Die Pflegereform betrifft die finanzielle Situation von Millionen Pflegebedürftigen, ihren Familien und pflegenden Angehörigen. Wer Unterstützung braucht oder selbst pflegt, möchte wissen: Welche Hilfe bleibt nach der Pflegereform, was verändert sich und reicht das Geld künftig noch?
Mit dem am 30.09.2026 im Kabinett beschlossenen Gesetzesentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) plant die Politik ab dem kommenden Jahr 2027 neue Pflegebudgets, strengere Voraussetzungen für Pflegegrade und Einsparungen in Milliardenhöhe. Dieser Ratgeber erklärt die wichtigsten Änderungen und ihre möglichen Folgen für Ihren Alltag.
Pflegereform 2027: Das Wichtigste auf einen Blick
Gesetzentwurf am 30.09.2026 vom Bundeskabinett beschlossenNoch kein geltendes Recht. Änderungen sind im Gesetzgebungsverfahren möglich. Bis zum jeweiligen Inkrafttreten gelten die bisherigen Ansprüche weiter.
- Pflegegeld soll zum Entlastungsbudget werden
Das bisherige Pflegegeld soll in einem neuen Entlastungsbudget aufgehen. Die höheren Monatsbeträge sollen auch Verbrauchspflegehilfsmittel und selbst organisierte Ersatzpflege abdecken. Mehr Geld bedeutet nicht automatisch mehr Unterstützung.
- Pflegesachleistungen sollen zum Sachleistungsbudget werden
Die bisherigen Pflegesachleistungen sollen in einem neuen Sachleistungsbudget aufgehen. Daraus sollen die reguläre Pflege durch zugelassene Dienste und zusätzliche Vertretungseinsätze bezahlt werden.
- Entlastungsbetrag soll neu geregelt werden
Bei Pflegegrad 1 sollen bis zu 131 Euro monatlich entfallen. Für Pflegegrad 2 bis 5 ist stattdessen ein zweckgebundenes Sozialraumbudget für anerkannte Alltagshilfen vorgesehen.
- Verhinderungspflege soll neu geordnet werden
Geplante Vertretung zu Hause soll aus den Monatsbudgets bezahlt werden. Für Kurzzeitpflege und bestimmte akute Pflegesituationen ist ein Überbrückungsbudget vorgesehen.
- Verbrauchspflegehilfsmittel: separater Anspruch soll entfallen
Der zusätzliche Anspruch auf bisher bis zu 42 Euro monatlich soll entfallen. Diese Ausgaben müssten aus dem Entlastungsbudget bezahlt werden. Pflegegrad 1 erhält dieses Budget nicht.
- Pflegegrad 1 bis 3: höhere Hürden
Höhere Punktgrenzen und geänderte Bewertungsregeln könnten neue Antragsteller schlechterstellen. Bestehende Pflegegrade sollen vor einer Herabstufung allein durch die neuen Regeln geschützt werden.
- Pflege-Cockpit und persönliche Begleitung
Ein digitales Pflege-Cockpit soll Informationen, Anträge und Leistungsübersichten bündeln. Eine Pflegebegleitung soll bei der Organisation helfen. Erste Cockpit-Funktionen sind spätestens bis Juli 2028 geplant, die Pflegebegleitung ab 2029.
Milliardeneinsparungen und höhere Beiträge geplant
| Geplante Wirkung | 2027 | 2028 |
|---|---|---|
| Geringere Ausgaben | 2,45 Mrd. Euro | 9 Mrd. Euro |
| Zusätzliche Beitragseinnahmen | 3,80 Mrd. Euro | 5,46 Mrd. Euro |
Schätzungen des Gesetzentwurfs. Unter anderem soll die bisher vorgesehene Leistungserhöhung 2028 entfallen. Die zusätzlichen Einnahmen entstehen durch höhere Beiträge bestimmter Versichertengruppen und neue Arbeitgeberbeiträge für Minijobs.
Grundlage: Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PDF) vom 30.09.2026.
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Entlastungsbetrag und kostenlose Pflegehilfsmittel: Diese Zusatzleistungen sollen sich ändern
Für Alltagshilfe, Einmalhandschuhe oder eine Vertretung bei der Pflege gibt es bisher eigene Leistungsansprüche. Ab 2027 sollen mehrere davon entfallen oder in neuen Budgets aufgehen. Entscheidend ist deshalb nicht nur, wie hoch ein Budget ausfällt, sondern auch, was Sie daraus bezahlen müssten.
Entlastungsbetrag: Was wird aus den 131 Euro?
Der bisherige Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich soll in seiner jetzigen Form wegfallen. Für Pflegegrad 1 ist kein entsprechendes Ersatzbudget vorgesehen. Bei Pflegegrad 2 bis 5 soll ein Sozialraumbudget an seine Stelle treten. Es wäre höher, aber auf anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag begrenzt und könnte nicht angespart werden.
Entlastungsbetrag: heute und geplant ab 2027
Geplante Neuregelung, noch kein geltendes Recht.
Die bisherige Unterstützung von bis zu 131 € pro Monat soll wegfallen. Ein Sozialraumbudget ist für Pflegegrad 1 nicht vorgesehen.
Heute: Pflegegrad 1 bis 5
Bis zu 131 €pro Monat
Entlastungsbetrag
Für anerkannte Alltagshilfen und bestimmte Kosten weiterer Pflegeangebote.
Zweckgebundene Kostenerstattung, keine freie Auszahlung.
Übertragbar: Ungenutzte Beträge können bis Ende Juni des Folgejahres genutzt werden.
Geplant: Pflegegrad 2 bis 5
Bis zu 175 €pro Monat ab 25 Jahren
Sozialraumbudget
Nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Keine freie Auszahlung.
Unter 25 Jahren: bis zu 300 € pro Monat.
Nicht übertragbar: Ungenutzte Beträge sollen nicht in spätere Monate übernommen werden können.
Für Pflegegrad 2 bis 5: Höhere Beträge, aber weniger Verwendungsmöglichkeiten sind geplant. Nicht jedes bisher bezahlte Angebot wäre weiter aus diesem Budget finanzierbar.
Primärquellen: § 45b SGB XI: heutiger Entlastungsbetrag und Regierungsentwurf vom 30.09.2026, § 45b: Sozialraumbudget (PDF).
Besonders spürbar wäre der Wegfall für Menschen mit Pflegegrad 1: Wer den Entlastungsbetrag bisher vollständig nutzt, könnte dadurch bis zu 1.572 Euro Unterstützung im Jahr verlieren. Das entspricht zwölf Monatsbeträgen von jeweils 131 Euro. Dieses Geld steht bislang zweckgebunden etwa für anerkannte Hilfe im Haushalt oder Betreuung zur Verfügung. Fällt die Erstattung weg, müssten Betroffene und Angehörige solche Hilfen selbst bezahlen oder auf andere Weise organisieren.
Kostenlose Pflegehilfsmittel: Das separate 42-Euro-Budget soll entfallen
Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Schutzschürzen werden unter bestimmten Voraussetzungen bisher zusätzlich von der Pflegekasse bezahlt. Dieser Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel soll entfallen. Wer Pflegegrad 2 bis 5 hat und das geplante Entlastungsbudget nutzt, müsste zukünftig solche Produkte daraus bezahlen. Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten dieses Budget nicht.
Verbrauchspflegehilfsmittel: künftig aus demselben Geld
Heute: eigener Anspruch
Bis zu 42 € / MonatZusätzlich zu anderen Pflegeleistungen, bei erfüllten Voraussetzungen.
Zum Beispiel für Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel.
Geplant ab 2027: kein Extra-Budget
Pflegegrad 2 bis 5: Wer diese Produkte selbst kauft, müsste sie aus dem Entlastungsbudget bezahlen.
Pflegegrad 1: Der bisherige Anspruch soll entfallen, ohne Anspruch auf ein Entlastungsbudget.
Beispiel: Wer 30 Euro aus dem Entlastungsbudget für Pflegehilfsmittel ausgibt, hat diese 30 Euro nicht mehr für andere Pflegeausgaben zur Verfügung.
