Kurzzeitpflege einfach erklärt: Voraussetzungen, Kosten & Leistungen im Überblick

Ein älterer Mann sitzt in einem Sessel in einer Pflegeeinrichtung für Kurzzeitpflege.

Einführung: Was bedeutet Kurzzeitpflege?

Wenn ein Pflegebedürftiger für eine gewisse Zeit nicht zu Hause versorgt werden kann, bietet die Kurzzeitpflege eine wichtige Unterstützung.

Sie ist eine zeitlich befristete Unterbringung in einer stationären Einrichtung und soll sicherstellen, dass die notwendige Pflege auch dann gewährleistet ist, wenn Angehörige oder ein ambulanter Pflegedienst zeitweise ausfallen.

Typische Gründe für Kurzzeitpflege sind zum Beispiel:

  • nach einem Krankenhausaufenthalt, wenn die Rückkehr in die eigene Wohnung noch nicht möglich ist,
  • wenn pflegende Angehörige Urlaub machen oder selbst krank werden,
  • oder als Übergangslösung, bis ein Platz in einer dauerhaften Pflegeeinrichtung gefunden ist.

Die Kurzzeitpflege ist damit ein wichtiges Angebot, das Pflegebedürftigen Sicherheit gibt und Angehörige entlastet.

Gesetzliche Grundlage der Kurzzeitpflege

Rechtsanspruch auf Kurzzeitpflege besteht für alle Menschen, die einen anerkannten Pflegegrad haben. Die Leistungen sind im Elften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI) geregelt. Für pflegebedürftige Menschen bedeutet das: Sie können die Kurzzeitpflege bei ihrer Pflegekasse beantragen und erhalten dafür finanzielle Unterstützung.

Unterschied zur Verhinderungspflege

Viele verwechseln die Kurzzeitpflege mit der Verhinderungspflege. Beide Leistungen dienen zwar der Entlastung von Angehörigen, unterscheiden sich jedoch deutlich:

  • Kurzzeitpflege findet in einer stationären Einrichtung statt.
  • Verhinderungspflege kann zu Hause oder ebenfalls in einer Einrichtung erfolgen, wenn die Hauptpflegeperson ausfällt.

Beide Leistungen lassen sich kombinieren – das erhöht die Flexibilität und den finanziellen Spielraum für Familien.

Für wen ist Kurzzeitpflege besonders wichtig?

Die Kurzzeitpflege ist vor allem dann eine Hilfe, wenn eine intensive Betreuung für eine begrenzte Zeit notwendig ist. Besonders häufig nutzen sie:

  • Menschen nach Operationen oder schweren Erkrankungen,
  • Pflegebedürftige, deren Angehörige kurzfristig ausfallen,
  • Familien, die eine Übergangslösung suchen, bis eine dauerhafte Pflege organisiert ist.

Gerade für Angehörige, die oft über ihre Belastungsgrenzen hinausgehen, ist die Kurzzeitpflege eine wertvolle Möglichkeit, sich Auszeiten zu nehmen und neue Kraft zu schöpfen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Kurzzeitpflege = zeitlich befristete stationäre Pflege.
  • Anspruch haben Menschen mit Pflegegrad.
  • Sie entlastet Angehörige und bietet Sicherheit nach Krankheit, Krankenhausaufenthalt oder in Übergangsphasen.
  • Sie unterscheidet sich von der Verhinderungspflege, lässt sich aber kombinieren.
Inhalt

Voraussetzungen für Kurzzeitpflege

Damit die Pflegekasse die Kosten für die Kurzzeitpflege übernimmt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Wichtig ist vor allem, dass ein Pflegegrad vorliegt. Doch es gibt auch Sonderregelungen, wie etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, die eine Kurzzeitpflege ermöglichen.

Pflegegrad als Voraussetzung

Grundsätzlich gilt:

  • Ein anerkannter Pflegegrad (mindestens Pflegegrad 2) ist die Voraussetzung, um Kurzzeitpflege über die Pflegeversicherung abzurechnen.
  • Liegt nur Pflegegrad 1 vor, gibt es keinen direkten Anspruch auf Kurzzeitpflege – allerdings können in diesem Fall der sogenannte Entlastungsbetrag von 131 € monatlich oder private Zuzahlungen genutzt werden.
  • Ohne Pflegegrad übernimmt die Pflegekasse keine Kosten.

Das bedeutet: Wer noch keinen Pflegegrad hat, sollte möglichst frühzeitig einen Pflegeantrag bei der Pflegekasse stellen. Denn nur mit einer Einstufung durch den Medizinischen Dienst (MD) oder Medicproof (bei privaten Versicherungen) ist die Kostenübernahme gesichert.

Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad – geht das?

Manchmal ist eine Kurzzeitpflege auch ohne Pflegegrad möglich. Das betrifft vor allem Situationen, in denen nach einem Krankenhausaufenthalt noch Pflegebedarf besteht. Hier greift die sogenannte Übergangspflege nach § 39c SGB V, die von der Krankenkasse bezahlt wird, aber nicht von der Pflegekasse.

Typische Fälle sind:

  • nach einer Operation, wenn die Genesung zu Hause nicht sofort möglich ist,
  • nach einem Schlaganfall oder einer anderen schweren Erkrankung,
  • wenn kurzfristig eine lückenlose Betreuung notwendig ist.

👉 In diesen Fällen übernimmt die Krankenkasse die Kosten für bis zu 10 Tage Übergangspflege, manchmal auch länger. Sie tut das dann allerdings nur, wenn keine Pflegeperson zur Verfügung steht.

Sonderfälle: Kurzzeitpflege nach Krankenhausaufenthalt oder in Notsituationen

Neben der regulären Kurzzeitpflege nach SGB XI gibt es Sonderfälle:

  • Kurzzeitpflege nach Krankenhausaufenthalt (Übergangspflege über die Krankenkasse)
  • Akute Notsituationen, etwa wenn die Pflegeperson plötzlich ausfällt (z. B. durch Krankheit, Unfall oder eigene Reha)
  • Pflegebedürftigkeit ohne Einstufung:  Hier können Betroffene die Pflege auch privat bezahlen oder über Zusatzversicherungen abdecken.

Das Wichtigste auf einen Blick

Für die Kostenübernahme der Kurzzeitpflege ist in den meisten Fällen ein Pflegegrad ab Stufe 2 erforderlich.

