Bei einer gesetzlichen Altersrente dürfen Sie 2026 unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass Ihre Rente deshalb gekürzt wird. Das gilt übrigens auch, wenn Sie vorzeitig in Altersrente gegangen sind. Bei Erwerbsminderungsrenten sowie Witwen- und Witwerrenten gelten jedoch andere Regeln. Entscheidend ist deshalb zunächst, welche Rentenart in Ihrem Rentenbescheid steht.
Wie viel dürfen Sie hinzuverdienen?
Ihre Rentenart finden Sie in Ihrem Rentenbescheid.
Ihr Arbeitsverdienst kürzt diese Altersrente nicht. Das gilt auch bei vorzeitigem Rentenbeginn, bei Abschlägen und für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Ihre persönliche Grenze kann höher sein.
Bei Beschäftigten zählt grundsätzlich der Bruttoverdienst, bei Selbstständigen der steuerrechtliche Gewinn.
Die Geldgrenze allein reicht nicht. Auch Art und Umfang Ihrer Arbeit müssen mit Blick auf Ihr festgestelltes gesundheitliches Leistungsvermögen geprüft werden. Einzelheiten erklärt Kapitel 3.
Hier gilt ein monatlicher Freibetrag. Maßgeblich ist das von der Rentenversicherung berechnete Netto, nicht einfach der Betrag auf Ihrem Konto. Die Freibeträge und ihre Zeiträume finden Sie in Kapitel 4.
Unbegrenzt bedeutet nicht automatisch steuerfrei. Steuern, Sozialabgaben und andere Leistungen sind gesondert zu prüfen.
Quellen: DRV: Altersrente und Hinzuverdienst · DRV: Jahresgrenzen · DRV: Einkommensanrechnung
Altersrente: Unbegrenzt hinzuverdienen (auch bei vorzeitigem Rentenbeginn)
Sie beziehen eine gesetzliche Altersrente und möchten weiterarbeiten oder einen neuen Job annehmen? Dafür müssen Sie sich nicht mehr auf einen Minijob beschränken. Auch eine Teilzeitstelle, eine Vollzeitbeschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ist möglich, ohne dass Ihr Arbeitsverdienst auf diese Altersrente angerechnet wird.
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es auch für vorgezogene Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Sie müssen also nicht erst die Regelaltersgrenze, also das gesetzlich vorgesehene Alter für den regulären Rentenbeginn, erreichen. Diese Regelung gilt ebenfalls für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Sie ist von einer Erwerbsminderungsrente zu unterscheiden, bei der weiterhin Grenzen zu beachten sind. Quelle: Deutsche Rentenversicherung.
Was gilt, wenn meine Altersrente Abschläge hat?
Wenn Ihre Altersrente wegen eines vorzeitigen Rentenbeginns mit Abschlägen berechnet wurde, bleiben diese grundsätzlich dauerhaft bestehen, auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Ihr Arbeitsverdienst führt aber auch zu keiner zusätzlichen Kürzung dieser Altersrente. Quelle: DRV-Broschüre „Altersrente: Unbegrenzt hinzuverdienen“.
Ein praktisches Beispiel: Frau Berger erhält eine vorgezogene Altersrente von monatlich 1.400 Euro brutto. Die Abschläge sind darin bereits berücksichtigt. Sie nimmt eine Teilzeitstelle mit 900 Euro Bruttolohn im Monat an. Wegen dieses Verdienstes wird ihre Altersrente nicht gekürzt. Wie viel ihr von Rente und Lohn nach Steuern und Sozialabgaben bleibt, ist damit noch nicht berechnet.
Erwerbsminderungsrente: Verdienstgrenzen und Arbeitszeiten
Bei einer Erwerbsminderungsrente kommt es auf zwei Dinge an: wie viel Sie verdienen und in welchem Umfang Sie gesundheitlich arbeiten können. Die Einhaltung der Geldgrenze allein sichert deshalb noch nicht ihren Rentenanspruch.
Hinzuverdienst bei voller Erwerbsminderungsrente
Die Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderungsrente beträgt im Jahr 2026 20.763,75 Euro im Kalenderjahr. Bis zu diesem Betrag wird die volle Erwerbsminderungsrente wegen des Verdienstes nicht gekürzt.