Hausnotruf und weitere Hilfen: Nicht alle separaten Ansprüche entfallen
Ein Hausnotruf gehört zu den technischen Pflegehilfsmitteln. Für diese sieht der geprüfte Gesetzentwurf keine entsprechende Abschaffung vor. Auch Zuschüsse zur Anpassung der Wohnung sollen als eigenständige Leistung erhalten bleiben. Ob die Pflegekasse Kosten übernimmt, hängt weiterhin von den jeweiligen Voraussetzungen ab.
Welche Hilfen sollen separat erhalten bleiben?
- HausnotrufTechnisches Pflegehilfsmittel. Kein geplanter Wegfall wie bei Einmalhandschuhen oder Desinfektionsmitteln.
- Pflegebett und andere technische PflegehilfsmittelDer eigenständige Anspruch soll grundsätzlich erhalten bleiben.
- Anpassung der WohnungZuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds sollen weiterhin separat möglich sein.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Hier ist eine Neuordnung der Finanzierung geplant. Welche Budgets für eine Vertretung oder einen vorübergehenden Pflegeaufenthalt vorgesehen sind, erläutern wir im entsprechenden Kapitel.
Pflegereform 2027: Was ändert sich bei Pflegegeld und Pflegedienst?
Wer zu Hause gepflegt wird, soll künftig neue Budgets nutzen können. Entscheidend ist, wer die Unterstützung übernimmt: Angehörige oder andere privat organisierte Helfer, ein zugelassener Pflegedienst oder ein anerkanntes Angebot für Alltagshilfe. Wir erklären zuerst die Unterschiede und vergleichen anschließend die Beträge nach Pflegegrad.
Pflegegeld soll als Entlastungsbudget weitergeführt werden
Das Pflegegeld erhalten aktuell Menschen ab Pflegegrad 2, wenn sie ihre Pflege zu Hause selbst sicherstellen, etwa mit Unterstützung von Angehörigen. Das Geld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Künftig soll es als Entlastungsbudget mit erweitertem Verwendungszweck weitergeführt werden. Der Begriff Pflegegeld bleibt im Gesetzentwurf erhalten.
Die Monatsbeträge für das Entlastungsbudget sollen im Vergleich zum aktuellen Pflegegeld steigen, denn aus diesem Budget sollen künftig auch Pflegehilfsmittel zum verbrauch und privat organisierte Ersatzpflege bezahlt werden können. Die bisherigen gesonderten Ansprüche sollen dafür entfallen. Der Nachteil: Wer das Budget für diese Zwecke verwenden muss, hat anschließend weniger für die übrige Unterstützung zu Hause übrig.
Selbst organisierte Pflege: Was ändert sich?
Heute: Pflegegeld
Geldleistung für die selbst organisierte Pflege zu Hause.
Verbrauchspflegehilfsmittel und Verhinderungspflege können zusätzlich über eigene Ansprüche finanziert werden.
Geplant: Entlastungsbudget
Höherer monatlicher Geldbetrag für Pflegegrad 2 bis 5.
Er soll auch selbst gekaufte Verbrauchspflegehilfsmittel und privat organisierte Ersatzpflege abdecken.
Nicht verwechseln: Das Entlastungsbudget übernimmt die Funktion des Pflegegeldes. Der bisherige Entlastungsbetrag für zusätzliche Unterstützung soll dagegen bei Pflegegrad 2 bis 5 durch das Sozialraumbudget ersetzt werden.
Pflegesachleistungen sollen zum Sachleistungsbudget werden
Wenn ein zugelassener Pflegedienst beispielsweise beim Waschen, Anziehen oder im Haushalt hilft, kann die Pflegekasse die Kosten bis zum jeweiligen Höchstbetrag übernehmen. Diese Pflegesachleistungen sollen künftig als Sachleistungsbudget bereitstehen. Es handelt sich um die Finanzierung von Dienstleistungen, nicht um eine freie Auszahlung.
Das Budget soll auch zusätzliche Einsätze bei geplanter Abwesenheit einer privaten Pflegeperson abdecken. Benötigt die Familie etwa während eines Urlaubs mehr Hilfe vom Pflegedienst, beansprucht das denselben monatlichen Rahmen wie die regelmäßigen Einsätze. Die höheren Höchstbeträge müssen deshalb mehr Aufgaben abdecken.
Pflegedienst: regelmäßige Hilfe und Vertretung
Heute: Pflegesachleistungen
Die Pflegekasse bezahlt zugelassene Dienste bis zum Höchstbetrag des Pflegegrades.
Bei Verhinderung der privaten Pflegeperson kann unter den Voraussetzungen der Verhinderungspflege zusätzlich Ersatzpflege finanziert werden.
Geplant: Sachleistungsbudget
Höherer monatlicher Höchstbetrag für zugelassene Pflege- und Betreuungsdienste.
Regelmäßige Hilfe und zusätzliche geplante Vertretungseinsätze greifen auf dasselbe Budget zu.
Kombination bleibt möglich: Geldleistung und Pflegedienst sollen weiterhin anteilig kombiniert werden können. Wer einen Teil des Sachleistungsbudgets nutzt, erhält die Geldleistung entsprechend anteilig. Die beiden vollen Beträge werden nicht addiert.
Sozialraumbudget soll anerkannte Alltagshilfen finanzieren
Das Sozialraumbudget ist für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag vorgesehen, etwa Haushaltshilfe oder Betreuung. Anspruch hätten Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 in häuslicher Pflege: monatlich bis zu 175 Euro, unter 25 Jahren bis zu 300 Euro. Pflegegrad 1 soll dieses Budget nicht erhalten.
Erstattet würden nachgewiesene Kosten für anerkannte Angebote. Eine freie Auszahlung oder das Ansparen für spätere Monate ist nicht vorgesehen.
Anders als der heutige Entlastungsbetrag wäre das Sozialraumbudget nicht für die bisherige Bandbreite an Pflegeangeboten nutzbar. Vor der Buchung einer Hilfe wäre deshalb entscheidend, ob das Angebot dafür anerkannt ist.
Alltagshilfe: mehr Budget, engerer Verwendungszweck
Heute: Entlastungsbetrag
Bis zu 131 Euro monatlich bei Pflegegrad 1 bis 5.
Für anerkannte Alltagshilfen und bestimmte Kosten weiterer Pflegeangebote. Ungenutzte Beträge sind bis Ende Juni des Folgejahres nutzbar.
Geplant: Sozialraumbudget
Nur Pflegegrad 2 bis 5: bis zu 175 Euro monatlich, unter 25 Jahren bis zu 300 Euro.
Nur anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Keine Übertragung auf spätere Monate.
Zusätzliche Alltagshilfe: Das Sozialraumbudget soll neben der Geldleistung oder den Sachleistungen nutzbar sein. Es ersetzt weder das Entlastungsbudget noch das Sachleistungsbudget.
Pflegeleistungen nach Pflegegrad: Die Beträge im Vergleich
Die Übersicht stellt die heutigen Beträge den geplanten Monatsbudgets gegenüber. Sie zeigt die jeweilige Leistung, keine frei addierbare Gesamtsumme.
Monatliche Leistungen: heute und geplant ab 2027
Alle Beträge gelten pro Monat. Geldleistung bei vollem Bezug; Sachleistungen und Alltagshilfe jeweils bis zum genannten Höchstbetrag. Die Änderungen sind geplant und noch kein geltendes Recht.
