Sozialraumbudget 2027: Was für Pflegebedürftige und Angehörige geplant ist

Eine alte Dame plant ihren gemeinsamen Einkauf am Tisch mit ihrer Alltagshilfe, die aus dem Sozialraumbudget finanziert wird.
Inhaltsverzeichnis

Wer einen Pflegegrad besitzt und Hilfe im Haushalt oder Begleitung beim Einkaufen braucht, möchte wissen: Welche Unterstützung bezahlt die Pflegekasse? Mit dem geplanten Sozialraumbudget könnte sich das ab 2027 ändern. Es soll den bisherigen Entlastungsbetrag ablösen und anerkannte Alltagshilfen finanzieren.

Grundlage ist der Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) vom 30. September 2026. Die Änderung vom bisherigen Entlastungsbetrag zum neuen Sozialraumbudget ist aktuell für den 1. Januar 2027 vorgesehen, aber noch kein geltendes Recht. Wir erklären Ihnen, für wen das neue Budget gedacht ist, welche Hilfe damit bezahlt werden könnte und was bei der Abrechnung wichtig wäre. (Quelle: PNOG-Kabinettsentwurf, § 45b und Artikel 11, S. 46–47 und 72)

Wer soll das neue Sozialraumbudget bekommen und wie hoch soll es sein?

Nach dem im Kabinett beschlossenen Gesetzesentwurf sollen Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 das Sozialraumbudget nutzen können, wenn sie zu Hause gepflegt werden. Es ist geplant, dass es an anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag gebunden sein soll. Der Pflegegrad allein würde deshalb noch keine Erstattung für jede selbst organisierte Hilfe ermöglichen. (Quelle: PNOG-Kabinettsentwurf, § 45b Abs. 1, S. 46)

Pflegegrad 1 und Pflegegrade 2 bis 5

Aktuell steht auch Menschen mit Pflegegrad 1 in häuslicher Pflege ein Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich zu. Dieser Anspruch gehört zum geltenden Recht und unterstützt viele Betroffene finanziell.

Laut dem im Kabinett beschlossenen Gesetzesentwurf zur Pflegereform ist das neue Sozialraumbudget dagegen erst ab Pflegegrad 2 vorgesehen. Für Menschen mit Pflegegrad 1 würde der bisherige Entlastungsbetrag in Zukunft entfallen. Das bedeutet nicht, dass sämtliche Pflegeleistungen wegfallen sollen. Wer bereits Alltagshilfe nutzt, sollte deren künftige Finanzierung deshalb gesondert klären. (Quelle: BMG: geplante Änderungen bei Pflegegrad 1)

175 oder 300 Euro: Entscheidend ist auch das Alter

Geplant · noch kein geltendes Recht

Innerhalb der Pflegegrade 2 bis 5 soll für die Höhe das Alter entscheidend sein. Die Übersicht zeigt die geplanten monatlichen Höchstbeträge bei häuslicher Pflege.

Pflegegrad 1Unabhängig vom Alter

Kein Sozialraumbudgetim Kabinettsentwurf vorgesehen

Pflegegrad 2 bis 5Unter 25 Jahren

Bis zu 300 Europro Monat geplant

Pflegegrad 2 bis 5Ab 25 Jahren

Bis zu 175 Europro Monat geplant

Die Altersgrenze liegt beim 25. Geburtstag: Der höhere Betrag ist für Menschen vorgesehen, die noch nicht 25 Jahre alt sind.

Ein Höchstbetrag ist keine automatische Auszahlung

Erstattet werden sollen nachgewiesene Kosten anerkannter Alltagshilfen bis zur jeweiligen Grenze. Wer weniger erstattungsfähige Kosten hat, bekommt nicht automatisch den vollen Monatsbetrag.

Stand: 11. Oktober 2026 · Quelle: PNOG-Kabinettsentwurf, § 45b Abs. 1 und 2, S. 46–47 (öffnet einen neuen Tab)

Vom Entlastungsbetrag zum Sozialraumbudget: Die wichtigsten Unterschiede

Das mit der Pflegereform geplante Sozialraumbudget ist weit mehr als nur eine Namensänderung des aktuell bestehenden Entlastungsbetrags. Für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 wäre zwar ein höherer monatlicher Höchstbetrag vorgesehen. Zugleich würde sich aber ändern, welche Hilfen darüber bezahlt werden können. Ein höherer Betrag allein bedeutet deshalb nicht, dass Ihre bisherigen Rechnungen weiterhin auf diesem Weg erstattet würden. Zudem sollen Menschen mit Pflegegrad 1 das Sozialraumbudget nicht erhalten. (Quelle: PNOG-Kabinettsentwurf: § 45b, S. 46–47; Begründung S. 213)

Besonders wichtig ist die geplante Umstellung auch für Personen, die den Entlastungsbetrag bisher für einen Pflegedienst oder für Kosten rund um Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege nutzen. Diese Verwendung ist beim Sozialraumbudget nicht mehr vorgesehen.

Da mit der Pflegereform jedoch auch andere Budgets und ihre Verwendungszwecke reformiert und auch neu eingeführt werden, besteht die Möglichkeit, dass bestimmte Leistungen ggf. zukünftig stattdessen über andere „Töpfe“ finanziert werden können. So kann für eine Kurzzeitpflege beispielsweise das geplante „Überbrückungsbudget“ zukünftig eingesetzt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. 

Die Behandlung bereits angesparter Entlastungsbeträge beim Übergang zur neuen Regelung ist eine eigene Frage. Aus den geplanten Regeln für das neue Monatsbudget lässt sich nicht pauschal ableiten, wann alte Restansprüche verfallen. Darauf gehen wir im Abschnitt „Nicht verbrauchte Beträge“ später näher ein.

