Früher in Rente: Das gilt bei einer Schwerbehinderung
Wenn die Arbeit zunehmend Kraft kostet und Sie gesundheitlich beeinträchtigt sind, kann die Aussicht auf einen früheren Ruhestand sehr entlasten. Mit einer anerkannten Schwerbehinderung ist ein früherer Rentenbeginn möglich. Dafür müssen drei Voraussetzungen zusammenkommen: ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 bei Rentenbeginn, 35 anrechenbare Versicherungsjahre und das für Ihren Geburtsjahrgang vorgeschriebene Alter. Die Rentenart heißt Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Rechtsgrundlagen: § 37 SGB VI, § 236a SGB VI.
Sind Sie 1964 oder später geboren, können Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit anerkanntem GdB ab 50 bei Rentenbeginn und 35 anrechenbaren Versicherungsjahren mit 65 Jahren ohne Abschlag beziehen. Ein Beginn ist bereits ab 62 Jahren möglich, dann grundsätzlich mit einem dauerhaften Abschlag von bis zu 10,8 Prozent. Für frühere Geburtsjahrgänge gelten andere Altersgrenzen. Die Jahrgangstabelle in Kapitel 3 zeigt Ihnen beide Möglichkeiten im Vergleich. Quellen: § 37 SGB VI, § 236a SGB VI, § 77 SGB VI.
Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen müssen Sie nicht nachweisen, dass Sie nur noch wenige Stunden am Tag arbeiten können. Die Erwerbsminderungsrente ist wiederum eine andere Rentenart mit eigenen Voraussetzungen. Ebenso wenig müssen Sie allein wegen Ihrer Schwerbehinderung früher in Rente gehen. Entscheidend ist, welcher Zeitpunkt gesundheitlich, persönlich und finanziell für Sie passt.
Drei Voraussetzungen für den früheren Rentenbeginn
Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen müssen diese drei Punkte zusammen erfüllt sein:
- 1Anerkannte Schwerbehinderung
Bei Rentenbeginn liegt ein anerkannter GdB von mindestens 50 vor. Maßgeblich ist der Nachweis Ihrer Schwerbehinderung.
- 235 Versicherungsjahre
Sie benötigen 35 anrechenbare Versicherungsjahre. Das müssen nicht ausschließlich Arbeitsjahre sein. Welche Zeiten bei Ihnen zählen, prüft die Rentenversicherung.
- 3Passendes Rentenalter
Die Altersgrenze richtet sich nach Ihrem Geburtsjahr und danach, ob Sie mit oder ohne Abschlag beginnen. Die Jahrgangstabelle in Kapitel 3 hilft bei der Einordnung.
Ihr nächster Schritt: Legen Sie Ihren Schwerbehindertennachweis und Ihre Rentenauskunft bereit. Sind Zeiten oder Voraussetzungen unklar, lassen Sie diese vor der Entscheidung von der Deutschen Rentenversicherung prüfen.
Rechtsgrundlagen: § 37 SGB VI · § 236a SGB VI · § 51 SGB VI. Inhalt geprüft am .
Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen?
Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen brauchen Sie einen anerkannten GdB von mindestens 50 bei Rentenbeginn, 35 anrechenbare Versicherungsjahre und das passende Rentenalter. Es lohnt sich, diese Punkte einzeln zu prüfen. Gerade bei den Versicherungszeiten können mehr Monate zusammenkommen, als Sie zunächst vermuten. Rechtsgrundlage: § 37 SGB VI.
Anerkannte Schwerbehinderung: GdB 50 reicht aus
Ab einem Grad der Behinderung von 50 gelten Sie bei erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen als schwerbehindert. Für diese Altersrente muss die Schwerbehinderung bei Rentenbeginn vorliegen. Als Nachweis dient beispielsweise Ihr Schwerbehindertenausweis. Eine ärztliche Diagnose allein ersetzt die behördliche Feststellung nicht.
Ein GdB von 80 oder 100 ermöglicht keinen noch früheren Beginn dieser Altersrente als ein GdB von 50. Die Altersgrenzen richten sich zudem jeweils nach Ihrem Geburtsjahr. Was bei einem befristeten Schwerbehindertenausweis oder bei einer Änderung des GdB zu beachten ist, erklären wir Ihnen in Kapitel 5. Rechtsgrundlagen: § 2 SGB IX, § 37 SGB VI, § 236a SGB VI.
Reichen auch ein GdB 30 oder 40 und eine Gleichstellung?
