Entlastungsbetrag 2026: 131 € Anspruch für Pflegegrad 1 bis 5 (mit Pflege-Rechner)

Ältere Dame mit freundlicher Alltagshelferin im Haushalt, beide lächeln – Symbolbild für Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1

Haben Sie einen Pflegegrad? Dann steht Ihnen, ganz unabhängig davon, ob es sich um Pflegegrad 1, 2 oder höher handelt, jeden Monat ein festes Extra-Budget der Pflegekasse zu. Doch diese Unterstützung lassen viele Berechtigte leider noch immer verfallen: Der Entlastungsbetrag.

Seit 2025 liegt dieser Betrag einheitlich bei 131 Euro monatlich. Das klingt zunächst nach einer kleinen Summe, doch auf das Jahr gerechnet stehen Ihnen 1.572 Euro zur Verfügung. Geld, das Sie flexibel einsetzen können, um sich den Alltag zu erleichtern.

Entlastungsbetrag 2026

Stand: 2026
Budget:
131 € pro Monat (1.572 € Jahresbudget, steuerfrei)
Auszahlung:
Zweckgebunden (Keine Barauszahlung). Geld gibt es nur gegen Rechnungen ("Kostenerstattung").
Voraussetzung:
Ab Pflegegrad 1. Kein separater Antrag nötig (Automatismus).
💡 Tipp:
Auch für Körperpflege (Duschhilfe) nutzbar! (Besonderheit bei Pflegegrad 1 – bei PG 2-5 nicht erlaubt).
Ansparen:
Möglich bis zum 30.06. des Folgejahres. Budget aus 2025 verfällt erst am 30.06.2026.

Doch warum wird der Entlastungsbetrag so häufig nicht genutzt?  Der Grund ist ganz einfach: Viele Menschen mit Pflegegrad wissen nicht, wie er funktioniert und wofür man ihn eigentlich verwenden darf.

Ob es um eine Haushaltshilfe, eine stundenweise Betreuung oder einfach um eine helfende Hand beim Einkauf geht: Der Entlastungsbetrag kann Ihnen vieles ermöglichen, was den Alltag leichter und sicherer macht.

Wichtig zu wissen: Sie erhalten kein Bargeld einfach aufs Konto. Anders als das Pflegegeld wird der Entlastungsbetrag nicht automatisch überwiesen. Er funktioniert nach dem Prinzip der Kostenerstattung: Sie nutzen eine anerkannte Hilfe, reichen die Rechnung ein (oder treten den Anspruch ab) und die Kasse zahlt.

Wofür darf ich das Geld nutzen? Hier gibt es eine entscheidende Weiche, je nachdem, welchen Pflegegrad Sie haben:

  • Für ALLE (Pflegegrad 1 bis 5): Sie können das Geld für Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen. Dazu gehören Haushaltshilfen (Putzen, Einkaufen), Betreuungsgruppen, Alltagsbegleiter oder die Kosten für Kurzzeitpflege.
  • Der Spezial-Joker NUR für Pflegegrad 1: Da Sie bei Pflegegrad 1 noch keine regulären Pflegesachleistungen erhalten, macht der Gesetzgeber eine Ausnahme: Sie dürfen die 131 Euro auch nutzen, um einen Pflegedienst für die Körperpflege (z.B. Hilfe beim Duschen) zu bezahlen. Für Pflegebedürftige ab Grad 2 ist dies nicht über den Entlastungsbetrag möglich, da hierfür andere Budgets bereitstehen.

Wie Sie diese 1.572 Euro Jahresbudget jetzt konkret abrufen und welche Dienstleister die Kasse wirklich akzeptiert, erklären wir Ihnen Schritt für Schritt.

Inhalt

Was ist der Entlastungsbetrag genau? (§45b SGB XI)

Der Entlastungsbetrag ist keine klassische „Rente“, sondern ein zweckgebundenes Budget der Pflegekasse. Er wurde geschaffen, um Pflegebedürftige (ab Pflegegrad 1) im Alltag zu unterstützen und pflegende Angehörige zu entlasten.

Rechtlich basiert diese Leistung auf § 45b SGB XI. Das Gesetz besagt: Jedem Pflegebedürftigen steht der gleiche Betrag zu, unabhängig davon, wie hoch das Einkommen ist oder wo man wohnt.