Geldleistung
| Pflegegrad | Pflegegeld heute | Entlastungsbudget geplant |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | Pflegegeld heute347 € pro Monat | Entlastungsbudget geplant380 € pro Monat |
| Pflegegrad 3 | Pflegegeld heute599 € pro Monat | Entlastungsbudget geplant630 € pro Monat |
| Pflegegrad 4 | Pflegegeld heute800 € pro Monat | Entlastungsbudget geplant890 € pro Monat |
| Pflegegrad 5 | Pflegegeld heute990 € pro Monat | Entlastungsbudget geplant1.080 € pro Monat |
Pflegedienst
| Pflegegrad | Pflegesachleistungen heute | Sachleistungsbudget geplant |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | Pflegesachleistungen heute796 € pro Monat | Sachleistungsbudget geplant890 € pro Monat |
| Pflegegrad 3 | Pflegesachleistungen heute1.497 € pro Monat | Sachleistungsbudget geplant1.590 € pro Monat |
| Pflegegrad 4 | Pflegesachleistungen heute1.859 € pro Monat | Sachleistungsbudget geplant2.090 € pro Monat |
| Pflegegrad 5 | Pflegesachleistungen heute2.299 € pro Monat | Sachleistungsbudget geplant2.530 € pro Monat |
Zusätzliche Alltagshilfe
| Pflegegrad | Entlastungsbetrag heute | Sozialraumbudget geplant |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | Entlastungsbetrag heuteBis zu 131 € pro Monat | Sozialraumbudget geplantKein Anspruch |
| Pflegegrad 2 bis 5 | Entlastungsbetrag heuteBis zu 131 € pro Monat | Sozialraumbudget geplantBis zu 175 € pro Monat; unter 25 Jahren bis zu 300 € pro Monat |
Die Beträge allein zeigen keinen Gewinn oder Verlust. Die Budgets sollen andere Leistungen abdecken als heute. Geld- und Sachleistung sind nur anteilig kombinierbar. Pflegegrad 1 hat weder heute Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen nach §§ 37 und 36 SGB XI noch künftig auf die hier dargestellten entsprechenden Budgets.
Primärquellen: Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30.09.2026 (PDF), §§ 36, 37 und 45b. Heutige Leistungen: BMG: Pflegegeld, BMG: Pflegesachleistungen und § 45b SGB XI.
Beispiel Pflegegrad 2: Was bleibt für die Pflege zu Hause?
Eine Person ab 25 Jahren mit Pflegegrad 2 organisiert ihre Pflege privat. Sie benötigt monatlich Verbrauchspflegehilfsmittel für 42 Euro und anerkannte Alltagshilfe für 131 Euro. Das Beispiel zeigt, wie sich die Finanzierung desselben Bedarfs verändern könnte.
Gleicher Bedarf, andere Finanzierung
Monatsbeispiel für Pflegegrad 2, ab 25 Jahren. Die Neuregelung ist geplant, noch kein geltendes Recht.
Heute
- Pflegegeld
- 347 € pro Monat
- Verbrauchspflegehilfsmittel: 42 €
- Separat übernommen, kein Abzug vom Pflegegeld.
- Alltagshilfe: 131 €
- Aus dem Entlastungsbetrag erstattet.
Geplant ab 2027
- Entlastungsbudget
- 380 € pro Monat
- Verbrauchspflegehilfsmittel: 42 €
- Aus dem Entlastungsbudget bezahlt: 380 € − 42 €.
- Alltagshilfe: 131 €
- Aus dem Sozialraumbudget erstattet. Höchstbetrag: 175 € pro Monat.
Kein pauschaler Gewinn oder Verlust: Die 44 € werden im gezeigten Beispiel nicht genutzt. Sie können nicht als Bargeld ausgezahlt werden und gleichen die 9 € daher nicht automatisch aus. Ungenutztes Sozialraumbudget soll nicht in spätere Monate übertragbar sein.
Annahmen und Rechenweg
Wir unterstellen Pflegegrad 2, ein Alter ab 25 Jahren und den vollen monatlichen Pflegegeldbezug, ohne Kombination mit Pflegesachleistungen. Die Pflege ist selbst sichergestellt. Die Verbrauchspflegehilfsmittel für 42 € und die Alltagshilfe für 131 € werden heute vollständig übernommen. Das gewählte Angebot wäre auch künftig für das Sozialraumbudget anerkannt; Kosten und Bedarf bleiben gleich.
Heute verbleiben 347 €. Geplant: 380 € − 42 € = 338 €. Unterschied: 347 € − 338 € = 9 €. Beim Sozialraumbudget verbleibt ein möglicher Erstattungsrahmen von 175 € − 131 € = 44 € für weitere anerkannte Alltagshilfe im selben Monat.
Eigene Modellrechnung zu diesen drei Leistungen. Andere Pflegeleistungen sind nicht eingerechnet. Bei einem anderen Bedarf oder einer anderen Leistungsnutzung kann das Ergebnis anders ausfallen.
Primärquellen: Regierungsentwurf vom 30.09.2026, §§ 37, 40 und 45b (PDF). Heutige Leistungen: BMG zu Pflegegeld, Pflegehilfsmitteln und Entlastungsbetrag.
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: Was die Pflegereform ändern soll
Fällt die private Pflegeperson aus, braucht die Familie eine verlässliche Vertretung. Manchmal genügt Hilfe zu Hause, manchmal ist vorübergehend ein Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung nötig. Heute steht Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Die Pflegereform soll diese Finanzierung ab 2027 neu ordnen.
Verhinderungspflege: Wie soll eine Vertretung zu Hause künftig bezahlt werden?
Bisher kann die Pflegekasse notwendige Ersatzpflege übernehmen, wenn die private Pflegeperson etwa wegen Urlaub oder Krankheit verhindert ist. Künftig soll es die Verhinderungspflege nicht mehr als eigenständig abrechenbare Leistung in ihrer bisherigen Form geben. Bei geplanter Vertretung zu Hause soll entscheidend sein, wer die Hilfe übernimmt.
Privat organisierte Ersatzpflege soll aus dem Entlastungsbudget bezahlt werden können. Zusätzliche Einsätze zugelassener Pflege- oder Betreuungsdienste sollen das Sachleistungsbudget beanspruchen. Für anerkannte Alltagshilfe kann unter deren Voraussetzungen das Sozialraumbudget genutzt werden. Ausgaben für eine Vertretung würden somit mit anderen Leistungen aus demselben Monatsbudget konkurrieren.
Geplante Vertretung zu Hause: welches Budget?
Entlastungsbudget
Das Geld für die Vertretung steht anschließend nicht mehr für andere Ausgaben der selbst organisierten Pflege zur Verfügung.
Sachleistungsbudget
Regelmäßige Versorgung und geplante Vertretung beanspruchen denselben monatlichen Rahmen.
Sozialraumbudget
Nur für entsprechend anerkannte Alltagshilfe. Es ist kein allgemeines Budget für jede Form der Ersatzpflege.
Wichtig: Das Überbrückungsbudget soll eine gewöhnliche geplante Urlaubsvertretung zu Hause nicht finanzieren. Für Kurzzeitpflege in einer Einrichtung kann es dagegen auch bei Urlaub der Pflegeperson infrage kommen.
Quelle der Planungen: Regierungsentwurf des PNOG vom 30.09.2026, §§ 36–39a, 42 und 45b sowie Begründung (PDF). Noch kein geltendes Recht.
Kurzzeitpflege: Wie soll der vorübergehende Pflegeaufenthalt finanziert werden?
Kurzzeitpflege bedeutet, dass die pflegebedürftige Person vorübergehend in einer Einrichtung versorgt wird, weil die Pflege zu Hause nicht möglich oder nicht ausreichend ist und teilstationäre Pflege nicht genügt.
Das kann nach einem Krankenhausaufenthalt nötig sein, aber auch während eines Urlaubs der Pflegeperson. Für Pflegegrad 2 bis 5 soll diese Versorgung weiterhin für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr möglich sein, künftig finanziert aus dem Überbrückungsbudget.
Das geplante Überbrückungsbudget: Wofür ist es gedacht?
Vorgesehen sind bis zu 2.285 Euro pro Kalenderjahr für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5, die zu Hause gepflegt werden. Das Budget soll sowohl Kurzzeitpflege als auch bestimmte ambulante Hilfen in akuten Pflegesituationen finanzieren. Beide Leistungen würden sich diesen Betrag teilen. Er ist jedoch keine freie Geldzahlung.