Nein, eine Gleichstellung eröffnet keinen Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Sie kann Menschen mit GdB 30 oder 40 im Arbeitsleben unterstützen, etwa durch einen besonderen Kündigungsschutz. Die für diese Altersrente erforderliche Schwerbehinderung ersetzte Gleichstellung jedoch nicht.
Das bedeutet nicht, dass für Sie mit einem niedrigeren GdB grundsätzlich kein früherer Rentenbeginn möglich ist. Andere Rentenarten, wie die Erwerbsminderungsrente, haben eigene Voraussetzungen. Die Abgrenzung der Altersrente bei Schwerbehinderung zur Erwerbsminderungsrente erklären wir Ihnen verständlich in Kapitel 6. Quelle: Bundesagentur für Arbeit: Gleichstellung.
35 Versicherungsjahre: Welche Zeiten zählen?
35 Versicherungsjahre sind nicht dasselbe wie 35 Arbeitsjahre. Die Rentenversicherung spricht von einer Wartezeit. Für diese Altersrente zählen alle Monate mit anerkannten rentenrechtlichen Zeiten. Dazu gehören unter den jeweiligen Voraussetzungen beispielsweise:
- Beschäftigung und Beiträge: Zeiten einer versicherungspflichtigen Arbeit sowie Monate mit freiwilligen Beiträgen.
- Kindererziehung: Anerkannte Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.
- Pflege: Zeiten, für die aufgrund der Pflege eines Angehörigen Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden.
- Krankheit oder Arbeitslosigkeit: Zeiten, die als Beitrags- oder Anrechnungszeiten anerkannt sind.
- Schule und Studium: Zeiten, die innerhalb der gesetzlichen Alters- und Höchstgrenzen als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden.
Nicht jede Unterbrechung des Berufslebens zählt automatisch. Ebenso bedeutet eine anerkannte Zeit für die Wartezeit nicht zwingend, dass sie Ihre Rente erhöht. Für die 35-jährige Wartezeit gelten zudem andere Regeln als für die häufig genannte Rente nach 45 Versicherungsjahren. Quellen: § 51 SGB VI, DRV: Wartezeit.
Was tun, wenn Versicherungszeiten fehlen?
Prüfen Sie Ihren Versicherungsverlauf: Sind Ausbildungszeiten, Kindererziehung und längere Unterbrechungen vollständig erfasst? Fehlt etwas oder ist eine Eintragung unklar, bitten Sie die Deutsche Rentenversicherung um eine Kontenklärung. Dabei werden Ihre gespeicherten Zeiten überprüft und fehlende Angaben mit passenden Nachweisen ergänzt.
Sie müssen nicht selbst alle Sonderregeln kennen. Hilfreich ist eine konkrete Frage im Beratungsgespräch: „Erfülle ich die 35 Jahre bis zu meinem gewünschten Rentenbeginn, und welche Nachweise fehlen noch?“ So planen Sie auf Grundlage Ihres tatsächlichen Versicherungskontos. Quelle: DRV: Wenn die Rente näher rückt.
Wann können Sie mit Schwerbehinderung in Rente gehen?
Ab welchem Alter die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei möglich ist, bestimmt ihr Geburtsjahr. Dabei gibt es zwei wichtige Zeitpunkte: den frühestmöglichen Beginn mit Abschlag und den Beginn ohne Abschlag. In beiden Fällen müssen bei Rentenbeginn die anerkannte Schwerbehinderung und die Wartezeit von 35 Jahren vorliegen. Rechtsgrundlagen: § 37 SGB VI, § 236a SGB VI.
Wenn Sie in der folgenden Übersicht nach Ihrem Geburtsjahrgang suchen, sehen Sie jeweils, wann Sie frühestens mit Abschlag und wann ohne Abschlagen in Rente gehen können. Ein Rentenbeginn zwischen diesen beiden Altersgrenzen ist ebenfalls möglich. Der Abschlag fällt dann geringer aus als beim frühestmöglichen Rentenbeginn.