Entlastungsbetrag und Sozialraumbudget im Vergleich

Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 · noch kein geltendes Recht

Der Vergleich zeigt die wichtigsten Regeln für die häusliche Pflege. Die geplanten Änderungen sind noch kein geltendes Recht.

Entlastungsbetrag

Aktuell geltendes Recht
Wie hoch ist der Betrag?

Bis zu131 Europro Monat
unabhängig vom Alter

Für Pflegegrad 1 bis 5 in häuslicher Pflege.

Wer kann ihn nutzen?

Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5 in häuslicher Pflege.

Welche Hilfen sind möglich?

Anerkannte Alltagshilfen, Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege und Leistungen ambulanter Pflegedienste. Bei Pflegegrad 2 bis 5 sind Pflegedienstleistungen im Bereich der Selbstversorgung ausgenommen, etwa Hilfe beim Waschen.

Wie wird bezahlt?

Zweckgebundene Kostenerstattung: Dafür müssen Sie die Erstattung beantragen und Belege vorlegen. Keine frei verfügbare zusätzliche Geldzahlung.

Kann man Beträge ansparen?

Nicht genutzte Beträge können im Kalenderjahr gesammelt und in das erste Halbjahr des Folgejahres übertragen werden.

Was gilt für die Umwandlung?

Ab Pflegegrad 2 können nicht genutzte Pflegesachleistungen teilweise für anerkannte Alltagshilfen eingesetzt werden. Das ist der sogenannte Umwandlungsanspruch. Die Umwandlung kann das anteilige Pflegegeld mindern.

Sozialraumbudget

Gesetzentwurf · geplant ab 01.2027
Welche Beträge sind geplant?

Bis zu175 Europro Monat
ab 25 Jahren

Bis zu300 Europro Monat
unter 25 Jahren

Geplant für Pflegegrad 2 bis 5 in häuslicher Pflege.

Wer könnte es nutzen?

Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 in häuslicher Pflege. Für Pflegegrad 1 ist kein Sozialraumbudget vorgesehen.

Welche Hilfen wären möglich?

Ausschließlich anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a. Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege sowie Leistungen zugelassener Pflegedienste gehören nicht zu diesem Budget.

Wie würde bezahlt?

Auch künftig müssten Sie die Erstattung beantragen und Belege vorlegen. Eine automatische Monatszahlung ist nicht vorgesehen.

Könnte man Beträge ansparen?

Das neue Budget soll monatlich zur Verfügung stehen. Die bisherige Ansparmöglichkeit soll entfallen. Alte Restansprüche sind davon getrennt zu prüfen.

Was würde aus der Umwandlung?

Der bisherige Umwandlungsanspruch soll entfallen. Der Zugang zu professionellen Betreuungsleistungen über das geplante Sachleistungsbudget wäre ein eigener Leistungsweg.

Was bedeutet „Selbstversorgung“ bei Pflegedienstleistungen?

Dazu zählt beispielsweise Hilfe beim Waschen und Anziehen oder bei der Nahrungsaufnahme. Bei Pflegegrad 2 bis 5 dürfen solche Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes heute nicht über den Entlastungsbetrag erstattet werden. Für Pflegegrad 1 gilt diese Einschränkung des § 45b nicht.

Wie groß ist der heutige Umwandlungsanspruch?

Die Grenze liegt bei 40 Prozent des monatlichen Höchstbetrags für ambulante Pflegesachleistungen. Erstattet werden können nur Kosten anerkannter Alltagshilfen und nur soweit der entsprechende Sachleistungsbetrag nicht bereits genutzt wurde. Pflegesachleistungen werden vorrangig abgerechnet; eine Umwandlung kann das anteilige Pflegegeld mindern. Die geplante Neuordnung wird im Abschnitt zu den drei Budgets vertieft.

Stand: 11. Oktober 2026 · Quellen: Geltendes Recht: § 45b Abs. 1–2 SGB XI · Geltender Umwandlungsanspruch: § 45a Abs. 4 SGB XI · PNOG-Kabinettsentwurf: §§ 45a/45b, S. 44–47; Begründung S. 212–213 (Links öffnen einen neuen Tab.)

Welche Alltagshilfen soll man mit dem Sozialraumbudget finanzieren können?

Ob Hilfe im Haushalt, Begleitung beim Einkaufen oder stundenweise Betreuung: Solche Alltagshilfen sollen über das geplante Sozialraumbudget finanziert werden. Voraussetzung wäre ein dafür anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag. Für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 in häuslicher Pflege käme daher eine Erstattung bis zum verfügbaren monatlichen Höchstbetrag infrage.

Eine Rechnung mit der Bezeichnung „Haushaltshilfe“  soll jedoch nicht ausreichen. Entscheidend soll sein, ob das Angebot anerkannt ist und die konkret vereinbarte Hilfe von dieser Anerkennung erfasst wird. (Quelle: PNOG-Kabinettsentwurf: § 45a Abs. 1–4 und § 45b Abs. 1, S. 44–46)

Gleiche Tätigkeit, anderer Leistungsweg

Ob eine anerkannte Alltagshilfe oder ein zugelassener Pflegedienst die Wohnung reinigt, kann für die Abrechnung zukünftig ebenfalls einen wichtigen Unterschied machen.

Für die Leistungen zugelassener ambulanter Pflege- oder Betreuungsdienste soll das geplante Sachleistungsbudget genutzt werden. Die Bezeichnung „Haushaltshilfe“ macht sie nicht automatisch zu einer Leistung des Sozialraumbudgets.

Auch Tagespflege und privat organisierte Ersatzpflege wären nicht allein deshalb daraus bezahlbar, weil sie Angehörige entlasten.

