Der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 – So nutzen Sie die 125 € monatlich optimal

Ältere Dame mit freundlicher Alltagshelferin im Haushalt, beide lächeln – Symbolbild für Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1

Der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 ist eine oft übersehene finanzielle Unterstützung: Monatlich stehen Ihnen 125 Euro zusätzlich zur Verfügung, ganz ohne Antrag, jedoch zweckgebunden.

Dennoch bleibt dieses Geld bei vielen Menschen Monat für Monat ungenutzt. Der Grund: Kaum jemand weiß genau, wie der Entlastungsbetrag funktioniert oder wofür man ihn eigentlich verwenden darf.

Dabei ist dieser Betrag eine wichtige Unterstützung für Menschen mit ersten Einschränkungen im Alltag und eine echte Entlastung für Angehörige, die sich kümmern und helfen.

Ob es um eine Haushaltshilfe, eine stundenweise Betreuung oder einfach um eine helfende Hand beim Einkauf geht: Der Entlastungsbetrag kann vieles ermöglichen, was den Alltag leichter und sicherer macht.

Zugleich ist der Entlastungsbetrag keine „Geldleistung“ im klassischen Sinne, denn er wird nicht bar ausgezahlt, sondern steht zweckgebunden zur Verfügung. Wer die Regeln kennt, kann ihn aber gezielt auch ohne Pflegedienst oder professionelle Pflege nutzen.

In diesem Ratgeber erfahren Sie:

  • Was genau der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 ist
  • Wofür Sie die 125 Euro im Monat verwenden dürfen
  • Wie Sie das Geld sinnvoll einsetzen und beantragen
  • Welche Tipps Angehörigen wirklich weiterhelfen

Sie erhalten einen praktischen Überblick, klare Beispiele und Antworten auf die häufigsten Fragen. So verschenken Sie oder Ihre Angehörigen kein Geld und erhalten die Unterstützung, die Ihnen zusteht.

Inhalt

Was ist der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1?

Der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 ist eine monatliche Unterstützung in Höhe von 125 Euro, die allen Pflegebedürftigen mit diesem Pflegegrad zusteht.

Ziel dieser Leistung ist es, Menschen mit einem noch relativ geringen Unterstützungsbedarf im Alltag zu entlasten. Hier kann es sich beispielsweise um Hilfe im Haushalt oder bei der Betreuung handeln.

Der Betrag gehört zu den sogenannten zusätzlichen Leistungen der Pflegeversicherung. Das bedeutet: Er wird nicht bar ausgezahlt, sondern steht zweckgebunden zur Verfügung.

Wer ihn nutzen möchte, kann damit bestimmte Leistungen bezahlen, wie zum Beispiel eine anerkannte Haushaltshilfe oder einen Betreuungsdienst.

Die Abrechnung erfolgt in der Regel direkt über einen Anbieter oder per Kostenerstattung bei der Pflegekasse.

Gesetzliche Grundlage: § 45b SGB XI

Die rechtliche Grundlage für den Entlastungsbetrag findet sich im § 45b des Elften Sozialgesetzbuchs (SGB XI). Dort ist festgelegt, dass alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 Anspruch auf diesen Betrag haben, unabhängig vom Einkommen oder Wohnort.

Der Entlastungsbetrag soll nicht nur Pflegebedürftige unterstützen, sondern auch Angehörige entlasten, die sich häufig um den Alltag kümmern.

Gerade bei Pflegegrad 1, also bei Menschen mit einem leichten Unterstützungsbedarf, kann diese Hilfe entscheidend sein, um selbstständig zu Hause leben zu können.

Pflegegrad 1: Geringer Unterstützungsbedarf – aber Anspruch auf Geldleistungen

Auch wenn beim Pflegegrad 1 keine körperliche Pflege notwendig ist, besteht dennoch Anspruch auf bestimmte Leistungen. Dazu gehören:

  • Der Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich
  • Beratung durch die Pflegekasse
  • Zuschüsse für Pflegehilfsmittel
  • Unterstützung beim barrierefreien Umbau

Wichtig: Es gibt kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 1. Der Entlastungsbetrag ist die einzige regelmäßige Geldleistung, die für konkrete Hilfe im Alltag eingesetzt werden kann.

Für wen ist der Entlastungsbetrag gedacht?

Der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 richtet sich an:

  • Menschen mit körperlichen oder kognitiven Einschränkungen, die zu einem geringen Hilfebedarf führen
  • Pflegebedürftige, die allein leben oder von Angehörigen unterstützt werden
  • Betroffene, die noch mobil und weitgehend selbstständig sind, aber Unterstützung im Alltag benötigen

Auch wenn der Betrag auf den ersten Blick klein erscheint, kann er gezielt eingesetzt eine große Wirkung entfalten. So kann etwa eine stundenweise Hilfe im Haushalt, eine Begleitung beim Einkaufen oder betreuende Gespräche im Alltag wichtige Unterstützungen zum Erhalt der Selbstständigkeit sein.

