Wer die Pflege zu Hause organisiert, möchte wissen, welche Unterstützung verlässlich zur Verfügung steht. Mit dem geplanten Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) soll sich das Pflegegeld 2027 verändern: Die Monatsbeträge sollen steigen, doch zugleich soll das Geld zusätzliche Pflegeausgaben abdecken.
Was bedeutet das für Sie und Ihre Angehörigen? In diesem Ratgeber erfahren Sie, wie das Pflegegeld ab 2027 als Entlastungsbudget weitergeführt werden soll, welche Beträge vorgesehen sind und welche Kosten davon zu bezahlen wären. Entscheidend ist, was Ihnen nach den benötigten Hilfen für die weitere Pflege zu Hause bleibt.
Gibt es nach der Pflegereform weiterhin Pflegegeld?
Ja, nach dem beschlossenen Gesetzesentwurf soll es auch in Zukunft Pflegegeld geben. Auch der Begriff „Pflegegeld“ ist im vorgesehenen Gesetzestext weiterhin enthalten. Das Pflegegeld soll jedoch zukünftig als Entlastungsbudget ausgezahlt werden. Das Entlastungsbudget soll also keine zweite Geldleistung zusätzlich zum bisherigen Pflegegeld werden.
Die Leistung soll weiterhin Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 unterstützen, die ihre Pflege zu Hause selbst organisieren. Voraussetzung bleibt, dass die notwendige Pflege, Betreuung und Hilfe im Haushalt in geeigneter Weise sichergestellt ist. Die Auszahlung des Pflegegeldes bzw. Entlastungsbudgets soll zudem nicht durch eine Erstattung einzelner Rechnungen ersetzt werden. Der monatliche Betrag wird somit weiterhin auf ihr Konto überwiesen.
Welche Ausgaben künftig aus diesem Budget (Entlastungsbudget) zu bezahlen sind, hängt auch davon ab, wer die Unterstützung der pflegebedürftigen Person tatsächlich übernimmt. Für anerkannte Angebote, wie beispielsweise eine ambulante Pflegefachkraft, und zugelassene Dienste sieht der beschlossene Gesetzesentwurf zur Pflegereform andere Leistungswege vor als für rein private Vertretung. Darauf gehen wir in den folgenden Kapiteln detailliert ein. (Grundlage: PNOG-Regierungsentwurf, § 37 und Begründung (S. 40, 203–204)
Pflegegeld 2027 Tabelle: Die geplanten Beträge nach Pflegegrad
Der im Kabinett beschlossene Gesetzesentwurf sieht beim Entlastungsbudget (Pflegegeld) für Pflegegrad 2 bis 5 höhere Monatsbeträge vor. Die Übersicht zeigt Ihnen das heutige Pflegegeld entsprechend des jeweiligen Pflegegrads und das für 2027 geplante Entlastungsbudget (Pflegegeld 2027). Bei Pflegegrad 1 besteht bereits heute kein Anspruch auf Pflegegeld und auch das geplante Entlastungsbudget soll erst ab Pflegegrad 2 gezahlt werden.
Pflegegeld heute und geplant für 2027
Alle Beträge gelten für einen vollständigen Monat bei vollem Geldleistungsbezug, ohne anteilige Nutzung von Pflegesachleistungen oder andere Kürzungen. Die geplanten Beträge sind noch kein geltendes Recht.
| Pflegegrad | Pflegegeld heute | Pflegegeld als Entlastungsbudget 2027 (Entwurf) | Unterschied |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | Kein Anspruch | Kein Anspruch | – |
| Pflegegrad 2 | 347 € | 380 € | +33 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 630 € | +31 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 890 € | +90 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 1.080 € | +90 € |
Pflegegrad 1
Heute und nach dem Entwurf: kein Anspruch auf Pflegegeld.
Pflegegrad 2
- Pflegegeld heute
- 347 €
- Pflegegeld als Entlastungs
budget 2027 (geplant) - 380 €
- Unterschied des Geldbetrags
- +33 €
Pflegegrad 3
- Pflegegeld heute
- 599 €
- Pflegegeld als Entlastungs
budget 2027 (geplant) - 630 €
- Unterschied des Geldbetrags
- +31 €
Pflegegrad 4
- Pflegegeld heute
- 800 €
- Pflegegeld als Entlastungs
budget 2027 (geplant) - 890 €
- Unterschied des Geldbetrags
- +90 €
Pflegegrad 5
- Pflegegeld heute
- 990 €
- Pflegegeld als Entlastungs
budget 2027 (geplant) - 1.080 €
- Unterschied des Geldbetrags
- +90 €
Höherer Geldbetrag heißt nicht automatisch mehr Geld nach Pflegeausgaben.
Quellen: § 37 SGB XI (heute) (öffnet einen neuen Tab) · PNOG-Regierungsentwurf, S. 40 (geplant) (öffnet einen neuen Tab)
Der in der Übersicht ausgewiesene finanzielle Unterschied zeigt nur die Erhöhung des monatlichen Geldanspruchs. Wie viel Geld Ihnen tatsächlich mehr oder weniger bleibt, hängt letztlich davon ab, welche bisher separat finanzierten Leistungen, wie beispielsweise Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, Sie benötigen und künftig aus diesem neuen Entlastungsbudget bezahlen müssten.