Für Ihre bisherige Hilfe heißt das: Klären Sie, welchen Status das Angebot hat und über welche Leistung die konkrete Hilfe abgerechnet werden kann. Hinweise zur Suche und zur Prüfung finden Sie im Kapitel „Anerkannte Anbieter und Nachbarschaftshilfe finden“. (Quelle: PNOG-Kabinettsentwurf: § 36 Abs. 1 und 4, S. 39–40; §§ 45a/45b, S. 44–46; Begründung S. 211–213)

Drei Beispiele für Unterstützung im Alltag

Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 · noch kein geltendes Recht

Die Beispiele zeigen mögliche Tätigkeiten. Sie sind keine Zusage, dass jede entsprechende Rechnung erstattet würde.

  • Hilfe im Haushalt

    Zum Beispiel beim Reinigen der Wohnung oder bei der Wäsche helfen.

    Möglicher Weg: ein für diese Haushaltshilfe anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag.

  • Begleitung beim Einkaufen

    Zum Beispiel gemeinsam einkaufen gehen und beim Tragen helfen.

    Möglicher Weg: anerkannte Alltagsbegleitung oder anerkannte Nachbarschaftshilfe. Bezahlt würde die Hilfe, nicht der Einkauf selbst.

  • Betreuung und Entlastung

    Zum Beispiel stundenweise Gesellschaft und Betreuung zu Hause, während eine pflegende Angehörige einen eigenen Termin wahrnimmt.

    Möglicher Weg: ein anerkanntes Betreuungsangebot, dessen Leistungen den konkreten Betreuungsbedarf abdecken.

Anerkennung bleibt Voraussetzung

Eine privat beauftragte Reinigungskraft oder ein hilfsbereiter Nachbar wäre nicht automatisch abrechenbar. Auch Nachbarschaftshilfe müsste die jeweils geltenden Anerkennungsregeln erfüllen. Der Entwurf sieht dafür einen neuen Weg mit Übergangsregelung vor; eine bundesweit einheitliche Anerkennung bereits zum geplanten Start 2027 ist damit nicht zugesichert.

Stand: 11. Oktober 2026 · Quellen: PNOG-Kabinettsentwurf: § 45a Abs. 1–4 und § 45b Abs. 1, S. 44–46 (Links öffnen einen neuen Tab.)

Anerkannte Anbieter und Nachbarschaftshilfe finden

Fragen Sie Ihre Pflegekasse nach anerkannten Alltagshilfen in Ihrer Nähe und lassen Sie sich anschließend vom Anbieter bestätigen, dass er die benötigte Hilfe anbietet und freie Termine hat. Ein Eintrag in einem Verzeichnis allein sagt noch nicht, ob ein passendes Angebot verfügbar ist.

Kann meine bisherige Haushaltshilfe bleiben?

Der Gesetzesentwurf zur Pflegereform ist kein Grund, eine bewährte Hilfe vorschnell zu kündigen. Klären Sie mit Ihrem Anbieter und der Pflegekasse, ob deren Kosten künftig über das Sozialraumbudget erstattungsfähig wären. Bei einem zugelassenen Pflegedienst, der heute Ihre Wohnung reinigt, ist besonders wichtig, welcher Leistungsweg dafür künftig infrage käme.

Nach dem Gesetzesentwurf wären anerkannte Alltagshilfen und zugelassene ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste getrennt abzurechnen.

Vier Fragen vor der Buchung

Geplant · Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 · noch kein geltendes Recht
Stand: 11. Oktober 2026

Mit diesen Fragen lassen sich Angebot und Abrechnung vorab klären. Die Regeln für das Sozialraumbudget sind noch geplant.

  1. Für welche Hilfe ist Ihr Angebot anerkannt?

    Lassen Sie sich den Anerkennungsnachweis und den erfassten Leistungsumfang nennen. Eine Versorgungszulassung allein wäre kein Nachweis für die Nutzung des Sozialraumbudgets.

  2. Haben Sie passende freie Termine?

    Klären Sie Häufigkeit, Dauer und Beginn der Hilfe. Anerkennung bedeutet nicht automatisch Verfügbarkeit.

  3. Was kostet die Hilfe insgesamt?

    Fragen Sie nach Stundensatz oder Pauschale sowie Anfahrt, Mindestbuchungszeit und weiteren möglichen Kosten. Lassen Sie sich ein vollständiges Angebot geben.

  4. Wie wird mit meiner Kasse abgerechnet?

    Klären Sie, ob Sie Rechnungen selbst einreichen oder ob eine Direktabrechnung vereinbart werden kann. Lassen Sie auch prüfen, welche Kosten erstattungsfähig wären.

Nachbarschaftshilfe: Wie ist der Übergang geplant?

Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen soll bis zum 1. Januar 2028 Richtlinien für die Anerkennung einzelner Nachbarschaftshelfender festlegen. Bis diese in Kraft treten, bleibt nach dem Entwurf die zuständige Landesbehörde nach bisherigem Landesrecht zuständig. Auch der Umgang mit bereits anerkannten Angeboten soll in den Richtlinien geregelt werden. Die landesrechtliche Anerkennung anderer Alltagshilfe-Angebote soll grundsätzlich bestehen bleiben.

Stand: 11. Oktober 2026 · Quellen: PNOG-Kabinettsentwurf: § 45a Abs. 1–4 und § 45b, S. 44–47 (Links öffnen einen neuen Tab.)

Ältere pflegebedürftige Frau und ihre erwachsene Tochter sortieren Rechnungen für die Pflegekasse

So sollen Antrag, Nachweise und Abrechnung beim Sozialraumbudget zukünftig funktionieren

Das Sozialraumbudget soll ohne vorherigen gesonderten Antrag auf diesen Anspruch entstehen, sobald seine Voraussetzungen vorliegen.