So funktioniert das Prinzip "Entlastung"

1. Das Budget

Ihnen stehen monatlich 131 Euro zu (1.572 € im Jahr). Dieser Betrag ist steuerfrei und wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

2. Kein Bargeld

Das Geld wird nicht überwiesen, sondern "geparkt". Die Pflegekasse erstattet Ihnen die Kosten gegen Rechnung (oder zahlt direkt an den Dienstleister).

3. Zielgruppe

Für alle Pflegebedürftigen, die ihren Alltag erleichtern wollen – ob durch Haushaltshilfe, Betreuung oder (bei PG 1) als Zuschuss zu den Heimkosten.

Wann habe ich Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag steht grundsätzlich allen Menschen mit diesem Pflegegrad zu, ganz unabhängig vom Alter, Einkommen oder davon, ob ein Pflegedienst im Einsatz ist.

Die wichtigste Voraussetzung ist also: Es liegt mindestens ein anerkannter Pflegegrad 1 vor.

Das bedeutet: Auch wenn Sie oder Ihre Angehörigen noch relativ selbstständig sind, aber bereits spürbare Einschränkungen im Alltag haben, können Sie den Betrag von monatlich 131 Euro für Entlastungsleistungen nutzen.

✅ Voraussetzung Nummer 1: Mindestens Pflegegrad 1 muss vorliegen

Der Pflegegrad 1 wird Personen zugesprochen, die einen geringen Unterstützungsbedarf im Alltag haben.

Dabei geht es nicht nur um körperliche Einschränkungen, sondern auch um kognitive Beeinträchtigungen, zum Beispiel bei beginnender Demenz.

Typische Situationen bei Pflegegrad 1:

  • Schwierigkeiten bei der Haushaltsführung (z. B. Putzen, Wäschewaschen)
  • Einschränkungen beim Umgang mit Geld oder Medikamenten
  • Orientierungsprobleme oder Vergesslichkeit
  • Unsicherheit beim Gehen oder bei Treppen

👉 Wichtig: Der Pflegegrad muss offiziell durch den Medizinischen Dienst (MD) festgestellt und von der Pflegekasse bewilligt worden sein. Wer noch keinen Pflegegrad hat, sollte diesen frühzeitig beantragen.

🔗 Tipp: Mehr dazu lesen Sie in unserem Ratgeber Pflegegrad beantragen.

✅ Voraussetzung Nummer 2: Der oder die Pflegebedürftige lebt zu Hause

Der Entlastungsbetrag ist eine Leistung für Menschen, die in häuslicher Umgebung gepflegt oder betreut werden. Die Person wird also entweder zu Hause, bei Angehörigen oder auch im betreuten Wohnen versorgt.

In stationären Einrichtungen (z. B. Pflegeheim) wird der Betrag nicht ausgezahlt, weil dort andere Leistungen greifen. Die Ausnahme: Bewohner mit Pflegegrad 1 erhalten das Geld auch im Heim! Sie dürfen damit die monatlichen Heimkosten senken.

✅ Auch ohne Pflegedienst: Anspruch besteht trotzdem

Ein weit verbreiteter Irrtum: Viele Menschen glauben, man müsse einen Pflegedienst beauftragen, um Anspruch auf den Entlastungsbetrag zu haben. Das stimmt nicht.

Auch Menschen, die allein leben oder ausschließlich von Angehörigen unterstützt werden, können die 131 Euro monatlich nutzen.

Beispielsweise für:

  • eine anerkannte Haushaltshilfe
  • eine stundenweise Betreuung
  • eine Alltagsbegleiterin mit Zertifizierung

Anspruch haben mehr Menschen, als viele denken

Wenn Sie oder ein Angehöriger Pflegegrad 1 haben und zu Hause leben, dann haben Sie automatisch Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Es braucht keinen gesonderten Antrag, sondern lediglich einen Nachweis über die erbrachte Leistung durch einen Anbieter, der von der Pflegekasse anerkannt ist.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie Anspruch haben oder wie Sie den Betrag nutzen können, hilft eine kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI weiter.

Wofür darf ich die 131 € konkret ausgeben?

Der Gesetzgeber lässt Ihnen viele Freiheiten, solange die Anbieter nach Landesrecht anerkannt sind. Das bedeutet: Sie können nicht einfach den netten Nachbarsjungen schwarz bezahlen, sondern brauchen eine offizielle Rechnung oder eine registrierte Einzelperson.