Ein Jahresbudget für Kurzzeitpflege und akute Hilfe
Heute: gemeinsamer Jahresbetrag
Bis zu 3.539 € pro Jahr
Für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 2 bis 5.
Geplant: Überbrückungsbudget
Bis zu 2.285 € pro Jahr
Für Kurzzeitpflege und bestimmte ambulante Akutleistungen bei Pflegegrad 2 bis 5.
Andere Verwendung, kein direkter Gesamtvergleich: Das neue Jahresbudget wäre niedriger. Geplante Vertretung zu Hause soll jedoch aus den zuvor erklärten Monatsbudgets finanziert werden. Die Differenz ist deshalb kein pauschaler Gesamtverlust für jede Familie.
Pflegebedingte Aufwendungen, Betreuung und medizinische Behandlungspflege innerhalb des noch verfügbaren Jahresbudgets.
Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Dafür können eigene Kosten entstehen. Das geplante Sozialraumbudget ist hierfür nicht vorgesehen.
Reicht das Budget vorher nicht mehr aus, entstehen zusätzliche ungedeckte Kosten. Bereits finanzierte ambulante Akuthilfe verringert den verbleibenden Jahresbetrag.
Quelle der Planungen: Regierungsentwurf des PNOG vom 30.09.2026, §§ 36–39a, 42 und 45b sowie Begründung (PDF). Noch kein geltendes Recht.
Während der Kurzzeitpflege soll die Hälfte der zuvor bezogenen Geldleistung weiterhin für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr gezahlt werden. Lassen Sie sich vor einem Aufenthalt die Kosten für Pflege, Unterkunft, Verpflegung und Investitionen getrennt ausweisen und klären Sie mit der Pflegekasse, welcher Betrag noch verfügbar ist.
Plötzlicher Ausfall der Pflegeperson: Welche Hilfe ist vorgesehen?
Wird die Pflegeperson unerwartet krank oder entsteht eine andere akute Versorgungskrise, soll das Überbrückungsbudget auch bestimmte ambulante Hilfe ermöglichen. Voraussetzung ist eine pflegerische Akutsituation im Sinne der geplanten Regelung. Eine gewöhnliche geplante Abwesenheit ist damit nicht gleichzusetzen.
Akute Hilfe zu Hause: Einführung in Schritten
In Akutsituationen sollen zugelassene ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste die Überbrückungsversorgung übernehmen können.
Für die ambulante Akutversorgung sind Notdienste in der ambulanten Pflege vorgesehen.
Derselbe Jahrestopf: Diese Hilfe und die Kurzzeitpflege teilen sich das Überbrückungsbudget. Es gibt nicht zusätzlich jeweils 2.285 Euro.
Was ist bei mehr als drei Kalendertagen vorgesehen?
2027 und 2028 soll für die weitere ambulante Akutversorgung die Zustimmung der Pflegekasse eingeholt werden. Ab 2029 soll der Notdienst eine Einschätzung der Pflegebegleitung zur weiteren Erforderlichkeit einholen und der Pflegekasse übermitteln. Die ambulante Leistung ist grundsätzlich auf die Dauer der Akutsituation begrenzt.
Quelle der Planungen: Regierungsentwurf des PNOG vom 30.09.2026, §§ 36–39a, 42 und 45b sowie Begründung (PDF). Noch kein geltendes Recht.
Für Familien wäre damit nicht allein die Höhe der Budgets wichtig, sondern auch die passende Zuordnung der Hilfe. Ob die geplante Akutversorgung vor Ort tatsächlich kurzfristig verfügbar ist, hängt zudem vom Angebot der Dienste und Einrichtungen ab.
Strengere Pflegegrade: Neue Antragsteller müssten höhere Punktgrenzen erreichen
Bei der Pflegebegutachtung prüft der Medizinische Dienst, wie selbstständig eine Person ihren Alltag bewältigen kann. Für verschiedene Lebensbereiche werden Punkte vergeben. Die Gesamtpunktzahl entscheidet schließlich darüber, ob ein Pflegegrad anerkannt wird und welcher Pflegegrad erreicht wird. Die folgende Übersicht zeigt deutlich, wie die Verschiebung der der Punktegrenzen die Vergabe der Pflegegrade beeinflussen würde:
Pflegegrad 1 bis 3: Höhere Punktgrenzen ab 2027 geplant
Die Darstellung vergleicht die derzeit geltenden Mindestpunktzahlen mit den im PNOG-Kabinettsentwurf vorgesehenen Grenzen. Je weiter die Markierung rechts liegt, desto mehr Gesamtpunkte werden für den jeweiligen Pflegegrad benötigt.
- Aktuell geltende Punktgrenze
- Geplante Punktgrenze laut Entwurf
Pflegegrad 1
Geplant: Grenze steigt um 2,5 PunktePflegegrad 2
Geplant: Grenze steigt um 3 PunktePflegegrad 3
Geplant: Grenze steigt um 2,5 PunktePflegegrad 4
Punktgrenze unverändertPflegegrad 5
Punktgrenze unverändertAlle Punktgrenzen auf einen Blick
| Pflegegrad | Aktuell | Laut Entwurf | Veränderung |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | ab 12,5 Punkten | ab 15 Punkten | +2,5 Punkte |
| Pflegegrad 2 | ab 27 Punkten | ab 30 Punkten | +3 Punkte |
| Pflegegrad 3 | ab 47,5 Punkten | ab 50 Punkten | +2,5 Punkte |
| Pflegegrad 4 | ab 70 Punkten | ab 70 Punkten | unverändert |
| Pflegegrad 5 | ab 90 Punkten | ab 90 Punkten | unverändert |
Was bedeutet das für Betroffene?
Auch die Punkteberechnung soll sich ändern. Die Übersicht zeigt nur die Mindestpunktzahlen. Zusätzlich sieht der Entwurf Änderungen bei der Bewertung einzelner Bereiche der Begutachtung vor. Dieselben Einschränkungen könnten deshalb zu einer anderen Gesamtpunktzahl führen. Unveränderte Grenzen bei Pflegegrad 4 und 5 bedeuten nicht, dass dort jede Einstufung unverändert ausfällt.
Bestehende Pflegegrade sollen geschützt werden. Eine bisherige Einstufung soll nicht allein wegen der neuen Punktgrenzen oder der geänderten Bewertungssystematik verloren gehen. Eine Herabstufung wegen tatsächlich verbesserter Selbstständigkeit bleibt möglich, wenn sie auch nach bisherigem Recht erfolgen würde. Der Schutz der Einstufung garantiert keine unveränderten Leistungen und keine Höherstufung.
Für Anträge zählt das Antragsdatum. Nach der geplanten Übergangsregelung soll das bei Antragstellung geltende Recht maßgeblich sein. Bei Wiederholungsbegutachtungen zählt der Tag der Begutachtung; dabei ist der vorgesehene Schutz bestehender Einstufungen zu beachten. Die Änderungen können auch Höherstufungsanträge betreffen.
Geplanter Beginn: 1. Januar 2027. Die Darstellung zeigt die regulären Mindestpunktzahlen der gewichteten Gesamtpunkte. Für Kinder bis zu einem Alter von 18 Monaten und bei besonderen Bedarfskonstellationen gelten Sonderregeln. Der Gesetzentwurf kann sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren ändern. Stand: .
Die Grenzen für Pflegegrad 1 bis 3 sollen steigen
Die geplanten höheren Punktgrenzen könnten dazu führen, dass Menschen bei einem neuen Antrag einen niedrigeren oder keinen Pflegegrad erhalten. Auch wer eine Höherstufung beantragt, könnte von den geänderten Regeln betroffen sein.
Ein vereinfachtes Beispiel: Bei 28,75 Gesamtpunkten wäre nach den heutigen Grenzen Pflegegrad 2 erreicht. Nach den geplanten Grenzen würde dieselbe Punktzahl nur für Pflegegrad 1 reichen. Damit bestünde kein Anspruch auf das geplante Entlastungsbudget. Auch der bisherige Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich soll bei Pflegegrad 1 entfallen.