Für die Erstattung der einzelnen Leistungen müssten Sie dennoch die erforderlichen Mittel beantragen und Belege einreichen. „Ohne vorherigen Antrag“ bedeutet also keine automatische Überweisung (Quelle: PNOG-Kabinettsentwurf: § 45b Abs. 2, S. 46–47)

Wer erstmals Pflegeleistungen benötigt und noch keinen festgestellten Pflegegrad hat, sollte sich für den Antrag und die Begutachtung an seine Pflegeversicherung wenden. Lesen Sie dazu auch gerne unseren Spezialratgeber zum Thema „Pflegegrad beantragen“ mit weiteren Informationen und Tipps. (Quelle: § 33 Abs. 1 SGB XI)

Muss ich die Kosten zunächst selbst bezahlen?

Das hängt vom vereinbarten Abrechnungsweg ab. Wenn Sie selbst die Rechnung einreichen, kann es nötig sein, die Kosten bis zur Erstattung vorzustrecken. Klären Sie deshalb bestenfalls vor der Buchung das Zahlungsziel und Abrechnung. Eine direkte Abrechnung zwischen Anbieter und Pflegekasse muss gesondert vereinbart werden.

Dafür kann eine Abtretung infrage kommen: Sie übertragen dem Anbieter den vereinbarten Erstattungsanspruch, damit er die Zahlung von der Kasse erhalten kann. Nach dem Gesetzesentwurf soll diese Abtretung gegenüber der Pflegekasse erst wirksam werden, wenn die pflegebedürftige Person sie der Kasse schriftlich oder elektronisch anzeigt. Die Anzeige soll Angaben zur pflegebedürftigen Person, zum Empfänger sowie zu Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs enthalten. (Quelle: PNOG-Kabinettsentwurf: § 35b, S. 39; § 45b Abs. 2, S. 46–47)

Welche Nachweise gehören zur Abrechnung?

Bewahren Sie Rechnungen und vorhandene Leistungsnachweise auf. Klären Sie mit der zuständigen Stelle, welche Angaben sie zu Anbieter, erbrachter Hilfe, Leistungsdatum und Kosten benötigt und wie die Anerkennung nachgewiesen wird.

Zuständig soll die Pflegekasse beziehungsweise die private Pflegeversicherung sein. Im Falle einer Beihilfeberechtigung kommt die Beihilfestelle anteilig hinzu. Eine Überweisung auf Ihr Konto ist dann der Kostenersatz für die genutzte Hilfe, keine zusätzliche frei verfügbare Monatszahlung. (Quelle: PNOG-Kabinettsentwurf: § 45b Abs. 1–2, S. 46–47)

Wenn Angehörige unterstützen oder die Kasse Rückfragen hat

Angehörige können helfen, Rechnungen zu ordnen und Unterlagen vorzubereiten. Wer für die pflegebedürftige Person verbindlich handeln oder Auskünfte erhalten soll, sollte die erforderliche Vollmacht beziehungsweise Vertretungsbefugnis mit der zuständigen Stelle klären. Die Verwandtschaft allein ersetzt diesen Nachweis nicht. Die Hilfe bei der Abrechnung begründet zudem keinen eigenen Anspruch auf Bezahlung als Nachbarschaftshilfe. (Quelle: Vertretung gegenüber der Pflegekasse: § 13 SGB X)
Bei Rückfragen lassen Sie sich konkret nennen, welche Unterlagen fehlen. Wird die Erstattung abgelehnt, prüfen Sie die Begründung und gegebenenfalls die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid. Die Pflegeberatung kann dabei unterstützen, die nächsten Schritte zu klären.

Von der passenden Hilfe zur Erstattung

Geplant · Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 · noch kein geltendes Recht
Stand: 11. Oktober 2026

Geplanter Ablauf für ein anerkanntes Angebot und einen bestehenden Anspruch auf Sozialraumbudget.

  1. Anspruch prüfen

    Pflegegrad, häusliche Pflege und verfügbaren Monatsbetrag klären.

  2. Angebot und Preis klären

    Anerkennung, passende Hilfe und Gesamtkosten prüfen.

  3. Leistung und Nachweise

    Erbrachte Hilfe dokumentieren und Belege aufbewahren.

  4. Erstattung beantragen

    Unterlagen selbst einreichen oder vereinbarten direkten Abrechnungsweg nutzen.

  • Sie reichen selbst ein

    Sie erhalten die Rechnung und beantragen die Erstattung bei der zuständigen Stelle. Eine Vorleistung kann nötig sein; Zahlungsziel vorher klären.

  • Der Anbieter rechnet direkt ab

    Nur nach gesonderter Vereinbarung. Eine dafür genutzte Abtretung müsste nach dem Entwurf der Pflegekasse angezeigt werden, um wirksam zu sein.

Belege bleiben erforderlich

Auch wenn der Anspruch ohne vorherigen gesonderten Antrag entsteht, bleiben Erstattungsantrag und Nachweise nötig. Eine Direktabrechnung erhöht weder den verfügbaren Betrag noch den Umfang der erstattungsfähigen Kosten.

Stand: 11. Oktober 2026 · Quellen: PNOG-Kabinettsentwurf: § 35b, S. 39; § 45b Abs. 2, S. 46–47 (Links öffnen einen neuen Tab.)

