 ff steht ihnen die kostenfreie Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zu. Sie müssen lediglich jährlich oder halbjährlich eine entsprechende Wertmarke erwerben, die sehr stark vergünstigt ist. In der Regel liegen die Kosten für die Wertmarke bei 80,00 € pro Jahr.

Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer

Wenn auf Sie ein Fahrzeug zugelassen ist, können Sie sich mit dem Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis gemäß § 3a Abs. 1 KraftStG von der Zahlung der Kfz-Steuer befreien lassen. Wichtig ist hier, dass Sie sich nur befreien lassen können, sofern Sie die kostenlose Beförderung im Nahverkehr nicht in Anspruch nehmen. Sie müssten sich also für eine der Beiden Vergünstigungen entscheiden.

Privatfahrten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen

Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug können gegebenenfalls, sofern sie notwendig, nachgewiesen und eine außergewöhnliche Belastung darstellen, gemäß §33 ff EstG von der Steuer absetzbar sein.

Der blaue Parkausweis mit Merkzeichen aG

Wenn sie außergewöhnlich gehbehindert sind und in ihrem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen aG eingetragen ist, können sie den blauen Parkausweis beantragen. Dieser ermöglicht Ihnen in allen Ländern der EU Behindertenparkplätze mit dem Rollstuhlsymbol zu nutzen.

Mit dem blauen Parkausweis haben sie zudem die Möglichkeit weitere Parkerleichterungen zu nutzen, wie beispielsweise

  • Gebührenfrei auf Parkplätzen mit Parkuhr und Parkschein parken (sofern nicht eine alternative Parkmöglichkeit in zumutbarer Nähe ist).
  • Parken im eingeschränkten Halteverbot und auf Anwohnerparkplätzen für einen beschränkten Zeitraum bis maximal 3 Stunden.
  • Bei Parkplätzen mit einer Beschränkung der Parkdauer die Parkzeit überschreiten.

Kostenerstattung der Fahrtkosten für Krankenfahrten

Die Krankenkassen können bei Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG für gewöhnlich die Kosten für Krankenfahrten übernehmen. Hierbei sind jedoch die Voraussetzungen zu beachten, die jeweils erfüllt sein müssen. Grundsätzlich werden nur Fahrtkosten übernommen, die auch tatsächlich medizinisch notwendig sind. Zudem gibt es Unterschiede bei den Arten der Beförderung und den jeweiligen Regelungen zur Kostenübernahme. Informieren Sie sich hierzu bei ihrer Krankenkasse welche Voraussetzungen in ihrem Fall beachtet werden sollten.

Kostenloser Fahrdienst

Viele Gemeinden und Kommunen bieten Personen, die außergewöhnlich gehbehindert sind, einen kostenlosen Fahrdienst an. Bei Bedarf können Sie sich bei ihrer Gemeinde über einen eventuell bestehenden Service informieren und diesen in Anspruch nehmen.

Kraftfahrzeughilfe für Menschen mit Schwerbehinderung

Mit einem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen aG können Personen zudem finanzielle Unterstützung bei dem Erwerb einer Fahrerlaubnis, dem Erwerb und der Umrüstung eines Fahrzeugs erhalten. Hierbei wird ebenfalls geprüft, ob die Voraussetzungen und der Bedarf gegeben sind.

Voraussetzungen sind beispielsweise, dass das Fahrzeug zum Erreichen der Arbeitsstätte oder der Ausbildungsstätte benötigt wird. Eine weitere Voraussetzung wäre, dass Sie nicht nur vorübergehend auf das KFZ zum Erreichen der Arbeitsstätte aufgrund ihrer Behinderung angewiesen sind. Zu beachten sind auch die Voraussetzungen der Kostenträger für die Förderung.

Wichtig zu wissen ist, dass es sich bei den Förderungen und finanziellen Unterstützung bei der Kraftfahrzeughilfe um eine einkommensabhängige Förderung handelt. Das bedeutet, dass je nach Höhe des Nettoeinkommens die individuelle Förderung unterschiedlich hoch ausfallen kann.

Rabatt bei Automobilclubs

Neben der Entlastung bei der KFZ-Steuer und der Kraftfahrzeughilfe können Menschen mit Schwerbehindertenausweis ab GDB 50 Ermäßigungen bei der Mitgliedschaft in Automobilclubs, wie beispielsweise dem ADAC, erhalten. So reduziert sich der jährliche Beitrag auf 41,00€ pro Jahr. (Statt 54,00€)

Je nachdem welcher Grad der Behinderung (GdB) bei Ihnen festgestellt worden und in ihren Schwerbehindertenausweis vermerkt ist, gibt es noch weitere Nachteilsausgleiche, die Sie entlasten können.

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