Wer lediglich Pflegegrad 1 besitzt, erhält keine reguläre Unterstützung aus der Pflegekasse, kann aber zumindest den monatlichen Entlastungsbetrag einsetzen. Ohne Pflegegrad übernimmt die Pflegeversicherung grundsätzlich keine Kosten.

In besonderen Situationen, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, springt jedoch die Krankenkasse mit einer sogenannten Übergangspflege ein.

Auch in akuten Notsituationen, wenn zum Beispiel die Hauptpflegeperson plötzlich ausfällt, lohnt es sich, sofort Kontakt zur Pflege- oder Krankenkasse aufzunehmen um kurzfristig eine passende Lösung zu finden.

Gut zu wissen: Voraussetzungen der Kurzzeitpflege

Für die Kurzzeitpflege ist in der Regel ein anerkannter Pflegegrad ab Stufe 2 erforderlich. Bei Pflegegrad 1 gibt es keine reguläre Kostenübernahme durch die Pflegekasse, Sie können jedoch den Entlastungsbetrag (131 € monatlich) einsetzen oder privat zuzahlen. Ohne Pflegegrad übernimmt die Pflegeversicherung grundsätzlich keine Kosten.

In besonderen Situationen – zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt – kann eine zeitlich befristete Übergangspflege über die Krankenkasse finanziert werden. Klären Sie im Einzelfall die Voraussetzungen direkt mit der Kasse.

Tipp: Bei akuten Notsituationen (Ausfall der Pflegeperson) umgehend Pflege- oder Krankenkasse kontaktieren.

Leistungen der Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege ist ein wichtiger Bestandteil der Pflegeversicherung, wenn eine vorübergehende Betreuung in einer stationären Einrichtung notwendig wird.

Damit Pflegebedürftige und ihre Angehörigen wissen, womit sie rechnen können, lohnt ein genauer Blick auf die Leistungen, die die Pflegekasse übernimmt und auf jene Kosten, die privat getragen werden müssen.

Welche Kosten übernimmt die Pflegekasse?

Die Pflegekasse beteiligt sich an den pflegerischen Kosten, die in einer Einrichtung entstehen. Dazu gehören unter anderem:

  • die pflegerische Versorgung durch ausgebildetes Fachpersonal,
  • medizinisch notwendige Betreuung, soweit sie Teil der Pflege ist,
  • Hilfestellungen bei alltäglichen Dingen wie Körperpflege, An- und Auskleiden oder Mobilität.

Wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht gewährleistet ist, bietet die Kurzzeitpflege eine wertvolle Unterstützung. Sie wird stationär in Pflegeeinrichtungen durchgeführt und umfasst wesentliche Leistungen.

Damit Pflegebedürftige und Angehörige klare Erwartungen haben, ist es wichtig, die finanziellen Rahmenbedingungen genau zu kennen.

Was übernimmt die Pflegekasse?

Die Pflegekasse beteiligt sich an den pflegerischen Aufwendungen, also der Betreuung durch fachkundiges Personal. Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der jährliche Zuschuss bis zu 1.854 €. Dies gilt für Pflegegrade 2 bis 5 gleichermaßen.

Darüber hinaus besteht seit 1. Juli 2025 ein gemeinsames Jahresbudget von bis zu 3.539 €, flexibel nutzbar für Kurzzeit‑ und Verhinderungspflege.

Dieses neue Budget ersetzt die früher getrennten Leistungen und ermöglicht flexiblere Nutzungsmöglichkeiten.

Zusätzliche finanzielle Entlastung: Entlastungsbetrag

Für bestimmte Alltagshilfen steht ein Entlastungsbetrag in Höhe von 131 € pro Monat zur Verfügung, somit bis zu 1.572 € pro Jahr. Er kann unter anderem für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote angesetzt werden.

Dieser Betrag ist unabhängig vom Pflegegrad anwendbar und gibt pflegenden Angehörigen weitere Gestaltungsmöglichkeiten, etwa für Betreuung oder Unterstützung im Alltag.

Welche Leistungen sind abgedeckt?

Die Zuschüsse decken ausschließlich die pflegerischen Leistungen ab, wie die Hilfe bei der Körperpflege, Mobilität oder medizinnahe Betreuung. Nicht übernommen werden in der Regel:

  • Unterkunftskosten (z. B. Zimmermiete)
  • Verpflegungskosten (Mahlzeiten)
  • Investitionskosten (anteilige Bau- und Ausstattungskosten der Einrichtung)

Diese Ausgaben müssen privat getragen werden und variieren je nach Einrichtung und Region.

Zusatzbudgets kombinieren – flexibel nutzen

Da das gemeinsame Budget bis zu 3.539 € pro Jahr umfasst, lässt es sich optimal aufteilen, beispielsweise für eine längere Kurzzeitpflege in einem Jahr oder mehrere stationäre oder ambulante Einsatzformen.

Auch nicht genutzte Verhinderungspflege-Mittel können in das Budget fließen.

Außerdem kann der Entlastungsbetrag von 131 € separat verwendet werden, wie beispielsweise für Alltagsunterstützung oder nachbarschaftliche Hilfe. so ergänzt er die stationären Leistungen.

Zusammengefasst

Die Kurzzeitpflege bietet einen verlässlichen Rahmen für die pflegerische Versorgung auf Zeit mit einem Zuschuss in Höhe von 1.854 € jährlich, aufstockbar durch das gemeinsame Budget von 3.539 € für Kurzzeit- und Verhinderungspflege.

Zusätzlich sorgt der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich dafür, dass Alltagshilfen leichter organisiert werden können. Trotz dieser Zuschüsse bleiben Eigenanteile für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zu berücksichtigen.

Wer die verschiedenen Leistungen geschickt kombiniert und transparent klärt, kann Kurzzeitpflege finanziell planen und gezielt nutzen.

Kosten der Kurzzeitpflege

Wer die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen möchte, sollte die Kosten und Zuschüsse genau kennen. Auch wenn die Pflegeversicherung einen Teil übernimmt, entstehen Eigenanteile, die von den Pflegebedürftigen oder ihren Angehörigen getragen werden müssen.