💡 Gut zu wissen: 5 Fakten zum Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1
  • ✅ Monatlich stehen 125 Euro zusätzlich zur Verfügung – zweckgebunden, nicht bar
  • ✅ Der Betrag ist gesetzlich verankert (§ 45b SGB XI)
  • ✅ Gilt ab Pflegegrad 1, unabhängig von Einkommen oder Wohnort
  • ✅ Nutzung für Haushaltshilfen, Betreuung und Entlastung Angehöriger
  • Nicht genutzte Beträge können angespart und rückwirkend verwendet werden (max. 12 Monate)

Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 steht grundsätzlich allen Menschen mit diesem Pflegegrad zu, ganz unabhängig vom Alter, Einkommen oder davon, ob ein Pflegedienst im Einsatz ist.

Die wichtigste Voraussetzung ist also: Es liegt ein anerkannter Pflegegrad 1 vor.

Das bedeutet: Auch wenn Sie oder Ihre Angehörigen noch relativ selbstständig sind, aber bereits spürbare Einschränkungen im Alltag haben, können Sie den Betrag von monatlich 125 Euro für Entlastungsleistungen nutzen.

✅ Voraussetzung Nummer 1: Pflegegrad 1 muss vorliegen

Der Pflegegrad 1 wird Personen zugesprochen, die einen geringen Unterstützungsbedarf im Alltag haben.

Dabei geht es nicht nur um körperliche Einschränkungen, sondern auch um kognitive Beeinträchtigungen, zum Beispiel bei beginnender Demenz.

Typische Situationen bei Pflegegrad 1:

  • Schwierigkeiten bei der Haushaltsführung (z. B. Putzen, Wäschewaschen)
  • Einschränkungen beim Umgang mit Geld oder Medikamenten
  • Orientierungsprobleme oder Vergesslichkeit
  • Unsicherheit beim Gehen oder bei Treppen

👉 Wichtig: Der Pflegegrad muss offiziell durch den Medizinischen Dienst (MD) festgestellt und von der Pflegekasse bewilligt worden sein. Wer noch keinen Pflegegrad hat, sollte diesen frühzeitig beantragen.

🔗 Tipp: Mehr dazu lesen Sie in unserem Ratgeber Pflegegrad beantragen.

✅ Voraussetzung Nummer 2: Der oder die Pflegebedürftige lebt zu Hause

Der Entlastungsbetrag ist eine Leistung für Menschen, die in häuslicher Umgebung gepflegt oder betreut werden. Die Person wird also entweder zu Hause, bei Angehörigen oder auch im betreuten Wohnen versorgt.

In stationären Einrichtungen (z. B. Pflegeheim) wird der Betrag nicht ausgezahlt, weil dort andere Leistungen greifen.

✅ Auch ohne Pflegedienst: Anspruch besteht trotzdem

Ein weit verbreiteter Irrtum: Viele Menschen glauben, man müsse einen Pflegedienst beauftragen, um Anspruch auf den Entlastungsbetrag zu haben. Das stimmt nicht.

Auch Menschen, die allein leben oder ausschließlich von Angehörigen unterstützt werden, können die 125 Euro monatlich nutzen.

Beispielsweise für:

  • eine anerkannte Haushaltshilfe
  • eine stundenweise Betreuung
  • eine Alltagsbegleiterin mit Zertifizierung

Anspruch haben mehr Menschen, als viele denken

Wenn Sie oder ein Angehöriger Pflegegrad 1 haben und zu Hause leben, dann haben Sie automatisch Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Es braucht keinen gesonderten Antrag, sondern lediglich einen Nachweis über die erbrachte Leistung durch einen Anbieter, der von der Pflegekasse anerkannt ist.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie Anspruch haben oder wie Sie den Betrag nutzen können, hilft eine kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI weiter.

Wie kann ich den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 einsetzen?

Der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 in Höhe von 125 Euro monatlich ist eine zweckgebundene Unterstützung. Das bedeutet: Er wird nicht bar ausgezahlt, sondern darf nur für bestimmte Leistungen im Alltag verwendet werden.

Viele Menschen wissen jedoch nicht, wie genau dieser Betrag eingesetzt werden kann und welche Angebote tatsächlich übernommen werden.

Dabei ist die Antwort erfreulich klar: Der Betrag kann in vielen Alltagssituationen helfen, wenn eine regelmäßige Unterstützung notwendig ist, aber noch keine professionelle Pflege durch einen Dienstleister erfolgt.

Alltagshilfe – ganz praktisch gedacht

Viele ältere Menschen haben Schwierigkeiten, den Haushalt alleine zu bewältigen. Wer bei alltäglichen Aufgaben wie dem Wäschewaschen, Staubsaugen oder Einkaufen Unterstützung benötigt, kann den Entlastungsbetrag dafür nutzen.

Wichtig ist nur, dass es sich um eine anerkannte Haushaltshilfe handelt, also um eine Person oder einen Dienst, der von der Pflegekasse akzeptiert wird.

Auch wer sich beim Kochen, beim Sortieren der Post oder beim Müllrausbringen helfen lassen möchte, kann die 125 Euro sinnvoll einsetzen.

Gerade bei Pflegegrad 1, wenn noch keine intensivere Pflege notwendig ist, leisten solche Helfer einen wichtigen Beitrag zur Selbstständigkeit und entlasten zugleich Angehörige.

