Verhinderungspflege 2025: Voraussetzungen, Höhe, Antrag & Tipps für Angehörige

Eine ältere Dame sitzt während der Verhinderungspflege mit einer Pflegerin gemeinsam am Tisch

Einleitung

Viele Menschen pflegen ihre Angehörigen mit großem Engagement, Tag für Tag, oft über Jahre hinweg. Diese Aufgabe ist wertvoll und erfüllend, aber sie kann auch körperlich und seelisch anstrengend sein.

Wer rund um die Uhr für Mutter, Vater, Partnerin oder Partner da ist, braucht irgendwann jedoch auch eine Pause, sei es für den eigenen Urlaub, einen Arzttermin oder einfach nur zum Durchatmen. Genau hier setzt die Verhinderungspflege an: Sie sorgt dafür, dass pflegende Angehörige entlastet werden und gleichzeitig die Pflege gesichert bleibt.

Gerade im Jahr 2025 hat sich für pflegende Familien viel verändert. Seit dem 1. Juli 2025 gilt das neue gemeinsame Jahresbudget von 3.539 Euro, das flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann. Außerdem wurde die mögliche Dauer der Verhinderungspflege auf 8 Wochen pro Jahr verlängert.

Auch der monatliche Entlastungsbetrag wurde auf 131 Euro angehoben, was zusätzliche finanzielle Spielräume für Haushaltshilfen oder Betreuungsangebote schafft.

Für viele pflegende Angehörige stellen sich nun Fragen wie:

  • Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege?
  • Wie hoch sind die Leistungen im Jahr 2025?
  • Was ist neu seit Juli 2025?
  • Und wie lässt sich die Verhinderungspflege optimal mit anderen Leistungen wie dem Entlastungsbetrag kombinieren?

In diesem Ratgeber erhalten Sie alle wichtigen Informationen kompakt und verständlich erklärt, von den Voraussetzungen über die Antragstellung bis hin zu praktischen Tipps, wie Sie die Verhinderungspflege für sich und Ihre Familie am besten nutzen können.

Ziel ist es, Ihnen Sicherheit im Pflegealltag zu geben und gleichzeitig aufzuzeigen, welche Möglichkeiten der Entlastung Sie haben.

Inhalt

Was ist Verhinderungspflege?

Die Verhinderungspflege ist eine Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung nach § 39 SGB XI. Sie soll pflegende Angehörige entlasten, wenn diese ihre Pflegeaufgabe zeitweise nicht selbst übernehmen können, zum Beispiel wegen Krankheit, Urlaub oder privaten Verpflichtungen.

In solchen Fällen übernimmt eine andere Person oder ein Pflegedienst die Betreuung des Pflegebedürftigen.

Das Ziel der Verhinderungspflege ist klar: Pflegende Angehörige sollen Zeit zum Ausruhen und Auftanken haben, ohne sich Sorgen machen zu müssen, ob ihre Mutter, ihr Vater oder ihr Partner in dieser Zeit gut versorgt ist. Die Pflegeversicherung übernimmt die entstehenden Kosten – innerhalb bestimmter Grenzen.

Abgrenzung zu anderen Pflegeleistungen

Oft wird die Verhinderungspflege mit ähnlichen Leistungen verwechselt. Daher lohnt sich ein Blick auf die Unterschiede:

  • Kurzzeitpflege: Hier geht es um eine vorübergehende stationäre Unterbringung, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt. Bei der Verhinderungspflege bleibt die pflegebedürftige Person meist zu Hause, während jemand anderes die Pflege übernimmt.
  • Tages- und Nachtpflege: Diese teilstationären Angebote entlasten Angehörige regelmäßig, z. B. tagsüber während der Arbeitszeit. Verhinderungspflege dagegen ist für einzelne Zeiträume gedacht, wenn die Hauptpflegeperson komplett ausfällt.
  • Entlastungsbetrag (131 € pro Monat): Dieser kann für zusätzliche Hilfen im Alltag wie Haushaltshilfen oder Betreuungsangebote genutzt werden, ersetzt aber nicht die Verhinderungspflege. Beide Leistungen können jedoch kombiniert werden.

Wer profitiert von der Verhinderungspflege?

  • Pflegende Angehörige, die sich eine Auszeit gönnen oder krankheitsbedingt ausfallen.
  • Pflegebedürftige Menschen, die sicher sein können, dass sie auch während der Abwesenheit ihrer Angehörigen zuverlässig versorgt sind.

Damit ist die Verhinderungspflege ein zentrales Instrument, um die häusliche Pflege langfristig aufrechtzuerhalten und pflegende Familien zu entlasten.

Voraussetzungen für Verhinderungspflege (Stand 2025)

Mindmap: Voraussetzungen Verhinderungspflege (2025)
Voraussetzungen
Verhinderungspflege (2025)
Pflegegrad
Anspruch ab Pflegegrad 2
(PG 1: kein Anspruch)
Vorpflegezeit
entfällt seit 01.07.2025
Dauer
max. 8 Wochen (56 Tage)
Angehörige
Vergütung bis zum 2-fachen Pflegegeld
+ Fahrtkosten & Verdienstausfall
Budget
3.539 €/Jahr
gemeinsam für Verhinderungs- & Kurzzeitpflege
  • Pflegegrad: Anspruch ab PG 2 (PG 1: kein Anspruch)
  • Vorpflegezeit: entfällt seit 01.07.2025
  • Dauer: max. 8 Wochen (56 Tage) pro Jahr
  • Angehörige: bis 2-faches Pflegegeld + Fahrtkosten/Verdienstausfall
  • Budget: 3.539 €/Jahr, gemeinsam mit Kurzzeitpflege

Damit die Pflegekasse die Verhinderungspflege bezahlt, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Diese Voraussetzungen haben sich im Jahr 2025 durch die Pflegereform spürbar verändert.

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen den Regeln, die bis zum 30. Juni 2025 galten, und den vereinfachten Voraussetzungen seit Juli 2025. Dadurch ergeben sich für pflegende Angehörige deutlich bessere Möglichkeiten, Unterstützung zu erhalten.