Wer derzeit anteilig Pflegegeld bezieht, da neben der privaten Pflege zu Hause zugleich die Unterstützung eines Pflegedienstes genutzt wird, soll auch in Zukunft anteilig das Entlastungsbudget/Pflegegeld in Anspruch nehmen können. Diese Kombination aus Pflegedienst und eigener Pflegeleistung soll also weiterhin möglich sein. (Quellen zur anteiligen Geldleistung: § 38 SGB XI; Regierungsentwurf PNOG, S. 41)
Der Start der neuen Regelungen ist aktuell zum 1. Januar 2027 geplant. Ob die Umstellung der Leistungen im Zuge der Pflegereform tatsächlich zu diesem Termin und unverändert in Kraft treten werden, hängt nun vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab. (Quelle Geplanter Beginn: Artikel 11 des Regierungsentwurfs, S. 72)
Vom Pflegegeld zum Entlastungsbudget: Was sich ändern soll
Mit dem geplanten Entlastungsbudget soll sich mehr ändern als nur die Höhe des Pflegegeldes: Es soll ab dem Jahr 2027 auch Ausgaben abdecken, für die es heute noch eigene Erstattungsmöglichkeiten gibt. Dazu gehören Verbrauchspflegehilfsmittel und die rein privat organisierte Ersatzpflege. Das Pflegegeld 2027 in Form des Entlastungsbudget soll gemäß des Gesetzesentwurfs dadurch mehr Aufgaben übernehmen.
Die Bundesregierung begründet die Bündelung mit mehr Übersicht und Flexibilität. Für Ihre persönliche Pflegeplanung ist daher entscheidend, ob der zukünftig höhere Monatsbetrag die zusätzlichen Ausgaben auffängt. (Grundlage: PNOG-Regierungsentwurf, Begründung zu § 37 (S. 203))
Was unterscheidet das geplante Entlastungsbudget vom heutigen Pflegegeld?
Pflegegeld aktuell und Entlastungsbudget 2027 im Vergleich
Stand: 8. Oktober 2026. Die Angaben für 2027 beziehen sich auf den PNOG-Regierungsentwurf vom 30. September 2026. Die Änderungen sind noch kein geltendes Recht.
Wie viel Geld gibt es pro Monat?
Beträge nach Pflegegrad anzeigen
- Pflegegrad 2
- 347 €
- Pflegegrad 3
- 599 €
- Pflegegrad 4
- 800 €
- Pflegegrad 5
- 990 €
- Pflegegrad 2
- 380 €
- Pflegegrad 3
- 630 €
- Pflegegrad 4
- 890 €
- Pflegegrad 5
- 1.080 €
Volle Geldleistung für einen vollständigen Monat, ohne anteilige Pflegesachleistungen oder andere Kürzungen. Die Erhöhung ist noch kein persönlicher Gewinn: Zusätzliche Ausgaben können den verbleibenden Betrag verringern.
Quellen: § 37 SGB XI (öffnet einen neuen Tab) · PNOG: § 37, S. 40 (öffnet einen neuen Tab).
Für welche Pflegegrade?
Voraussetzung ist, dass die notwendige häusliche Pflege, Betreuung und Hilfe im Haushalt in geeigneter Weise sichergestellt ist. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld.
Diese Voraussetzung soll bestehen bleiben. Auch das geplante Entlastungsbudget sieht für Pflegegrad 1 keine Geldzahlung vor.
Quellen: § 37 SGB XI (öffnet einen neuen Tab) · PNOG: § 37, S. 40 (öffnet einen neuen Tab).
Pflegegeld und Pflegedienst kombinieren
Wer einen Teil des regulären Sachleistungsanspruchs nutzt, erhält den entsprechenden Restanteil des Pflegegeldes. Beispiel: 50 % Sachleistungen lassen 50 % Pflegegeld übrig.
Das Verhältnis soll bestehen bleiben: 50 % des neuen Sachleistungsbudgets lassen 50 % des geplanten Geldbetrags übrig. Beide vollen Budgets können nicht gleichzeitig bezogen werden.
Bei vollständiger Ausschöpfung des regulären Sachleistungsanspruchs bleibt aus der Kombination kein Pflegegeldanteil. Die 50-%-Beispiele zeigen das Verhältnis der Leistungen, nicht dieselbe Pflegedienstrechnung: Die Sachleistungsbeträge sollen sich ebenfalls ändern.
Quellen: § 38 SGB XI (öffnet einen neuen Tab) · PNOG: §§ 36–38, S. 39–41 (öffnet einen neuen Tab).
Die laufende Pflege zu Hause finanzieren
Das Geld dient der selbst organisierten Pflege, Betreuung und Hilfe im Haushalt – etwa durch Angehörige.
Das Entlastungsbudget soll weiterhin diese Unterstützung finanzieren. Zusätzlich sollen daraus die unten genannten Ausgaben bezahlt werden.
Quellen: § 37 SGB XI (öffnet einen neuen Tab) · PNOG: Begründung, S. 203 (öffnet einen neuen Tab).
Verhinderungs- und Ersatzpflege bezahlen
Notwendige Ersatzpflege kann bei Verhinderung der Pflegeperson unter den gesetzlichen Voraussetzungen separat erstattet werden. Dafür stehen zusammen mit der Kurzzeitpflege bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Bereits verbrauchte Beträge und besondere Grenzen sind zu beachten.
Rein privat organisierte Vertretung soll aus dem Entlastungsbudget bezahlt werden. Für anerkannte Alltagshilfen, zugelassene Dienste oder besondere Akutsituationen können andere Leistungswege greifen.
Der heutige Jahresbetrag ist keine zusätzliche monatliche Auszahlung. Auch die Pflegegeldfortzahlung hängt von der jeweiligen Vertretungssituation ab.