Zusätzlich ist es wichtig das festgestellte Leistungsvermögen zu beachten: Eine volle Erwerbsminderung liegt aus medizinischen Gründen grundsätzlich vor, wenn Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich arbeiten können.
Gemeint ist also nicht nur Ihr bisheriger Beruf. Einen Sonderfall bildet die unten erläuterte Arbeitsmarktrente.
Hinzuverdienst bei teilweiser Erwerbsminderungsrente
Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente liegt die Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2026 bei mindestens 41.527,50 Euro im Kalenderjahr.
Abhängig von Ihren früheren versicherten Einkünften kann Ihre persönliche Grenze auch höher sein. Maßgeblich ist hier die für Sie von der Rentenversicherung berechnete Grenze. Prüfen Sie dazu Ihren aktuellen Bescheid oder fragen Sie direkt bei der Rentenversicherung nach.
„Teilweise Erwerbsminderung“ bedeutet grundsätzlich, dass Sie gesundheitlich noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können.
Auch hier sind die Geldgrenze und ihr Leistungsvermögen gemeinsam zu beachten. Quellen: DRV: Hinzuverdienstgrenzen, DRV: Erwerbsminderung.
Welches Einkommen zählt und auf welchen Zeitraum kommt es an?
Bei Beschäftigten zählt grundsätzlich der Bruttoverdienst, einschließlich anrechenbarer Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Bei Selbstständigen ist der steuerrechtliche Gewinn maßgeblich, nicht der Umsatz. Wenn Sie mehrere anrechenbare Einkünfte haben, werden diese zusammengerechnet. Je nach Rentenart können auch bestimmte Sozialleistungen berücksichtigt werden.
Entscheidend ist zudem der Hinzuverdienst im Kalenderjahr.
Die Rentenversicherung berücksichtigt zunächst den voraussichtlichen Jahresverdienst und gleicht ihn später mit den tatsächlichen Einkünften ab. Daraus können Nachzahlungen oder gegebenenfalls auch Rückforderungen entstehen. Quelle: DRV zur Anwendung von § 96a SGB VI.
So wird eine Überschreitung der Jahresgrenze angerechnet
Nur der Verdienst oberhalb der Jahresgrenze wird angerechnet. Dieser Mehrbetrag wird durch zwölf geteilt. Davon werden 40 Prozent von der monatlichen Rente abgezogen.
Beispiel: Herr Weber erhält das ganze Jahr eine volle Erwerbsminderungsrente. Sein anrechenbarer Hinzuverdienst beträgt 23.763,75 Euro im Jahr. Wir nehmen an, dass sein Rentenanspruch weiter besteht und seine monatliche Rente vor dieser Anrechnung mehr als 100 Euro beträgt.
Das Ergebnis in diesem Beispiel
100 Euroweniger Rente pro Monat
Die 3.000 Euro über der Jahresgrenze werden nicht vollständig von der Rente abgezogen.-
1
Mehrbetrag ermitteln
Vom Jahresverdienst wird die Hinzuverdienstgrenze für 2026 abgezogen.
23.763,75 Euro
− 20.763,75 Euro
= 3.000 Euro im Jahr -
2
Auf zwölf Monate verteilen
Der Mehrbetrag wird durch zwölf geteilt. Das ist ein Rechenschritt, keine monatliche Verdienstgrenze.
3.000 Euro ÷ 12
= 250 Euro -
3
40 Prozent anrechnen
40 Prozent dieses Ergebnisses werden von der monatlichen Rente abgezogen.
250 Euro × 40 %
= 100 Euro im Monat
Verdienstgrenze und Arbeitsfähigkeit getrennt prüfen
Die Rechnung zeigt nur die Einkommensanrechnung. Ob die Tätigkeit mit dem gesundheitlichen Leistungsvermögen und dem Rentenanspruch vereinbar ist, muss gesondert geprüft werden. Erreicht der anzurechnende Betrag die Rentenhöhe, entfällt die Rentenzahlung vollständig.
Quellen: § 96a SGB VI: Berechnung der Anrechnung · DRV: Hinzuverdienstgrenzen 2026
Warum reicht es nicht, nur die Geldgrenze einzuhalten?
Eine Tätigkeit kann darauf hindeuten, dass Sie mehr arbeiten können, als bei der Rentenbewilligung angenommen wurde. Die Rentenversicherung kann dann prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente weiterhin vorliegen.