Das Beispiel vergleicht nur die Punktgrenzen. Weil sich auch die Bewertung einzelner Bereiche ändern soll, könnten dieselben Einschränkungen künftig zu einer anderen Gesamtpunktzahl führen. Eine automatische Herabstufung bestehender Pflegegrade lässt sich daraus nicht ableiten.
Bestehende Pflegegrade sollen geschützt werden
Wer bereits einen Pflegegrad hat, soll ihn nicht allein wegen der neuen Punktgrenzen oder Bewertungsregeln verlieren. Eine erneute Begutachtung allein wegen der Reform ist nicht vorgesehen. Auch bei einer späteren Wiederholungsbegutachtung soll die bisherige Einstufung geschützt bleiben, wenn sie nach den bisherigen Regeln weiterhin gerechtfertigt wäre.
Verbessert sich die Selbstständigkeit tatsächlich, bleibt eine niedrigere Einstufung möglich, sofern sie auch nach bisherigem Recht erfolgen würde. Wichtig: Der Schutz des Pflegegrades garantiert weder unveränderte Leistungen noch eine spätere Höherstufung.
Pflegende Angehörige: Mehr Belastung und weniger finanzielle Absicherung durch die Pflegereform
Was die Reform für pflegende Angehörige bedeuten könnte
Geplant, noch kein geltendes Recht. Leistungsänderungen ab 2027, Pflegebegleitung ab 2029. Grundlage: Regierungsentwurf vom 30.09.2026.
Pflegegrad 1: Entlastungsbetrag soll entfallen
Bis zu 131 € monatlich für anerkannte Hilfen sollen entfallen. Familien müssten diese gegebenenfalls selbst bezahlen oder mehr Aufgaben übernehmen.
Mehr Ausgaben aus einem Budget
Private Ersatzpflege und Verbrauchspflegehilfsmittel sollen aus dem Entlastungsbudget bezahlt werden können. Dafür eingesetztes Geld fehlt bei anderen Pflegeausgaben.
Höhere Hürden bei Anträgen
Höhere Punktgrenzen für Pflegegrad 1 bis 3 und neue Bewertungsregeln sind geplant. Bestehende Pflegegrade sollen nicht allein deshalb herabgestuft werden.
Einschränkung auch bei Teilrente
Bei Altersrentenbezug sollen nach Erreichen der Regelaltersgrenze keine weiteren Rentenbeiträge aus der Pflege gezahlt werden, auch bei Teilrente. Erworbene Ansprüche bleiben erhalten.
Pflegebegleitung ab 2029
Fachliche Begleitung soll Familien bei der Organisation der Pflege und bei Überlastung unterstützen. Sie ersetzt keine bezahlte Betreuung oder Vertretung.
Beratung weiter erforderlich
Bei Bezug der Geldleistung sind bis Ende 2028 halbjährliche Beratungsbesuche vorgesehen, ab 2029 jährliche Pflegebegleitung. Bei versäumten Pflichtterminen kann die Geldleistung gekürzt oder entzogen werden.
Für Familien entscheidend: Welche Hilfe wird gebraucht und welches Budget darf sie finanzieren? Daraus ergibt sich, ob mehr eigene Kosten oder Pflegearbeit entstehen.
Wichtige Einzelheiten zu Rente und Beratung
Rentenbeiträge: Der geplante Ausschluss betrifft Pflegepersonen mit Altersrentenbezug nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen. Er soll auch bei Teilrenten gelten.
Beratung: Die Pflicht betrifft den Bezug der Geldleistung für selbst organisierte Pflege. Bei nicht abgerufener Pflichtberatung ist eine angemessene Kürzung, im Wiederholungsfall ein Entzug vorgesehen. Folgen bei versäumter Pflichtberatung gibt es bereits heute. Ab 2029 soll die verpflichtende Pflegebegleitung einmal jährlich zu Hause stattfinden.
Primärquellen: PNOG-Regierungsentwurf vom 30.09.2026 (PDF), insbesondere §§ 7c, 15, 37, 40, 45b, 142b SGB XI sowie Artikel 6; heutige Beratungspflichten: § 37 SGB XI.
Pflegende Angehörige könnten durch die geplante Pflegereform in mehreren Bereichen stärker belastet werden. Zwar sieht der am 30. September 2026 vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) eine neue Pflegebegleitung ab 2029 und Hilfen in akuten Situationen vor. Gleichzeitig würden jedoch Leistungen eingeschränkt, Zugänge erschwert und die rentenrechtliche Absicherung bestimmter Pflegepersonen begrenzt. Die Änderungen sind noch kein geltendes Recht.
Die Folgen betreffen nicht nur die pflegebedürftige Person. Fehlt professionelle oder finanzierbare Unterstützung, müssen Familien häufig mehr Pflege, Betreuung und Organisation selbst übernehmen oder zusätzliche Kosten aus eigenen Mitteln tragen.
Weniger Leistungen können mehr Pflegearbeit für Angehörige bedeuten
Der geplante Wegfall des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 betrifft auch die Familien. Entfällt die bisherige Erstattung von bis zu 131 Euro im Monat für anerkannte Betreuung oder Hilfe im Haushalt, könnten Angehörige diese Aufgaben häufiger selbst übernehmen oder privat finanzieren müssen. Eine Pflegebegleitung kann beraten und Hilfen vermitteln, ersetzt aber keine bezahlte Haushaltshilfe oder Betreuungskraft.
Pflegende Altersrentner: Zusätzliche Rentenansprüche aus der Pflege sollen begrenzt werden
Menschen, die einen Angehörigen nicht erwerbsmäßig pflegen, können unter bestimmten Voraussetzungen Rentenansprüche aus der Pflegetätigkeit erwerben. Diese Absicherung ist besonders wichtig, wenn die berufliche Tätigkeit wegen der Pflege eingeschränkt oder vollständig aufgegeben wird.
Der Gesetzentwurf sieht keine pauschale Senkung der Rentenbeiträge auf 70 Prozent der bisherigen Werte mehr vor. Weiterhin vorgesehen ist jedoch, dass Pflegepersonen, die eine Altersrente beziehen, nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, keine Rentenbeiträge mehr aus der Pflegetätigkeit erhalten. Diese Änderung ist ab dem 1. Januar 2027 vorgesehen und würde auch beim Bezug einer Alters-Teilrente gelten.
Damit würde die bisherige Möglichkeit entfallen, nach Erreichen der Regelaltersgrenze durch den Bezug einer Teilrente weiterhin Rentenbeiträge aus der Pflegetätigkeit zu erhalten. Bereits erworbene Rentenansprüche bleiben erhalten. Betroffene könnten unter diesen Voraussetzungen jedoch keine weiteren Rentenansprüche aus der Pflege aufbauen. Das Erreichen der Regelaltersgrenze allein reicht für den geplanten Ausschluss nicht aus; zusätzlich muss eine Altersrente bezogen werden.
Höhere Pflegebeiträge: Was ab 2027 und 2028 geplant ist
Die Pflegereform soll die soziale Pflegeversicherung auch durch zusätzliche Einnahmen stabilisieren. Der am 30. September 2026 vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) sieht dafür mehrere Änderungen vor. Sie betreffen unterschiedliche Gruppen und sollen zu verschiedenen Zeitpunkten beginnen. Noch sind sie kein geltendes Recht.
Pflegebeiträge: Was soll sich ändern?
Gesetzentwurf vom Kabinett beschlossen. Noch kein geltendes Recht.
Soziale Pflegeversicherung · Stand:
Zuschlagspflichtige Kinderlose
4,2 % → 4,5 %
Gesamtbeitrag: heute → geplant
Der Kinderlosenzuschlag soll von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte steigen.
Beispiel: 9 Euro mehr im Monat
bei 3.000 Euro beitragspflichtigen Einnahmen.
Versicherte mit höheren Einkommen
+300 Euro
Außerordentliche Erhöhung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze
Zusätzlich zur regulären jährlichen Anpassung.