Hier sehen Sie auf einen Blick, welche Leistungen für Ihren Pflegegrad freigeschaltet sind:

Basis-Leistungen

Verfügbar für ALLE Pflegegrade (1-5)
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen Reinigung der Wohnung, Fensterputzen, Wäsche waschen, Treppenhausreinigung.
  • Alltagsbegleitung Begleitung zum Arzt oder Friedhof, Spaziergänge, Vorlesen, Gedächtnistraining.
  • Einkaufsservice Besorgungen von Lebensmitteln oder Medikamenten (auch ohne Ihre Anwesenheit).
  • Pflegende Angehörige entlasten Stundenweise Betreuung zu Hause, damit Angehörige eine Pause haben.

Der Exklusiv-Joker

Nur erlaubt bei Pflegegrad 1

Da Sie keine regulären Pflegesachleistungen erhalten, macht der Gesetzgeber (§ 45b Abs. 1 S. 3 SGB XI) eine Ausnahme:

Körperbezogene Pflegemaßnahmen Sie dürfen den Pflegedienst bezahlen für: Duschen, Waschen, An- und Ausziehen oder Hilfe beim Toilettengang.
Nicht erstattungsfähig (Oft abgelehnt)
  • Reine medizinische Behandlungspflege (z.B. Verbandswechsel, Spritzen).
  • Grundlegende Handwerkerleistungen (Renovierung).
  • Gartenarbeit (Großprojekte wie Bäume fällen sind ausgeschlossen).

So nutzen Sie den Entlastungsbetrag für eine Haushaltshilfe

Wenn Sie den Entlastungsbetrag Pflegegrad 1 für Haushaltshilfe nutzen möchten, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

  1. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse, welche Anbieter in Ihrer Region anerkannt sind.
  2. Beauftragen Sie einen dieser Anbieter und heben Sie die Rechnung sorgfältig auf.
  3. Falls der Anbieter nicht direkt mit der Kasse abrechnet, reichen Sie die Rechnung selbst ein.
  4. Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe des monatlichen Budgets von 131 Euro.

Tipp: Viele Dienste rechnen heute direkt mit der Pflegekasse ab, sodass Sie sich um nichts weiter kümmern müssen.

Rechnen Sie nach: Was kommt bei Ihrem Pflegegrad noch dazu?

Der Entlastungsbetrag von 131 Euro ist der feste Grundstein für jeden Pflegebedürftigen. Doch das ist oft nur ein Bruchteil dessen, was Ihnen wirklich zusteht.

Je nach Pflegegrad haben Sie Anspruch auf deutlich höhere Budgets. Angefangen beim Pflegegeld bis hin zur Tagespflege. Unser Rechner zeigt Ihnen sofort, welche Summen zusätzlich zum Entlastungsbetrag auf Sie warten und wie hoch Ihr persönliches Gesamt-Budget im Jahr 2026 ist:

Pflege-Rechner 2026

Berechnen Sie Ihre Ansprüche inkl. Hausnotruf & Wohnumfeld

Ihr monatliches "Pflege-Budget" 2026
Pflegegeld (Auszahlung): 0 €
+ Entlastungsbetrag: 131 €
+ Pflegehilfsmittel (Pauschale): 42 €
+ Hausnotruf (Zuschuss): 25,50 €
Gesamtwert pro Monat: 0 €

Zusätzlich verfügbare Budgets

Verhinderungspflege
3.539 €
Gemeinsames Jahresbudget
(pro Jahr)
Tagespflege
0 €
Extra Budget
(pro Monat!)
Wohnumfeld
4.180 €
Einmaliger Zuschuss
(z.B. Badumbau)

So funktioniert die Abrechnung und Kostenerstattung

Hier liegt oft das größte Missverständnis: Der Entlastungsbetrag wird nicht automatisch am Monatsanfang überwiesen. Er ist eine sogenannte Kostenerstattung.

Das klingt komplizierter, als es ist. In der Praxis haben Sie zwei einfache Möglichkeiten, wie die Bezahlung abläuft. Sie können sich bei jedem Dienstleister neu entscheiden, welchen Weg Sie wählen:

Weg 1: Kostenerstattung

Sie gehen in Vorkasse.