Ein besonderer Fall ist zudem die Arbeitsmarktrente: Wer gesundheitlich noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten kann, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten, weil kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz verfügbar ist. Die Aufnahme einer passenden Beschäftigung kann diese Grundlage jedoch verändern. Quelle: DRV: Erwerbsminderung.
Für die Rückkehr ins Berufsleben gibt es außerdem die Arbeitserprobung. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können Sie eine Tätigkeit über das bisher festgestellte Leistungsvermögen hinaus erproben, regelmäßig für sechs Monate, ohne allein dadurch den Rentenanspruch zu verlieren. Die Hinzuverdienstregeln gelten trotzdem: Der Zahlbetrag kann also sinken.
Informieren Sie Ihre Rentenversicherung vor der Aufnahme oder Ausweitung einer Tätigkeit über die Arbeit, die geplanten Stunden und den erwarteten Verdienst. So lässt sich auch klären, ob eine Arbeitserprobung in Betracht kommt. Quelle: DRV: Arbeitserprobung während der Erwerbsminderungsrente.
Wie wird ihr Einkommen auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet?
Wenn Sie eine Witwen- oder Witwerrente beziehen, kann ihr Einkommen diese Rente mindern. Dabei zählt nicht nur der Verdienst aus einem Job: Auch Ihre eigene Altersrente kann berücksichtigt werden. Ihre Altersrente kann deshalb trotz Hinzuverdienst ungekürzt bleiben, während Ihre zusätzliche Witwen- oder Witwerrente sinkt.
Die Freibeträge 2026 im Überblick
Die Freibeträge ändern sich jeweils zum 1. Juli. Entscheidend ist das von der Rentenversicherung berechnete pauschalierte Nettoeinkommen, nicht einfach der auf Ihr Konto ausgezahlte Nettobetrag.
Zusätzlich 238,11 Europro Monat je berechtigtem Kind
Zusätzlich 228,42 Europro Monat je berechtigtem Kind
Die Rentenversicherung nimmt je nach Einkommensart gesetzlich festgelegte Abzüge vor. Dieser Rechenwert entspricht in der Regel nicht dem Nettobetrag auf Ihrer Gehaltsabrechnung oder Ihrem Konto.
Die Erhöhung gilt für jedes eigene Kind der rentenberechtigten Person, das Anspruch auf Waisenrente hat. Sie gilt auch, wenn dieser Anspruch nur deshalb nicht besteht, weil es kein Kind des verstorbenen Ehepartners ist.
Vom Teil Ihres anrechenbaren monatlichen Einkommens, der den Freibetrag übersteigt, werden 40 Prozent auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Übersteigt Ihr anrechenbares Einkommen den Freibetrag nicht, erfolgt deshalb keine Kürzung.
Quellen: DRV: Freibeträge und Zeiträume · § 97 SGB VI · DRV: Höherer Freibetrag seit Juli 2026
Welche eigenen Einkünfte werden berücksichtigt?
Typischerweise zählen das Arbeitseinkommen, Gewinn aus Selbstständigkeit und die eigene gesetzliche Rente als Einkünfte, die berücksichtigt werden. Nach dem neueren Hinterbliebenenrecht können beispielsweise zudem auch Einkünfte aus Vermietung oder Kapitalvermögen hinzukommen. Es wird jedoch nicht jede Einnahme angerechnet: Bedarfsabhängige Leistungen wie die Grundsicherung und bestimmte geförderte Altersvorsorgeleistungen sind ausgenommen. Rechtsgrundlage: § 18a SGB IV.
Welche Einkommensarten zählen, hängt auch davon ab, ob altes oder neues Hinterbliebenenrecht gilt. Das ältere Recht greift insbesondere, wenn der Ehepartner vor 2002 verstorben ist oder die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde. Dann werden weniger Einkommensarten berücksichtigt. Insbesondere Vermietungs- und Kapitaleinkünfte bleiben bei dieser Anrechnung grundsätzlich außen vor. Rechtsgrundlage: § 114 SGB IV.
Eine wichtige Ausnahme gilt im Sterbevierteljahr: In den drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat wird eigenes Einkommen nicht auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Auf Waisenrenten wird eigenes Einkommen generell nicht angerechnet. Auch bei einer Erziehungsrente gibt es eine Einkommensanrechnung; sie ist eine eigene Rentenart und wird hier nicht vertieft. Quelle: DRV: Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten.