Mehr Einkommen wird berücksichtigt.
Die 300 Euro sind kein Mehrbeitrag.
Arbeitgeber von Minijobbern
3,6 % / 1,5 %
Gewerblicher Minijob / Minijob im Privathaushalt
Geplanter Arbeitgeberbeitrag auf das Arbeitsentgelt.
Der Arbeitgeber zahlt.
Kein zusätzlicher Abzug vom Minijoblohn.
Mitglieder mit mitversichertem Partner
+0,52 Prozentpunkte
Zuschlag bei familienversichertem Ehepartner oder eingetragenem Lebenspartner
Ausnahmen sind vorgesehen. Kinder bleiben beitragsfrei familienversichert.
Beispiel: 15,60 Euro mehr im Monat
bei 3.000 Euro beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds, sofern keine Ausnahme greift.
Die Beispiele zeigen jeweils nur die genannte Änderung. Voraussetzungen und Ausnahmen erläutert der folgende Kapiteltext.
Primärquellen und Gesetzesstellen anzeigen
PNOG-Gesetzentwurf vom 30.09.2026, S. 51 (§ 55: Kinderlosenzuschlag und Beitragsbemessungsgrenze), S. 65 bis 66 (§§ 55c und 59b: Partnerzuschlag und Minijobs), S. 72 (Inkrafttreten) und S. 83 (Begründung und Ausnahmen). Änderungen im Gesetzgebungsverfahren sind möglich.Kinderlose: Höherer Zuschlag ab 2027
Der allgemeine Beitragssatz liegt derzeit bei 3,6 Prozent. Zuschlagspflichtige Kinderlose zahlen zusätzlich 0,6 Prozentpunkte und damit insgesamt 4,2 Prozent. Ab Januar 2027 soll der Zuschlag auf 0,9 Prozentpunkte steigen. Zusammen wären das 4,5 Prozent.
Der Zuschlag gilt grundsätzlich nach Ablauf des Monats, in dem das Mitglied 23 Jahre alt wird. Gesetzliche Ausnahmen bleiben zu beachten, beispielsweise für vor 1940 Geborene. Die genannten 4,5 Prozent sind der Gesamtbeitrag, nicht allein der Arbeitnehmeranteil.
Ein Beispiel: Bei unveränderten beitragspflichtigen Einnahmen von 3.000 Euro im Monat würden allein die zusätzlichen 0,3 Prozentpunkte neun Euro mehr kosten. Andere mögliche Änderungen sind darin nicht eingerechnet.
Höhere Einkommen: Mehr Einkommen wird beitragspflichtig
Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welcher Einkommenshöhe Beiträge berechnet werden. Einnahmen oberhalb dieser Grenze bleiben bei der Beitragsberechnung unberücksichtigt.
Ab Januar 2027 soll die außerordentliche Anhebung dieser Grenze in der gesetzlichen Krankenversicherung um 300 Euro monatlich auch für die soziale Pflegeversicherung gelten. Die 300 Euro sind zusätzlich berücksichtigtes Einkommen, kein zusätzlicher Beitrag. Die reguläre jährliche Anpassung der Grenze ist davon zu unterscheiden.
Mehr zahlen würden dadurch Versicherte mit beitragspflichtigen Einnahmen oberhalb der ansonsten geltenden Grenze. Wie viel, hängt unter anderem vom Einkommen, dem Beitragssatz und einer möglichen Arbeitgeberbeteiligung ab.
Minijobs: Neue Arbeitgeberbeiträge ab 2028
Ab Januar 2028 sollen Arbeitgeber auch für geringfügig entlohnte Beschäftigungen Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung zahlen:
• grundsätzlich 3,6 Prozent des Arbeitsentgelts;
• bei entsprechenden Minijobs in Privathaushalten 1,5 Prozent.
Diese Beiträge soll der Arbeitgeber tragen. Sie sind kein zusätzlicher Abzug vom ausgezahlten Minijoblohn.
Mitversicherte Partner: Zuschlag mit Ausnahmen ab 2028
Für einen familienversicherten Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner soll das versicherte Mitglied ab Januar 2028 einen Zuschlag von 0,52 Prozentpunkten zahlen. Er wird anhand der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds berechnet.
Bei 3.000 Euro beitragspflichtigem Monatseinkommen wären das beispielsweise 15,60 Euro zusätzlich. Kinder sollen weiterhin beitragsfrei familienversichert bleiben.
Wann soll der Partnerzuschlag entfallen?
Der Entwurf sieht mehrere Ausnahmen vor. Dazu gehören unter anderem:
- Das Mitglied oder der mitversicherte Partner hat ein Kind unter zwölf Jahren, das in seinem Haushalt lebt.
- Das Mitglied oder der mitversicherte Partner hat ein Kind, das wegen einer Behinderung nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann.
- Der mitversicherte Partner pflegt zu Hause nicht erwerbsmäßig einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2. Erforderlich sind wenigstens zehn Stunden wöchentlich an regelmäßig mindestens zwei Tagen.
- Der mitversicherte Partner nimmt eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch.
- Der mitversicherte Partner hat die Regelaltersgrenze erreicht, hat mindestens Pflegegrad 3 oder einen festgestellten Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Für bestimmte landwirtschaftlich Versicherte ist ebenfalls eine Ausnahme vorgesehen. Die Aufzählung ersetzt keine Prüfung der jeweiligen Voraussetzungen.
Wie hoch die persönliche Mehrbelastung ausfiele, hängt somit von Einkommen, Versicherungsstatus und möglichen Ausnahmen ab. Die geplanten Änderungen können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch ändern.
Die größten geplanten Einsparungen im Überblick
Pflegereform: Wie viel soll die Pflegeversicherung entlastet werden?
Erwartete Minderausgaben und zusätzliche Einnahmen der sozialen Pflegeversicherung. Stand: .
Geplante Finanzwirkung pro Jahr
Wo 2028 weniger Geld ausgegeben werden soll
Keine turnusmäßige Leistungserhöhung 2028
4,70 Mrd. EuroDie bisher vorgesehene Anpassung der Leistungsbeträge soll 2028 entfallen.
Geänderte Pflegebegutachtung
2,50 Mrd. EuroHöhere Punktgrenzen und eine veränderte Bewertung sollen den Zugang zu Leistungen begrenzen.
Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 soll entfallen
900 Mio. EuroDer Anspruch auf bis zu 131 Euro monatlich soll gestrichen werden.
Bundesdarlehen später zurückzahlen
500 Mio. EuroDie Rückzahlung soll verschoben werden. Das entlastet vorübergehend; die Schulden bleiben bestehen.
Geringere Verwaltungskosten
250 Mio. EuroDie Erstattung von Verwaltungskosten soll begrenzt werden.
Rentenbeiträge bei Altersrentenbezug begrenzen
150 Mio. EuroNach dem Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze sollen bei Altersrentenbezug keine Pflege-Rentenbeiträge mehr gezahlt werden, auch bei Teilrenten.
So sind die Zahlen zu lesen: Es sind Prognosen für die gesamte soziale Pflegeversicherung, keine persönlichen Verlustbeträge. Zusätzliche Ausgaben und der Aufbau von Liquiditätsreserven werden im Entwurf gesondert aufgeführt. Die dargestellte Finanzwirkung ist deshalb kein Haushaltsüberschuss.
Primärquelle und Berechnung anzeigen
BMG: am 30.09.2026 vom Bundeskabinett beschlossener PNOG-Gesetzentwurf, S. 4 bis 5 (Finanzwirkungen); erneut auf S. 86 bis 87.
Die Summen für Minderausgaben und Mehreinnahmen sowie die gerundeten Prozentanteile wurden aus den Tabellenpositionen berechnet. Für 2027: 2,45 + 3,80 = 6,25 Milliarden Euro. Für 2028: 9,00 + 5,46 = 14,46 Milliarden Euro. Die Beträge gelten jeweils für das einzelne Kalenderjahr.