Wann eigene Kosten bleiben: Zwei verständliche Beispiele

Eigene Kosten können laut des Gesetzesentwurfs entstehen, wenn die Rechnung den geplanten verfügbaren Monatsbetrag des Sozialraumbudgets übersteigt oder die Hilfe nicht für das Sozialraumbudget anerkannt ist. Auch ein günstiges Angebot ist deshalb nicht automatisch die bessere Wahl. Entscheidend sind der Gesamtpreis und die tatsächlich erstattungsfähigen Leistungen. (Quelle: PNOG-Kabinettsentwurf: § 45b, S. 46–47; Begründung S. 213)

Den Gesamtpreis vor der Buchung klären

Fragen Sie neben dem Stundensatz oder der Pauschale nach Anfahrt, Mindestbuchungszeit und weiteren möglichen Kosten. Lassen Sie sich erklären, welche Positionen die Pflegeversicherung erstatten würde. Ob eine bestimmte Nebenkostenposition übernommen wird, lässt sich nicht allein aus der Höhe des Budgets ableiten.

Die folgenden Beispiele verwenden frei gewählte Preise. Sie zeigen die Berechnung unter festen Annahmen und sind keine Aussage über übliche Marktpreise oder eine allgemeine Zuzahlungsquote.

Zwei Kostenfälle zum geplanten Sozialraumbudget

Geplant · Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 · noch kein geltendes Recht
Stand: 11. Oktober 2026

Beide Beispiele betreffen eine Person ab 25 Jahren mit Pflegegrad 2 in häuslicher Pflege. Der volle geplante Monatsbetrag von 175 Euro ist noch verfügbar; andere Erstattungen werden nicht berücksichtigt.

Beispiel A: Anerkannte Hilfe für 200 Euro

Annahme: 200 Euro Gesamtrechnung einschließlich aller vereinbarten Nebenkosten; sämtliche Positionen sind erstattungsfähig. Das Angebot ist für die erbrachte Hilfe anerkannt.

Angenommene Gesamtkosten
200 Euro
Geplante Erstattung höchstens
175 Euro
Selbst zu tragen
25 Euro

200 Euro − 175 Euro = 25 Euro. Der ungedeckte Betrag bleibt in diesem Beispiel bei Ihnen. Bei bereits teilweise genutztem Monatsbudget könnte er höher ausfallen.

Beispiel B: Günstiger, aber ohne Anerkennung

Annahme: Eine privat beauftragte Reinigungskraft verlangt insgesamt 150 Euro. Für das Angebot fehlt die erforderliche Anerkennung.

Angenommene Gesamtkosten
150 Euro
Erstattung aus dem Sozialraumbudget
0 Euro
Aus diesem Budget ungedeckt
150 Euro

Der Preis liegt unter 175 Euro. Trotzdem wäre diese Rechnung nicht über das Sozialraumbudget erstattungsfähig. Eine Finanzierung aus einer anderen Leistung ist damit nicht zugesagt.

Eigene Beispielrechnung auf Grundlage des Entwurfs; die Preise sind frei gewählt. Die Höhe allein entscheidet nicht über die Erstattung; Anerkennung und konkrete Leistung müssen ebenfalls passen.

Stand: 11. Oktober 2026 · Quellen: PNOG-Kabinettsentwurf: § 45b, S. 46–47; Begründung S. 213 (Links öffnen einen neuen Tab.)

Nicht verbrauchtes Sozialraumbudget: Was soll sich beim Ansparen ändern?

Heute können nicht genutzte Entlastungsbeträge innerhalb des Kalenderjahres gesammelt und in das erste Halbjahr des Folgejahres übertragen werden. Diese Regel gehört zum aktuell geltenden Recht. (Quelle: § 45b Abs. 1–2 SGB XI)

Beim geplanten Sozialraumbudget soll diese Ansparmöglichkeit ab Januar 2027 entfallen. Die Begründung des Entwurfs sieht eine regelmäßige monatliche Nutzung vor. Wer in einem Monat keine Hilfe nutzt, könnte dessen Budget danach nicht für zusätzliche Hilfe in späteren Monaten sammeln. Das ist von der späteren Einreichung einer Rechnung für bereits erbrachte Hilfe zu unterscheiden. (Quelle: PNOG-Kabinettsentwurf: § 45b, S. 46–47; Begründung S. 213)

Was wird aus meinem Restbetrag von 2026?

Ob Restbeträge aus 2026 noch bis zum 30. Juni 2027 genutzt werden können, ist angesichts der geplanten Reform noch nicht abschließend gesichert. Die KNAPPSCHAFT erklärt auf ihrer Reformseite, dass solche Beträge nach der geplanten Neuregelung nicht auf 2027 übertragen werden sollen. Das ist jedoch eine Kasseninformation zum Gesetzesentwurf, noch keine geltende gesetzliche Ausschlussfrist. (Quelle: KNAPPSCHAFT: erwartete Regeln zur Übertragung – Kasseninformation, kein geltendes Gesetz)

In dem aktuellen Gesetzesentwurf vom 30,09.2026 ist derzeit keine ausdrückliche Übergangsbestimmung für diese alten Restansprüche enthalten. Deshalb lässt sich derzeit weder eine sichere Weiternutzung bis Ende Juni 2027 noch ein pauschaler Verfall zum 31. Dezember 2026 bestätigen. Maßgeblich wird daher die endgültige gesetzliche Regelung sein.

Fragen Sie Ihre Pflegekasse beziehungsweise private Pflegeversicherung nach Ihrem noch verfügbaren Entlastungsbetrag und ihrer aktuellen Einschätzung zum Übergang. Lassen Sie sich die Auskunft möglichst schriftlich geben. (Quelle: PNOG-Kabinettsentwurf: § 45b, S. 46–47; Übergangsänderungen S. 62–63; Begründung S. 213)

Bis wann muss ich eine Rechnung einreichen?