Minijob, Steuern und Sozialabgaben beim Hinzuverdienst
Ein Nebenjob kann im Ruhestand finanziell entlasten und zugleich Freude bereiten. Bevor Sie eine Tätigkeit aufnehmen, ist jedoch eine Frage wichtig: Wie viel bleibt mir am Ende von meinem Verdienst?
Dass Ihre Altersrente wegen des Verdienstes nicht gekürzt wird, ist eine gute Nachricht. Von ihrem Arbeitslohn können dennoch Steuern oder auch Versicherungsbeiträge abgehen.
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Gesetzliche Altersrente
Wie viel darf ich neben meiner gesetzlichen Altersrente verdienen?
UnbegrenztKeine Rentenkürzung durch Arbeitsverdienst. Das gilt auch bei vorgezogener Altersrente.
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Minijob
Bis zu welchem Verdienst bleibt meine Beschäftigung ein Minijob?
603 Euro regelmäßig im Monatsdurchschnitt · 2026Grenze für die Beschäftigungsart. Sie begrenzt nicht den Hinzuverdienst zur Altersrente.
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Aktivrente
Wie viel Arbeitslohn kann durch die Aktivrente steuerfrei bleiben?
Bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei · seit 2026Steuerfreibetrag unter Voraussetzungen. Sie dürfen auch mehr verdienen.
Voraussetzungen im Überblick- Ab dem Monat nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze.
- Beschäftigung mit gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung oder entsprechenden Zuschüssen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung.
- Einkünfte aus Minijobs und Selbstständigkeit sind nicht begünstigt.
Steuern, Sozialabgaben und Auswirkungen auf andere Leistungen sind gesondert zu prüfen. Für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten gelten andere Regeln.
Quellen: Minijob-Zentrale · Bundesfinanzministerium
Minijob: Was die Grenze von 603 Euro für Sie bedeutet
Bei einem Minijob dürfen Sie aktuell im Jahr 2026 regelmäßig im Monatsdurchschnitt bis zu 603 Euro verdienen. Diese Grenze gehört zum Minijob. Sie ist keine Obergrenze für den Verdienst neben Ihrer gesetzlichen Altersrente.
Wenn Sie mehr arbeiten und verdienen möchten, ist das mit einer Altersrente also möglich, ohne dass diese deshalb gekürzt wird. Ihr Job wird dann allerdings möglicherweise anders abgerechnet.
Beziehen Sie eine Erwerbsminderungsrente oder eine Witwen- oder Witwerrente, beachten Sie bitte zusätzlich in die entsprechenden Freibeträge. Dort kann auch ein Minijob Auswirkungen haben. Bei einer Erwerbsminderungsrente gibt es zudem die Besonderheit, dass berücksichtigt wird, wie viel und welche Arbeit Sie gesundheitlich leisten können. Quelle: Minijob-Zentrale: Rentner im Minijob.
Muss ich auf meinen Nebenverdienst Steuern zahlen?
Ob Sie auf ihren Hinzuverdienst Steuern zahlen müssen, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Ein Nebenverdienst ist nicht allein deshalb steuerfrei, weil Sie bereits Rente beziehen. Das Finanzamt berücksichtigt unter anderem Ihren steuerpflichtigen Arbeitslohn, den steuerpflichtigen Teil Ihrer Rente und weitere Einkünfte. Bestimmte Ausgaben können wiederum die Steuer verringern. Wenn Sie eine Steuererklärung für Rentner erstellen, sollten sie absetzbare Ausgaben daher umbedingt mit angeben.
Beim Minijob lohnt sich eine einfache Frage an den Arbeitgeber: „Wie wird mein Lohn versteuert?“
Häufig führt der Arbeitgeber eine pauschale Steuer ab. Alternativ kann er die Steuer nach Ihrer persönlichen Steuerklasse berechnen. Fragen Sie auch, ob eine pauschale Steuer von Ihrem Lohn abgezogen wird oder ob der Arbeitgeber sie übernimmt. So wissen Sie vorab, womit Sie rechnen können. Quelle: Minijob-Zentrale: Minijobs richtig versteuern.