Quellen: § 39 (öffnet einen neuen Tab) und § 42a SGB XI (öffnet einen neuen Tab) · PNOG: Leistungswege, S. 204 (öffnet einen neuen Tab).
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bezahlen
Benötigte Verbrauchsprodukte können unter den Anspruchsvoraussetzungen separat von der Pflegekasse übernommen werden – bis zu 42 Euro pro Monat. Innerhalb dieser Grenze fällt für die übernommenen Produkte keine gesetzliche Zuzahlung an.
Der gesonderte Anspruch für Verbrauchspflegehilfsmittel soll entfallen. Benötigte Produkte wären dann aus dem Entlastungsbudget zu finanzieren.
Gemeint sind Verbrauchsprodukte, etwa Einmalhandschuhe für die Pflege. Technische Pflegehilfsmittel wie ein Pflegebett sind davon zu unterscheiden; nicht alle Hilfsmittel sollen aus dem Entlastungsbudget bezahlt werden.
Quellen: § 40 SGB XI (öffnet einen neuen Tab) · PNOG: § 40, S. 43; Begründung S. 208 (öffnet einen neuen Tab).
Für Ihre Planung zählt deshalb nicht nur die höhere Geldzahlung. Entscheidend ist, welche bisher separat finanzierten Hilfen Sie künftig aus diesem Geld bezahlen müssten.
Muss ich Verhinderungspflege künftig vom Pflegegeld bzw. Entlastungsbudget bezahlen?
Ja, bei einer rein privat organisierten Vertretung wäre das nach dem Entwurf grundsätzlich so. Für anerkannte Angebote und zugelassene Dienste ist jedoch vorgesehen, das dafür andere Budgets genutzt werden sollen. Es kommt deshalb darauf an, wer die Pflege übernimmt und welche Leistung abgerechnet werden kann.
Was soll sich bei privat organisierter Verhinderungspflege ändern?
Bisher können Sie sich die notwendigen Kosten einer Ersatzpflege ab Pflegegrad 2 gesondert erstatten lassen, wenn die private Pflegeperson verhindert ist. Dafür steht Ihnen gemeinsam mit der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege ein Betrag von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung.(Quellen: § 39 SGB XI und § 42a SGB XI).
Mit der Pflegereform 2027 soll ab dem kommenden Jahr die rein privat durchgeführte Verhinderungspflege aus dem monatlichen Entlastungsbudget bezahlt werden. Unser folgender Rechner zeigt Ihnen anschaulich den Unterschied in einem Monat mit Vertretungskosten. (Geplante Leistungswege: PNOG, Begründung zu § 39 (S. 204))
Verhinderungspflege-Rechner: heute und 2027 im Vergleich
Was bleibt nach den Kosten einer privaten Vertretung übrig? Vergleichen Sie die heutigen Leistungen mit den geplanten Änderungen für 2027.
Wählen Sie Pflegegrad und Verhinderungsdauer und passen Sie die Vertretungskosten an. Der Rechner zeigt für einen Beispielmonat: heute das verbleibende Pflegegeld und Jahresbudget – und 2027 das verbleibende Entlastungsbudget.
Die Änderungen für 2027 sind geplant, aber noch kein geltendes Recht. Der Vergleich beruht auf dem Regierungsentwurf. Vereinfachtes Beispiel: heute noch 3.539 Euro Jahresbudget verfügbar, private Ersatzkraft außerhalb der engen Familie und des Haushalts, ohne Pflegedienst und weitere Pflegeausgaben. Alle Rechenannahmen finden Sie unter den Ergebnissen.
Festes Beispiel: Pflegegrad 2, weniger als acht Stunden täglich und 200 Euro Vertretungskosten. Für den interaktiven Rechner muss JavaScript aktiviert und vom Seitenanbieter zugelassen sein.
3. Gesamtkosten der privaten Vertretung in diesem Monat
200 €
Annahme: Die angegebenen Kosten sind notwendig, nachgewiesen und nach heutigem Recht vollständig erstattungsfähig. Bei mehreren Tagen geben Sie die Gesamtkosten ein, nicht den Tagespreis.
Bitte einen ganzen Eurobetrag von 0 bis 3539 eingeben – ohne Punkt oder Komma.
Startbeispiel: Pflegegrad 2, Kosten 200 Euro. Die Obergrenze von 3.539 Euro gilt nur für diesen vereinfachten Vergleich. Der Rechner veranschaulicht ein Beispiel und ermittelt keinen persönlichen Leistungsanspruch.
Aktuell
- Volles Pflegegeld vor einer möglichen Kürzung
- 347 €
- Jahresbetrag vor dieser Vertretung
- 3.539 €
- Daraus bezahlte Vertretungskosten
- 200 €
- Kürzung des Pflegegeldes im Beispielmonat
- 0 €
- Pflegegeld bleibt in diesem Monat
- 347 €
- Vom gemeinsamen Jahresbetrag bleiben
- 3.339 €Für weitere Verhinderungs- und Kurzzeitpflege; keine freie Geldzahlung.
Weniger als acht Stunden täglich: Das Pflegegeld bleibt im Beispiel ungekürzt.
2027 · geplant
- Entlastungsbudget pro Monat
- 380 €
- Kosten der privaten Vertretung
- 200 €
- Aus dem Entlastungsbudget eingesetzt
- 200 €
- Entlastungsbudget bleibt in diesem Monat
- 180 €
- Zusätzlich für die Vertretung benötigt
- 0 €Wenn das Monatsbudget nicht ausreicht.