Altersgrenzen nach Geburtsjahr
Voraussetzungen: anerkannte Schwerbehinderung mit GdB mindestens 50 bei Rentenbeginn und 35 anrechenbare Versicherungsjahre. Die Tabelle zeigt das erforderliche Lebensalter.
| Geburtsjahr | Frühestens mit Abschlag | Ohne Abschlag |
|---|---|---|
| 1958 | Frühestens mit Abschlag61 Jahre | Ohne Abschlag64 Jahre |
| 1959 | Frühestens mit Abschlag61 Jahre und 2 Monate | Ohne Abschlag64 Jahre und 2 Monate |
| 1960 | Frühestens mit Abschlag61 Jahre und 4 Monate | Ohne Abschlag64 Jahre und 4 Monate |
| 1961 | Frühestens mit Abschlag61 Jahre und 6 Monate | Ohne Abschlag64 Jahre und 6 Monate |
| 1962 | Frühestens mit Abschlag61 Jahre und 8 Monate | Ohne Abschlag64 Jahre und 8 Monate |
| 1963 | Frühestens mit Abschlag61 Jahre und 10 Monate | Ohne Abschlag64 Jahre und 10 Monate |
| ab 1964 | Frühestens mit Abschlag62 Jahre | Ohne Abschlag65 Jahre |
So lesen Sie die Tabelle: Beim frühestmöglichen Beginn beträgt der Abschlag grundsätzlich 10,8 Prozent und bleibt dauerhaft. Sie können auch später beginnen. Ältere Jahrgänge und besondere Vertrauensschutzfälle sind hier nicht dargestellt.
Rechtsgrundlagen: § 37 SGB VI · § 236a SGB VI · § 77 SGB VI. Inhalt geprüft am .
Jahrgang 1964 und jünger: Mit 62 oder 65 Jahren?
Für Menschen, die 1964 oder später geboren sind, gilt bei anerkannter Schwerbehinderung und erfüllter Wartezeit von 35 Jahren: Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist ab 65 Jahren ohne Abschlag möglich. Wer sie schon mit 62 Jahren in Anspruch nimmt, muss grundsätzlich einen dauerhaften Abschlag von 10,8 Prozent einplanen.
Sie müssen sich nicht ausschließlich zwischen diesen beiden Zeitpunkten entscheiden. Ein Beginn mit 63 oder 64 Jahren kommt ebenfalls infrage. Wie sich der Abschlag dabei verändert, erklären wir im nächsten Kapitel. Die Altersgrenzen gelten für den jeweiligen Geburtsjahrgang; sie werden nicht allein durch den Jahreswechsel auf 2027 angehoben. Quellen: § 37 SGB VI, § 77 SGB VI.
Ab welchem Monat beginnt Ihre Rente?
Die Altersgrenze in der Tabelle ist noch kein persönlicher Rententermin. Eine Altersrente beginnt grundsätzlich am Monatsanfang, wenn zu diesem Zeitpunkt alle Voraussetzungen erfüllt sind und der Antrag rechtzeitig gestellt wurde.
Ein Beispiel:
Wer am 15. Mai 1964 geboren wurde, kann diese Altersrente frühestens ab dem 1. Juni 2026 mit Abschlag beziehen. Bei einem Geburtstag am 1. Mai 1964 ist der frühestmögliche Beginn bereits der 1. Mai 2026. Voraussetzung sind jeweils die anerkannte Schwerbehinderung, die erfüllte Wartezeit und ein rechtzeitiger Antrag. Der Unterschied entsteht, weil ein Lebensjahr rechtlich bereits mit Ablauf des Tages vor dem Geburtstag vollendet wird.
Lassen Sie Ihren gewünschten Beginn deshalb von der Rentenversicherung bestätigen. Das ist besonders wichtig, wenn Versicherungszeiten erst kurz zuvor vollständig werden oder die Anerkennung der Schwerbehinderung noch offen ist. Wie Sie den Antrag vorbereiten, folgt in Kapitel 7. Quellen: DRV: Rentenbeginn, § 99 SGB VI, § 187 Absatz 2 BGB, § 188 Absatz 2 BGB.
Abschläge und Rentenhöhe: Was kostet der frühere Beginn?
Ein früherer Ruhestand kann entlasten. Zugleich muss jedoch auch das Geld im Alltag reichen. Wenn Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vor Ihrer abschlagsfreien Altersgrenze beginnen, verringert sich die Rente grundsätzlich um 0,3 Prozent für jeden vorgezogenen Monat. Entscheidend ist die Altersgrenze dieser Rentenart für Ihren Geburtsjahrgang, nicht die allgemeine Regelaltersgrenze. Rechtsgrundlagen: § 77 SGB VI, § 236a SGB VI.
Wie hoch ist der Abschlag und wie lange bleibt er?
Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen können Sie grundsätzlich bis zu drei Jahre vor dem abschlagsfreien Termin beginnen. Daraus ergeben sich folgende Abschläge:
- 12 Monate früher: 3,6 Prozent.