Mehreinnahmen 2028: 3,30 Milliarden Euro durch den höheren Kinderlosenzuschlag, 1,40 Milliarden durch Beiträge für Minijobs, 500 Millionen durch die höhere Beitragsbemessungsgrenze und 260 Millionen durch den Partnerzuschlag.
Die prozentualen Balken zeigen die Aufteilung innerhalb des jeweiligen Jahres, nicht den Größenunterschied zwischen den Jahressummen. Änderungen im Gesetzgebungsverfahren sind möglich.
Der vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes sieht für die soziale Pflegeversicherung eine finanzielle Entlastungswirkung von 6,25 Milliarden Euro im Jahr 2027 und 14,46 Milliarden Euro im Jahr 2028 vor. Diese Summen bestehen nicht ausschließlich aus Leistungskürzungen. Sie setzen sich aus geringeren Ausgaben und zusätzlichen Beitragseinnahmen zusammen.
Für 2028 werden 9 Milliarden Euro Minderausgaben und 5,46 Milliarden Euro Mehreinnahmen angesetzt. Zusätzliche Ausgaben und Mittel für den Aufbau von Liquiditätsreserven führt der Entwurf gesondert auf. Die genannten Summen sind deshalb kein erwarteter Haushaltsüberschuss.
Wo die größten geplanten Minderausgaben ansetzen
Den größten Einzelposten bildet 2028 der Wegfall der bisher vorgesehenen Erhöhung der Pflegeleistungen. Dadurch soll die Pflegeversicherung rund 4,7 Milliarden Euro weniger ausgeben. Die ausgezahlten Leistungsbeträge werden dadurch nicht um diese Summe gekürzt. Vielmehr soll die für 2028 vorgesehene Anpassung entfallen.
Bei steigenden Preisen könnte mit unveränderten Beträgen entsprechend weniger Hilfe finanziert werden.
Die geänderte Pflegebegutachtung soll 2028 weitere Minderausgaben von 2,5 Milliarden Euro bewirken. Dazu gehören höhere Punktgrenzen für die Pflegegrade 1 bis 3 und Änderungen bei der Punkteberechnung. Für den Wegfall des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 setzt der Gesetzentwurf 900 Millionen Euro an.
Weitere 500 Millionen Euro entfallen auf die verschobene Rückzahlung von Bundesdarlehen. Diese Entlastung ist vorübergehend; die Schulden bleiben bestehen. Hinzu kommen 250 Millionen Euro durch geringere Verwaltungskosten und 150 Millionen Euro durch die Begrenzung der Rentenbeiträge für Pflegepersonen, die eine Altersrente beziehen und deren Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze abgelaufen ist. Davon wären auch Alters-Teilrenten betroffen.
Ein erheblicher Teil der geplanten Einsparungen betrifft damit Leistungen und Zugangsvoraussetzungen, die für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen wichtig sind. Die genannten Beträge beschreiben jedoch die erwartete Wirkung auf die gesamte soziale Pflegeversicherung. Sie lassen sich nicht als persönlicher Verlust auf einzelne Betroffene übertragen.
Welche Verbesserungen sind durch die Pflegereform geplant?
Neben den Leistungskürzungen enthält der Entwurf auch Maßnahmen, die den Zugang zu Beratung verbessern, akute Versorgungslücken schließen und die Organisation der Pflege vereinfachen sollen. Diese Angebote können für Betroffene und Angehörige hilfreich sein. Sie gleichen die geplanten finanziellen Einschnitte jedoch nicht in jedem Fall aus.
Die Pflegebegleitung soll eine feste Anlaufstelle schaffen
Ab dem Jahr 2029 soll für Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, ein Anspruch auf eine individuelle Pflegebegleitung bestehen. Eine qualifizierte Ansprechperson soll die Pflegesituation betrachten, bei Anträgen und Hilfsmitteln unterstützen sowie verschiedene medizinische, pflegerische und soziale Hilfen koordinieren.
Bei komplexen Versorgungssituationen ist ein Fallmanagement geplant. Diese soll besonders dann helfen, wenn mehrere Leistungsträger beteiligt sind oder Angehörige Schwierigkeiten haben, geeignete Angebote zu finden. Diese Pflegebegleitung ersetzt allerdings weder die eigentlichen Pflegeleistungen noch praktische Hilfe im Haushalt.
Neues Budget soll bei akuten Pflegekrisen helfen
Für den unerwarteten Ausfall einer Pflegeperson, gesundheitliche Krisen oder eine akute Überforderung ist ein Überbrückungsbudget geplant. Damit sollen kurzfristig ambulante Unterstützung oder ein Aufenthalt in der Kurzzeitpflege finanziert werden können.
Die geplanten Akutleistungen sollen es erleichtern, kurzfristig Hilfe zu organisieren. Bisher ist es für Familien häufig schwierig, bei einem plötzlichen Ausfall der Hauptpflegeperson schnell geeignete Hilfe zu organisieren. Wie gut das Überbrückungsbudget in der Praxis funktioniert, hängt jedoch davon ab, ob vor Ort tatsächlich ambulante Notdienste und freie Kurzzeitpflegeplätze zur Verfügung stehen.
Ein Pflege-Cockpit soll Anträge und Informationen bündeln
Ein digitales Pflege-Cockpit soll Pflegebedürftigen und bevollmächtigten Angehörigen einen zentralen Zugang zu Informationen und Leistungen bieten. Vorgesehen sind unter anderem eine Übersicht über bestehende Ansprüche, Informationen zum bisherigen Leistungsbezug, digitale Anträge sowie die Suche nach Anbietern und Beratungsangeboten.
Bis zu geplanten Umsetzung eines solchen Pflege-Cockpits wird wohl noch etwas Zeit vergehen. Die wichtigsten Funktionen sollen nach dem Entwurf spätestens bis zum 1. Juli 2028 bereitstehen. Weitere Funktionen sollen bis Anfang 2030 folgen.
Prävention und Rehabilitation sollen stärker berücksichtigt werden
Versicherte ab 60 Jahren sollen zusätzliche Möglichkeiten zur Früherkennung und Prävention altersbedingter gesundheitlicher Risiken erhalten. Auch bei der Pflegebegutachtung sollen Empfehlungen zur Rehabilitation häufiger ausgesprochen und anschließend besser umgesetzt werden.
Kritisch bleibt jedoch, dass die Prävention im Entwurf teilweise an die Stelle bisheriger finanzieller Leistungen treten soll. Besonders beim Pflegegrad 1 ersetzt eine Empfehlung oder Beratung keine bereits benötigte Unterstützung im Alltag.
Pflegereform 2027: So geht es weiter
Als Nächstes befassen sich Bundestag und Bundesrat mit der Pflegereform. Dabei können sich die geplanten Regelungen und Starttermine noch ändern. Bis zum jeweiligen Inkrafttreten gelten die bisherigen Ansprüche weiter.
Pflegereform: Was beschlossen ist und was noch folgt
Die geplanten Änderungen sind noch kein geltendes Recht. Der Kabinettsbeschluss allein verändert keine bestehenden Ansprüche.
Der Weg zum Gesetz, vereinfacht
- ✓Erfolgt: Beschluss im Bundeskabinett
Der Regierungsentwurf liegt vor.
- 2Noch offen: Verfahren in Bundestag und Bundesrat
Regelungen, Beträge und Termine können sich noch ändern.
- 3Danach: Ausfertigung, Verkündung und Inkrafttreten
Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens folgen Ausfertigung und Verkündung im Bundesgesetzblatt. Die Regelungen gelten zu den im Gesetz festgelegten Terminen.
Diese Termine sieht der Entwurf vor
Ab 1. Januar 2027
Wesentliche Änderungen bei Leistungen, Pflegegradgrenzen und Beiträgen.
Im Jahr 2028
Partnerzuschlag und Minijobbeiträge ab Januar. Erste Funktionen des Pflege-Cockpits spätestens bis 1. Juli.
Ab 1. Januar 2029
Neue Pflegebegleitung und jährliche Anpassung der Leistungsbeträge nach der vorgesehenen Berechnungsregel.