Der Zeitraum, in dem Hilfe genutzt werden kann, ist nicht automatisch die Frist zur Einreichung der Rechnung. Aus dem geplanten Wegfall des Ansparens folgt daher keine Regel, wonach jede Rechnung bis zum Monatsende bei der Kasse liegen müsste.

Klären Sie für die konkrete Rechnung, welchem Leistungszeitraum sie zugeordnet wird und welche Einreichungsfrist gilt. Reichen Sie vollständige Belege möglichst zeitnah ein. Bei Hilfe aus 2026 und einer Abrechnung erst 2027 sollten Sie ausdrücklich nach der Behandlung dieser bereits erbrachten Leistung fragen.

Ansparen und Übergang: Drei Fälle auseinanderhalten

Geltendes Recht und geplante Änderungen · Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 · Neuregelung noch nicht in Kraft
Stand: 11. Oktober 2026

Heutige Ansprüche, das geplante neue Monatsbudget und alte Restbeträge folgen nicht automatisch denselben Regeln.

  • Heutiger Entlastungsbetrag

    Geltendes Recht

    Nicht genutzte Beträge können im Kalenderjahr gesammelt und in das erste Halbjahr des Folgejahres übertragen werden. Für den geplanten Wechsel 2026/2027 ist die Übergangsfrage zusätzlich zu prüfen.

  • Neues Sozialraumbudget

    Im Entwurf

    Monatliche Nutzung ohne fortgeführte Ansparmöglichkeit. Daraus folgt keine automatische Pflicht, Rechnungen noch im selben Monat einzureichen.

  • Restbeträge aus 2026

    Übergang noch nicht abschließend gesichert

    Die KNAPPSCHAFT erwartet, dass sie nicht auf 2027 übertragen werden können. Eine verbindliche allgemeine Verfallsfrist lässt sich daraus heute nicht ableiten. Restanspruch und Behandlung bei der eigenen Pflegeversicherung klären.

Stand: 11. Oktober 2026 · Quellen: Geltendes Recht: § 45b Abs. 1–2 SGB XI · PNOG-Kabinettsentwurf: § 45b, S. 46–47; Begründung S. 213 · KNAPPSCHAFT: erwartete Regeln zur Übertragung – Kasseninformation, kein geltendes Gesetz (Links öffnen einen neuen Tab.)

Sozialraumbudget, Entlastungsbudget und Sachleistungsbudget richtig unterscheiden

Die ähnlich klingenden Namen der geplanten Budgets für Menschen mit Pflegegrad stehen im Gesetzesentwurf zur Pflegereform für sehr unterschiedliche Leistungen. Das Sozialraumbudget soll anerkannte Alltagshilfen finanzieren. Das Entlastungsbudget bezeichnet dagegen den Rahmen für das Pflegegeld. Für professionelle häusliche Pflegehilfe ist das Sachleistungsbudget vorgesehen.

Welches Budget ist für welche Hilfe vorgesehen?

Der heutige Entlastungsbetrag und das geplante Entlastungsbudget hören sich ähnlich an, sind aber nicht dasselbe. Wer eine Haushaltshilfe sucht, sollte nach Inkrafttreten der Reform, nach deren Anerkennung oder Zulassung fragen: Ein anerkanntes Alltagsangebot soll dem Sozialraumbudget zugeordnet werden.

Eine zugelassene ambulante Pflege- oder Betreuungseinrichtung würde wohl die entsprechende häusliche Pflegehilfe über das Sachleistungsbudget erbringen. Die Tätigkeit allein entscheidet also noch nicht über den Abrechnungsweg. Diese Neuordnung wirkt zunächst sehr unübersichtlich, da nun stärker unterschieden werden soll, wer die Leistung erbringt. Für Betroffene und Angehörige können diese neuen Budgets und Leistungen entsprechend unübersichtlich wirken. (Quelle: PNOG-Kabinettsentwurf: §§ 36–38, S. 39–41; §§ 45a/45b, S. 44–47)

Welche Auswirkungen hätte die Nutzung auf mein Pflegegeld?

Die Nutzung des geplanten Sozialraumbudgets allein soll das Pflegegeld nicht kürzen.

Anders kann es aussehen, wenn ein zugelassener Pflegedienst die Alltagshilfe übernimmt und über das Sachleistungsbudget abrechnet. Wer Pflegegeld und Sachleistungen kombiniert, erhält das Pflegegeld nur anteilig. Wird durch die zusätzliche Alltagshilfe ein größerer Anteil des Sachleistungsbudgets genutzt, fällt der verbleibende Pflegegeldanteil entsprechend geringer aus. Entscheidend ist deshalb, über welche Leistung die Hilfe abgerechnet wird (Quellen: PNOG-Kabinettsentwurf: §§ 36–38, S. 39–41; §§ 45a/45b, S. 44–47,  § 38 SGB XI – Kombination von Geld- und Sachleistung)


Drei Budgets, drei unterschiedliche Aufgaben

Geplant · Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 · noch kein geltendes Recht
Stand: 11. Oktober 2026

Die Übersicht beschreibt den Kabinettsentwurf. Für die einzelnen Leistungen gelten jeweils eigene Anspruchsvoraussetzungen.

  • Sozialraumbudget

    Kostenerstattung für anerkannte Alltagshilfe

    Für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, einschließlich entsprechend anerkannter Nachbarschaftshilfe. Vorgesehen für Pflegegrad 2 bis 5 bei häuslicher Pflege; keine frei verfügbare Geldzahlung.

  • Entlastungsbudget

    Rahmen für das Pflegegeld

    Für Pflegegrad 2 bis 5, wenn die erforderliche Pflege in geeigneter Weise selbst sichergestellt wird, etwa mit Unterstützung von Angehörigen. Nicht mit dem heutigen Entlastungsbetrag verwechseln.