- 24 Monate früher: 7,2 Prozent.
- 36 Monate früher: 10,8 Prozent.
Der Abschlag bleibt grundsätzlich für die gesamte Dauer des Rentenbezugs bestehen. Er entfällt nicht, sobald Sie die abschlagsfreie Altersgrenze oder die Regelaltersgrenze erreichen. Der prozentuale Abschlag ist also dauerhaft. Der Auszahlungsbetrag kann sich durch spätere Rentenanpassungen jedoch verändern. Quellen: § 37 SGB VI, § 77 SGB VI.
Das folgende Beispiel zeigt ausschließlich die Wirkung des Abschlags. Wir nehmen dafür eine monatliche Bruttorente von 1.500 Euro vor Abschlag am geplanten früheren Rentenbeginn an.
24 Monate früher in Rente
Annahme: Zum geplanten früheren Rentenbeginn beträgt Ihre rechnerische Monatsrente vor Abschlag 1.500 Euro brutto. Alle Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. Wir nehmen an, dass Sie vor diesem Termin noch keine Rente bezogen und keine Ausgleichszahlung geleistet haben.
- 1. Abschlag berechnen
Sie beginnen 24 Monate vor der abschlagsfreien Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen Ihres Geburtsjahrgangs.
24 × 0,3 % = 7,2 %
- 2. Monatliche Kürzung berechnen
1.500 Euro × 7,2 % = 108 Euro
- 3. Bruttorente nach Abschlag
1.500 Euro − 108 Euro = 1.392 Euro
Im Beispiel sind das zunächst 108 Euro weniger monatlich. Der Abschlag von 7,2 Prozent bleibt grundsätzlich dauerhaft. Bei Rentenanpassungen verändern sich die Eurobeträge.
Für Ihre Planung: Die 1.392 Euro sind kein Nettoauszahlungsbetrag. Steuern und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht berücksichtigt. Das Beispiel vergleicht auch nicht mit einer späteren Rente nach weiteren Beitragsjahren.
Berechnung nach § 77 SGB VI. Redaktionelles Beispiel mit angenommenen Werten. Geprüft am .
Warum abschlagsfrei nicht automatisch dieselbe Rentenhöhe bedeutet
Auch ohne einen Abschlag kann die Rente niedriger ausfallen als nach weiteren Jahren mit Beitragszahlungen. Wer früher aufhört zu arbeiten und keine weiteren Rentenbeiträge mehr zahlt, sammelt aus einer Beschäftigung auch keine zusätzlichen Rentenansprüche mehr.
Für Ihre Entscheidung sollten Sie deshalb zwei Dinge gedanklich trennen: den Abschlag wegen des früheren Beginns und die Rentenansprüche aus möglichen weiteren Beitragsjahren. Die im Beispiel angenommenen 1.500 Euro sind keine Vorhersage Ihrer Rente bei späterem Rentenbeginn. Lassen Sie sich von der Deutschen Rentenversicherung die voraussichtlichen Bruttorenten für Ihre gewünschten Starttermine gegenüberstellen. Berücksichtigen Sie für Ihre Haushaltsplanung außerdem mögliche Steuern und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Quelle: DRV: Flexibel in den Ruhestand.
Können Sie Abschläge durch Sonderzahlungen ausgleichen?
Ab 50 Jahren können Sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen zusätzliche Beiträge einzahlen, um Abschläge einer vorgezogenen Altersrente ganz oder teilweise auszugleichen. Grundlage ist eine besondere Auskunft der Rentenversicherung. Sie zeigt, welche Zahlung für Ihren geplanten Beginn erforderlich wäre. Teilzahlungen sind ebenfalls möglich.
Eine Sonderzahlung senkt nicht die gesetzliche Altersgrenze. Sie ersetzt auch nicht die Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen. Ob sie für Sie sinnvoll ist, hängt unter anderem davon ab, welche Rücklagen Sie danach noch für Ihren Alltag und unerwartete Ausgaben haben.
Was gilt, wenn die Schwerbehinderung befristet ist oder sich ändert?
Ein befristeter Ausweis oder ein neuer GdB-Bescheid kann die Rentenplanung verunsichern. Entscheidend ist zunächst: Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen muss die Schwerbehinderung bei Rentenbeginn vorliegen. Es gibt keine allgemeine Vorgabe, dass sie bereits sechs Monate davor anerkannt sein muss. Die Altersgrenze und die Wartezeit von 35 Jahren müssen ebenfalls erfüllt sein. Rechtsgrundlage: § 37 SGB VI.