Bei einer Beschäftigung außerhalb des Minijobs kann der Arbeitgeber Lohnsteuer direkt vom Gehalt abziehen. Trotzdem kann wegen Ihrer übrigen Einkünfte noch eine Steuererklärung nötig sein. Wenn Sie unsicher sind, kann Ihnen eine Steuerberatung oder, soweit zuständig, ein Lohnsteuerhilfeverein helfen. Quelle: DRV: Besteuerung der Rente.
Aktivrente: Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn monatlich steuerfrei
Seit dem Jahr 2026 kann die Aktivrente dafür sorgen, dass Ihnen mehr von Ihrem Arbeitslohn bleibt. Bis zu 2.000 Euro im Monat können steuerfrei sein. Dafür müssen Sie allerdings das gesetzliche Alter für den regulären Rentenbeginn, die sogenannte Regelaltersgrenze, erreicht haben. Die Begünstigung beginnt frühestens im darauffolgenden Monat. Wer früher in Rente gegangen ist, muss bis dahin warten.
Außerdem kommt es auf Ihren Job an: Ihr Arbeitgeber muss dafür die gesetzlich vorgesehenen Rentenversicherungsbeiträge zahlen. In bestimmten Berufen kommen stattdessen vorgeschriebene Arbeitgeberzuschüsse zu einem berufsständischen Versorgungswerk infrage. Das ist eine eigene Altersversorgung etwa für Ärzte oder Rechtsanwälte. Fragen Sie bei Ihrer Personalabteilung nach, ob Ihre Beschäftigung die Voraussetzungen erfüllt.
Sie müssen übrigens noch keine Altersrente beziehen, um die Aktivrente bereits nutzen zu können. Einnahmen aus Minijobs oder selbstständiger Arbeit sind jedoch nicht begünstigt. Auch Ihre Rentenzahlung wird dadurch nicht steuerfrei. Ein in einem Monat ungenutzter Freibetrag lässt sich zudem nicht in einen anderen Monat übertragen. Quelle: Bundesfinanzministerium: Fragen und Antworten zur Aktivrente.
Welche Versicherungsbeiträge gehen noch vom Lohn ab?
Neben möglichen Steuern können Beiträge zur Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung anfallen. Das gilt je nach Versicherung und Beschäftigung auch dann, wenn Ihr Arbeitslohn durch die Aktivrente steuerfrei bleibt.
Welche Abzüge Sie persönlich haben, lässt sich deshalb nicht mit einer einzigen Zahl beantworten. Entscheidend ist beispielsweise, ob Sie einen Minijob ausüben, die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben und wie Sie krankenversichert sind. Auch beim Minijob kann ein eigener Rentenversicherungsbeitrag anfallen. Wie Sie als Rentner krankenversichert sind, hängt von weiteren Voraussetzungen ab. Ihre Krankenkasse kann Ihnen erklären, welche Regeln für Sie gelten. Quelle: DRV: Krankenversicherung der Rentner.
Bitten Sie Ihren künftigen Arbeitgeber um eine Einschätzung, wie viel Lohn Ihnen nach den Abzügen ausgezahlt wird. Ihre Krankenkasse kann zusätzlich klären, welche Folgen der Job für Ihren Versicherungsschutz und Ihre Beiträge hat. Berücksichtigen Sie auch mögliche Steuernachzahlungen. So können Sie besser einschätzen, wie viel Ihnen zusätzlich bleibt. Quellen: DRV: Beiträge aus Beschäftigung und Rente, Minijob-Zentrale: Rentner im Minijob.
Kann Hinzuverdienst andere Leistungen mindern?
Ja. Auch wenn Ihre gesetzliche Altersrente wegen des Hinzuverdienstes ungekürzt bleibt, können sich andere Leistungen verringern. Jede Leistung hat eigene Regeln dafür, welches Einkommen zählt und welche Freibeträge gelten.
Grundsicherung im Alter: Einkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit wird grundsätzlich berücksichtigt. Es gibt jedoch Abzüge und Freibeträge. Deshalb wird nicht zwangsläufig jeder zusätzlich verdiente Euro vollständig von der Grundsicherung abgezogen. Welche Auswirkungen Ihr Verdienst hat, berechnet das zuständige Sozialamt. Rechtsgrundlage: § 82 SGB XII.