Anspruch ab Pflegegrad 2

Die wichtigste Grundvoraussetzung ist der Pflegegrad. Die Verhinderungspflege kann erst ab einem anerkannten Pflegegrad 2 genutzt werden. Menschen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf diese Leistung, sie können aber den Entlastungsbetrag von 131 € monatlich einsetzen.

Für alle mit Pflegegrad 2 bis 5 gilt: Sie haben ab sofort die Möglichkeit, die Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen. Das können Sie unabhängig davon, ob sie jung oder alt sind oder wie lange die Pflege bereits läuft.

  • Pflegegrad 1: kein Anspruch auf Verhinderungspflege
  • Pflegegrad 2–5: Anspruch auf die volle Leistung

Vorpflegezeit – seit Juli 2025 entfällt sie

Bis Ende Juni 2025 mussten Angehörige nachweisen, dass sie den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in häuslicher Umgebung gepflegt haben.

Diese sogenannte „Vorpflegezeit“ war für viele Familien eine Hürde, weil sie gerade in den ersten Monaten nach der Einstufung besonders belastet sind und dringend Unterstützung benötigen. Seit Juli 2025 ist diese Regelung abgeschafft.

Nun gilt: Sobald ein Pflegegrad ab Stufe 2 anerkannt ist, besteht sofort ein Anspruch auf Verhinderungspflege. Das erleichtert den Einstieg in die Pflege erheblich und sorgt dafür, dass auch neue Pflegesituationen schnell aufgefangen werden können.

  • Bis Juni 2025: 6 Monate Vorpflegezeit notwendig
  • Seit Juli 2025: keine Vorpflegezeit mehr erforderlich

Wer darf die Verhinderungspflege übernehmen?

Die Ersatzpflege kann sowohl von professionellen Anbietern als auch von Personen aus dem privaten Umfeld übernommen werden.

Damit ist die Verhinderungspflege besonders flexibel. Egal ob ein ambulanter Pflegedienst, ein Nachbar oder die eigene Tochter einspringt, die Kosten werden, je nach Konstellation, von der Pflegekasse übernommen.

Für pflegende Angehörige ist wichtig zu wissen, dass die Vergütungsregeln unterschiedlich sind: Während professionelle Dienste nach den tatsächlichen Kosten abrechnen, gibt es bei Verwandten bestimmte Höchstgrenzen.

Seit Juli 2025 wurde diese Vergütung für Angehörige spürbar verbessert.

  1. Pflegedienste und Pflegeheime
    • übernehmen die Verhinderungspflege professionell, oft auch stundenweise
    • rechnen direkt mit der Pflegekasse ab
  2. Familienangehörige und Freunde
    • können ebenfalls Ersatzpflege leisten
    • bis Juni 2025: Vergütung maximal bis zur Höhe des Pflegegeldes (+ Fahrtkosten)
    • seit Juli 2025: Vergütung bis zum 2-fachen Pflegegeld möglich

Zeitliche Voraussetzungen

Auch die zeitliche Nutzung der Verhinderungspflege wurde erweitert. Während früher maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr möglich waren, sind es seit Juli 2025 acht Wochen. Das bedeutet: Pflegende Angehörige können länger durchatmen, ohne dass die Pflege zu Hause darunter leidet.

Ob die Verhinderungspflege am Stück oder in mehreren Zeitabschnitten genutzt wird, ist dabei flexibel. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten bis zum Maximalbetrag.

  • Bis Juni 2025: maximal 6 Wochen (42 Tage) pro Jahr
  • Seit Juli 2025: maximal 8 Wochen (56 Tage) pro Jahr

Wohnsituation und Pflegeform

Die Verhinderungspflege ist vor allem für die häusliche Pflege gedacht. Typischerweise bleibt der Pflegebedürftige in seiner vertrauten Umgebung, während eine Ersatzpflegeperson einspringt.

Das kann im Alltag sehr hilfreich sein, weil der Betroffene in den eigenen vier Wänden bleiben kann. Es ist aber auch möglich, die Verhinderungspflege in einer stationären Einrichtung wie einem Pflegeheim zu nutzen, wenn es die Situation erfordert.

Dadurch haben Familien die Sicherheit, dass die Pflege in jeder Lebenslage abgesichert ist.

  • Regelfall: Pflegebedürftige Person bleibt zu Hause
  • Alternative: zeitweise stationäre Unterbringung möglich

Kombination mit weiteren Leistungen

Neben der Verhinderungspflege können auch andere Leistungen der Pflegeversicherung genutzt werden. Besonders interessant ist seit Juli 2025 das gemeinsame Jahresbudget von 3.539 €, das flexibel für Kurzzeit- und Verhinderungspflege eingesetzt werden kann.

Ergänzend steht der monatliche Entlastungsbetrag von 131 € zur Verfügung, der zusätzlich für Hilfe im Alltag, Betreuung oder Haushalt genutzt werden darf. Damit haben Pflegebedürftige und ihre Angehörigen mehr Möglichkeiten denn je, Entlastung zu erhalten und die Versorgung individuell zu gestalten.

  • Gemeinsames Jahresbudget: 3.539 € (seit Juli 2025)
  • Entlastungsbetrag: 131 € pro Monat, unabhängig vom Pflegegrad
  • Kombination mit Pflegegeld und Pflegesachleistungen möglich

Zusammenfassung Voraussetzungen 2025:

  • Anspruch ab Pflegegrad 2
  • Vorpflegezeit entfällt seit Juli 2025
  • Bis zu 8 Wochen Verhinderungspflege pro Jahr möglich
  • Gemeinsames Jahresbudget von 3.539 €
  • Angehörige können bis zum 2-fachen Pflegegeld vergütet werden
  • Entlastungsbetrag von 131 € monatlich zusätzlich
Verhinderungspflege – Vergleich der Regelungen Stand: August 2025
Kriterium bis 30. Juni 2025 ab 1. Juli 2025
Anspruch (Pflegegrad) ab Pflegegrad 2; PG 1 kein Anspruch ab Pflegegrad 2; PG 1 kein Anspruch
Vorpflegezeit 6 Monate häusliche Pflege erforderlich entfällt – Anspruch sofort ab Einstufung (PG 2–5)
Maximale Dauer bis zu 6 Wochen (42 Tage) pro Jahr bis zu 8 Wochen (56 Tage) pro Jahr
Budget / Höchstbetrag 1.685 € + bis zu 843 € Übertrag aus Kurzzeitpflege (= max. 2.528 €) 3.539 € gemeinsamer Jahresbetrag (flexibel für Verhinderung & Kurzzeit)
Vergütung Angehörige bis zur Höhe des Pflegegeldes (+ Fahrtkosten) bis zum 2-fachen Pflegegeld (+ Fahrtkosten / Verdienstausfall)
Pflegegeldfortzahlung 50 % für bis zu 6 Wochen 50 % für bis zu 8 Wochen
Nutzungsform häuslich (Regelfall); zeitweise stationär möglich häuslich (Regelfall); zeitweise stationär möglich
Stundenweise Nutzung möglich (Anrechnung aufs Budget) möglich (Anrechnung aufs Budget)
Entlastungsbetrag 131 € / Monat (separate Leistung; kombinierbar) 131 € / Monat (separate Leistung; kombinierbar)