Der Ausweis läuft ab: Was sollten Sie tun?
Das Ablaufdatum des Schwerbehindertenausweises bedeutet nicht automatisch, dass Ihr GdB herabgesetzt wurde. Der Ausweis und die zugrunde liegende Feststellung sind zu unterscheiden.
Klären Sie rechtzeitig mit der ausstellenden Behörde, wie Sie einen aktuellen Nachweis erhalten. Für die Rentenversicherung kann auch eine aktuelle Bescheinigung der zuständigen Stelle genügen, aus der die Schwerbehinderung zum beantragten Rentenbeginn hervorgeht. Quelle: DRV: Nachweis der Schwerbehinderung.
Der GdB sinkt vor dem Rentenbeginn
Wird Ihr GdB vor dem geplanten Rentenbeginn auf weniger als 50 herabgesetzt, sollten Sie den Bescheid zeitnah prüfen lassen. Der Zugang zu dieser Altersrente entfällt dadurch nicht in jedem Fall sofort.
Eine gesetzliche Schutzfrist kann bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Herabsetzungsbescheids reichen. Gemeint ist der Zeitpunkt, ab dem der Bescheid nicht mehr mit den vorgesehenen Rechtsbehelfen angegriffen werden kann. Die Frist beginnt also nicht einfach am Tag, an dem der Brief bei Ihnen ankommt.
Lassen Sie die Auswirkungen auf Ihren geplanten Rentenbeginn mit der Rentenversicherung klären. Wenn Sie gegen die Herabsetzung vorgehen möchten, beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid und holen Sie bei Bedarf rechtliche Unterstützung ein. Quellen: § 199 SGB IX, DRV: Schutzfrist bei Herabsetzung.
Was passiert bei einem späteren Wegfall der Schwerbehinderung?
Fällt die Schwerbehinderung erst nach Beginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen weg, bleibt der Rentenanspruch dadurch grundsätzlich erhalten. Sie müssen diese Altersrente also nicht allein deshalb aufgeben, weil Ihr GdB später unter 50 sinkt. Für andere Nachteilsausgleiche können andere Regeln gelten. Quelle: DRV: Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Das Anerkennungsverfahren läuft noch
Informieren Sie die Rentenversicherung, wenn Ihr GdB-Antrag oder ein Rechtsbehelfsverfahren noch offen ist. Klären Sie den Rentenantrag rechtzeitig, statt den Abschluss des anderen Verfahrens einfach abzuwarten.
Eine spätere Entscheidung kann bestätigen, dass die Schwerbehinderung bereits zum gewünschten Rentenbeginn vorlag. Entscheidend ist, für welchen Zeitraum sie festgestellt wird, nicht allein das Datum des Bescheids. Daraus folgt aber keine automatische rückwirkende Rentenzahlung: Auch die übrigen Voraussetzungen und die Regeln zum Rentenantrag müssen erfüllt sein. Quellen: DRV: Zeitpunkt der Schwerbehinderteneigenschaft, § 99 SGB VI.
Wenn Sie schon vorher nicht mehr arbeiten können
Wenn Ihre Gesundheit nicht mehr mitmacht, kann das Warten auf die Altersrente schwerfallen. Eine Erwerbsminderungsrente kann unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor dem möglichen Beginn der Altersrente für schwerbehinderte Menscheneine Alternative darstellen. Ein GdB von 50 ist für die Erwerbsminderungsrente zudem nicht erforderlich. Umgekehrt begründet auch ein hoher GdB allein keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Rechtsgrundlagen: § 37 SGB VI, § 43 SGB VI.
Schwerbehinderung und Erwerbsminderung sind nicht dasselbe
Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen kommt es auf den anerkannten GdB von mindestens 50 bei Rentenbeginn, die 35 Versicherungsjahre und die Altersgrenze an. Sie müssen dafür nicht nachweisen, dass Sie nur noch eingeschränkt arbeiten können.
Bei einer Erwerbsminderungsrente prüft die Rentenversicherung dagegen, wie viele Stunden Sie aus gesundheitlichen Gründen noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können. Gemeint ist grundsätzlich nicht nur Ihr bisheriger Beruf. Hinzu kommen auch individuelle versicherungsrechtliche Voraussetzungen.
Zwei Rentenarten im Vergleich
Ein hoher GdB und eine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit sind unterschiedliche Voraussetzungen.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
- Worum geht es?