Gesellschaft und Begleitung – mehr als nur Pflege

Der Entlastungsbetrag kann auch für Betreuungsangebote und Alltagsbegleitung verwendet werden. Wenn jemand beispielsweise zum Gespräch vorbeikommt, mit Ihnen spielt, gemeinsam spazieren geht oder Sie zu einem Arzttermin begleitet, ist das erstattungsfähig, wenn der Dienst oder die Person anerkannt ist.

Solche Angebote sind besonders hilfreich bei beginnender Demenz, aber auch für Menschen, die vereinsamen oder einfach nicht mehr alleine rausgehen möchten.

Eine geschulte Begleitperson kann Struktur und Sicherheit geben.

Entlastung für Angehörige

Nicht zuletzt dient der Entlastungsbetrag auch der Entlastung pflegender Angehöriger. Wenn Sie sich um einen Elternteil, Partner oder Nachbarn kümmern, können Sie mit diesem Betrag eine stundenweise Vertretung organisieren.

Das gibt Ihnen die Möglichkeit, Besorgungen zu machen, Termine wahrzunehmen oder sich einfach mal zu erholen, ganz ohne schlechtes Gewissen.

Auch Angebote in Gruppen, wie etwa betreute Nachmittage oder kreative Aktivitäten in einer Tagesstätte, zählen zu den nutzbaren Leistungen. Sie fördern die sozialen Kontakte der Betroffenen und verschaffen Angehörigen Luft.

🧾 Welche Leistungen übernimmt der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 kann für verschiedene Unterstützungsangebote genutzt werden, wenn sie von einem anerkannten Anbieter erbracht werden. Dazu gehören zum Beispiel:

  • stundenweise Einsätze von Haushaltshilfen oder Betreuungspersonen,
  • Gruppenangebote wie Seniorenaktivitäten oder betreute Nachmittage,
  • die Hilfe durch Nachbarschaftshelfer, sofern diese zertifiziert sind,
  • und Fahrdienste, wenn sie im Zusammenhang mit einer Betreuungsleistung stehen.

❗ Nicht erstattungsfähig sind hingegen Leistungen wie Freizeitangebote, Friseurtermine oder Hilfen durch private Bekannte ohne Anerkennung durch die Pflegekasse.

❓ So nutzen Sie den Entlastungsbetrag für eine Haushaltshilfe

Wenn Sie den Entlastungsbetrag Pflegegrad 1 für Haushaltshilfe nutzen möchten, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

  1. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse, welche Anbieter in Ihrer Region anerkannt sind.
  2. Beauftragen Sie einen dieser Anbieter – und heben Sie die Rechnung sorgfältig auf.
  3. Falls der Anbieter nicht direkt mit der Kasse abrechnet, reichen Sie die Rechnung selbst ein.
  4. Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe des monatlichen Budgets von 125 Euro.

Tipp: Viele Dienste rechnen heute direkt mit der Pflegekasse ab, sodass Sie sich um nichts weiter kümmern müssen.

Wichtige Hinweise zur Nutzung

Ein weit verbreitetes Missverständnis: Man braucht keinen Pflegedienst, um den Entlastungsbetrag zu nutzen. Entscheidend ist nur, dass die beauftragte Person oder Einrichtung von der Pflegekasse anerkannt ist. Dazu zählen auch zertifizierte Nachbarschaftshelfer oder kleinere Anbieter, die eine offizielle Zulassung haben.

Außerdem: Der Betrag kann entweder direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden, wenn der Anbieter dies anbietet, oder Sie reichen die Rechnung selbst ein und erhalten das Geld im Nachhinein erstattet.

Wichtig ist in beiden Fällen: Die Leistungen müssen monatlich im Rahmen der 125 Euro bleiben, sonst tragen Sie die Mehrkosten selbst.

Zusammengefasst

Ob Haushaltshilfe, Begleitung im Alltag oder stundenweise Betreuung: Der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 kann sehr vielseitig eingesetzt werden, auch ohne Pflegedienst, aber immer mit einem anerkannten Anbieter.

Wer die Möglichkeiten kennt und gezielt nutzt, gewinnt an Selbstständigkeit, Sicherheit und Lebensqualität.

🔗 Mehr Informationen zu verwandten Themen finden Sie hier:
Entlastung für pflegende Angehörige

– Rollstühle und Gehhilfen für Senioren

💡 Wofür kann man den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 verwenden?
  • ✅ Für eine anerkannte Haushaltshilfe – z. B. beim Putzen, Kochen oder Einkaufen
  • ✅ Für Alltagsbegleitung und Betreuung – Gespräche, Spaziergänge, Arztbesuche
  • ✅ Für die Entlastung pflegender Angehöriger – durch stundenweise Vertretung
  • ✅ Für Gruppenangebote und Tagesbetreuung – zur Förderung sozialer Kontakte
  • ✅ Auch ohne Pflegedienst nutzbar, solange der Anbieter anerkannt ist

Entlastungsbetrag sinnvoll nutzen – Tipps aus der Praxis

Der monatliche Entlastungsbetrag von 125 Euro bei Pflegegrad 1 kann im Alltag eine spürbare Entlastung sein.