  • 1
    Sie beauftragen einen anerkannten Anbieter und bezahlen die Rechnung zunächst selbst.
  • 2
    Sie reichen die Rechnung bei der Pflegekasse ein (per Post, App oder E-Mail).
  • 3
    Die Kasse prüft kurz und überweist Ihnen den Betrag (max. 131 €) auf Ihr Konto zurück.
Empfehlung

Weg 2: Abtretungserklärung

Direkte Abrechnung (Bequem).

  • 1
    Sie unterschreiben dem Pflegedienst einmalig ein Formular ("Abtretungserklärung").
  • 2
    Der Dienstleister schickt die Rechnungen direkt an die Pflegekasse.
  • 3
    Sie müssen nichts tun. Die Kasse bezahlt den Anbieter direkt. Sie zahlen 0 € (solange Budget vorhanden ist).

Unser Tipp: Nutzen Sie die App!

Wenn Sie Weg 1 (Kostenerstattung) wählen, müssen Sie heute keine Briefe mehr zur Post bringen. Fast alle Pflegekassen bieten mittlerweile kostenlose Apps an. Sie fotografieren die Rechnung mit dem Handy, laden sie hoch, und oft ist das Geld schon nach 2-3 Tagen auf Ihrem Konto.

Wichtig: Heben Sie die Original-Rechnungen trotzdem gut auf, falls die Kasse später Nachfragen hat.

Profi-Tipps: So holen Sie das Maximum aus den 131 € heraus

Der häufigste Fehler beim Entlastungsbetrag? Er wird „für den Notfall“ aufgespart und verfällt am Ende doch ungenutzt. Dabei ist dieses Budget genau dafür gedacht, Ihnen jetzt den Alltag zu erleichtern, nicht erst in der Zukunft.

Wir haben für Sie die fünf besten Strategien gesammelt, wie erfahrene Pflegebedürftige und Angehörige dieses Budget clever einsetzen:

Die "Geheimliste" der Kasse

Sie finden keinen Pflegedienst? Rufen Sie einen Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe an. Die haben oft Listen mit "kleineren" Anbietern (Nachbarschaftshilfe, Putzdienste), die im Internet schwer zu finden, aber offiziell anerkannt sind.

Das "Kombi-Paket" schnüren

Verbinden Sie Aufgaben! Eine Betreuungskraft kommt für 2 Stunden: Erst ein Spaziergang (Mobilisation), dann hilft sie beim Wäschefalten oder Einkaufen. So lohnt sich die Anfahrt für den Dienstleister eher.

Kleine Schritte statt große Sprünge

Warten Sie nicht auf den "großen Notfall". Schon eine Stunde Entlastung pro Woche (z.B. Putzhilfe) bringt Struktur in den Alltag und entlastet Angehörige dauerhaft spürbar.

Nichts verfallen lassen!

Haben Sie das Budget der letzten Monate nicht genutzt? Kein Problem! Sie können ungenutzte Beträge ansparen und z.B. jetzt für eine größere Maßnahme (Frühjahrsputz, Fensterreinigung) auf einen Schlag ausgeben.

Nutzen Sie die kostenlose Pflegeberatung

Viele Menschen mit Pflegegrad fühlen sich mit der Organisation von Leistungen, Formularen und Anträgen überfordert.

Doch genau hier setzt die kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI an. Sie ist unabhängig und hilft Betroffenen dabei, den Überblick zu behalten und die richtigen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Sie können die Beratung auf Wunsch zu Hause, telefonisch, per Video, oder in einer Pflegeberatungsstelle nutzen.

Die Pflegeberatung hilft nicht nur bei Fragen zum Entlastungsbetrag, sondern auch bei vielen anderen Themen, wie etwa zur Wohnraumanpassung, zur Organisation von Alltagsunterstützung oder zur Entlastung pflegender Angehöriger.

Wo bekomme ich kostenlose Hilfe?

Bei Ihrer Pflegekasse

Der einfachste Weg: Jede Kasse ist gesetzlich verpflichtet, qualifizierte Pflegeberater bereitzustellen. Ein Anruf genügt oft für ein erstes Gespräch.

Pflegestützpunkte vor Ort

Neutrale Beratungsstellen in Ihrer Stadt. Hier arbeiten Kassen und Sozialdienste zusammen. Oft ohne Termin und sehr gut vernetzt.