Höhe und Dauer der Verhinderungspflege

Bis 30. Juni 2025

Bis Mitte des Jahres 2025 galt für die Verhinderungspflege noch die bisherige gesetzliche Regelung. Diese sah vor, dass pflegende Angehörige pro Kalenderjahr ein festes Budget und eine maximale Zeitspanne zur Verfügung hatten, um die Pflege zeitweise an andere Personen oder Dienste zu übergeben.

Diese Begrenzungen sollten sicherstellen, dass die Verhinderungspflege eine zeitlich befristete Entlastung darstellt und nicht als Dauerpflege genutzt wird.

Die wichtigsten Eckpunkte im Überblick:

  • Jährliches Budget: Für die Verhinderungspflege standen bis zu 1.685 Euro pro Jahr zur Verfügung.
  • Kombination mit Kurzzeitpflege: Wurde das Geld für Kurzzeitpflege nicht ausgeschöpft, konnten bis zu 843 Euro zusätzlich auf die Verhinderungspflege übertragen werden. Dadurch erhöhte sich das Jahresbudget auf insgesamt maximal 2.528 Euro.
  • Dauer der Inanspruchnahme: Die Verhinderungspflege durfte bis zu 6 Wochen (42 Tage) pro Kalenderjahr genutzt werden.
  • Pflegegeldfortzahlung: Während der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege wurde das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt – allerdings nur für maximal 6 Wochen.

Diese Regelung war für viele Familien hilfreich, stieß jedoch auch an Grenzen. Gerade wer längere Auszeiten brauchte oder häufiger kurzfristig verhindert war, kam mit den Summen und der Zeitspanne oft nicht aus.

Deshalb wurde die Verhinderungspflege mit Wirkung zum 1. Juli 2025 grundlegend reformiert und deutlich erweitert. Darauf gehen wir im nächsten Abschnitt ein.

Ab 1. Juli 2025 – das neue gemeinsame Jahresbudget

Zum 1. Juli 2025 hat der Gesetzgeber die Verhinderungspflege grundlegend reformiert. Ziel dieser Änderung war es, pflegende Angehörige stärker zu entlasten und die Nutzung der Leistungen einfacher und flexibler zu gestalten.

Herzstück dieser Reform ist das neue gemeinsame Jahresbudget, das Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammenfasst. Damit entfällt die komplizierte Aufteilung zwischen beiden Leistungen, die viele Familien bisher verunsichert hat.

Die wichtigsten Neuerungen seit Juli 2025:

  • Gemeinsames Jahresbudget: Statt zwei separater Töpfe gibt es nun einen einheitlichen Betrag von 3.539 Euro pro Jahr, der flexibel für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann.
  • Flexibilität: Familien können selbst entscheiden, ob sie den Betrag vollständig für Verhinderungspflege nutzen oder ihn auf beide Leistungsarten aufteilen.
  • Verlängerte Dauer: Die Verhinderungspflege kann nun bis zu 8 Wochen (56 Tage) pro Jahr in Anspruch genommen werden. Das ist ein deutlicher Anstieg gegenüber den bisherigen 6 Wochen.
  • Pflegegeldfortzahlung: Während dieser Zeit wird das Pflegegeld weiterhin zur Hälfte gezahlt, und zwar ebenfalls bis zu 8 Wochen.
  • Abschaffung der Vorpflegezeit: Eine weitere Erleichterung ist der Wegfall der bisherigen Pflicht, mindestens 6 Monate vorab gepflegt zu haben. Der Anspruch besteht nun sofort ab Anerkennung eines Pflegegrads 2.

Diese neuen Regelungen machen die Verhinderungspflege übersichtlicher und attraktiver. Familien können die Unterstützung passgenau nach ihrem Bedarf nutzen. So sind längere Urlaubsphasen, mehrere kurze Entlastungszeiten über das Jahr verteilt oder eine Kombination mit einem Aufenthalt in der Kurzzeitpflege möglich.

In der Praxis bedeutet dies deutlich mehr Planungssicherheit und Flexibilität.

Gerade für Angehörige, die über längere Zeiträume hinweg alleine pflegen, ist die Ausweitung auf acht Wochen pro Jahr ein spürbarer Gewinn. Auch die Möglichkeit, den gesamten Betrag flexibel einzusetzen, sorgt dafür, dass weniger Gelder ungenutzt bleiben und die Entlastung tatsächlich bei den Familien ankommt.

Antragstellung Schritt für Schritt

Die Verhinderungspflege zu beantragen ist weniger kompliziert, als viele denken. Wichtig ist: Zuständig ist immer die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person (meist bei der Krankenkasse angesiedelt).

Der Antrag kann online, per Post oder telefonisch angestoßen werden. Sie beantragen nicht den „Gemeinsamen Jahresbetrag“, sondern weiterhin Verhinderungspflege (und ggf. Kurzzeitpflege) – der gemeinsame Topf regelt nur die Finanzierung ab 01.07.2025.