Zuschuss der Pflegekasse

Die Pflegekasse übernimmt die pflegerischen Leistungen während der Kurzzeitpflege. Dazu zählen die Versorgung durch Fachpersonal, Hilfe bei der Körperpflege, Mobilität sowie medizinisch notwendige Betreuung.

Seit dem 1. Januar 2025 liegt der jährliche Höchstbetrag für Kurzzeitpflege bei 1.854 Euro. Diese Summe deckt jedoch nur die reinen Pflegeleistungen ab.

Neues Entlastungsbudget ab Juli 2025

Zum 1. Juli 2025 wurde die Finanzierung flexibler gestaltet: Für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege steht nun ein gemeinsames Jahresbudget von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung.

Familien können frei entscheiden, in welchem Verhältnis sie diesen Betrag nutzen, wie beispielsweise mehr Kurzzeitpflege in einem Jahr oder mehr Verhinderungspflege im nächsten.

Bereits verbrauchte Leistungen werden angerechnet. Das erleichtert die Planung und schafft zusätzliche Spielräume.

Eigenanteile für Unterkunft und Verpflegung

Neben den Pflegekosten entstehen weitere Ausgaben, die nicht von der Pflegekasse übernommen werden. Dazu gehören Unterkunft, Verpflegung sowie sogenannte Investitionskosten der Einrichtung, also anteilige Gebäude- und Ausstattungskosten.

Diese Eigenanteile variieren stark je nach Pflegeheim und können mehrere Hundert Euro pro Woche betragen. Besonders in städtischen Regionen liegen die Tagessätze häufig höher als in ländlichen Gegenden.

Es ist daher wichtig, frühzeitig eine transparente Kostenaufstellung von der Einrichtung einzuholen. So wissen Betroffene und Angehörige genau, welcher Teil vom Zuschuss gedeckt ist und welcher privat zu zahlen bleibt.

Weitere finanzielle Hilfen

Neben dem Zuschuss aus der Pflegekasse gibt es zusätzliche Unterstützungsmöglichkeiten. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat kann für anerkannte Angebote genutzt werden.

Reichen die eigenen Mittel nicht aus, können unter Umständen Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch genommen werden.

Hier lohnt es sich, frühzeitig bei der Pflegeberatung oder direkt beim Sozialamt nachzufragen.

Zusammengefasst

Die Kurzzeitpflege verursacht Kosten, die sich aus einem Zuschuss der Pflegekasse und privaten Eigenanteilen zusammensetzen.

Während die pflegerische Versorgung durch die Pflegeversicherung mit 1.854 Euro pro Jahr unterstützt wird, bleiben Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten größtenteils bei den Betroffenen.

Dank des neuen Entlastungsbudgets von 3.539 Euro pro Jahr sowie des monatlichen Entlastungsbetrags von 131 Euro haben Familien jedoch mehr Flexibilität und bessere Möglichkeiten, die finanzielle Belastung zu reduzieren.

Wer frühzeitig Informationen einholt und die verschiedenen Leistungen geschickt kombiniert, kann die Kurzzeitpflege ohne unerwartete Kosten planen.

Kurz & klar: Kosten der Kurzzeitpflege (Stand: August 2025)

Die Pflegekasse übernimmt die pflegerischen Leistungen der Kurzzeitpflege bis zu 1.854 € pro Jahr. Seit 1. Juli 2025 gibt es zusätzlich ein gemeinsames Entlastungsbudget von bis zu 3.539 € pro Jahr für Kurzzeit- und Verhinderungspflege.

Eigenanteile fallen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten an und unterscheiden sich je nach Einrichtung. Lassen Sie sich eine schriftliche Kostenübersicht geben, um die private Zuzahlung genau zu kennen.

Der Entlastungsbetrag beträgt aktuell 131 € pro Monat und kann für anerkannte Angebote im Alltag sowie ausgewählte Nebenkosten genutzt werden. Reichen eigene Mittel nicht aus, kommt je nach Lage eine Unterstützung durch das Sozialamt in Betracht.

Dauer und Umfang der Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege ist von Anfang an als zeitlich begrenzte Unterstützung gedacht. Sie soll in Übergangsphasen helfen, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn Angehörige eine Auszeit benötigen.

Entscheidend ist deshalb die Frage: Wie lange kann die Kurzzeitpflege genutzt werden und in welchem Umfang steht sie zur Verfügung?

Maximale Dauer

Nach den gesetzlichen Regelungen ist die Kurzzeitpflege auf bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr begrenzt. In dieser Zeit kann eine stationäre Einrichtung die Pflege übernehmen.

Die acht Wochen müssen nicht am Stück in Anspruch genommen werden, sondern können flexibel aufgeteilt werden, zum Beispiel mehrere Tage im Frühjahr und noch einmal einige Wochen im Herbst.

Finanzielle Grenzen bestimmen die Nutzung

Die Dauer hängt nicht nur von den acht Wochen ab, sondern auch vom verfügbaren Budget. Seit Januar 2025 beträgt der Zuschuss für die pflegerischen Leistungen 1.854 Euro pro Jahr.

Reicht dieser Betrag nicht aus, können die Mittel aus der Verhinderungspflege hinzugezogen werden. Seit 1. Juli 2025 ist dafür ein gemeinsames Budget von 3.539 Euro pro Jahr vorgesehen, das Familien nach Bedarf zwischen Kurzzeit- und Verhinderungspflege aufteilen können.

Das bedeutet praktisch: Ob die Kurzzeitpflege zwei Wochen, vier Wochen oder die vollen acht Wochen dauert, hängt von den individuellen Kosten der Einrichtung und der geschickten Nutzung des Budgets ab.

Flexible Gestaltung

Die Kurzzeitpflege muss nicht zwangsläufig mehrere Wochen dauern. Auch eine kürzere Unterbringung von nur wenigen Tagen oder eine Aufteilung auf mehrere Abschnitte ist möglich.

Manche Einrichtungen bieten sogar an, Pflegeplätze tageweise oder für wenige Nächte zu vergeben, wenn kurzfristiger Bedarf besteht.

Für Angehörige schafft das zusätzliche Flexibilität, wenn sie für ein Wochenende verreisen oder für einige Tage im Krankenhaus sind.

Das Wichtige auf einen Blick

Die Kurzzeitpflege ist zeitlich klar begrenzt, bietet aber dennoch viele Gestaltungsmöglichkeiten.