- Früherer Altersrentenbeginn bei anerkannter Schwerbehinderung.
- Gesundheit und GdB
- GdB mindestens 50 bei Rentenbeginn. Eine eingeschränkte tägliche Arbeitsfähigkeit ist nicht erforderlich.
- Alter
- Altersgrenze abhängig vom Geburtsjahr und einem Beginn mit oder ohne Abschlag.
- Versicherungszeiten
- 35 Jahre Wartezeit.
Erwerbsminderungsrente
- Worum geht es?
- Absicherung bei längerfristig gesundheitlich eingeschränkter Erwerbsfähigkeit.
- Gesundheit und GdB
- Entscheidend ist grundsätzlich das tägliche Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. GdB 50 ist nicht erforderlich.
- Alter
- Vor der Regelaltersgrenze; kein Mindestalter von 62 Jahren.
- Versicherungszeiten
- In der Regel fünf Jahre Wartezeit und drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Ausnahmen sind möglich.
Wichtig: Die Rentenversicherung prüft die Voraussetzungen der jeweiligen Rentenart. Der Schwerbehindertenausweis allein belegt keine Erwerbsminderung.
Quellen: § 37 SGB VI · § 236a SGB VI · § 43 SGB VI. Geprüft am .
Wann kommt eine Erwerbsminderungsrente infrage?
Für die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelten grundsätzlich diese Grenzen:
- Weniger als drei Stunden täglich: Eine volle Erwerbsminderung kann vorliegen.
- Mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich: Eine teilweise Erwerbsminderung kann vorliegen.
Die Einschränkung muss auf nicht absehbare Zeit bestehen. Eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit allein reicht daher nicht aus. Bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden kann unter bestimmten Arbeitsmarktbedingungen auch eine volle Erwerbsminderungsrente infrage kommen.
In der Regel müssen Sie außerdem vor Eintritt der Erwerbsminderung die fünfjährige Wartezeit erfüllt und in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Es gibt Ausnahmen und Zeiten, die den Prüfzeitraum verlängern können. Die Rentenversicherung prüft zudem, ob eine Rehabilitation Ihre Erwerbsfähigkeit erhalten oder verbessern kann. Quellen: § 43 SGB VI, DRV: Erwerbsminderungsrenten.
Was können Sie tun, wenn die 35 Versicherungsjahre nicht erreicht werden?
Lassen Sie zuerst prüfen, ob Ihr Versicherungskonto vollständig ist. Vielleicht fehlen noch anrechenbare Zeiten. Werden die 35 Jahre dennoch nicht erreicht, besteht allein aufgrund eines GdB von 50 kein Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Welche andere Rente möglich ist, hängt von Ihrer Gesundheit, Ihrem Alter und Ihren Versicherungszeiten ab. Eine Erwerbsminderungsrente ist kein automatischer Ersatz für fehlende Jahre. Bitten Sie die Rentenversicherung um eine Prüfung Ihrer persönlichen Möglichkeiten. Quellen: § 37 SGB VI, § 43 SGB VI.
Sie beziehen bereits eine Erwerbsminderungsrente?
Ein Wechsel in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann möglich sein, sobald deren Voraussetzungen erfüllt sind. Eine höhere oder abschlagsfreie Rente ergibt sich daraus aber nicht automatisch. Frühere Abschläge können in der Folgerente weiterwirken. Außerdem können Schutzregeln für bereits erworbene Rentenansprüche greifen.
Lassen Sie sich vor einem Wechsel den möglichen Beginn und die voraussichtliche Rentenhöhe schriftlich erläutern. So können Sie beurteilen, was der Wechsel für Sie finanziell bedeutet. Quellen: § 77 Absatz 3 SGB VI, § 88 SGB VI.
Den Rentenbeginn vorbereiten und den Antrag stellen
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beginnt nicht allein dadurch, dass Sie das passende Alter erreichen. Sie müssen die Rente beantragen. Wenn Sie Versicherungszeiten, Nachweise und den gewünschten Beginn frühzeitig klären, können Sie Ihre Entscheidung mit mehr Sicherheit treffen. Rechtsgrundlage: § 99 SGB VI.
Erst vergleichen, dann den Rentenbeginn festlegen
Bitten Sie die Deutsche Rentenversicherung um eine aktuelle Rentenauskunft und lassen Sie Lücken im Versicherungskonto klären. Kommen mehrere Altersrenten infrage, sollten Sie deren Beginn und voraussichtliche Höhe vergleichen lassen. Das betrifft etwa die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und die Altersrenten nach 35 oder 45 Versicherungsjahren. Die Voraussetzungen unterscheiden sich.