Schritt 1: Voraussetzungen & Budget prüfen

Bevor Sie starten, lohnt ein kurzer Check:

  • Pflegegrad: Anspruch ab Pflegegrad 2 (Pflegegrad 1: keine Verhinderungspflege).
  • Vorpflegezeit: Entfällt seit 01.07.2025 – der Anspruch gilt sofort ab Pflegegrad 2.
  • Gemeinsamer Jahresbetrag: 3.539 € pro Kalenderjahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege; Beträge aus Jan–Jun 2025 werden auf den neuen Jahrestopf angerechnet.
  • Pflegeperson eingetragen? Für Verhinderungspflege muss bei der Kasse mindestens eine Pflegepersonhinterlegt sein (kann ergänzt/geändert werden). Siehe Informationen beim BMG

Praxis-Tipp: Notieren Sie sich den aktuellen Budgetstand bei der Kasse. So sehen Sie, wie viel aus dem gemeinsamen Jahresbetrag noch frei ist.

Schritt 2: Ersatzpflege planen (wer, wann, wie)

Entscheiden Sie, wer einspringt (Pflegedienst, Bekannte, Angehörige) und wie die Vertretung organisiert wird (stunden- oder tageweise).

  • Stundenweise (unter 8 Std./Tag): zählt nicht auf die 56 Tage; Pflegegeld bleibt ungekürzt.
  • Tageweise (ab 8 Std./Tag): zählt auf die 56 Tage und führt zur hälftigen Pflegegeldfortzahlung (seit 07/2025 bis zu 8 Wochen).
  • Angehörigenvergütung: Nahe Angehörige/Haushaltsangehörige können seit 07/2025 bis zum 2-fachen Pflegegeld vergütet werden; Mehrkosten (Fahrt-/Verdienstausfall) sind zusätzlich möglich (Nachweise aufbewahren).Siehe Informationen beim BMG

Schritt 3: Unterlagen sammeln

Je besser vorbereitet, desto schneller die Bewilligung/Erstattung. Typisch verlangt werden:

  • Versichertennummer, Pflegegradbescheid, Daten der Pflegeperson
  • Zeitraum und Grund der Verhinderung (Urlaub, Krankheit, Termin …)
  • Art der Ersatzpflege (Pflegedienst/Privatperson) inkl. Kontaktdaten
  • Nachweise:
    • bei Pflegedienst: Rechnung/Kostenvoranschlag (später Rechnung)
    • bei Privatperson: Stundenzettel, Quittung/Überweisungsbeleg, evtl. Nachweis Verdienstausfall, Fahrten (z. B. 0,20 €/km)
  • Bankverbindung für die Erstattung
  • Vollmacht/Betreuerausweis, falls Angehörige den Antrag stellvertretend einreichen. 

Schritt 4: Antrag stellen (online, Post, telefonisch)

Den Antrag stellt die pflegebedürftige Person oder eine bevollmächtigte Person bei der Pflegekasse. Formulare gibt es online bei den Kassen oder auf Nachfrage per Post.

Viele Kassen akzeptieren heute auch eine telefonische Antragsanzeige mit späterer Nachreichung der Belege.

Wichtig ab 07/2025: Es gibt keinen separaten Antrag für den gemeinsamen Jahresbetrag. Sie beantragen wie gewohnt Verhinderungs-/Kurzzeitpflege, der Topf wird automatisch zugrunde gelegt. 

Schritt 5: Nach der Leistung – Abrechnung & Auszahlung

Nach erbrachter Ersatzpflege reichen Sie die Belege bei der Pflegekasse ein:

  • Pflegedienst: Rechnung (teils Direktabrechnung mit der Kasse)
  • Privatperson: Stundennachweise + Zahlungsbelege; Mehrkosten (Fahrt/ Verdienstausfall) belegen
  • Auszahlung geht üblicherweise an die pflegebedürftige Person; bei Direktabrechnung an den Dienst. Bearbeitungszeiten variieren je Kasse (meist wenige Wochen). 

Schritt 6: Fristen & rückwirkende Beantragung

  • Rückwirkend: Verhinderungspflege kann bis zu 4 Jahre rückwirkend beantragt/abgerechnet werden. Dies gilt, sofern die Voraussetzungen erfüllt waren und Belege vorliegen.
  • Jahresbezug: Das Budget gilt pro Kalenderjahr; nicht genutzte Beträge verfallen zum Jahresende (außer rückwirkender Abrechnung innerhalb der Frist).
  • Übergang 2025: Leistungen aus Jan–Jun 2025 werden auf den 3.539-€-Topf 2025 angerechnet.

Schritt 7: Häufige Fehler vermeiden (schnell geprüft)

  • Keine Pflegeperson bei der Kasse hinterlegt → nachtragen, sonst keine Verhinderungspflege.
  • 8-Stunden-Falle: Tageweise > 8 Std. kürzt das Pflegegeld (hälftig), stundenweise nicht. 
  • Unplausible Stundensätze bei Privatpersonen → Kasse kann wegen Unwirtschaftlichkeit kürzen.
  • Belege fehlen (keine Quittung/Überweisung) → Erstattung scheitert.
  • Doppelte Abrechnung (gleichzeitige Pflegesachleistung/Ersatzpflege ohne Abstimmung) → vorher klären.
  • Gemeinsamer Jahresbetrag nicht im Blick → Budgetstand bei der Kasse erfragen. BMG

Hinweis zum Entlastungsbetrag (131 €/Monat): Diese separate Leistung kann zusätzlich für anerkannte Alltags- und Betreuungsangebote genutzt werden. Das ist sinnvoll, wenn das Jahresbudget geschont werden soll. (Mehr dazu lesen Sie im Kombinationskapitel.)

Verhinderungspflege durch Angehörige

Nicht immer springt ein Pflegedienst oder eine Einrichtung ein, wenn die Hauptpflegeperson verhindert ist. Häufig übernehmen Familienmitglieder, Freunde oder Nachbarn diese Aufgabe. Genau dafür ist die Verhinderungspflege ebenfalls gedacht. Sie kann auch dann von der Pflegekasse erstattet werden.

Viele Angehörige sind überrascht, dass hier klare Regeln gelten, die seit Juli 2025 noch einmal verbessert wurden.

Wer gilt als „Angehöriger“?

Der Begriff Angehöriger ist im Gesetz sehr weit gefasst. Darunter fallen nicht nur Kinder, Ehe- und Lebenspartner, sondern auch Geschwister, Enkel, Nichten, Neffen oder Personen, die im selben Haushalt leben.

Ebenso können Freunde oder Nachbarn einspringen, wenn die Pflegeperson verhindert ist. Wichtig ist lediglich, dass die Ersatzpflege tatsächlich erbracht wird und die Pflegekasse über die Person informiert wird.