Leider bleibt das Geld bei vielen Pflegebedürftigen ungenutzt, weil Unsicherheit besteht: „Was darf ich überhaupt damit machen?“ oder „Wo finde ich überhaupt passende Angebote?“

Dabei ist der Betrag genau dafür gedacht, das Leben für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen leichter zu machen.

In diesem Kapitel zeigen wir Ihnen, wie Sie den Entlastungsbetrag gezielt und clever einsetzen, ganz ohne Bürokratiefrust.

💡 Tipp 1: Nutzen Sie regionale Angebote und achten Sie auf die Anerkennung

Viele Städte und Gemeinden bieten längst anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag, zum Beispiel:

  • Nachbarschaftshilfen, die offiziell geschult und zertifiziert sind
  • lokale Betreuungsdienste, die Zeit und Aufmerksamkeit schenken
  • gemeinnützige Träger, die Seniorenhilfe organisieren (z. B. Caritas, Diakonie)

📞 Unser Tipp: Rufen Sie bei Ihrer Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt an. Dort erhalten Sie kostenfrei eine Liste aller Anbieter, bei denen Sie den Entlastungsbetrag einsetzen dürfen.

💡 Tipp 2: Kombinieren Sie Betreuung und Haushaltsunterstützung

Oft ist es möglich, Betreuung und hauswirtschaftliche Hilfe zu kombinieren. Eine Betreuungskraft kommt z. B. einmal wöchentlich für zwei Stunden: Sie begleitet beim Spaziergang, erledigt nebenbei den Einkauf und hilft anschließend beim Wäschefalten.

So nutzen Sie den Entlastungsbetrag sinnvoll und effizient im Alltag.

Viele dieser Leistungen kosten zwischen 20 und 30 Euro pro Stunde. Mit 125 Euro im Monat lassen sich somit mehrere kleine Entlastungsmomente organisieren.

💡 Tipp 3: Kleine Beträge, große Wirkung

Manche denken: „Für 125 Euro lohnt sich der Aufwand nicht.“ Doch gerade diese regelmäßige Unterstützung kann viel Druck aus dem Alltag nehmen. Auch einmal pro Woche eine Stunde Hilfe kann Struktur geben und Angehörige spürbar entlasten.

Statt das Geld „für den Notfall“ aufzusparen (was oft nicht passiert), ist es oft besser, den Betrag aktiv zu nutzen für:

  • eine Reinigungskraft für die Küche,
  • eine Stunde Gespräch und Gesellschaft,
  • Hilfe bei der Essenszubereitung,
  • Begleitung zum Arzt.

💡 Tipp 4: Entlastung für Angehörige gezielt einplanen

Wenn Angehörige die Betreuung übernehmen, ist Erholung wichtig. Nutzen Sie den Entlastungsbetrag, um eine Auszeit zu ermöglichen, zum Beispiel dank einer stundenweisen Vertretung.

Auch Gruppenangebote wie betreute Nachmittage oder Tagespflege entlasten Angehörige und bringen Abwechslung für den Pflegebedürftigen.

🔗 Tipp: Lesen Sie auch unseren Beitrag Entlastung für pflegende Angehörige

💡 Tipp 5: Rückwirkend nutzen – nichts verfallen lassen!

Wenn Sie den Entlastungsbetrag ein paar Monate nicht genutzt haben, ist das kein Problem. Nicht verwendete Beträge verfallen erst nach 12 Monaten.

Das heißt: Sie können Leistungen auch rückwirkend beantragen, wenn Sie zum Beispiel plötzlich mehr Hilfe brauchen oder in einem Monat mehrere Stunden Betreuung buchen möchten.

📌 Wichtig ist nur: Rechnungen aufheben und Fristen beachten.

Das bedeutet für Angehörige und Menschen mit Pflegegrad 1

Wer den Entlastungsbetrag kennt, kann ihn gezielt einsetzen, ohne Stress, ohne Antrag, aber mit spürbarer Wirkung im Alltag.

Ob stundenweise Hilfe, Begleitung, Haushalt oder Entlastung der Familie: Die 125 Euro monatlich sind eine wertvolle Ressource, die viele leider ungenutzt lassen.

💬 Unser Rat: Bleiben Sie nicht allein und holen Sie sich Unterstützung, nutzen Sie den Entlastungsbetrag genau dafür, wofür er gedacht ist: Für ein bisschen mehr Leichtigkeit im Alltag.

💡 5 Tipps für den sinnvollen Einsatz des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1:
  • Regionale Anbieter nutzen: Fragen Sie bei der Pflegekasse oder dem Pflegestützpunkt nach anerkannten Diensten.
  • Leistungen kombinieren: Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung lassen sich oft miteinander verbinden.
  • Klein, aber regelmäßig: Auch eine Stunde Hilfe pro Woche macht im Alltag einen großen Unterschied.
  • Entlastung planen: Angehörige profitieren von kleinen Pausen – z. B. durch Vertretung oder Gruppenangebote.
  • Rückwirkend nutzen: Nicht verbrauchte Beträge können bis zu 12 Monate nachträglich geltend gemacht werden.

Auszahlung oder Kostenerstattung – wie funktioniert die Abrechnung?