  • Sachleistungsbudget

    Professionelle häusliche Pflegehilfe

    Für körperbezogene Pflege, pflegerische Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung durch zugelassene Leistungserbringer. Vorgesehen für Pflegegrad 2 bis 5 bei häuslicher Pflege.

Die Übersicht ist keine Zusage, alle vollen Budgets miteinander kombinieren zu können. Bei der Kombination von Sachleistungen und Pflegegeld gelten die anteiligen Regeln des § 38. Die Nutzung des Sozialraumbudgets allein löst diese Kürzung nicht aus.

Stand: 11. Oktober 2026 · Quellen: PNOG-Kabinettsentwurf: §§ 36–38, S. 39–41; §§ 45a/45b, S. 44–47 · Geltendes Recht: § 38 SGB XI – Kombination von Geld- und Sachleistung (Links öffnen einen neuen Tab.)

Geplanter Start 2027: Was Sie jetzt schon klären können

Für das Sozialraumbudget ist im Kabinettsentwurf zur Pflegereform der 1. Januar 2027 als Beginn vorgesehen. Der Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026 ist jedoch noch kein abgeschlossenes Gesetzgebungsverfahren. Bis eine entsprechende Neuregelung in Kraft tritt, gelten daher die bisherigen Vorschriften.

Wenn Sie bereits Hilfe nutzen, lassen Sie sich von Ihrer Pflegeversicherung und dem Anbieter erläutern, was für Ihre konkrete Leistung heute gilt und was sich nach dem Entwurf ändern würde. Hilfreich sind die letzte Rechnung und eine Übersicht über den noch verfügbaren Entlastungsbetrag. Offene Fragen zu Restbeträgen aus 2026 sollten Sie sich möglichst schriftlich beantworten lassen; die Unsicherheit zum Übergang ist im Abschnitt „Nicht verbrauchte Beträge“ erläutert.

Auch die geplante Anerkennung von Nachbarschaftshilfe durch die Pflegekassen bedeutet nicht, dass dieser Weg überall schon am 1. Januar 2027 genutzt werden könnte. Bis zum Inkrafttreten der vorgesehenen Richtlinien soll die Anerkennung weiterhin nach dem im Entwurf genannten landesrechtlichen Verfahren erfolgen. (Quelle: PNOG-Kabinettsentwurf: § 45a Abs. 4, S. 46 – Übergang bei Nachbarschaftshilfe)

Drei Fragen für das Gespräch mit Kasse und Anbieter

Geplant · Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 · noch kein geltendes Recht
Stand: 11. Oktober 2026

Legen Sie Angaben zu Ihrer bisherigen Hilfe und, falls vorhanden, die letzte Rechnung bereit. Diese Fragen helfen, die Planung auf Ihre Situation zu beziehen.

  1. Ist mein Angebot für den jeweiligen Zeitraum anerkannt?

    Lassen Sie sich bestätigen, welchen Status der Anbieter hat und welche konkrete Hilfe darüber abgerechnet werden kann.

  2. Wie wird meine Rechnung abgerechnet?

    Klären Sie den zuständigen Leistungsweg, den verfügbaren Betrag, die nötigen Belege und mögliche eigene Kosten.

  3. Was gilt für meine Restbeträge aus 2026?

    Fragen Sie nach der aktuellen Einschätzung zum Übergang und bitten Sie um eine schriftliche Auskunft. Bereits erbrachte Hilfe mit noch offener Rechnung gesondert ansprechen.

Heute benötigte Hilfe sollten Sie wegen des Entwurfs nicht aufschieben. Eine pauschale Neuantragspflicht oder eine automatische Umstellung aller bisherigen Abrechnungen lässt sich daraus nicht ableiten.

Stand: 11. Oktober 2026 · Quellen: PNOG-Kabinettsentwurf: Artikel 11, S. 72 – geplanter Beginn · PNOG-Kabinettsentwurf: § 45a Abs. 4, S. 46 – Übergang bei Nachbarschaftshilfe (Links öffnen einen neuen Tab.)

Fazit: Entscheidend sind passende Hilfen und klare Abrechnung

Das geplante Sozialraumbudget könnte die Finanzierung anerkannter Alltagshilfen deutlich verändern. Ein höherer Monatsbetrag wäre dabei nur ein Teil der Neuerung: Ebenso wichtig sind der geplante engere Verwendungszweck, der vorgesehene Wegfall des Ansparens und die Frage, ob vor Ort ein passendes Angebot verfügbar ist. Für Betroffene und Angehörige zählt deshalb, welche Hilfe im eigenen Alltag tatsächlich ankommt.

Klären Sie als nächsten Schritt mit Ihrer Pflegeversicherung, ob die gewünschte Hilfe anerkannt ist, wie sie abgerechnet wird und welche Kosten bei Ihnen bleiben. Wenn Sie bereits Unterstützung erhalten, beziehen Sie deren Anbieter in dieses Gespräch ein. Bis eine entsprechende Neuregelung in Kraft tritt, gelten die bisherigen Vorschriften. Der aktuelle Gesetzesentwurf bietet Orientierung für die Planung, aber noch keine verbindliche Zusage für die Versorgung ab 2027.

Häufige Fragen zum geplanten Sozialraumbudget

Stand: 11. Oktober 2026. Geplant · Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 · noch kein geltendes Recht.

Diese Antworten ergänzen die Erläuterungen zu Anspruch, Alltagshilfen und Abrechnung. Sie beziehen sich auf den Kabinettsentwurf; wo heutige Beratungsangebote gemeint sind, ist das ausdrücklich beschrieben.