Die Beratung der Deutschen Rentenversicherung ist übrigens kostenlos. Eine hilfreiche Frage lautet: „Welche Rentenart kann ich zu meinem gewünschten Termin beziehen, und wie hoch wäre sie mit den jeweiligen Abschlägen?“ Quelle: DRV: Die richtige Altersrente für Sie.
Wann sollten Sie den Rentenantrag stellen?
Als praktischen Vorlauf empfiehlt die Rentenversicherung, den Antrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn zu stellen. Bei ungeklärten Versicherungszeiten oder einem laufenden GdB-Verfahren sollten Sie die Vorbereitung entsprechend früher beginnen.
Diese Empfehlung ist von der gesetzlichen Antragsfrist zu unterscheiden. Damit die Altersrente vom frühestmöglichen Monat an geleistet werden kann, muss der Antrag grundsätzlich spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt sein, in dem die Voraussetzungen erfüllt wurden. Bei späterer Antragstellung beginnt sie grundsätzlich erst im Antragsmonat.
Lassen Sie sich die Frist für Ihren Fall bestätigen, wenn Sie bereits nahe am gewünschten Rentenbeginn sind. ( § 99 SGB VI)
Welche Unterlagen sollten Sie bereithalten?
Für den Antrag sind insbesondere Ihre Versicherungsnummer, ein Identitätsnachweis, Ihre Steueridentifikationsnummer, Ihre Bankverbindung und Angaben zur Kranken- und Pflegeversicherung wichtig. Hinzu kommen der Nachweis der Schwerbehinderung und gegebenenfalls Unterlagen zu noch fehlenden Versicherungszeiten.
Welche weiteren Angaben benötigt werden, hängt von Ihrem Fall ab. Nutzen Sie die Hinweise der Rentenversicherung und reichen Sie gezielt angeforderte Nachweise ein. Der Antrag ist unter anderem online oder mit Unterstützung einer Beratungsstelle möglich. Quelle: DRV: Unterlagen und Wege zum Rentenantrag.
Checkliste für Ihren Rentenantrag
- 1Versicherungszeiten klären
Versicherungsverlauf prüfen und fehlende Nachweise nachreichen.
- 2Schwerbehinderung nachweisen
Aktuellen Nachweis für den geplanten Rentenbeginn bereithalten. Offene Verfahren ansprechen.
- 3Beginn und Rentenhöhe vergleichen
Mögliche Rentenarten, Abschläge und Bruttorenten mit der Rentenversicherung klären.
- 4Unterlagen zusammenstellen
Versicherungsnummer, Identitätsnachweis, Steuer-ID, Bankverbindung und Versicherungsangaben vorbereiten.
- 5Antrag rechtzeitig einreichen
Etwa drei Monate Vorlauf einplanen. Eingang dokumentieren und Rückfragen beantworten.
- 6Bescheid kontrollieren
Beginn, Rentenart, Zeiten und Abschlag prüfen. Bei Einwänden die Rechtsbehelfsfrist beachten.
Noch etwas unklar? Nutzen Sie die kostenlose Beratung der Deutschen Rentenversicherung. Ein laufendes GdB-Verfahren sollte dort rechtzeitig angesprochen werden.
Quellen: DRV: Rentenantrag · § 99 SGB VI. Geprüft am .
Den Rentenbescheid prüfen
Vergleichen Sie ihren Bescheid mit Ihren Unterlagen: Stimmen die Rentenart, Beginn, berücksichtigte Zeiten und Abschläg überein? Prüfen Sie auch den Unterschied zwischen Bruttorente und Auszahlungsbetrag. Bei Unklarheiten fragen Sie zeitnah nach. Möchten Sie den Bescheid anfechten, beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung und die dort genannte Frist. Eine bloße Nachfrage ersetzt einen erforderlichen Widerspruch nicht. Quellen: DRV: Rentenbescheid, § 84 SGG.
Können Sie neben dieser Altersrente weiterarbeiten?
Neben der Altersrente für schwerbehinderte Menschen dürfen Sie unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass diese Altersrente deshalb gekürzt wird. Das gilt auch vor der Regelaltersgrenze. Ein bestehender Abschlag wegen des früheren Rentenbeginns entfällt dadurch nicht.