Für rein private Vertretung ist kein extra Jahresbudget vorgesehen. Das verbleibende Entlastungsbudget wird auch für die weitere selbst organisierte Pflege benötigt.
Welche Annahmen gelten für dieses Beispiel?
- Bei weniger als acht Stunden täglicher Verhinderung bleibt das Pflegegeld ungekürzt. Bei mindestens acht Stunden wird ein einziger zusammenhängender, vollständig erstatteter Einsatz innerhalb eines Monats mit 30 Tagen angenommen. Die heutigen 56 Anspruchstage im Kalenderjahr sind noch vollständig verfügbar.
- Im Tagesmodell bleibt der erste und letzte Vertretungstag ungekürzt. Die dazwischenliegenden Tage werden hälftig angesetzt. Volle und hälftige Zahlungsanteile werden getrennt auf Cent gerundet. Andere Monatslängen, mehrere getrennte Einsätze oder monatsübergreifende Zeiträume bildet das Beispiel nicht ab.
- Bei 0 Euro Kosten wird unentgeltlich gesicherte häusliche Pflege ohne beantragte oder erstattete Verhinderungspflege angenommen; das Beispiel nimmt dann keine Pflegegeldkürzung vor. Die geplante reine Privatvertretung wird aus dem Entlastungsbudget finanziert, ohne zusätzliche zeitabhängige Halbierung dieses Budgets.
- Die Ersatzkraft ist weder bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert noch lebt sie im selben Haushalt. Sie rechnet nicht als anerkanntes Angebot oder zugelassener Dienst ab.
- Heute werden alle eingestellten Kosten als notwendig, nachgewiesen und erstattungsfähig angenommen. Der Jahresbetrag wurde noch nicht für andere Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege verbraucht.
- Vor Beginn besteht voller Pflegegeldanspruch. Außer der dargestellten Kürzung werden keine weiteren Kürzungen oder Pflegeausgaben berücksichtigt. Bei gleichzeitiger Nutzung eines Pflegedienstes, bereits verbrauchtem Jahresbetrag oder abweichenden Zeiträumen ergeben sich andere Ergebnisse.
- Der Jahresbetrag steht einmal je Kalenderjahr zur Verfügung, nicht jeden Monat neu. Verglichen wird nur dieser Beispielmonat; der Rechner ermittelt keinen individuellen Leistungsanspruch.
Stand: 6. Oktober 2026. Grundlagen: § 37 (öffnet einen neuen Tab) · § 39 (öffnet einen neuen Tab) · § 42a SGB XI (öffnet einen neuen Tab) · GKV-Rundschreiben, S. 204–205 und 257–259 (öffnet einen neuen Tab) · PNOG-Regierungsentwurf, S. 40 und 203–204 (öffnet einen neuen Tab).
Verbrauchspflegehilfsmittel: Diese Kosten soll das Entlastungsbudget abdecken
Bei Pflegegrad 2 bis 5 sollen Verbrauchspflegehilfsmittel künftig aus dem Entlastungsbudget bezahlt werden. Der bisherige gesonderte Anspruch von bis zu 42 Euro im Monat soll entfallen. Diese Änderung betrifft die häufig benötigten Produkte für die Pflege zu Hause, wie beispielsweise Einmalhandschuhe oder andere Hygieneartikel. Deshalb lohnt sich bei der Budgetplanung zukünftig ein Blick auf die tatsächlichen Ausgaben. (Quelle: PNOG, Änderung des § 40, S. 42–43 und Begründung, S. 208)
Welche Verbrauchspflegehilfsmittel sind gemeint?
Dazu gehören beispielsweise Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Einmal-Bettschutzeinlagen für die häusliche Pflege. Heute kann die Pflegekasse notwendige, erstattungsfähige Produkte bis zur Monatsgrenze von 42 Euro übernehmen. Dafür wird das Pflegegeld nicht gekürzt. Die 42 Euro sind keine automatische zusätzliche Geldzahlung und kein Betrag, den Sie jeden Monat ausgeben müssen. (Quellen: BMG: Pflegehilfsmittel und gesund.bund.de: Pflegehilfsmittel beantragen)
Wichtig bei Pflegegrad 1: Aktuell kommt auch hier der gesonderte Anspruch auf Verbrauchspflegehilfsmittel infrage. Nach dem Gesetzesentwurf zur Pflegereform 2027 würde er ebenfalls entfallen. Ein Entlastungsbudget ist jedoch nur für Pflegegrad 2 bis 5 vorgesehen. (Quellen: § 40 SGB XI; PNOG, § 37, S. 40 sowie § 40, S. 42–43)
Pflegehilfsmittel für 42 Euro: Was bleibt im Monat?
2027: geplant, noch kein geltendes Recht. Grundlage ist der PNOG-Regierungsentwurf vom 30. September 2026.
Gleicher Bedarf, gleiche Kosten: 42 Euro für notwendige Verbrauchspflegehilfsmittel, heute vollständig übernommen. Verglichen wird ein voller Monat mit voller Geldleistung – ohne Pflegedienst, private Vertretung oder weitere Pflegeausgaben.
Aktuell
Für notwendige, erstattungsfähige Verbrauchsprodukte. Keine automatische zusätzliche Geldzahlung.
Die Pflegekasse übernimmt die 42 Euro in diesem Beispiel gesondert. Das Pflegegeld bleibt ungekürzt.
2027 · geplant
Keine gesonderte Übernahme dieser Verbrauchsprodukte vorgesehen.