Grundsätzlich stehen bis zu acht Wochen im Jahr zur Verfügung, wobei die tatsächliche Dauer vom Budget abhängt.

Durch das neue Entlastungsbudget von 3.539 Euro pro Jahr können Familien den finanziellen Rahmen deutlich flexibler ausschöpfen. Wer die Leistungen geschickt kombiniert und die Nutzung rechtzeitig plant, kann die Kurzzeitpflege individuell an die eigenen Bedürfnisse anpassen.

Checkliste: Dauer & Umfang der Kurzzeitpflege

  • Maximale Dauer: Bis zu 8 Wochen pro Jahr sind möglich – flexibel nutzbar am Stück oder verteilt.
  • Zuschuss der Pflegekasse: Seit Januar 2025 stehen 1.854 € pro Jahr für Pflegeleistungen zur Verfügung.
  • Entlastungsbudget: Seit Juli 2025 gilt ein gemeinsamer Rahmen von 3.539 € jährlich für Kurzzeit- und Verhinderungspflege.
  • Eigenanteile beachten: Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten müssen zusätzlich privat gezahlt werden.
  • Flexible Nutzung: Kurzzeitpflege ist auch für wenige Tage oder in mehreren Abschnitten möglich.
Tipp: Planen Sie frühzeitig – besonders nach Krankenhausaufenthalten sind Plätze oft stark nachgefragt.

Antrag und Ablauf der Kurzzeitpflege

Damit die Pflegekasse die Kosten für die Kurzzeitpflege übernimmt, muss ein Antrag gestellt werden.

Der Prozess ist zwar unkompliziert, erfordert aber einige Vorbereitungen. Doch wer die notwendigen Schritte kennt und rechtzeitig plant, kann unnötige Verzögerungen vermeiden.

Antrag bei der Pflegekasse

Der erste Ansprechpartner ist immer die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Der Antrag kann formlos per Brief, Fax oder auch telefonisch gestellt werden.

Anschließend sendet die Pflegekasse die notwendigen Formulare zu. Wichtig ist, dass der Antrag rechtzeitig gestellt wird, idealerweise, sobald absehbar ist, dass eine Kurzzeitpflege benötigt wird. Dies kann zum Beispiel nach einem geplanten Krankenhausaufenthalt der Fall sein.

Zur Antragstellung gehören in der Regel:

  • die persönlichen Daten der pflegebedürftigen Person,
  • die Angabe des bestehenden Pflegegrades,
  • der gewünschte Zeitraum der Kurzzeitpflege,
  • die Angaben zur ausgewählten Einrichtung.

Benötigte Unterlagen

Damit der Antrag bearbeitet werden kann, sollten einige Dokumente bereitliegen. Dazu zählen:

  • der aktuelle Pflegegrad-Bescheid,
  • die ärztliche Bescheinigung (falls ein Krankenhausaufenthalt der Grund ist),
  • eine Bestätigung der Pflegeeinrichtung über den geplanten Aufenthalt.

Je vollständiger die Unterlagen sind, desto schneller kann die Pflegekasse den Antrag prüfen und genehmigen.

Auswahl der Einrichtung

Die Wahl der passenden Pflegeeinrichtung ist ein zentraler Schritt. Nicht jedes Pflegeheim bietet Kurzzeitpflegeplätze an, und diese sind oft schnell vergeben.

Es empfiehlt sich daher, frühzeitig Kontakt zu mehreren Einrichtungen aufzunehmen und nach freien Kapazitäten zu fragen.
Wichtige Kriterien sind:

  • die räumliche Nähe zum Wohnort,
  • die Qualität und Ausstattung der Einrichtung,
  • das Vorhandensein von qualifiziertem Pflegepersonal,
  • mögliche Zusatzangebote wie Freizeitaktivitäten oder Therapieangebote.

Viele Angehörige entscheiden sich für eine Einrichtung, die auch für eine mögliche Dauerpflege infrage kommt. So können Pflegebedürftige sich frühzeitig an die Umgebung gewöhnen.

Ablauf der Kurzzeitpflege in der Praxis

Ist die Kurzzeitpflege genehmigt und ein Platz reserviert, übernimmt die Einrichtung die Betreuung für den vereinbarten Zeitraum.

In der Regel beginnt der Aufenthalt mit einem Aufnahmegespräch, bei dem wichtige Informationen ausgetauscht werden:

  • Gesundheitszustand,
  • aktuelle Medikation und Behandlungspläne,
  • persönliche Gewohnheiten und Vorlieben,
  • Kontaktpersonen für Rückfragen.

Im Anschluss übernimmt das Pflegepersonal die Versorgung. Angehörige können in dieser Zeit entlastet sein und wissen, dass ihr Familienmitglied gut versorgt ist.

Viele Einrichtungen bieten Besuchsmöglichkeiten an, sodass auch während der Kurzzeitpflege ein enger Kontakt bestehen bleibt.

Zusammengefasst

Der Antrag auf Kurzzeitpflege ist kein kompliziertes Verfahren, erfordert aber rechtzeitige Planung und vollständige Unterlagen.

Wer frühzeitig Kontakt zur Pflegekasse und zu möglichen Einrichtungen aufnimmt, vermeidet Engpässe und Stress. In der Praxis zeigt sich, dass ein klar strukturierter Ablauf, begonnen beim Antrag über die Auswahl der Einrichtung bis zum Aufnahmegespräch die Kurzzeitpflege reibungslos gelingen lässt.

Für Angehörige bedeutet das Entlastung und Sicherheit, für Pflegebedürftige eine professionelle Betreuung auf Zeit.

Schritt für Schritt zur Kurzzeitpflege

Nutzen Sie diese Liste, um Antrag, Termin und Aufenthalt zügig zu organisieren. Haken Sie erledigte Punkte einfach ab.