Viele Menschen mit Pflegegrad 1 fragen sich: „Wie bekomme ich den Entlastungsbetrag eigentlich ausgezahlt?“ Die Antwort: Gar nicht – zumindest nicht im klassischen Sinn. Denn der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und kann nicht einfach bar aufs Konto überwiesen werden.

Stattdessen funktioniert die Abrechnung über ein bewährtes System mit zwei Möglichkeiten: Direktabrechnung oder Kostenerstattung.

In diesem Kapitel zeigen wir Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie Leistungen korrekt abrechnen, worauf Sie achten müssen und wie Sie vermeiden, dass Ihnen Geld verloren geht.

✅ Keine Barauszahlung – aber vollständige Kostendeckung möglich

Der monatliche Betrag von 125 Euro steht Ihnen zwar zur Verfügung, aber nur für bestimmte Dienstleistungen, die mit dem Alltag und der Entlastung zu tun haben.

Die Leistung muss von einem anerkannten Anbieter erbracht werden.

Beispiele:

  • eine zertifizierte Haushaltshilfe,
  • ein betreuender Alltagsbegleiter,
  • ein Nachbarschaftshelfer mit Genehmigung,
  • oder ein Dienstleister im Rahmen von Gruppenangeboten.

💳 Möglichkeit 1: Die Direktabrechnung

Die bequemste Lösung: Viele Anbieter rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. In diesem Fall müssen Sie sich um nichts kümmern und erhalten die Leistung, wie z. B. Haushaltsunterstützung oder Betreuung. Der Anbieter stellt die Rechnung direkt der Pflegekasse.

Das ist besonders praktisch, wenn Sie regelmäßig Hilfe durch denselben Dienst nutzen, etwa wöchentlich oder mehrmals im Monat.

Auch bei gemeinnützigen Organisationen ist die Direktabrechnung oft Standard.

📌 Vorteile:

  1. Kein Aufwand mit Rechnungen oder Formularen
  2. Keine Wartezeit auf Erstattung
  3. Klarer Überblick, wie viel vom Budget bereits genutzt wurde

🧾 Möglichkeit 2: Kostenerstattung nach Rechnungsvorlage

Wenn der Anbieter nicht direkt mit der Pflegekasse abrechnet, können Sie die Leistung trotzdem nutzen, müssen aber selbst aktiv werden:

  1. Sie beauftragen einen anerkannten Anbieter, z. B. eine Haushaltshilfe.
  2. Die Rechnung zahlen Sie zunächst aus eigener Tasche.
  3. Anschließend reichen Sie die Rechnung bei Ihrer Pflegekasse ein.
  4. Die Kasse prüft die Unterlagen und erstattet Ihnen den Betrag bis zur Höhe von 125 Euro monatlich.

🔎 Wichtig: Reichen Sie die Rechnung zeitnah ein und achten Sie darauf, dass Leistungsart, Anbietername und Zeitraum klar ersichtlich sind.

⏱️ Was passiert, wenn ich in einem Monat weniger als 125 Euro ausgebe?

Das kommt häufig vor und ist kein Problem. Die nicht genutzten Beträge verfallen nicht sofort. Sie können bis zu 12 Monate rückwirkend geltend gemacht werden.

Das bedeutet: Wenn Sie den Entlastungsbetrag im März nicht voll genutzt haben, können Sie das im Laufe des Jahres nachholen.

💡 Beispiel: Sie geben im Januar nur 50 Euro aus. Folglich stehen dann im Februar noch 200 Euro zur Verfügung (Januar: 75 übrig + Februar: 125 Euro).

🛑 Achtung: Diese Leistungen sind nicht erstattungsfähig

Nicht alle Leistungen werden akzeptiert, selbst selbst wenn sie Ihnen hilfreich erscheinen. Die Pflegekasse erstatten keine Kosten für:

  • Friseurbesuche
  • Kosmetikbehandlungen
  • reine Freizeitangebote (z. B. Kaffeekränzchen ohne Betreuungsinhalt)
  • Hilfe durch Privatpersonen ohne Anerkennung

📌 Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie vorab bei der Pflegekasse nach, ob eine geplante Leistung übernommen wird.

Fazit

Auch wenn der Entlastungsbetrag nicht ausgezahlt wird, können Sie ihn komplett und unkompliziert nutzen.

Wichtig ist nur: Der Anbieter muss anerkannt sein, und die Leistung muss zur Entlastung im Alltag beitragen.

So stellen Sie sicher, dass die 125 Euro nicht verfallen, sondern ganz konkret Ihren Alltag erleichtern.

Was passiert, wenn ich den Betrag nicht nutze?

Der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 ist eine wertvolle Hilfe, doch viele Betroffene lassen ihn Monat für Monat ungenutzt verstreichen.

Manchmal aus Unwissenheit, manchmal aus Unsicherheit. Die gute Nachricht: Der Betrag verfällt nicht sofort, sondern kann rückwirkend innerhalb bestimmter Fristen genutzt werden.

Damit Sie wissen, wie lange Sie sich mit der Abrechnung Zeit lassen dürfen und wann Sie aktiv werden sollten, erklären wir hier alles rund um Ansparung, Verfall und Nachnutzung.