Beispiel für Pflegegrad 2. Zum Wechseln des Pflegegrads muss JavaScript aktiviert und auf der Seite zugelassen sein.
380 € Entlastungsbudget − 42 € für Verbrauchspflegehilfsmittel
Bei diesen Ausgaben wären das 9 Euro weniger als beim heutigen Pflegegeld.
630 € Entlastungsbudget − 42 € für Verbrauchspflegehilfsmittel
Bei diesen Ausgaben wären das 11 Euro weniger als beim heutigen Pflegegeld.
890 € Entlastungsbudget − 42 € für Verbrauchspflegehilfsmittel
Bei diesen Ausgaben wären das 48 Euro mehr als beim heutigen Pflegegeld.
1.080 € Entlastungsbudget − 42 € für Verbrauchspflegehilfsmittel
Bei diesen Ausgaben wären das 48 Euro mehr als beim heutigen Pflegegeld.
Die Auswahl zeigt Pflegegrad 2 bis 5. Für Pflegegrad 1 ist kein Entlastungsbudget vorgesehen. Verglichen werden nur diese 42 Euro Pflegehilfsmittelkosten – keine Gesamtbilanz der Reform.
Quellen und Rechenbasis: § 37 SGB XI (öffnet einen neuen Tab) · § 40 SGB XI (öffnet einen neuen Tab) · PNOG, S. 40 (öffnet einen neuen Tab) und S. 208 (öffnet einen neuen Tab). Fachlich geprüft am 6. Oktober 2026.
Was gilt für technische Pflegehilfsmittel?
Ein Pflegebett ist etwas anderes als Einmalhandschuhe. Die Erstattung technischer Pflegehilfsmittel, wie Pflegebetten oder geeignete Lagerungshilfen, soll daher auch weiterhin gesondert über die Pflegekasse möglich sein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie müssten also nicht pauschal aus dem Entlastungsbudget bezahlt werden.
Technische Pflegehilfsmittel werden zudem in geeigneten Fällen vorrangig leihweise bereitgestellt. Je nach Versorgung können dennoch Zuzahlungen anfallen.
Die geplante Änderung betrifft den gesonderten Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Daraus folgt nicht, dass künftig sämtliche Hilfsmittel selbst bezahlt werden müssten. Für manche Hilfsmittel ist zudem die Krankenkasse zuständig. (Quellen: § 40 SGB XI und BMG: Pflegehilfsmittel; geplante Änderung: PNOG, S. 42–43 und Begründung S. 208)
Pflegegeld 2027 und Pflegedienst: So soll die Kombination funktionieren
Ja, das Pflegegeld und Leistungen eines Pflegedienstes sollen weiterhin kombinierbar bleiben. Für Pflegegrad 2 bis 5 sieht der Gesetzesentwurf zur Pflegereform 2027 auch künftig eine anteilige Geldzahlung vor, wenn nur ein Teil des regulären Sachleistungsbudgets genutzt wird. Das heißt, die Nutzung der Kombinationsleistung soll weiterhin möglich bleiben.
Als Pflegesachleistungen werden geeignete Leistungen eines zugelassenen Pflege- oder Betreuungsdienstes über die Pflegekasse abgerechnet. Entscheidend ist dabei der verbrauchte Prozentsatz des monatlichen Höchstbetrags: Werden zum Beispiel 50 Prozent für einen Pflegedienst genutzt, bleiben 50 Prozent der Geldleistung des Entlastungsbudgets (Pflegegeld). Die beiden vollen Beträge lassen sich nicht gleichzeitig beziehen. (Aktuell: § 36 SGB XI und § 38 SGB XI. Geplant: PNOG, §§ 36–38, S. 39–41.)
Gemäß dem im Kabinett beschlossenen Gesetzesentwurfs zur Pflegereform sollen sowohl die Sachleistungsbeträge als auch das Entlastungsbudget (Pflegegeld) im Vergleich zu den aktuellen Leistungsbeträgen steigen. Sie sollten jedoch immer berücksichtigen, dass aus diesen höheren Budgets in Zukunft auch mehr Leistungen finanziert werden sollen. Dieselbe Pflegedienstrechnung würde deshalb einen anderen Anteil des Budgets verbrauchen. Das folgende Beispiel macht diesen Unterschied sichtbar.
398 Euro für den Pflegedienst: Wie viel Geld bleibt?
2027: geplant, noch kein geltendes Recht. Grundlage ist der PNOG-Regierungsentwurf vom 30. September 2026.
Beispiel für Pflegegrad 2: Derselbe zugelassene Pflegedienst rechnet in beiden Fällen 398 Euro als reguläre Pflegesachleistung ab. Voller Anspruchsmonat, keine weiteren Pflegeausgaben oder Kürzungen; der Umwandlungsanspruch wird nicht genutzt.
Aktuell
- Monatlicher Höchstbetrag für den Pflegedienst
- 796 €Zweckgebundene Pflegesachleistung, keine Geldzahlung.
- Durch die Rechnung verbraucht
- 50 %398 € von 796 €; 50 % Geldanteil bleiben.
- Pflegegeld bei vollem Geldbezug
- 347 €Ausgangsbetrag vor der anteiligen Kürzung.
- Anteiliges Pflegegeld im Monat
- 173,50 €347 € × (1 − 398 ÷ 796)
2027 · geplant
- Monatlicher Höchstbetrag für den Pflegedienst
- 890 €Geplantes Sachleistungsbudget, keine Geldzahlung.