Vergütung von Angehörigen – neue Regeln seit Juli 2025

Bis Juni 2025 war die finanzielle Erstattung für Angehörige eher eingeschränkt. Vergütet wurde höchstens bis zur Höhe des Pflegegeldes, dazu konnten nachgewiesene Fahrtkosten erstattet werden.

Mit der Reform ab Juli 2025 haben sich die Möglichkeiten deutlich erweitert:

  • Bis Juni 2025: Angehörige konnten maximal das Pflegegeld in Höhe des jeweiligen Pflegegrades erhalten.
  • Seit Juli 2025: Die Vergütung kann bis zum 2-fachen des monatlichen Pflegegeldes betragen. Das bedeutet eine spürbare Verbesserung für Familien, die die Pflege untereinander organisieren.
  • Zusätzlich können Fahrtkosten (z. B. 0,20 € pro Kilometer) und Verdienstausfälle ersetzt werden, wenn diese nachgewiesen werden.

Diese Regelung sorgt dafür, dass Angehörige finanziell besser abgesichert sind, wenn sie einspringen. Zusätzlich wird ihre Leistung auch monetär anerkannt.

Praktische Abrechnung im Familienkreis

In der Praxis bedeutet das: Pflegt zum Beispiel die Tochter ihre Mutter, während der Vater im Urlaub ist, kann die Tochter für diese Zeit eine Vergütung aus dem Verhinderungspflege-Budget erhalten.

Werden zusätzliche Kosten nachgewiesen, etwa weil sie Urlaub von der Arbeit nehmen musste oder Fahrten anfallen, können diese Beträge ebenfalls erstattet werden.

Wichtig ist, dass die Zahlungen nachweisbar erfolgen, beispielsweise durch Überweisungen statt Bargeld. Entsprechende Belege sollten bei der Pflegekasse eingereicht werden.

Steuerliche Behandlung

Ein häufiges Thema ist die Frage der Besteuerung. Grundsätzlich gilt:

Nahe Angehörige (z. B. Kinder, Ehepartner), die Pflegeleistungen übernehmen, können die Erstattung in vielen Fällen steuerfrei erhalten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Zahlungen im Rahmen der „Pflege in häuslicher Umgebung“ erfolgen.

Werden jedoch sehr hohe Beträge ausgezahlt oder Leistungen quasi gewerblich erbracht, kann das Finanzamt eine steuerpflichtige Tätigkeit annehmen.

Daher lohnt es sich, bei größeren Summen Rücksprache mit einem Steuerberater zu halten.

Warum Angehörigenpflege wichtig ist

Die Möglichkeit, Verhinderungspflege durch Angehörige zu nutzen, macht die Leistung besonders flexibel. Viele Pflegebedürftige fühlen sich wohler, wenn die Betreuung in vertrauten Händen liegt. Gleichzeitig können Familien die Pflege so besser aufteilen und Auszeiten gerechter gestalten.

Die neue Regelung seit Juli 2025 stärkt diese Form der Unterstützung und entlastet pflegende Angehörige spürbar, sowohl organisatorisch als auch finanziell.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege – ein gemeinsames Budget

Bis Juni 2025 mussten Familien oft jonglieren: Ein Teil des Budgets stand für die Verhinderungspflege, ein anderer für die Kurzzeitpflege bereit. Wer die Mittel optimal ausschöpfen wollte, musste sich mit komplizierten Übertragungsregeln auseinandersetzen. Diese Zeit ist vorbei.

Seit dem 1. Juli 2025 gilt:

  • Beide Leistungen werden aus einem gemeinsamen Jahresbudget von 3.539 Euro finanziert.
  • Familien können frei entscheiden, ob sie das Geld komplett für Verhinderungspflege, komplett für Kurzzeitpflege oder in individuell aufgeteilten Anteilen nutzen.

Dadurch bleibt kein Geld ungenutzt und die Flexibilität ist für alle Beteiligten spürbar gestiegen.

Ein Beispiel:
Wenn eine Familie das gesamte Jahr über keine Kurzzeitpflege benötigt, kann sie den gesamten Betrag von 3.539 Euro für die Verhinderungspflege einsetzen.

Muss dagegen nach einem Krankenhausaufenthalt eine stationäre Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden, lassen sich die Kosten ebenfalls aus demselben Budget decken, ohne komplizierte Umrechnungen.

Der Entlastungsbetrag (131 €) als Ergänzung

Neben dem Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege steht jedem Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 der monatliche Entlastungsbetrag von 131 Euro zur Verfügung.

Er ist zweckgebunden und kann nicht bar ausgezahlt werden, aber er lässt sich sehr gut mit der Verhinderungspflege kombinieren.

Der Entlastungsbetrag kann genutzt werden für:

  • Haushaltshilfen (z. B. Reinigung, Wäsche, Einkaufen)
  • Betreuungsangebote (z. B. stundenweise Betreuung durch geschulte Helfer)
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag, die von der Pflegekasse anerkannt sind

Damit deckt der Entlastungsbetrag kleinere, regelmäßige Entlastungen ab, während die Verhinderungspflege größere Auszeiten der Angehörigen absichert.

Praktische Kombination in der Pflegepraxis

In der Praxis bedeutet das Zusammenspiel:

Während die Tochter als Hauptpflegeperson in den Urlaub fährt, übernimmt der Sohn als Angehöriger die Verhinderungspflege. Seine Vergütung wird über das Jahresbudget abgerechnet.

Parallel können zusätzliche Alltagshelfer oder haushaltsnahe Dienstleistungen über den Entlastungsbetrag bezahlt werden.

So entsteht ein maßgeschneidertes Entlastungspaket, das flexibel auf die Bedürfnisse der Familie abgestimmt ist.

Wichtig zu wissen

Der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich ist eine völlig eigenständige Leistung und wird nicht auf das gemeinsame Jahresbudget von 3.539 Euro angerechnet.

Sie können ihn also zusätzlich zur Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege nutzen. Allerdings verfällt das Geld am Jahresende, wenn es nicht eingesetzt wird. Die gute Nachricht: Beträge können, wie bei der Verhinderungspflege, bis zu vier Jahre rückwirkend bei der Pflegekasse geltend gemacht werden.