Wohngeld: Hier kommt es unter anderem auf das Einkommen der Haushaltsmitglieder an, die bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt werden. Ein zusätzlicher Verdienst kann das Wohngeld mindern oder den Anspruch entfallen lassen. Die Einkommensberechnung unterscheidet sich von der Grundsicherung; eine allgemeine unschädliche Hinzuverdienstgrenze gibt es nicht. Beachten Sie bitte zudem, Dass im Jahr 2026 eine Wohngeldreform geplant ist, die voraussichtlich 2027 in Kraft treten soll.Alle Informationen zu den geplanten Kürzungen beim Wohngeld lesen sie hier.
Rechtsgrundlage: § 14 Wohngeldgesetz.
Grundrentenzuschlag: Die Rentenversicherung prüft das eigene Einkommen und gegebenenfalls das Einkommen des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners. Wird der jeweils geltende Freibetrag überschritten, kann der Zuschlag sinken oder entfallen.
Bei der jährlichen Überprüfung im Herbst verwendet die Rentenversicherung grundsätzlich Steuerdaten aus dem vorvergangenen Jahr, ersatzweise aus dem Jahr davor. Änderungen werden regelmäßig zum folgenden Januar berücksichtigt. Mehrverdienst wirkt sich deshalb häufig erst mit zeitlichem Abstand aus. Quellen: § 97a SGB VI, DRV: Jährliche Neuberechnung des Grundrentenzuschlags.
Für Ihre Planung zählt daher nicht nur der zusätzliche Lohn. Prüfen Sie auch, ob sich Leistungen ändern, die Sie bereits erhalten. Welche Mitteilungen dafür erforderlich sind, erklärt das nächste Kapitel.
Hinzuverdienst melden: Pflichten und praktische Checkliste
Ob Sie einen neuen Job oder einen geänderten Verdienst melden müssen, hängt von Ihrer Rentenart und weiteren Leistungen ab. Eine Mitteilung an die Rentenversicherung ersetzt nicht automatisch eine erforderliche Mitteilung an andere Stellen.
Was muss ich der Rentenversicherung mitteilen?
Bei einer gesetzlichen Altersrente müssen Sie die Rentenversicherung allein wegen dieser Rente nicht über die Aufnahme einer Tätigkeit oder Änderungen Ihres Hinzuverdienstes informieren. Das gilt auch bei vorgezogenem Rentenbeginn.
Bei einer Erwerbsminderungsrente müssen Sie die Aufnahme einer Tätigkeit und Änderungen des Hinzuverdienstes unverzüglich mitteilen. Informieren Sie die Rentenversicherung möglichst vor Arbeitsbeginn über die Art der Tätigkeit, den zeitlichen Umfang und den erwarteten Verdienst. Auch eine spätere Ausweitung Ihrer Arbeitszeit ist wichtig, weil neben dem Einkommen Ihr gesundheitliches Leistungsvermögen eine Rolle spielt. Quelle: DRV: Änderungen beim Hinzuverdienst.
Bei einer Witwen- oder Witwerrente müssen Sie Änderungen, die für die Einkommensanrechnung wichtig sind, unverzüglich mitteilen. Dazu können ein neuer Job, ein veränderter Verdienst oder der Beginn einer eigenen Rente gehören. Beachten Sie die Mitteilungspflichten in Ihrem Rentenbescheid. Rechtsgrundlage: § 60 SGB I.
Erhalten Sie zusätzlich Grundsicherung oder Wohngeld, prüfen Sie auch die Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialamt beziehungsweise der Wohngeldstelle. Die Regeln unterscheiden sich. Beim Wohngeld bestehen beispielsweise besondere Voraussetzungen für die Mitteilung einer Einkommenserhöhung. Rechtsgrundlagen: § 60 SGB I, § 27 Wohngeldgesetz.
Checkliste vor Beginn einer neuen Tätigkeit
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1
Rentenart feststellen
Welche Rente steht in Ihrem Bescheid? Beziehen Sie mehrere Renten, prüfen Sie jede einzeln.
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2
Verdienst überschlagen
Notieren Sie den erwarteten Bruttolohn oder bei Selbstständigkeit den steuerrechtlichen Gewinn. Berücksichtigen Sie weitere Jobs und Sonderzahlungen.