- Durch die Rechnung verbraucht
- ca. 44,72 %398 € von 890 €; ca. 55,28 % Geldanteil bleiben.
- Entlastungsbudget bei vollem Geldbezug
- 380 €Ausgangsbetrag vor der anteiligen Kürzung.
- Anteiliges Entlastungsbudget im Monat
- 210,07 €380 € × (1 − 398 ÷ 890)
Die 398 Euro werden in diesem Beispiel über die Sachleistung abgerechnet und nicht noch einmal vom ausgezahlten Geld abgezogen. Die Prozentwerte sind zur Anzeige gerundet; der Geldbetrag wurde ohne vorzeitige Rundung berechnet.
Quellen und Rechenbasis: § 36 SGB XI (öffnet einen neuen Tab) · § 37 SGB XI (öffnet einen neuen Tab) · § 38 SGB XI (öffnet einen neuen Tab) · PNOG, S. 39–41 (öffnet einen neuen Tab). Fachlich geprüft am 6. Oktober 2026.
Pflegegeld-Rechner 2027: Ihr Vergleich nach Pflegeausgaben
Wie viel Geld bleibt für die selbst organisierte Pflege, wenn die benötigten Leistungen bezahlt sind? Dieser Rechner vergleicht für Pflegegrad 2 bis 5 dieselben ausgewählten Monatsausgaben nach heutigem Recht und nach dem PNOG-Regierungsentwurf.
Tragen Sie zunächst die Kosten Ihrer Verbrauchspflegehilfsmittel ein. Einen regulären Pflegedienst und rein private Ersatzpflege können Sie bei Bedarf ergänzen. Halten Sie dafür die Rechnungen und die bekannten Erstattungsbeträge bereit. Wenn eine Ausgabe nicht anfällt, geben Sie ausdrücklich 0 Euro an. Unbekannte Beträge sollten Sie zuerst mit Ihrer Pflegekasse klären.
Der Vergleich zeigt den verbleibenden Geldbetrag und einen möglichen zusätzlichen Finanzierungsbedarf. Der ausgewiesene Unterschied berücksichtigt beides. Er beschreibt nur den gewählten Monat und die erfassten Ausgaben, nicht die gesamten Folgen der Reform.
Pflegegeld-Rechner: Was bleibt nach Ihren Pflegeausgaben?
Vergleichen Sie dieselben monatlichen Ausgaben heute und nach der geplanten Reform: Verbrauchspflegehilfsmittel, auf Wunsch reguläre Pflegesachleistungen und private Ersatzpflege. Ihre Angaben starten leer. Mit „Beispiel laden“ können Sie den Rechner zunächst ausprobieren.
2027: Regierungsentwurf, noch kein geltendes Recht. Vereinfachter Vergleich für Pflegegrad 2 bis 5. Das Ergebnis ist keine Gesamtbilanz der Reform und keine verbindliche Leistungszusage. Es berücksichtigt auch Kosten, die die Geldleistung übersteigen.
Für den interaktiven Vergleich muss JavaScript verfügbar sein. Beispiel Pflegegrad 2: Bei 398 Euro regulärer Pflegedienstrechnung und 42 Euro vollständig erstatteten Verbrauchskosten verbleiben heute 173,50 Euro und nach dem Entwurf 168,07 Euro. Ohne private Ersatzpflege und andere Ausgaben; vollständiger Monat ohne Sonderkürzungen.
Ihr Vergleich für diesen Monat
Aktuell
- Geld bleibt in diesem Monat
- –
- Zusätzlich zu finanzieren
- –
2027 · geplant
- Geld bleibt in diesem Monat
- –
- Zusätzlich zu finanzieren
- –
Rechenweg und Erstattungen ansehen
Geldleistung nach der Kombination minus ungedeckte Verbrauchskosten, private Ersatzpflege nach Erstattung und Pflegedienstkosten oberhalb des Rahmens. Ein negativer Saldo wird oben als zusätzlicher Finanzierungsbedarf ausgewiesen. Die anteilige Geldleistung wird erst am Ende ihrer Berechnung auf Cent gerundet.
Rechenweg aktuell
- Volle Geldleistung vor der Kombination
- –
- Rahmen für reguläre Pflegesachleistungen
- –
- Geldleistung nach der Kombination
- –
- Pflegedienstkosten über dem Sachleistungsrahmen
- –
- Gesonderte Erstattung der Verbrauchskosten
- –
- Verbrauchskosten nach dieser Erstattung
- –
- Gesonderte Erstattung privater Ersatzpflege
- –
- Private Ersatzpflege nach dieser Erstattung
- –
- Geldleistung minus offene Kosten (Saldo)
- –
Rechenweg 2027 · geplant
- Volle Geldleistung vor der Kombination
- –
- Rahmen für reguläre Pflegesachleistungen
- –
- Geldleistung nach der Kombination
- –
- Pflegedienstkosten über dem Sachleistungsrahmen
- –
- Gesonderte Erstattung der Verbrauchskosten
- –
- Verbrauchskosten nach dieser Erstattung
- –
- Gesonderte Erstattung privater Ersatzpflege
- –
- Private Ersatzpflege nach dieser Erstattung
- –
- Geldleistung minus offene Kosten (Saldo)
- –
Grundlagen (Links öffnen einen neuen Tab): § 36 SGB XI, § 37, § 38, § 39 und § 40; PNOG-Kabinettsentwurf vom 30. September 2026, S. 39–40, 203–204 und 208. Die Erstattung privater Ersatzpflege geben Sie anhand Ihres bestätigten Anspruchs selbst ein. Zur Verhinderung unter acht Stunden: GKV-Rundschreiben vom 2. April 2026, S. 257–259.