⏳ Wie lange kann ich den Entlastungsbetrag ansparen?

Sie müssen die 125 Euro pro Monat nicht sofort verwenden. Wenn Sie beispielsweise im Januar keine Leistungen in Anspruch genommen haben, bleibt der Betrag erhalten. Laut Gesetz können nicht genutzte Entlastungsbeträge bis zum 30. Juni des Folgejahres nachträglich verwendet werden.

🧾 Beispiel: Sie haben im Jahr 2024 nur 5 Monate lang Leistungen im Wert von 75 Euro genutzt. Dann können Sie die übrigen Beträge, sofern nicht verwendet, noch bis zum 30. Juni 2025 rückwirkend geltend machen.

💡 Rückwirkend nutzen – so funktioniert’s

Wenn Sie Rechnungen aus dem Vorjahr haben oder in einem Monat weniger Leistungen beansprucht haben als vorgesehen, können Sie die Beträge nachträglich abrechnen, solange die Frist nicht überschritten wurde.

Wichtig dabei:

  • Die Anbieter müssen anerkannt sein (siehe Kapitel 3)
  • Die Rechnungen müssen ordnungsgemäß ausgestellt sein
  • Es dürfen keine Leistungen doppelt abgerechnet werden

Besonders praktisch: Sie können Entlastungsbeträge ansparen und in einem späteren Monat mehr Leistungen auf einmal nutzen – etwa bei Krankheit oder vorübergehend höherem Betreuungsbedarf.

📌 Wann verfällt der Betrag endgültig?

Der Entlastungsbetrag verfällt nicht monatlich, aber nach Ablauf der gesetzlichen Übergangsfrist.

Bis zum 30. Juni des Folgejahres müssen alle offenen Beträge verwendet oder abgerechnet worden sein.

Das heißt konkret:

  • Entlastungsbetrag von Januar 2024 → muss bis 30. Juni 2025 genutzt werden
  • Entlastungsbetrag von Dezember 2024 → ebenfalls bis spätestens 30. Juni 2025

Danach besteht kein Anspruch mehr auf die ungenutzten Beträge – sie verfallen ersatzlos.

🧠 Tipp: Behalten Sie den Überblick

Viele Pflegekassen bieten heute digitale Kundenportale, in denen Sie sehen können, wie viel vom Entlastungsbetrag bereits genutzt wurde. Alternativ hilft ein einfacher Notizzettel oder Kalender, um Einsätze und Rechnungen festzuhalten.

Wer regelmäßig dokumentiert, verschenkt kein Geld und hat bei der Abrechnung alles griffbereit.

✅ Das Wichtigste auf einen Blick

  • Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort, sondern erst am 30. Juni des Folgejahres
  • Der Entlastungsbetrag kann bis dahin rückwirkend abgerechnet und angespart werden
  • Eine nachträgliche Nutzung ist möglich – z. B. bei Krankheit oder erhöhtem Bedarf
  • Wichtig: Nur anerkannte Anbieter und korrekte Rechnungen werden akzeptiert
  • Nach Ablauf der Frist verfällt der Anspruch ersatzlos

💬 Wenn Sie unsicher sind, welche Leistungen in Ihrem Fall noch geltend gemacht werden können, hilft eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI oder der Kontakt zur Pflegekasse weiter.

⏰ Fristen & Rückwirkung beim Entlastungsbetrag – das sollten Sie wissen:
  • Keine Barauszahlung: Nicht genutzte Beträge können nicht ausgezahlt, aber werden
  • 12 Monate + Frist: Sie haben Zeit bis zum 30. Juni des Folgejahres, um ungenutzte Beträge abzurechnen
  • Rückwirkende Nutzung: Möglich, wenn Sie Rechnungen und anerkannte Anbieter nachweisen können
  • Ansparen erlaubt: Beträge aus mehreren Monaten können werden
  • Verfall vermeiden: Spätestens ab Juli des Folgejahres verfällt nicht genutztes Budget

Entlastungsbetrag im Kontext anderer Leistungen bei Pflegegrad 1

Wer den Pflegegrad 1 erhält, hat in der Regel noch keinen umfassenden Pflegebedarf, aber bereits Einschränkungen im Alltag.

Genau deshalb ist es wichtig zu wissen, welche Leistungen in diesem frühen Stadium überhaupt zur Verfügung stehen und wie sich der Entlastungsbetrag von anderen Leistungen unterscheidet.

In diesem Kapitel zeigen wir, was Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 konkret erwarten können, welche Leistungen nicht gezahlt werden und warum der Entlastungsbetrag dabei eine besondere Rolle spielt.

💶 Pflegegrad 1: Erste Anerkennung, aber noch keine klassischen Pflegeleistungen

Pflegegrad 1 wird Personen zugesprochen, deren Selbstständigkeit zwar noch weitgehend erhalten ist, die aber in einzelnen Bereichen des Alltags Unterstützung benötigen.

Im Vergleich zu den Pflegegraden 2 bis 5 ist der Leistungsumfang bei Pflegegrad 1 deutlich eingeschränkt. Das Ziel ist es, frühzeitig Hilfen anzubieten, um die Selbstständigkeit möglichst lange zu erhalten.