Gerade deshalb lohnt es sich, die verschiedenen Leistungen rechtzeitig zu planen. Wer Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege im Laufe des Jahres benötigt, sollte auch den Entlastungsbetrag im Blick behalten, um keine Unterstützung ungenutzt zu lassen.

Eine bewusste Kombination der Leistungen ermöglicht es, finanzielle Spielräume optimal auszuschöpfen und Angehörige spürbar zu entlasten.

Typische Nutzungsmöglichkeiten

Die Verhinderungspflege ist so flexibel gestaltet, dass sie sich an viele Alltagssituationen anpassen lässt. Genau das macht sie zu einer der wichtigsten Entlastungsleistungen für pflegende Angehörige.

Ob geplant oder spontan, die Pflegeversicherung unterstützt immer dann, wenn die Hauptpflegeperson ausfällt.

Geplante Auszeiten:  Urlaub oder Erholung

Viele pflegende Angehörige wünschen sich regelmäßig eine Pause, um Kraft zu tanken. Ein Urlaub von ein bis zwei Wochen kann hier wahre Wunder wirken.

Dank der Verhinderungspflege ist es möglich, in dieser Zeit die Pflege in sichere Hände zu geben. Familien können entscheiden, ob ein ambulanter Pflegedienst, ein Verwandter oder auch eine stationäre Einrichtung einspringt.

Besonders seit Juli 2025, mit dem erweiterten Budget und der längeren Dauer von acht Wochen, lassen sich solche Auszeiten leichter planen.

Unerwartete Ausfälle:  Krankheit oder Termine

Nicht jede Verhinderung ist planbar. Eine Grippe, eine notwendige Operation oder auch ein dringender Behördentermin können dazu führen, dass die Hauptpflegeperson kurzfristig ausfällt.

In solchen Fällen greift die Verhinderungspflege ebenfalls. Wichtig ist, den Zeitraum und die Ersatzpflegeperson im Nachhinein sauber zu dokumentieren, damit die Kosten von der Pflegekasse übernommen werden.

Stundenweise Entlastung im Alltag

Die Verhinderungspflege muss nicht immer tageweise genutzt werden. Sie kann auch stundenweise zum Einsatz kommen.

Ein Beispiel: Die pflegende Tochter begleitet ihre eigene Familie zu einer Feier, und währenddessen übernimmt ein ambulanter Dienst für vier Stunden die Betreuung der Mutter.

Der Vorteil: Stundenweise Einsätze zählen nicht auf die maximal 56 Tage pro Jahr und das Pflegegeld wird nicht gekürzt.

So können Angehörige kleine Freiräume schaffen, ohne ihr Budget langfristig zu stark zu belasten.

Beispielrechnung: Vor und nach der Reform

Um den Unterschied zwischen den Regelungen vor Juli 2025 und den neuen Möglichkeiten zu verdeutlichen, hier ein praktisches Beispiel:

Bis Juni 2025:
Eine Tochter nimmt sich drei Wochen Urlaub und organisiert für diese Zeit einen ambulanten Pflegedienst. Die Kosten belaufen sich auf 2.200 €.

Da das Budget auf 1.685 € begrenzt war, plus maximal 843 € aus der Kurzzeitpflege, konnte die Summe nur knapp gedeckt werden.

Seit Juli 2025:
Dieselbe Situation würde heute vollständig abgedeckt, da das gemeinsame Jahresbudget von 3.539 € ausreichend Spielraum bietet.

Die Tochter müsste keine Eigenbeteiligung mehr leisten und könnte den Restbetrag sogar noch für eine zusätzliche Woche Entlastung nutzen.

Kombination mehrerer Szenarien

Oftmals nutzen Familien die Verhinderungspflege nicht für einen langen Zeitraum, sondern in mehreren Etappen:

  • Zwei Wochen Sommerurlaub der Pflegeperson
  • Mehrere Nachmittage im Herbst für Arzt- und Therapietermine
  • Eine Woche im Winter, um selbst zu einer Reha zu gehen

Das Budget von 3.539 € erlaubt diese Kombination problemlos. So können Angehörige die Leistung individuell auf ihre Bedürfnisse abstimmen und über das Jahr verteilt für unterschiedliche Situationen nutzen.

Fazit zu den Nutzungsmöglichkeiten

Ob Urlaub, Krankheit, spontane Termine oder kleine Freiräume im Alltag, die Verhinderungspflege ist ein echtes Multitalent der Pflegeversicherung.

Sie schafft Sicherheit für Pflegebedürftige und Entlastung für ihre Familien. Dank der Reform von Juli 2025 ist sie nicht nur flexibler, sondern auch finanziell deutlich großzügiger gestaltet.

Budget-Beispiel: Verhinderungspflege & Kurzzeitpflege im Jahr
Gemeinsamer Jahresbetrag: 3.539 € · Beispielhafte Aufteilung (editierbar)
Sommerurlaub (2 Wochen)
1.680 € · 47,5 %
Beispiel: ambulanter Dienst/Angehörige für 14 Tage – Verhinderungspflege.
Herbst – stundenweise Entlastung (8×3 Std.)
720 € · 20,3 %
Stundenweise Einsätze (< 8 Std./Tag) schonen die 56 Tage; Pflegegeld bleibt ungekürzt.
Winter – 1 Woche Kurzzeitpflege
950 € · 26,8 %
Kurzzeitpflege (Pflegekosten-Anteil) – aus demselben Jahrestopf gedeckt.
Restbudget / Puffer
189 € · 5,3 %
Für spontane Termine/Notfälle. Unbenutzte Mittel am Jahresende nicht verfallen lassen.

Grenzen und Ausschlüsse der Verhinderungspflege

Mindmap: Grenzen & Ausschlüsse (Verhinderungspflege)
Grenzen & Ausschlüsse
Verhinderungspflege
Kein Anspruch
bei Pflegegrad 1
Nicht übertragbar
ins Folgejahr
(rückwirkend bis 4 Jahre abrechenbar)
Keine Dauerpflege
max. 8 Wochen/Jahr
Abgrenzung
Pflegegeld, Kurzzeitpflege,
Entlastungsbetrag, Haushaltshilfe
Formale Grenzen
Nachweise erforderlich, keine Barzahlung,
angemessene Kosten (Kassenprüfung)
  1. Kein Anspruch bei Pflegegrad 1.
  2. Nicht ins Folgejahr übertragbar – rückwirkend bis 4 Jahre abrechenbar.
  3. Keine Dauerpflege: max. 8 Wochen/Jahr.
  4. Abgrenzung: Pflegegeld, Kurzzeitpflege, Entlastungsbetrag, Haushaltshilfe.
  5. Formale Grenzen: Nachweise, keine Barzahlung, angemessene Kosten.