Ab wann sollen die Änderungen beim Pflegegeld gelten und brauche ich einen neuen Antrag?
Für die hier beschriebenen Budgetänderungen ist der 1. Januar 2027 vorgesehen. Das ist der Termin im Regierungsentwurf, aber noch keine verbindliche Zusage. Wer bereits Pflegegeld erhält, sollte aus dem neuen Begriff „Entlastungsbudget“ weder eine allgemeine Neuantragspflicht noch eine bereits geklärte automatische Umstellung ableiten.
Welcher Termin ist vorgesehen, und was gilt bis dahin?
Das Bundeskabinett hat den PNOG-Entwurf am 30. September 2026 beschlossen. Er muss noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Artikel 11 sieht als allgemeinen Beginn den 1. Januar 2027 vor; einzelne andere Regelungen haben abweichende Termine. Für das Pflegegeld und die hier erläuterten Budgetänderungen ist dieser allgemeine Beginn maßgeblich. Bis zu einer wirksamen gesetzlichen Änderung gelten die bisherigen Regeln. (Stand der Prüfung: 8. Oktober 2026. BMG: Gesetzeschronik zum PNOG· Regierungsentwurf, Artikel 11, S. 72)
Was bedeutet das für Menschen, die bereits Pflegegeld bekommen?
Der Entwurf führt das Pflegegeld in § 37 als Entlastungsbudget weiter. Eine allgemeine Pflicht, allein deswegen vorsorglich einen neuen Antrag zu stellen, ist daraus nicht ersichtlich. Wie Ihre Pflegekasse einen laufenden Bezug konkret umstellen würde und welche Angaben sie dafür benötigt, lässt sich aus dem Entwurf allein jedoch nicht verlässlich beantworten.
Bewahren Sie Ihren aktuellen Bescheid auf und beachten Sie spätere Mitteilungen Ihrer Pflegekasse. Fragen Sie bei Unklarheiten gezielt nach, ob für Ihren laufenden Bezug etwas zu erledigen ist. Ein bestehender Pflegegrad schützt nach dem vorgesehenen Bestandsschutz auch vor einer Herabstufung allein wegen der geänderten Bewertungsschwellen. Das bedeutet aber nicht, dass alle heutigen Einzelleistungen unverändert erhalten bleiben. (Grundlagen: PNOG, § 37, S. 40 · Begründung zum Bestandsschutz, S. 236)
Was gilt, wenn ich erstmals Pflegeleistungen beantrage?
Schieben Sie einen heute benötigten Antrag nicht unnötig wegen der geplanten Reform auf. Wie Sie bestmöglich ihren Pflegegrad bei ihrer Pflegekasse beantragen, erklären wir verständlich in unserem Spezial-Ratgeber. Zusätzlich bietet ihnen die Pflegeberatung umfassende Unterstützung. Privat Versicherte wenden sich an ihr privates Pflegeversicherungsunternehmen. Bitten Sie um eine Bestätigung des Antragseingangs.
Ihr nächster Schritt: Leistungen klären, Versorgung sichern
1. Januar 2027: vorgesehener Beginn der Budgetänderungen. Stand: 8. Oktober 2026. Noch kein geltendes Recht.
Sie benötigen erstmals Pflegeleistungen
Den Antrag jetzt bei der Pflegekasse beziehungsweise Ihrer privaten Pflegeversicherung stellen. Den Eingang bestätigen lassen und Beratung zur passenden Unterstützung nutzen.
Sie erhalten bereits Pflegegeld
Bescheid und spätere Kassenmitteilungen bereithalten. Konkret fragen: „Muss ich für meinen laufenden Bezug etwas veranlassen?“ Aus der geplanten Bezeichnung allein ergibt sich keine allgemeine Neuantragspflicht.
Sie möchten Ihre Ausgaben planen
Heutige Kosten und Erstattungen aufschreiben. Die geplanten Beträge zunächst als Vergleich nutzen. Verbindlich neu planen, wenn Gesetz und konkrete Leistungsentscheidung feststehen.
Primärquellen: PNOG-Entwurf, Artikel 11, S. 72 (öffnet einen neuen Tab) · § 37, S. 40 (öffnet einen neuen Tab) · § 33 SGB XI (öffnet einen neuen Tab) · BMG: Antragsverfahren (öffnet einen neuen Tab).
Fazit: Entscheidend ist, was nach den Pflegeausgaben bleibt
Ein höherer Monatsbetrag bedeutet nicht automatisch, dass Ihnen mehr Geld für die Pflege bleibt. Nach dem Regierungsentwurf soll das Pflegegeld als Entlastungsbudget weitergeführt werden. Davon wären jedoch auch Ausgaben zu bestreiten, für die es heute eigene Leistungen gibt.
Für Ihre Planung zählt deshalb die persönliche Pflegesituation: Welche Unterstützung benötigen Sie? Was kostet sie, und welche Beträge übernimmt die Pflegekasse zusätzlich? Notieren Sie Ihre regelmäßigen Ausgaben und nutzen Sie den Vergleichsrechner in diesem Ratgeber. So erkennen Sie anschaulich, ob sich die Änderungen beim Pflegegeld 2027 im Zuge der Reform für Sie eher positiv oder negativ auswirken.