  1. 1
    Antrag bei der Pflegekasse stellen
    Formlos per Telefon/E-Mail/Brief starten. Formulare der Kasse ausfüllen, Zeitraum angeben.
  2. 2
    Unterlagen zusammenstellen
    Pflegegrad-Bescheid, Arzt-/Krankenhausnachweis (falls vorhanden), Personalausweis, Medikamentenplan, Kontaktdaten der Angehörigen.
  3. 3
    Einrichtung auswählen & Platz reservieren
    Mehrere Heime anfragen, Verfügbarkeit klären, kurzen Rundgang/Telefontermin vereinbaren. Nähe, Ausstattung und Bezugspflege beachten.
  4. 4
    Kosten & Zuschüsse bestätigen
    Schriftliche Übersicht anfordern: Was übernimmt die Pflegekasse? Welche Eigenanteile (Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten) fallen an? Entlastungsbudget sinnvoll einplanen.
  5. 5
    Termin, Transport & Übergabe planen
    An- und Abreise klären, Hilfsmittel mitgeben (Brille, Hörgerät), Kleidung/Toilettenartikel packen, Notfallkontakte hinterlegen.
  6. 6
    Aufnahmegespräch führen
    Pflegebedarf, Medikamente, Ernährungswünsche, Mobilität, Gewohnheiten festhalten. Ansprechpartner & Besuchszeiten klären.
  7. 7
    Während des Aufenthalts in Kontakt bleiben
    Kurze Rückmeldungen vereinbaren (z. B. wöchentlich). Bei Änderungen der Medikation oder des Zustands kurz informieren lassen.
  8. 8
    Abrechnung & Nachbereitung
    Rechnungen prüfen, Pflegekasse/Entlastungsbudget korrekt verrechnen lassen, Erfahrungen notieren – für eine mögliche Wiederholung.
Tipp: Besonders nach Krankenhausaufenthalten sind Kurzzeitpflege-Plätze gefragt – frühzeitig reservieren.

Unterschiede: Kurzzeitpflege vs. Verhinderungspflege

Die beiden Leistungen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege werden oft miteinander verwechselt, da sie beide der Entlastung von Angehörigen dienen.

Dennoch handelt es sich um zwei verschiedene Angebote mit eigenen Voraussetzungen und Regelungen. Wer die Unterschiede kennt, kann die Leistungen gezielt einsetzen. Oder man kann sie sogar miteinander kombinieren.

Kurzzeitpflege – stationäre Betreuung auf Zeit

Die Kurzzeitpflege bedeutet, dass der pflegebedürftige Mensch vorübergehend in einer stationären Einrichtung wie einem Pflegeheim untergebracht wird.

Dort übernimmt geschultes Pflegepersonal die Betreuung. Typische Situationen sind die Zeit nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die häusliche Pflege für mehrere Wochen nicht möglich ist.

Wichtige Merkmale:

  • Ort: Pflegeheim oder stationäre Einrichtung
  • Dauer: bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr
  • Zuschuss: bis zu 1.854 € pro Jahr (seit 2025), kombinierbar mit Verhinderungspflege über das Entlastungsbudget (max. 3.539 €)
  • Eigenanteile: Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind privat zu tragen

Verhinderungspflege – Ersatzpflege zu Hause

Die Verhinderungspflege greift, wenn die eigentliche Pflegeperson, meist ein pflegender Angehöriger, vorübergehend ausfällt.

Dann übernimmt eine Ersatzpflegekraft die Betreuung, entweder zu Hause oder in einer anderen geeigneten Umgebung. Der pflegebedürftige Mensch muss also nicht in ein Pflegeheim wechseln.

Typische Anlässe sind Urlaub, Krankheit oder eine Reha der Hauptpflegeperson.

Wichtige Merkmale:

  • Ort: in der Regel zu Hause oder in einer anderen privaten Umgebung
  • Dauer: bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr
  • Zuschuss: seit Juli 2025 im gemeinsamen Entlastungsbudget enthalten (bis zu 3.539 € mit Kurzzeitpflege)
  • Zusatzkosten: Unterkunft oder Verpflegung fallen in der Regel nicht an, da die Betreuung zu Hause stattfindet

Kombinationsmöglichkeiten

Seit Juli 2025 ist die Nutzung flexibler: Für beide Leistungen steht ein gemeinsames Jahresbudget von bis zu 3.539 €zur Verfügung.

Familien können frei entscheiden, wie sie diesen Betrag einsetzen. So können sie zum Beispiel mehr Kurzzeitpflege nach einer Operation oder mehr Verhinderungspflege, wenn die Hauptpflegeperson mehrere Wochen verhindert ist, in Anspruch nehmen.

Ein Beispiel:

  • Wird im Jahr nur 2 Wochen Verhinderungspflege genutzt, bleibt das restliche Budget für die Kurzzeitpflege verfügbar.
  • Umgekehrt kann Kurzzeitpflege auch kürzer angesetzt werden, wenn vor allem Verhinderungspflege benötigt wird.

Das Wichtigste zusammengefasst

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege verfolgen ein gemeinsames Ziel: Entlastung für pflegende Angehörige und Sicherheit für Pflegebedürftige.

Der große Unterschied liegt jedoch im Ort der Betreuung: Kurzzeitpflege findet im Heim statt, Verhinderungspflege meist zu Hause.

Dank des neuen gemeinsamen Entlastungsbudgets lassen sich beide Leistungen flexibel kombinieren. Wer die Unterschiede kennt und die Planung frühzeitig angeht, kann die optimale Lösung für seine persönliche Situation finden.

Kriterium Kurzzeitpflege Verhinderungspflege
Ort der Betreuung Stationäre Einrichtung (z. B. Pflegeheim) Zu Hause oder in anderer privater Umgebung
Maximale Dauer Bis zu 8 Wochen pro Jahr Bis zu 6 Wochen pro Jahr
Finanzielle Leistung Zuschuss bis 1.854 € (seit 01/2025) Eigenes Budget, seit 07/2025 gemeinsam mit Kurzzeitpflege
Entlastungsbudget Seit 1. Juli 2025 gemeinsames Jahresbudget: bis zu 3.539 € für Kurzzeit- und Verhinderungspflege zusammen
Typische Anlässe Erholung nach Krankenhausaufenthalt, Übergangszeit zur Pflegeorganisation Urlaub, Krankheit oder Reha der Pflegeperson
Eigenanteile Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten In der Regel keine Unterkunfts- oder Verpflegungskosten, da zu Hause betreut wird
Hinweis: Angaben Stand August 2025. Budgethöhe und Bedingungen regelmäßig prüfen, da gesetzliche Anpassungen möglich sind.

Kurzzeitpflege nach Krankenhausaufenthalt (Übergangspflege)

Ein Krankenhausaufenthalt ist für viele ältere Menschen ein großer Einschnitt, der zudem auch oft abrupt wieder endet.