Die Verhinderungspflege ist zwar eine wertvolle Entlastungsleistung, doch nicht grenzenlos nutzbar. Um Missverständnisse zu vermeiden, lohnt es sich, die wichtigsten Einschränkungen und Ausschlüsse zu kennen.

Sie helfen, realistische Erwartungen zu entwickeln und die Leistungen gezielt zu nutzen.

Kein Anspruch bei Pflegegrad 1

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Verhinderungspflege. Für sie steht lediglich der Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat zur Verfügung.

Erst ab Pflegegrad 2 greift die Unterstützung der Pflegekasse durch die Verhinderungspflege.

Nicht ins nächste Jahr übertragbar

Das Budget für die Verhinderungspflege gilt immer pro Kalenderjahr. Es ist nicht möglich, ungenutzte Beträge ins Folgejahr mitzunehmen.

Allerdings können Leistungen bis zu vier Jahre rückwirkend beantragt werden, wenn die Kosten zunächst selbst getragen wurden und alle Belege vorliegen.

Wer das Budget nicht rechtzeitig einsetzt, verliert jedoch den direkten Anspruch für das jeweilige Jahr.

Abgrenzung zu anderen Leistungen

Wichtig ist außerdem die klare Abgrenzung zu anderen Pflegeleistungen.

  • Pflegegeld und Pflegesachleistungen: Diese laufen parallel, werden aber teilweise gekürzt, wenn die Verhinderungspflege tageweise in Anspruch genommen wird. Bei stundenweiser Nutzung bleibt das Pflegegeld unberührt.
  • Kurzzeitpflege: Seit Juli 2025 aus demselben Jahrestopf (3.539 €) finanzierbar, aber inhaltlich von der Verhinderungspflege zu unterscheiden.
  • Entlastungsbetrag (131 €): Eine zusätzliche Leistung, die nicht angerechnet wird, aber auch nicht für Verhinderungspflege genutzt werden darf – sie dient der Finanzierung von Alltagshilfen.
  • Haushaltshilfe: Wird durch die Krankenkasse bei Krankheit der haushaltsführenden Person geregelt, nicht durch die Verhinderungspflege.

Ausschluss einer Dauerpflege

Die Verhinderungspflege ist nicht als Dauerlösung gedacht. Sie darf maximal acht Wochen pro Jahr genutzt werden und ist damit eine ergänzende Leistung.

Wer über einen längeren Zeitraum hinweg eine umfassende Versorgung benötigt, muss auf andere Angebote wie ambulante Pflegedienste, Tages- oder stationäre Pflege zurückgreifen.

Formale Grenzen

Auch bei der Abrechnung sind Grenzen gesetzt:

  • Die Pflegekasse akzeptiert nur nachvollziehbare Kosten, z. B. durch Rechnungen oder Quittungen.
  • Barzahlungen ohne Nachweis an Angehörige oder Bekannte werden in der Regel nicht erstattet.
  • Bei Angehörigen gilt: Seit Juli 2025 sind zwar höhere Vergütungen möglich (bis zum 2-fachen Pflegegeld), dennoch können überhöhte Beträge von der Kasse gekürzt werden.

Fazit zu den Grenzen

Die Verhinderungspflege ist großzügiger geworden, hat aber nach wie vor klare Grenzen.

Sie ist ein wichtiger Baustein der häuslichen Pflege, der pflegenden Angehörigen spürbar Erleichterung verschafft, jedoch kein Ersatz für dauerhafte Unterstützung.

Wer die Regelungen kennt, kann Enttäuschungen vermeiden und die Leistungen gezielt für Entlastungsphasen einsetzen.

Tipps für Angehörige zur optimalen Nutzung der Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege bietet viele Chancen, den Pflegealltag leichter und planbarer zu gestalten. Damit Sie die Leistungen wirklich ausschöpfen, lohnt sich ein bewusster Blick auf einige praktische Tipps.

Sie helfen, das Budget vollständig zu nutzen, unnötigen Aufwand zu vermeiden und die Entlastung passgenau zu organisieren.

Frühzeitig planen und Budget im Blick behalten

Auch wenn es verlockend ist, die Verhinderungspflege spontan zu nutzen: Wer rechtzeitig plant, profitiert mehr. Viele Familien vereinbaren schon zu Jahresbeginn feste Auszeiten, beispielsweise für Urlaube oder geplante Erholungstage.

Auf diese Weise lässt sich das Jahresbudget besser verteilen.
Hilfreich ist es außerdem, bei der Pflegekasse regelmäßig den aktuellen Budgetstand abzufragen.

So haben Sie stets im Blick, wie viel noch verfügbar ist, und können rechtzeitig weitere Entlastungszeiten einplanen.

Dokumentation ernst nehmen

Eine der häufigsten Ursachen für Probleme bei der Erstattung ist eine unvollständige Dokumentation. Sammeln Sie deshalb konsequent alle Stundenzettel, Quittungen und Rechnungen. Auch bei Angehörigen sollte die Vergütung nicht bar, sondern per Überweisung erfolgen.

So erkennen Pflegekassen die Kosten zuverlässig an. Ein einfacher Ordner oder eine digitale Ablage reicht, um den Überblick zu behalten.

Kombination bewusst nutzen

Seit Juli 2025 gibt es den gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Nutzen Sie diese Flexibilität zu Ihrem Vorteil:

  • Planen Sie längere Urlaubsvertretungen über die Verhinderungspflege.
  • Setzen Sie die Kurzzeitpflege ein, wenn ein stationärer Aufenthalt nötig ist.
  • Ergänzen Sie beide Leistungen durch den Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat, der zusätzlich zur Verfügung steht.

So schöpfen Sie alle Möglichkeiten der Pflegeversicherung aus und sichern sich die größtmögliche Entlastung.