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3
Bei Erwerbsminderung die Tätigkeit klären
Halten Sie Aufgaben sowie tägliche und wöchentliche Arbeitszeiten fest. Besprechen Sie diese mit der Rentenversicherung, bei Bedarf auch eine Arbeitserprobung.
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4
Weitere Leistungen prüfen
Erhalten Sie Grundsicherung, Wohngeld oder einen Grundrentenzuschlag? Klären Sie mögliche Auswirkungen und die jeweils erforderlichen Mitteilungen.
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5
Steuern und Abzüge einschätzen
Fragen Sie bei der für Ihre Lohnabrechnung zuständigen Stelle und Ihrer Krankenkasse nach. Prüfen Sie gegebenenfalls die Voraussetzungen der Aktivrente.
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6
Mitteilungen nachvollziehbar einreichen
Nutzen Sie einen von der zuständigen Stelle angebotenen Übermittlungsweg. Bewahren Sie Angaben, Nachweise und Eingangsbestätigungen auf.
Häufige Fragen zum Hinzuverdienst bei Rente
Wählen Sie eine Frage, um die Antwort zu lesen.
Darf ich als Rentner mehrere Minijobs haben?
Ja. Ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung können Sie mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausüben. Damit diese Minijobs bleiben, darf der regelmäßige Gesamtverdienst 2026 durchschnittlich 603 Euro monatlich nicht übersteigen. Die Grenze gilt also nicht für jeden Job einzeln.
Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann grundsätzlich nur ein Minijob mit Verdienstgrenze als solcher bestehen bleiben. Weitere Minijobs werden in der Regel mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Informieren Sie Ihre Arbeitgeber über weitere Beschäftigungen, damit diese richtig eingeordnet werden. Die Auswirkungen auf Ihre jeweilige Rente sind davon getrennt zu prüfen. Quelle: Minijob-Zentrale: Mehrere Jobs.
Gilt der unbegrenzte Hinzuverdienst auch für meine Betriebsrente?
Das hängt von der Art Ihrer Betriebsrente und den für Ihre Versorgung geltenden Regelungen ab. Bei Betriebsrenten wegen Erwerbsminderung oder für Hinterbliebene kann Einkommen weiterhin eine Rolle spielen. Fragen Sie Ihren Betriebsrententräger, welche Regeln für Ihre Versorgung gelten. Ein Beispiel für die Unterscheidung nach Rentenart bietet die Knappschaft-Bahn-See: Betriebsrente und Hinzuverdienst.
Was gilt bei einer Beamtenpension?
Für Beamtenpensionen gelten eigene Vorschriften. Entscheidend können unter anderem der Dienstherr, der Grund des Ruhestands, das Lebensalter und die Art der Einkünfte sein. Die hier genannten Regeln für gesetzliche Altersrenten gelten deshalb nicht automatisch für eine Pension.
Für Bundesbeamte regelt beispielsweise § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Erwerbseinkommen. Bei Landes- und Kommunalbeamten ist das jeweilige Landesrecht zu beachten. Ihre zuständige Versorgungsstelle kann Ihnen mitteilen, welche Regeln in Ihrem Fall gelten. Rechtsgrundlage für den Bund: § 53 BeamtVG.
Fazit: Entscheidend ist Ihre Rentenart
Bei einer gesetzlichen Altersrente dürfen Sie unbegrenzt hinzuverdienen. Das gilt auch bei vorzeitigem Rentenbeginn. Bei Erwerbsminderungsrenten sowie Witwen- und Witwerrenten kann Einkommen dagegen die Rentenzahlung mindern. Bei Erwerbsminderung kommt zusätzlich das gesundheitliche Leistungsvermögen hinzu.
Für Ihre persönliche Planung zählt, wie viel Ihnen insgesamt bleibt. Prüfen Sie deshalb neben der Rente auch Steuern, Sozialabgaben und mögliche Auswirkungen auf weitere Leistungen. Die Minijobgrenze und der Aktivrentenfreibetrag beantworten jeweils andere Fragen. Sie sind keine allgemeinen Hinzuverdienstgrenzen für Altersrentner.
Nutzen Sie vor Arbeitsbeginn die Checkliste und klären Sie offene Punkte mit den jeweils zuständigen Stellen. So können Sie besser einschätzen, was der zusätzliche Verdienst für Sie bedeutet.