Während Ärzte die Entlassung für medizinisch vertretbar halten, fühlen sich Betroffene und Angehörige noch nicht in der Lage, sofort wieder in die eigene Wohnung zurückzukehren. Genau hier setzt die Übergangspflege an, auch als Kurzzeitpflege nach Krankenhausaufenthalt bekannt.

Übergangspflege – was ist das?

Die Übergangspflege soll die Zeit zwischen Klinik und häuslicher Versorgung überbrücken. Sie kommt dann in Betracht, wenn zwar kein akuter Krankenhausbedarf mehr besteht, aber die Rückkehr in die Wohnung noch nicht möglich ist.

Gründe können körperliche Schwäche, fehlende Mobilität oder eine noch nicht organisierte häusliche Pflege sein.

Unterschiede zur regulären Kurzzeitpflege

Die Übergangspflege unterscheidet sich von der klassischen Kurzzeitpflege, die über die Pflegekasse finanziert wird:

  • Träger: Die Übergangspflege ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, nicht der Pflegeversicherung.
  • Zugang: Sie kann auch dann genutzt werden, wenn (noch) kein Pflegegrad vorliegt.
  • Ort: Sie findet meist in einer stationären Pflegeeinrichtung, manchmal auch in speziellen Krankenhausstationen statt.
  • Dauer: In der Regel bis zu 10 Tage unmittelbar nach Entlassung; in begründeten Fällen kann sie auch verlängert werden.
  • Kostenübernahme: Die Krankenkasse trägt die pflegerischen Aufwendungen, Unterkunft und Verpflegung; ein Eigenanteil für Essen und Unterkunft kann aber anfallen.

Antrag und Bewilligung

Damit Übergangspflege genutzt werden kann, muss der behandelnde Arzt oder das Krankenhaus bescheinigen, dass der Patient nach Entlassung noch nicht zu Hause versorgt werden kann.

Diese ärztliche Bescheinigung dient als Grundlage für die Krankenkasse, die den Antrag prüft und in der Regel kurzfristig bewilligt.

Besonders praktisch: Da die Situation oft überraschend entsteht, helfen Sozialdienste im Krankenhaus oder Pflegeberatungsstellen direkt bei der Antragstellung und der Organisation eines geeigneten Platzes.

Übergang zur regulären Kurzzeitpflege

Nach Ablauf der Übergangspflege kann es sinnvoll sein, direkt in die Kurzzeitpflege der Pflegekasse zu wechseln. Das ist besonders dann sinnvoll, wenn dauerhaft Unterstützung benötigen wird.

Voraussetzung dafür ist dann allerdings ein anerkannter Pflegegrad.

Angehörige sollten deshalb frühzeitig prüfen, ob ein Pflegegrad beantragt werden sollte, um den Übergang möglichst reibungslos zu gestalten.

Das Wichtigste zur Übergangspflege kurz zusammengefasst

Die Übergangspflege schließt eine wichtige Versorgungslücke.

Sie hilft Patienten nach einem Krankenhausaufenthalt, in Ruhe wieder zu Kräften zu kommen und den Übergang in die häusliche Pflege zu organisieren. Während sie von der Krankenkasse finanziert wird und auch ohne Pflegegrad nutzbar ist, ist sie zeitlich stark begrenzt.

Wer frühzeitig plant und die Anschlussversorgung vorbereitet, kann verhindern, dass aus einer Entlassungssituation unnötiger Stress für Betroffene und für Angehörige entsteht.

Übergangspflege nach Krankenhausaufenthalt – auf einen Blick

Bei Entlassung aus dem Krankenhaus noch nicht zu Hause versorgbar? Die Übergangspflege überbrückt die Zeit, bis die häusliche Pflege gesichert ist – auch ohne Pflegegrad.

Leistungsträger: Gesetzliche Krankenkasse (nicht Pflegekasse).
Zugang: Möglich ohne anerkannten Pflegegrad, Grundlage ist die ärztliche Bescheinigung der Klinik.
Ort & Dauer: Meist in einer Pflegeeinrichtung (teils auch Klinikstationen), in der Regel bis zu rund 10 Tagen unmittelbar nach Entlassung – Verlängerung nur im begründeten Einzelfall.
Kosten: Krankenkasse übernimmt pflegerische Aufwendungen; mögliche Eigenanteile für Unterkunft/Verpflegung bitte erfragen.
Organisatorisches: Sozialdienst der Klinik hilft beim Antrag und der Platzsuche; im Anschluss ggf. Pflegegrad beantragen und in die reguläre Kurzzeitpflege wechseln.
Tipp: Lassen Sie sich vom Krankenhaus-Sozialdienst frühzeitig beraten – die Platzsuche ist oft zeitkritisch.

Kurzzeitpflege für Angehörige: Entlastung im Alltag

Die Pflege eines Angehörigen ist eine Aufgabe, die viel Kraft, Zeit und emotionale Energie erfordert. Viele pflegende Familienmitglieder berichten, dass sie an ihre Grenzen kommen. Meist nicht, weil sie es nicht wollen, sondern weil Pflege mit zahlreichen Verpflichtungen im Alltag verbunden ist.

Hier kann die Kurzzeitpflege eine wertvolle Unterstützung sein: Sie bietet pflegenden Angehörigen die Möglichkeit, sich zu erholen, eigene Termine wahrzunehmen oder einfach neue Kraft zu schöpfen.

Entlastung und neue Freiräume

Pflegende Angehörige leisten häufig über Monate oder Jahre hinweg einen enormen Einsatz. Kurzzeitpflege schafft in solchen Situationen Raum für Erholung, ohne dass dabei die Versorgung der pflegebedürftigen Person vernachlässigt wird.

Ein Beispiel: Wer sich selbst einer medizinischen Behandlung unterziehen muss oder ein paar Tage Urlaub plant, weiß den Angehörigen in professionellen Händen und kann mit ruhigem Gewissen loslassen.

Mehr Informationen zur Vereinbarkeit von Pflege und Privatleben finden Sie auch in unserem Beitrag zu Entlastung für pflegende Angehörige.