Steuern, Sozialabgaben und mögliche Auswirkungen auf andere Leistungen müssen Sie gesondert berücksichtigen. Für Erwerbsminderungsrenten gelten andere Regeln. Die Einzelheiten erläutert unser Ratgeber zur Hinzuverdienstgrenze bei Rente.
Häufige Fragen zur Rente bei Schwerbehinderung
1Kann ich mit Schwerbehinderung schon mit 60 in Rente gehen?
Für Menschen, die 1964 oder später geboren sind, ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen frühestens mit 62 Jahren und Abschlägen möglich. Ein Beginn mit 60 kommt nur nach älteren Regelungen oder besonderen Vertrauensschutzregelungen für bestimmte ältere Jahrgänge infrage. Ein hoher GdB allein senkt die Altersgrenze nicht. Auch die übrigen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Quellen: § 37 SGB VI, § 236a SGB VI.
2Brauche ich ein bestimmtes Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis?
Nein. Ein Merkzeichen wie G, aG oder H ist für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht erforderlich. Entscheidend sind die anerkannte Schwerbehinderung mit einem GdB von mindestens 50 bei Rentenbeginn, die Wartezeit von 35 Jahren und die für Ihren Jahrgang geltende Altersgrenze.
Quelle: § 37 SGB VI.
3Muss die Schwerbehinderung durch meine Arbeit entstanden sein?
Nein. Die Schwerbehinderung muss nicht auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückgehen. Für diese Altersrente zählt, dass Sie bei Rentenbeginn als schwerbehinderter Mensch anerkannt sind und die erforderliche Altersgrenze sowie die 35-jährige Wartezeit erfüllen.
Quelle: § 37 SGB VI.
4Muss ich meine Beschäftigung für den Rentenbeginn beenden?
Nein. Die Aufgabe Ihrer Beschäftigung ist keine Voraussetzung für diese Altersrente. Sie können weiterarbeiten und die Rente beziehen. Ob Ihr Arbeitsverhältnis fortbesteht, richtet sich allerdings auch nach den für Sie geltenden arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen. Prüfen Sie diese vor dem geplanten Rentenbeginn.
Quelle: § 41 SGB VI.
5Kann ich die Altersrente für schwerbehinderte Menschen als Teilrente beziehen?
Ja. Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie statt der vollen Altersrente einen selbst gewählten Anteil beziehen. Möglich sind mindestens 10 und höchstens 99,99 Prozent der Vollrente. Lassen Sie sich vor der Entscheidung erläutern, welche Folgen dies für Ihre spätere Rentenhöhe und andere Leistungen haben kann.
Quelle: DRV: Teilrente.
6Kann ich aus einer anderen Altersrente in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wechseln?
Grundsätzlich nein. Nach bindender Bewilligung einer Altersrente oder für Zeiten, in denen Sie diese bereits beziehen, ist der Wechsel in eine andere Altersrentenart ausgeschlossen. Bindend bedeutet, dass der Bescheid nicht mehr mit den regulären Rechtsbehelfen angefochten werden kann. Lassen Sie deshalb vor der Entscheidung vergleichen, welche Altersrente für Sie infrage kommt. Bei einem noch anfechtbaren Bescheid sollten Sie die Möglichkeiten und Fristen umgehend prüfen lassen.
Quelle: § 34 Absatz 2 SGB VI.
Fazit: Ein Rentenbeginn, der zu Ihrem Leben passt
Wenn die Arbeit mit einer Schwerbehinderung zunehmend Kraft kostet, kann ein früherer Rentenbeginn eine spürbare Entlastung sein. Gleichzeitig ist es verständlich, dass Sie sich fragen, ob das Geld dann reicht. Beide Seiten verdienen bei Ihrer Entscheidung Aufmerksamkeit.
Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen müssen drei Voraussetzungen zusammenkommen: ein anerkannter GdB von mindestens 50 bei Rentenbeginn, 35 Versicherungsjahre und die passende Altersgrenze. Ein früherer Beginn kann mit dauerhaften Abschlägen verbunden sein. Quellen: § 37 SGB VI, § 236a SGB VI, § 77 SGB VI.
Sie müssen diese Entscheidung nicht allein treffen. Lassen Sie Ihre Versicherungszeiten prüfen und sich die voraussichtliche Rente für verschiedene Starttermine erläutern. So können Sie abwägen, welcher Weg zu Ihrer Gesundheit, Ihrem Alltag und Ihren finanziellen Möglichkeiten passt.