❌ Kein Pflegegeld bei Pflegegrad 1

Ein häufiges Missverständnis: Viele glauben, dass mit dem Pflegegrad automatisch auch Pflegegeld gezahlt wird. Das ist jedoch nicht der Fall.

Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, wie es ab Pflegegrad 2 gezahlt wird. Es gibt also keine monatliche Auszahlung zur freien Verfügung.

Auch Pflegesachleistungen, also Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes, werden bei Pflegegrad 1 nicht finanziert.

✅ Der Entlastungsbetrag als einzige regelmäßige Geldleistung

Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich ist bei Pflegegrad 1 die einzige Geldleistung, die regelmäßig und zweckgebunden zur Verfügung steht.

Er dient der Entlastung im Alltag und ist somit ein zentraler Baustein der Unterstützung in dieser frühen Phase der Pflegebedürftigkeit.

Er kann genutzt werden für:

  • Haushaltshilfen
  • Alltagsbegleitung
  • Betreuung
  • Entlastung pflegender Angehöriger

Da keine weiteren regelmäßigen Zahlungen erfolgen, sollten Betroffene und Angehörige diese Leistung bewusst und gezielt einsetzen, um möglichst lange ein selbstständiges Leben in den eigenen vier Wänden zu ermöglichen.

Welche weiteren Leistungen gibt es bei Pflegegrad 1

Neben dem Entlastungsbetrag stehen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 weitere unterstützende Leistungen zur Verfügung – allerdings nicht in Form von Geldleistungen:

Leistung Beschreibung
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch Monatlich bis zu 40 Euro für z. B. Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen
Wohnraumanpassung Zuschüsse bis 4.000 Euro für barrierefreien Umbau (z. B. Haltegriffe, Dusche ohne Schwelle)
Pflegeberatung Anspruch auf kostenlose Beratung nach § 7a SGB XI
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) Zuschuss für anerkannte Pflege-Apps zur Alltagsunterstützung

🧭 Warum der Entlastungsbetrag so wichtig ist

Gerade weil Pflegegeld und Sachleistungen bei Pflegegrad 1 nicht gewährt werden, nimmt der Entlastungsbetrag eine Schlüsselrolle ein. Er ermöglicht kleine, aber wirkungsvolle Unterstützungsangebote. Ohne große Bürokratie erhalten Betroffene echte Hilfe im Alltag.

Wer ihn nicht nutzt, verzichtet auf eine der wenigen Möglichkeiten, ohne eigene Zuzahlung Unterstützung zu erhalten.

💡 Das Wichtigste auf einen Blick

  • Pflegegrad 1 ist der Einstieg in die Pflegeversicherung, jedoch mit begrenztem Leistungsumfang
  • Es gibt kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 1
  • Der Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich ist die einzige regelmäßige Geldleistung
  • Weitere Hilfen: Pflegehilfsmittel, Wohnraumanpassung, Pflegeberatung, digitale Unterstützung
  • Der Entlastungsbetrag kann vielseitig eingesetzt werden

Pflegeberatung & Hilfe bei der Beantragung und Nutzung

Viele Menschen mit Pflegegrad 1 fühlen sich mit der Organisation von Leistungen, Formularen und Anträgen überfordert.

Kein Wunder: Das Pflegesystem ist komplex, die Begrifflichkeiten oft unklar, und bei der Nutzung des Entlastungsbetrags gibt es einige Fallstricke.

Doch genau hier setzt die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI an.

Sie ist kostenlos, unabhängig und hilft Betroffenen dabei, den Überblick zu behalten und die richtigen Leistungen in Anspruch zu nehmen.

👩‍⚕️ Was ist die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI?

Wenn bei einer Pflegekasse ein Pflegegrad bewilligt wird, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf eine individuelle, persönliche Pflegeberatung.

Diese Beratung kann auf Wunsch:

  • zu Hause,
  • telefonisch,
  • per Video,
  • oder in einer Pflegeberatungsstelle erfolgen.

Die Pflegeberatung hilft nicht nur bei Fragen zum Entlastungsbetrag, sondern auch bei vielen anderen Themen, wie etwa zur Wohnraumanpassung, zur Organisation von Alltagsunterstützung oder zur Entlastung pflegender Angehöriger.

📞 Wo bekomme ich Hilfe?

✅ Bei der Pflegekasse:

Jede gesetzliche Pflegekasse ist verpflichtet, qualifizierte Beraterinnen und Berater bereitzustellen. Ein Anruf genügt, und Sie erhalten ein Gesprächsangebot.

✅ In Pflegestützpunkten vor Ort:

In vielen Städten und Regionen gibt es Pflegestützpunkte. Das sind neutrale Beratungsstellen, die mit Pflegekassen, Sozialdiensten und Kommunen zusammenarbeiten. Hier erhalten Sie unabhängige Informationen, oft sogar ohne Voranmeldung.