Kurzzeitpflege als präventive Entlastung

Kurzzeitpflege ist nicht nur eine Notlösung nach einem Krankenhausaufenthalt. Sie kann auch als präventive Entlastung genutzt werden:

  • um eine dauerhafte Überlastung der Pflegeperson zu vermeiden,
  • um Zeit für eigene Arzttermine oder Erledigungen zu schaffen,
  • oder um einmal bewusst eine Pause einzulegen, bevor die Situation zu belastend wird.

Wer regelmäßig Entlastungsangebote nutzt, kann langfristig eine stabile Pflegesituation sichern, für sich selbst und die betreute Person.

Ergänzende Leistungen sinnvoll kombinieren

Neben der Kurzzeitpflege stehen Angehörigen weitere Hilfen zur Verfügung. Besonders häufig wird sie mit der Verhinderungspflege kombiniert, die greift, wenn die Hauptpflegeperson kurzfristig ausfällt.

Auch der monatliche Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 kann eine wichtige Unterstützung sein, etwa für Haushaltshilfen oder Betreuungsangebote.

Das Wichtige kurz zusammengefasst

Kurzzeitpflege ist nicht nur eine Leistung für Pflegebedürftige, sondern vor allem auch eine wichtige Entlastung für Angehörige.

Sie ermöglicht Auszeiten, schützt vor Überforderung und sichert damit langfristig die Qualität der häuslichen Pflege. In Kombination mit weiteren Leistungen wie Verhinderungs- und Entlastungsangeboten entsteht ein starkes Netz an Hilfen, das pflegenden Familienmitgliedern den Alltag spürbar erleichtert.

Entlastung im Alltag – Kurzzeitpflege nutzen, ohne schlechtes Gewissen

Kurzzeitpflege verschafft pflegenden Angehörigen planbare Pausen – für eigene Gesundheit, Termine oder Erholung. Die Versorgung bleibt in professionellen Händen, während Sie Kraft tanken.

☑︎ Planbare Auszeiten: Legen Sie früh Zeiträume fest (z. B. 1–2 Wochen), um Überlastung vorzubeugen.
☑︎ Sichere Betreuung: Geschultes Personal übernimmt Pflege, Medikation und Alltagsstruktur.
☑︎ Mehr Balance: Eigene Arzttermine, Schlaf und Erholung stabilisieren die häusliche Pflege langfristig.
So gehen Sie pragmatisch vor
  • Zeitraum wählen und 2–3 Einrichtungen anfragen (Reservierung klären).
  • Kostenübersicht anfordern: Zuschüsse vs. Eigenanteile (Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten).
  • Kontaktperson festlegen, kurze Rückmeldeschleifen vereinbaren (z. B. wöchentliches Update).
„Eine Auszeit ist kein Egoismus – sie hält die Pflege zuhause überhaupt erst möglich.“
Tipp: Legen Sie bei regelmäßiger Belastung fixe Entlastungsfenster (z. B. jedes Frühjahr/Herbst) fest – die Planung fällt dann leichter.

Tipps zur Organisation der Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege ist eine wertvolle Hilfe, wenn Angehörige für eine gewisse Zeit Unterstützung benötigen oder pflegende Familienmitglieder eine Auszeit brauchen.

Damit alles reibungslos abläuft, lohnt es sich, die Organisation gut vorzubereiten. Eine frühzeitige Planung erspart Stress und sorgt dafür, dass Pflegebedürftige optimal versorgt sind.

Frühzeitig planen

Gerade nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei unerwarteten Veränderungen kann es schwierig sein, kurzfristig einen Platz für die Kurzzeitpflege zu finden.

Deshalb ist es ratsam, sich schon frühzeitig mit den in der Nähe liegenden Einrichtungen vertraut zu machen. Wer die Kontaktdaten und Leistungen von zwei bis drei Einrichtungen bereits griffbereit hat, kann im Bedarfsfall schneller handeln.

Kostenübersicht anfordern

Auch wenn die Pflegekasse einen Zuschuss leistet, entstehen zusätzliche Eigenanteile. Fordern Sie daher von jeder Einrichtung eine schriftliche Kostenaufstellung an. So sehen Sie genau, welche Beträge von der Pflegekasse übernommen werden und welche Kosten privat zu zahlen sind.

Ein schriftliches Angebot schützt vor Missverständnissen und erleichtert den Vergleich zwischen verschiedenen Anbietern.

Unterlagen bereithalten

Eine gute Vorbereitung spart Zeit. Folgende Unterlagen sollten Sie für den Antrag und die Aufnahme parat haben:

  • Bescheid über den aktuellen Pflegegrad
  • Personalausweis und Krankenkassenkarte
  • Medikamentenplan sowie ärztliche Unterlagen
  • Kontaktdaten der nächsten Angehörigen oder Betreuer

Je vollständiger die Unterlagen sind, desto schneller kann die Kurzzeitpflege beginnen.

Gewohnheiten und Bedürfnisse mitteilen

Für Pflegebedürftige ist es oft eine große Umstellung, die gewohnte Umgebung zu verlassen. Damit der Übergang leichter fällt, sollten Angehörige wichtige Informationen notieren: Schlafgewohnheiten, Ernährungsbesonderheiten, Vorlieben oder auch kleine Routinen des Alltags. Diese Angaben helfen dem Pflegepersonal, die Betreuung individuell und vertraut zu gestalten.

Kommunikation sichern

Viele Sorgen entstehen, wenn Angehörige nicht wissen, wie es dem Pflegebedürftigen während der Kurzzeitpflege geht.

Vereinbaren Sie deshalb gleich zu Beginn feste Ansprechpartner und regelmäßige Rückmeldungen, wie zum Beispiel ein kurzes Telefonat einmal pro Woche. So fühlen sich alle Beteiligten sicherer und Missverständnisse werden vermieden.

Kombination mit anderen Leistungen prüfen

Denken Sie daran, dass die Kurzzeitpflege mit weiteren Leistungen kombinierbar ist. So können Sie zusätzlich die Verhinderungspflege oder den monatlichen Entlastungsbetrag nutzen, um Kosten zu decken oder ergänzende Unterstützung zu erhalten.

Eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI hilft dabei, den Überblick zu behalten und individuelle Lösungen zu finden.

Zusammengefasst

Die Organisation der Kurzzeitpflege ist einfacher, wenn sie gut vorbereitet wird. Wer frühzeitig Einrichtungen vergleicht, Unterlagen griffbereit hält und klare Absprachen trifft, erlebt die Kurzzeitpflege als verlässliche Entlastung.