Können mehrere anerkannte Angebote im selben Monat genutzt werden?

Mehrere anerkannte Angebote könnten nach dem Entwurf aus demselben Sozialraumbudget bezahlt werden. Das Sozialraumbudget ist ein gemeinsamer monatlicher Höchstbetrag für die berechtigte Person, kein eigener Betrag je Anbieter. Alle abgerechneten Hilfen müssten die Voraussetzungen erfüllen. Wenn Sie beispielsweise eine anerkannte Haushaltshilfe und eine anerkannte Einkaufsbegleitung nutzen, würden die erstattungsfähigen Kosten zusammen auf das verfügbare Monatsbudget angerechnet.

Stand: 11. Oktober 2026 · Quellen: PNOG-Kabinettsentwurf: § 45b Abs. 1–2, S. 46–47 (Links öffnen einen neuen Tab.)

Was kann ich tun, wenn ich keinen anerkannten Anbieter mit freien Terminen finde?

Fragen Sie Ihre Pflegekasse nach Verzeichnissen anerkannter Angebote und lassen Sie sich bei der Suche beraten. Schon heute können Sie dafür auch einen örtlichen Pflegestützpunkt nutzen, sofern es einen gibt. Privat Pflegepflichtversicherte können sich an COMPASS Private Pflegeberatung wenden. Fragen Sie die Anbieter anschließend nach freien Terminen und dem Einsatzgebiet.

Aus einem fehlenden Angebot entsteht nach dem Entwurf kein Anspruch auf eine freie Auszahlung des Sozialraumbudgets. Auch eine nicht anerkannte Hilfe wäre deshalb nicht automatisch erstattungsfähig.

Stand: 11. Oktober 2026 · Quellen: BMG: Pflegefall – Anbieterverzeichnisse und Pflegeberatung · PNOG-Kabinettsentwurf: § 45b Abs. 1–2, S. 46–47 (Links öffnen einen neuen Tab.)

Was gilt bei privater Pflegeversicherung und Beihilfe?

Der Entwurf sieht die Kostenerstattung auch durch das zuständige private Pflegeversicherungsunternehmen vor. Bei Beihilfeberechtigung soll die Beihilfestelle anteilig beteiligt sein. Dafür müssen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und die entstandenen Kosten durch entsprechende Belege nachgewiesen werden.

Der Monatsbetrag würde dadurch nicht doppelt zur Verfügung stehen. Klären Sie mit Ihrer privaten Pflegepflichtversicherung und gegebenenfalls der Beihilfestelle, welchen Anteil die jeweilige Stelle übernimmt und wie Sie die Belege einreichen sollen.

Stand: 11. Oktober 2026 · Quellen: PNOG-Kabinettsentwurf: § 45b Abs. 1–2, S. 46–47 (Links öffnen einen neuen Tab.)

Können Angehörige als Nachbarschaftshilfe bezahlt werden?

Nach dem Entwurf wäre das nicht automatisch möglich. Die Hilfe müsste als Nachbarschaftshilfe anerkannt sein; die Unterstützung durch einen Angehörigen allein reicht dafür nicht aus. Der Entwurf sieht neue Richtlinien für die Anerkennung vor. Bis zu deren Inkrafttreten soll der dort genannte landesrechtliche Anerkennungsweg gelten.

Eine bundesweite Zusage für die Bezahlung von Angehörigen lässt sich daraus nicht ableiten. Lassen Sie vorab bei der zuständigen Anerkennungsstelle und Ihrer Pflegeversicherung klären, ob die konkrete Person die anwendbaren Voraussetzungen erfüllt. Geben Sie dabei auch das Verwandtschaftsverhältnis und einen möglichen gemeinsamen Haushalt an.

Stand: 11. Oktober 2026 · Quellen: PNOG-Kabinettsentwurf: § 45a Abs. 4, S. 46; Begründung S. 212 (Links öffnen einen neuen Tab.)

Quellen und Rechtsgrundlagen

Recherchestand: 11. Oktober 2026 · Der Kabinettsentwurf ist noch kein geltendes Recht.

Der Ratgeber unterscheidet geltendes Recht, den PNOG-Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 und ergänzende Erläuterungen. Die folgenden Quellen tragen die Aussagen im gesamten Ratgeber; passende Einzelbelege stehen zusätzlich bei den jeweiligen Absätzen.

Geltendes Recht

Gesetzliche Grundlagen für die heute geltenden Ansprüche und Verfahren.

Entwurf: Pflegeneuordnungsgesetz

Maßgebliche Planungsgrundlage ist die Kabinettsfassung vom 30. September 2026. Die Seitenangaben beziehen sich auf die gedruckten PDF-Seiten.

Offizielle Erläuterungen und Kasseninformation

Diese Informationen helfen bei der Einordnung. Erläuterungen und Erwartungen einer Pflegekasse sind von gesetzlichen Regelungen zu unterscheiden.

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Autor Senioren Nachrichten Constantin von Tilly
Autor von Senioren-Nachrichten.de

Über den Autor:

Constantin von Tilly ist Betriebswirt und beschäftigt sich seit vielen Jahren mit gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Themen – insbesondere rund um das Alter, Pflege und Vorsorge. Sein Wissen basiert auf fundierten Erfahrungen in der Wirtschaft, dem Gesundheitswesen und rechtlichen Zusammenhängen. Auch persönliche Pflegeerfahrungen im familiären Umfeld fließen in seine Ratgeber ein.

Geboren an der Ostsee, über Stationen in Hamburg und Braunschweig, lebt er heute mit seiner Familie und einem lebhaften Hund in Leipzig. Mit viel Empathie und technischer Affinität schreibt er praxisnahe Inhalte für die Generation 50+.

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