Unsere Rechenbeispiele geben Ihnen Orientierung, ersetzen aber keine individuelle Beratung und Prüfung ihrer Ansprüche auf Leistungen. Da die Reform noch nicht geltendes Recht ist, empfehlen wir Ihnen das aktuelle Gesetzgebungsverfahren und die Mitteilungen Ihrer Pflegekasse besonders im Blick zu behalten, bevor Sie Ihre Versorgung neu planen.
Häufige Fragen zum Pflegegeld 2027
Stand: 8. Oktober 2026. Die Aussagen für 2027 beziehen sich auf den Regierungsentwurf. Er ist noch kein geltendes Recht.
Muss ich jede Ausgabe aus dem Entlastungsbudget mit Rechnungen nachweisen?
Eine Einzelabrechnung sämtlicher Ausgaben sieht der Regierungsentwurf nicht vor. Das Entlastungsbudget soll weiterhin als Pflegegeld ausgezahlt werden. Voraussetzung bleibt eine gesicherte häusliche Pflege; auch Beratungspflichten bestehen. Bei gesonderten Kostenerstattungen können dagegen Belege erforderlich sein. „Keine Einzelabrechnung“ bedeutet also nicht, dass gegenüber der Pflegekasse niemals Nachweise nötig sind.
Grundlage: PNOG-Entwurf, § 37, S. 40 (öffnet einen neuen Tab) · Abgrenzung: § 45b, S. 46–47 (öffnet einen neuen Tab).
Darf ich das Geld weiterhin an pflegende Angehörige weitergeben?
Heute ist das möglich. Nach unserer Einordnung des Regierungsentwurfs soll diese Möglichkeit erhalten bleiben. Pflegebedürftige können das Pflegegeld als Anerkennung an die Menschen weitergeben, die sie versorgen. Der Entwurf führt die Geldleistung zur selbst organisierten Pflege fort. Anspruchsberechtigt bleibt die pflegebedürftige Person. Planen Sie vor einer Weitergabe die übrigen notwendigen Pflegeausgaben ein.
Grundlage: BMG: Verwendung des Pflegegeldes (öffnet einen neuen Tab) · PNOG-Entwurf, § 37, S. 40 (öffnet einen neuen Tab).
Schützt mein bestehender Pflegegrad auch die bisherigen Geldleistungen?
Nein, der geplante Bestandsschutz ist keine Garantie für unveränderte Leistungsbudgets. Er soll verhindern, dass die Einstufung allein wegen der neuen Bewertungsschwellen niedriger ausfällt. Verbessern sich die Selbstständigkeit oder die Fähigkeiten, bleibt eine Herabstufung möglich, wenn sie auch nach den bisherigen Regeln erfolgen würde. Für die Höhe und Verwendung der Leistungen wären die neuen gesetzlichen Regeln maßgeblich.
Grundlage: PNOG-Entwurf, § 142b, S. 62 (öffnet einen neuen Tab) · Begründung, S. 236 (öffnet einen neuen Tab).
Was passiert mit nicht verbrauchtem Pflegegeld oder Budget?
Bereits ausgezahltes Pflegegeld und ungenutzte Erstattungsansprüche sind zu unterscheiden. Rechtmäßig bezogenes Pflegegeld muss nicht allein deshalb am Monatsende zurückgezahlt werden, weil es noch nicht vollständig ausgegeben wurde. Die häusliche Pflege muss dennoch gesichert sein. Der Entwurf behält den Geldleistungscharakter bei.
Bei zweckgebundenen Erstattungen entsteht dagegen aus einem ungenutzten Anspruch kein frei auszahlbares Guthaben. Ob und wie lange solche Ansprüche übertragbar sind, hängt von der jeweiligen Leistung ab.
Grundlage: BMG: Pflegegeld (öffnet einen neuen Tab) · PNOG-Entwurf, § 37, S. 40 (öffnet einen neuen Tab) · Kostenerstattung nach § 45b, S. 46–47 (öffnet einen neuen Tab).
Bekomme ich mit Pflegegrad 1 künftig Pflegegeld?
Nein. Auch nach dem Regierungsentwurf ist die Geldleistung als Entlastungsbudget erst für Pflegegrad 2 bis 5 vorgesehen. Mit Pflegegrad 1 besteht heute kein Anspruch auf Pflegegeld. Daraus folgt aber nicht, dass Sie keine Unterstützung erhalten können: Für Pflegegrad 1 gelten eigene Leistungsregeln. Der heutige Entlastungsbetrag ist eine andere Leistung als das Pflegegeld.
Grundlage: BMG: Voraussetzungen für Pflegegeld (öffnet einen neuen Tab) · PNOG-Entwurf, § 37, S. 40 (öffnet einen neuen Tab).
Ist das Entlastungsbudget dasselbe wie der heutige Entlastungsbetrag?
Nein, die ähnlich klingenden Begriffe bezeichnen unterschiedliche Leistungen. Das geplante Entlastungsbudget führt die Geldleistung Pflegegeld fort. Der heutige Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich dient dagegen der Erstattung bestimmter Unterstützungsleistungen; er wird nicht frei als Pflegegeld ausgezahlt.
Nach dem Regierungsentwurf soll der Entlastungsbetrag für Pflegegrad 2 bis 5 in einem gesonderten Sozialraumbudget aufgehen. Entlastungsbudget und Sozialraumbudget sind deshalb getrennt zu betrachten. Die Reform ist noch kein geltendes Recht.
Grundlage: BMG: heutiger Entlastungsbetrag (öffnet einen neuen Tab) · BMG: geplante Budgets (öffnet einen neuen Tab).