Mit etwas Planung kann die Pflege auf Zeit nicht nur reibungslos ablaufen, sondern auch für Angehörige und Pflegebedürftige eine spürbare Erleichterung sein.

Checkliste: Organisation der Kurzzeitpflege

Mit dieser Übersicht behalten Sie die wichtigsten Schritte im Blick – für einen reibungslosen Ablauf.

  • Frühzeitig Einrichtungen anfragen – 2–3 Adressen bereithalten, um schnell reagieren zu können.
  • Kostenübersicht einholen – Zuschüsse der Pflegekasse vs. Eigenanteile vergleichen.
  • Unterlagen bereitlegen – Pflegegrad-Bescheid, Medikamentenplan, Personalausweis, Kontaktdaten.
  • Gewohnheiten notieren – Schlaf, Ernährung, Vorlieben für einen vertrauten Alltag.
  • Kommunikation festlegen – Ansprechpartner benennen und Rückmeldungen vereinbaren.
  • Kombination prüfen – Kurzzeitpflege mit Verhinderungs- und Entlastungsleistungen abstimmen.

Häufige Fragen zur Kurzzeitpflege (FAQ)

Viele Angehörige und Pflegebedürftige stoßen bei der Organisation der Kurzzeitpflege immer wieder auf die gleichen Fragen. Hier findest du die wichtigsten Antworten im Überblick:

Wie lange kann Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden?

Die Kurzzeitpflege ist auf maximal 8 Wochen pro Kalenderjahr begrenzt. Entscheidend ist jedoch das verfügbare Budget: Seit Januar 2025 stehen dafür 1.854 € pro Jahr zur Verfügung. Seit Juli 2025 gilt zusätzlich ein gemeinsames Entlastungsbudget von bis zu 3.539 € für Kurzzeit- und Verhinderungspflege zusammen.

Was kostet die Kurzzeitpflege?

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die pflegerische Versorgung im Rahmen des Budgets. Eigenanteile für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten müssen privat gezahlt werden. Diese unterscheiden sich je nach Einrichtung.

Kann Kurzzeitpflege auch ohne Pflegegrad genutzt werden?

Ja nach einem Krankenhausaufenthalt gibt es die sogenannte Übergangspflege. Sie wird von der Krankenkasse übernommen und ist auch ohne Pflegegrad möglich, in der Regel für bis zu 10 Tage.

Wie unterscheidet sich Kurzzeitpflege von Verhinderungspflege?

Die Kurzzeitpflege findet stationär in einer Einrichtung statt, während die Verhinderungspflege meist zu Hause durch Ersatzpflegepersonen erfolgt. Seit Juli 2025 gibt es für beide Leistungen ein gemeinsames Jahresbudget. → Mehr dazu im Kapitel Unterschiede: Kurzzeitpflege vs. Verhinderungspflege.

Wie beantrage ich Kurzzeitpflege?

Der Antrag läuft über die Pflegekasse. Er kann formlos gestartet werden (Telefon, Brief, E-Mail). Wichtig sind: Pflegegrad-Bescheid, ärztliche Unterlagen (falls nötig) und die Bestätigung der Einrichtung.

Was passiert, wenn das Budget ausgeschöpft ist?

Sobald das Budget aufgebraucht ist, müssen weitere Kosten selbst getragen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Sozialamt einspringen. Hier lohnt sich ein Gespräch mit der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.

Weiterführende Informationen

Ausgewählte Empfehlungen für vertiefende Informationen und konkrete Hilfe. Erst die internen Ratgeber, dann seriöse Quellen.

Unterstützung für pflegende Angehörige
Praktische Entlastungsangebote, Tipps & Ansprechpartner.
Themenseite: Gesundheit
Übersicht zu Vorsorge, Pflege, Alltag & Wohlbefinden.
Schwerbehindertenausweis: Merkzeichen erklärt
Vorteile, Nachteilsausgleiche und Beantragung im Überblick.
Pflegeberatung (§ 7a SGB XI)
Kostenfrei beraten lassen und Leistungen optimal kombinieren.
Bundesgesundheitsministerium – Pflege
Offizielle Informationen zu Leistungen, Budgets & Gesetzesänderungen.
Verbraucherzentrale – Gesundheit & Pflege
Unabhängige Tipps zu Kosten, Verträgen und Ansprüchen.
Medizinischer Dienst (MD)
Infos zur Begutachtung für den Pflegegrad und Abläufen.
Hinweis: Externe Inhalte können sich ändern. Prüfen Sie bei wichtigen Entscheidungen die Aktualität der Angaben.

Schlussfazit: Kurzzeitpflege als wichtige Entlastung

Die Kurzzeitpflege ist ein zentrales Angebot im deutschen Pflegesystem: Sie schafft Sicherheit für Pflegebedürftige und dringend notwendige Entlastung für Angehörige.

Ob nach einem Krankenhausaufenthalt, als Überbrückung in einer Übergangsphase oder zur Erholung der Pflegeperson, bietet die Kurzzeitpflege flexible Lösungen.

Dank des neuen Entlastungsbudgets von 3.539 Euro pro Jahr und ergänzender Leistungen wie Verhinderungs- oder Übergangspflege bestehen vielfältige Möglichkeiten, die Versorgung individuell zu gestalten.

Wer sich frühzeitig informiert, Unterlagen bereithält und die Planung aktiv angeht, kann die Kurzzeitpflege optimal nutzen, für mehr Balance im Alltag und eine verlässliche Pflege auf Zeit.

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Autor Senioren Nachrichten Constantin von Tilly
Autor von Senioren-Nachrichten.de

Über den Autor:

Constantin von Tilly ist Betriebswirt und beschäftigt sich seit vielen Jahren mit gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Themen – insbesondere rund um das Alter, Pflege und Vorsorge. Sein Wissen basiert auf fundierten Erfahrungen in der Wirtschaft, dem Gesundheitswesen und rechtlichen Zusammenhängen. Auch persönliche Pflegeerfahrungen im familiären Umfeld fließen in seine Ratgeber ein.

Geboren an der Ostsee, über Stationen in Hamburg und Braunschweig, lebt er heute mit seiner Familie und einem lebhaften Hund in Leipzig. Mit viel Empathie und technischer Affinität schreibt er praxisnahe Inhalte für die Generation 50+.

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