Online-Pflegelotsen

Nutzen Sie den "Pflegenavigator" (AOK) oder "Pflegelotsen" (vdek) im Internet. Dort finden Sie Listen anerkannter Dienste in Ihrer PLZ-Region.

Unser Fazit: Einfach machen!

Der Entlastungsbetrag ist kein Almosen, sondern eine Leistung, für die Sie jahrelang Beiträge gezahlt haben. Haben Sie kein schlechtes Gewissen, sich diese Hilfe zu holen – sei es für eine saubere Wohnung oder einfach für ein gutes Gespräch bei einer Tasse Kaffee mit einer Betreuungskraft.

Starten Sie am besten klein: Suchen Sie sich eine Sache aus, die Sie im Haushalt aktuell am meisten stört (z.B. das Bettenbeziehen oder der Wocheneinkauf), und nutzen Sie die 131 Euro genau dafür.

Häufige Fragen kurz beantwortet

Was passiert, wenn ich das Geld im Monat nicht verbrauche?
Keine Sorge, das Geld verfällt nicht am Monatsende! Nicht genutzte Beträge werden automatisch auf dem Konto der Pflegekasse angespart. Sie können diese Guthaben bis zum 30.06. des Folgejahres nutzen.

Beispiel: Ihr Budget aus dem Jahr 2025 können Sie noch bis zum 30. Juni 2026 für größere Ausgaben (z.B. Frühjahrsputz) verwenden.
Kann das angesparte Guthaben vererbt werden?
Grundsätzlich nein. Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag erlischt mit dem Tod des Versicherten. Er kann nicht an die Erben ausgezahlt werden.

Wichtige Ausnahme: Wenn der Pflegebedürftige zu Lebzeiten noch Leistungen in Anspruch genommen hat (z.B. Pflegedienst war da), aber die Rechnung erst nach dem Tod eintrifft, muss die Pflegekasse diese Kosten noch erstatten. Reichen Sie solche Rechnungen unbedingt ein!
Muss ich den Entlastungsbetrag versteuern?
Nein. Der Entlastungsbetrag ist eine steuerfreie Sozialleistung (§ 3 Nr. 1a EStG). Er wird auch nicht als Einkommen auf die Grundsicherung im Alter oder Arbeitslosengeld II (Bürgergeld) angerechnet.
Muss ich jedes Jahr einen neuen Antrag stellen?
Nein. Sobald Sie einen Pflegegrad (1 bis 5) haben, steht Ihnen der Entlastungsbetrag automatisch zu. Sie müssen keinen gesonderten Antrag stellen, um das Budget zu "aktivieren". Sie müssen lediglich die Rechnungen einreichen (oder abtreten), um das Geld abzurufen.
Wird mir das Pflegegeld gekürzt, wenn ich die 131 € nutze?
Nein, auf keinen Fall! Der Entlastungsbetrag ist ein zusätzliches Budget ("On-Top-Leistung"). Er hat absolut keinen Einfluss auf Ihr Pflegegeld oder Ihre Pflegesachleistungen. Sie dürfen immer beides in voller Höhe nutzen.

Quellen & Weiterführende Informationen

Rechtlicher Hinweis:
Die Inhalte dieses Ratgebers wurden mit größter Sorgfalt erstellt und entsprechen dem Stand der Pflegereform 2025/2026. Dennoch übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der Angaben. Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt.
Autor Senioren Nachrichten Constantin von Tilly
Autor von Senioren-Nachrichten.de

Über den Autor:

Constantin von Tilly ist Betriebswirt und beschäftigt sich seit vielen Jahren mit gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Themen – insbesondere rund um das Alter, Pflege und Vorsorge. Sein Wissen basiert auf fundierten Erfahrungen in der Wirtschaft, dem Gesundheitswesen und rechtlichen Zusammenhängen. Auch persönliche Pflegeerfahrungen im familiären Umfeld fließen in seine Ratgeber ein.

Geboren an der Ostsee, über Stationen in Hamburg und Braunschweig, lebt er heute mit seiner Familie und einem lebhaften Hund in Leipzig. Mit viel Empathie und technischer Affinität schreibt er praxisnahe Inhalte für die Generation 50+.

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