✅ Online-Portale und Pflegewegweiser:

Auch digitale Angebote wie Pflegeportale der Krankenkassen oder kommunale Pflegewegweiser bieten Übersicht über:

  • anerkannte Anbieter für Entlastungsleistungen
  • lokale Betreuungsangebote
  • Hilfen zur Antragstellung

🧾 Unterstützung bei der Nutzung des Entlastungsbetrags

Viele Pflegebedürftige lassen den Entlastungsbetrag ungenutzt, weil sie nicht wissen, wie man Leistungen korrekt abrechnet. Genau dabei kann die Pflegeberatung helfen:

  • Sie klärt, welche Anbieter vor Ort anerkannt sind
  • Sie erklärt, wie die Abrechnung (Direktzahlung oder Kostenerstattung) funktioniert
  • Sie unterstützt beim Ausfüllen von Formularen
  • Sie gibt Tipps für clevere Nutzungsmöglichkeiten – z. B. Kombination aus Betreuung und Haushaltshilfe

🤝 Hilfe für Angehörige von Pflegebedürftigen

Die Pflegeberatung ist nicht nur für die Betroffenen selbst gedacht, sondern ausdrücklich auch für Angehörige.

Denn gerade, wenn keine professionelle Pflege in Anspruch genommen wird, übernehmen oft Partner, Kinder oder Nachbarn die Organisation.

Die Beratung kann entlasten, Klarheit schaffen und dazu beitragen, dass Pflege nicht zur Überforderung wird.

🧭 Was Sie mitnehmen sollten

  • Jeder Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 hat Anspruch auf eine kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI
  • Die Beratung hilft bei Fragen rund um die Nutzung des Entlastungsbetrags, Abrechnung und Anbieterwahl
  • Pflegestützpunkte, Pflegekassen und Online-Portale sind die besten Anlaufstellen
  • Auch Angehörige können und sollten die Beratung in Anspruch nehmen
  • Gute Beratung schützt vor Fehlern – und sorgt dafür, dass keine Leistung verloren geht

💬 Tipp: Nutzen Sie das Angebot frühzeitig. Denn gerade bei Pflegegrad 1 sind kleine Hilfen oft entscheidend, um Selbstständigkeit und Lebensqualität zu erhalten.

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Fazit – Nutzen Sie die 125 € für mehr Lebensqualität und Entlastung

Der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 ist für viele Menschen eine wichtige, aber noch zu wenig bekannte Leistung der Pflegeversicherung.

Monatlich stehen 125 Euro zur Verfügung. Diese sind zwar nicht bar auszahlbar, aber als zweckgebundene Unterstützung für Hilfe im Alltag sehr hilfreich.

Wer ihn kennt und gezielt nutzt, kann viel gewinnen: mehr Selbstständigkeit, mehr Sicherheit und oft auch mehr Ruhe im familiären Umfeld.

Im Laufe dieses Ratgebers haben Sie erfahren, wofür der Entlastungsbetrag eingesetzt werden kann, wer ihn erhält, wie die Abrechnung funktioniert und welche weiteren Leistungen bei Pflegegrad 1 zur Verfügung stehen.

Wichtig ist: Es braucht keine zusätzlichen Anträge, sondern nur das Wissen, wie und mit wem Sie das Budget nutzen können.

🧭 Das Wichtigste zum Entlastungsbetrag in Kürze

✅ Monatlich 125 Euro stehen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 zur Verfügung

✅ Der Betrag ist zweckgebunden – nutzbar z. B. für Haushaltshilfen, Betreuung oder Entlastung Angehöriger

✅ Auch ohne Pflegedienst nutzbar – wichtig ist nur, dass der Anbieter anerkannt ist

✅ Abrechnung erfolgt über Direktzahlung oder Kostenerstattung bei der Pflegekasse

✅ Nicht genutzte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres rückwirkend eingesetzt werden

✅ Der Entlastungsbetrag ist die einzige regelmäßige Geldleistung bei Pflegegrad 1

💬 Unser Rat: Werden Sie aktiv – es lohnt sich

Gerade weil der Pflegegrad 1 keine weiteren Geldleistungen vorsieht, ist es umso wichtiger, den Entlastungsbetrag nicht ungenutzt zu lassen.

Schon kleine Hilfen, wie eine Stunde Unterstützung pro Woche oder ein Gesprächspartner für den Nachmittag, können große Wirkung entfalten.

Nutzen Sie auch die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, wenn Sie sich unsicher fühlen. Sie hilft Ihnen dabei, die richtigen Schritte zu gehen.

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Autor Senioren Nachrichten Constantin von Tilly
Autor von Senioren-Nachrichten.de

Über den Autor:

Constantin von Tilly ist Betriebswirt und beschäftigt sich seit vielen Jahren mit gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Themen – insbesondere rund um das Alter, Pflege und Vorsorge. Sein Wissen basiert auf fundierten Erfahrungen in der Wirtschaft, dem Gesundheitswesen und rechtlichen Zusammenhängen. Auch persönliche Pflegeerfahrungen im familiären Umfeld fließen in seine Ratgeber ein.

Geboren an der Ostsee, über Stationen in Hamburg und Braunschweig, lebt er heute mit seiner Familie und einem lebhaften Hund in Leipzig. Mit viel Empathie und technischer Affinität schreibt er praxisnahe Inhalte für die Generation 50+.

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