Angehörige fair vergüten

Viele Familien organisieren die Ersatzpflege innerhalb des eigenen Umfelds.

Denken Sie daran: Seit Juli 2025 können nahe Angehörige bis zum 2-fachen Pflegegeld erhalten, zuzüglich Fahrtkosten oder Verdienstausfall.

Diese Regelung ist nicht nur finanziell interessant, sondern auch eine Form der Wertschätzung für die geleistete Arbeit.

Fristen beachten

Leistungen der Verhinderungspflege verfallen am Jahresende, wenn sie nicht genutzt werden.

Allerdings können sie bis zu vier Jahre rückwirkend beantragt werden, solange Belege vorliegen. Wer laufend Unterlagen sammelt, kann daher auch im Nachhinein eine Erstattung erreichen.

Eigene Bedürfnisse ernst nehmen

Der vielleicht wichtigste Tipp: Nutzen Sie die Verhinderungspflege nicht nur in Notfällen, sondern auch bewusst für Ihre eigene Erholung.

Pflegende Angehörige leisten Unglaubliches und sie brauchen Pausen, um langfristig gesund und leistungsfähig zu bleiben.

Ob es ein Urlaub, ein freier Nachmittag oder ein regelmäßiger Termin für eigene Hobbys ist: Jede Entlastung zählt.

Fazit: Besser nutzen, leichter leben

Die Verhinderungspflege entfaltet ihr volles Potenzial nur dann, wenn Angehörige die Leistungen aktiv einplanen, dokumentieren und ausschöpfen.

Wer frühzeitig vorsorgt, Unterlagen sorgfältig sammelt und auch an die eigenen Bedürfnisse denkt, erlebt die Verhinderungspflege als das, was sie sein soll: eine echte Hilfe im Alltag, die Pflege auf Dauer überhaupt erst möglich macht.

Top 5 Tipps – Verhinderungspflege optimal nutzen

Stand: August 2025
  1. 1
    Früh planen & Budgetstand kennen: Auszeiten übers Jahr verteilen und den aktuellen Verbrauch des 3.539-€-Jahresbetrags bei der Kasse erfragen.
  2. 2
    Dokumentation sichern: Stundenzettel, Rechnungen, Quittungen sammeln; Zahlungen an Angehörige per Überweisung (nicht bar).
  3. 3
    Leistungen klug kombinieren: Verhinderungs- & Kurzzeitpflege flexibel aus dem gemeinsamen Topf + Entlastungsbetrag 131 €/Monat für Alltagshilfen.
  4. 4
    Stundenweise nutzen, wenn passend: Unter 8 Std./Tag zählt nicht auf die 56 Tage – das Pflegegeld bleibt ungekürzt.
  5. 5
    Jahresend-Check & Fristen: Im Okt/Nov Restmittel verplanen; rückwirkende Abrechnung ist bis zu 4 Jahren möglich – Belege aufbewahren.

Extra-Tipp: Angehörige fair vergüten – seit 01.07.2025 bis zum 2-fachen Pflegegeld zzgl. Fahrtkosten/Verdienstausfall möglich.

Fazit & Das Wichtigste auf einen Blick

Die Verhinderungspflege ist heute eine der zentralen Säulen, um pflegende Angehörige zu entlasten. Mit der Reform zum 1. Juli 2025 wurde sie deutlich gestärkt: mehr Budget, längere Dauer und mehr Flexibilität.

Für Familien bedeutet das ein spürbares Plus an Sicherheit und Gestaltungsfreiheit im Pflegealltag.

Besonders wertvoll ist die Möglichkeit, die Leistung individuell einzusetzen: sei es für einen längeren Urlaub, für spontane Krankheitsvertretungen oder stundenweise Entlastung.

Durch die Kombination mit Kurzzeitpflege und dem Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich entsteht ein flexibles Unterstützungsnetz, das pflegende Angehörige nachhaltig entlastet.

Wer die Voraussetzungen kennt, frühzeitig plant und Belege sorgfältig sammelt, kann die Verhinderungspflege optimal ausschöpfen.

Damit wird sie zu einer echten Hilfe, nicht nur für die pflegebedürftige Person, sondern auch für diejenigen, die Tag für Tag mit viel Engagement und Liebe Pflege leisten.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Anspruch ab Pflegegrad 2 – Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf Verhinderungspflege.
  • Gemeinsames Jahresbudget: 3.539 Euro (für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege).
  • Dauer: bis zu 8 Wochen (56 Tage) pro Jahr.
  • Angehörige: können bis zum 2-fachen Pflegegeld vergütet werden, plus Fahrtkosten/Verdienstausfall.
  • Pflegegeldfortzahlung: 50 % für die Dauer der tageweisen Verhinderungspflege (bis 8 Wochen).
  • Zusatz: Entlastungsbetrag 131 €/Monat, unabhängig vom Jahresbudget.
  • Frist: Rückwirkende Beantragung bis zu 4 Jahre möglich (Belege erforderlich).

Persönlicher Hinweis

Pflegende Angehörige sollten sich bewusst machen: Pausen sind kein Luxus, sondern eine Notwendigkeit. Die Verhinderungspflege ist nicht nur eine finanzielle Leistung, sondern ein Instrument, das Ihnen ermöglicht, die eigene Gesundheit und Lebensqualität zu bewahren.

Wer sich selbst schützt, sorgt gleichzeitig besser für den Menschen, den er liebt.

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Autor Senioren Nachrichten Constantin von Tilly
Autor von Senioren-Nachrichten.de

Über den Autor:

Constantin von Tilly ist Betriebswirt und beschäftigt sich seit vielen Jahren mit gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Themen – insbesondere rund um das Alter, Pflege und Vorsorge. Sein Wissen basiert auf fundierten Erfahrungen in der Wirtschaft, dem Gesundheitswesen und rechtlichen Zusammenhängen. Auch persönliche Pflegeerfahrungen im familiären Umfeld fließen in seine Ratgeber ein.

Geboren an der Ostsee, über Stationen in Hamburg und Braunschweig, lebt er heute mit seiner Familie und einem lebhaften Hund in Leipzig. Mit viel Empathie und technischer Affinität schreibt er praxisnahe Inhalte für die Generation 50+.

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