Spätestens bis 1. Januar 2030
Weitere Funktionen des Pflege-Cockpits.
Was jetzt gilt: Bestehende Ansprüche weiterhin nach geltendem Recht beantragen und nutzen. Alle genannten Reformtermine sind geplant und können sich noch ändern.
Primärquellen anzeigen
BMG: Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026; PNOG-Gesetzentwurf, S. 71 bis 72 (Inkrafttreten), S. 15 bis 16 (Pflege-Cockpit) und S. 38 (Leistungsanpassung). Zum allgemeinen Verfahren: Deutscher Bundestag: Die Gesetzgebung.
Fazit: Die weitere Entwicklung bleibt entscheidend
Die Umsetzung des aktuell vom Kabinett beschlossenen Entwurfs zur Pflegereform würde die Pflegeversicherung grundlegend verändern. Hinter den geplanten Einsparungen stehen konkrete finanzielle Belastungen für viele Menschen mit Pflegebedarf und ihre Familien. Zugleich enthält der Entwurf zwar neue Beratungsangebote und Hilfen für akute Situationen. Zusammenfassend lässt sich jedoch sagen, dass die finanziellen Nachteile für Betroffene deutlich spürbar wären. Noch ist jedoch nichts endgültig beschlossen.
Häufige Fragen zur Pflegereform
Was die Pläne für Leistungen und Ansprüche bedeuten.
Ist die Pflegereform bereits beschlossen?
Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 beschlossen. Die geplanten Änderungen sind damit noch kein geltendes Recht. Das weitere Gesetzgebungsverfahren steht noch aus; Inhalte und Termine können sich ändern.
Was ist das geplante Entlastungsbudget?
Das bisherige Pflegegeld soll als Entlastungsbudget mit höheren Monatsbeträgen weitergeführt werden. Vorgesehen sind 380 Euro bei Pflegegrad 2, 630 Euro bei Pflegegrad 3, 890 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.080 Euro bei Pflegegrad 5. Die häusliche Pflege muss damit in geeigneter Weise selbst sichergestellt werden.
Daraus sollen auch Verbrauchspflegehilfsmittel und privat organisierte Ersatzpflege bezahlt werden können. Das Entlastungsbudget wäre kein zusätzlicher Geldtopf neben dem Pflegegeld. Höhere Beträge bedeuten daher nicht automatisch mehr Geld für die übrige Pflege. Bei einer Kombination mit Pflegesachleistungen soll es anteilig gekürzt werden.
Fällt der Entlastungsbetrag von 131 Euro weg?
Bei Pflegegrad 1 soll der bisherige Anspruch auf bis zu 131 Euro monatlich ab 2027 entfallen. Für Pflegegrad 2 bis 5 ist stattdessen ein zweckgebundenes Sozialraumbudget für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag vorgesehen: monatlich bis zu 175 Euro, bei Pflegebedürftigen unter 25 Jahren bis zu 300 Euro.
Dieses Sozialraumbudget ist eine andere Leistung als das geplante Entlastungsbudget. Bis zu einer wirksamen gesetzlichen Änderung gelten die bisherigen Ansprüche weiter.
Was wird aus der Verhinderungspflege?
Der bisherige gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von bis zu 3.539 Euro soll ab 2027 entfallen. Eine geplante private Urlaubsvertretung soll aus dem Entlastungsbudget finanziert werden können. Einsätze zugelassener Dienste sollen nach den jeweiligen Voraussetzungen über das Sachleistungsbudget abgerechnet werden.
Für Kurzzeitpflege und bestimmte Akutleistungen ist bei Pflegegrad 2 bis 5 ein gemeinsames Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro jährlich vorgesehen. Es ist kein frei verfügbares zusätzliches Urlaubsbudget. Wer die Vertretung aus dem Monatsbudget bezahlt, hätte weniger Geld für andere Pflegeausgaben übrig.
Was wird aus kostenlosen Pflegehilfsmitteln und der Pflegebox?
Gemeint sind meist zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel. Heute übernimmt die Pflegekasse bei erfüllten Voraussetzungen bis zu 42 Euro monatlich. Das ist keine frei ausgezahlte Pauschale.
Dieser separate Anspruch soll ab 2027 entfallen. Bei Pflegegrad 2 bis 5 sollen solche Ausgaben aus dem geplanten Entlastungsbudget bezahlt werden können. Für Pflegegrad 1 ist dieses Budget nicht vorgesehen. Technische Pflegehilfsmittel wie ein Pflegebett werden durch diese Streichung nicht pauschal abgeschafft. Bis zu einer wirksamen gesetzlichen Änderung gilt der bisherige Anspruch weiter.
Wird das Entlastungsbudget anfangs nur zur Hälfte gezahlt?
Die im früheren Entwurf vorgesehene Halbierung in den ersten drei Monaten bei erstmaliger Einstufung in Pflegegrad 2 oder 3 ist im vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf nicht mehr enthalten. Davon zu unterscheiden sind anteilige Leistungen bei Kombination mit Pflegesachleistungen sowie besondere Regeln etwa während einer Kurzzeitpflege.
Verlieren Pflegebedürftige automatisch ihren bisherigen Pflegegrad?
Nein. Bestehende Einstufungen sollen nicht allein wegen höherer Punktgrenzen oder der geänderten Punkteberechnung verloren gehen. Eine Herabstufung bei tatsächlich verbesserter Selbstständigkeit bleibt möglich, wenn sie auch nach bisherigem Recht erfolgen würde. Der Schutz der Einstufung garantiert keine unveränderten Leistungen und keine spätere Höherstufung.
Sollen höhere Zuschüsse im Pflegeheim später einsetzen?
Die frühere Planung, höhere Zuschussstufen zeitlich zu verschieben, ist im vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf nicht mehr enthalten. Für Pflegegrad 2 bis 5 gilt weiterhin: 15 Prozent bis einschließlich Monat 12, 30 Prozent ab Monat 13, 50 Prozent ab Monat 25 und 75 Prozent ab Monat 37 des Leistungsbezugs.
Die Zuschüsse beziehen sich auf den pflegebedingten Eigenanteil, nicht auf die gesamte Heimrechnung. Daraus folgt keine Garantie gleichbleibender Heimkosten.
Wann sollen die Änderungen gelten?
Wesentliche Änderungen bei Leistungen, Pflegegradgrenzen und Beiträgen sind ab Januar 2027 geplant. Partnerzuschlag und Arbeitgeberbeiträge für Minijobs sollen 2028 folgen, die neue Pflegebegleitung und jährliche Leistungsanpassungen ab 2029.
Die ersten Funktionen des Pflege-Cockpits sollen spätestens bis Juli 2028, weitere bis Januar 2030 bereitstehen. Alle Termine können sich im weiteren Verfahren ändern.
Müssen Pflegebedürftige und Angehörige jetzt etwas unternehmen?
Nutzen Sie bestehende Ansprüche weiterhin und beantragen Sie notwendige Leistungen nach geltendem Recht. Allein wegen des Gesetzentwurfs müssen Sie weder auf Leistungen verzichten noch bestehende Unterstützung kündigen.
Stand: 22. Oktober 2026. Die Antworten unterscheiden geltende Ansprüche von geplanten Änderungen.
Quellen und weiterführende Informationen
Grundlage der aktualisierten Reformpläne sind der vom Kabinett beschlossene Gesetzentwurf und die dazugehörige Ministeriumsmeldung. Frühere Unterlagen sind als solche gekennzeichnet.
Aktuelle amtliche Grundlagen
- Bundesministerium für Gesundheit: Gesetzentwurf · PDF
Pflegeneuordnungsgesetz: vom Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossener GesetzentwurfMaßgebliche Entwurfsfassung für die geplanten Änderungen, Begründungen, Übergangsregeln und Finanzwirkungen. - Bundesministerium für Gesundheit: Meldung · 30.09.2026
Kabinett beschließt PflegeneuordnungsgesetzOffizielle Mitteilung zum Kabinettsbeschluss und Überblick über die vorgesehenen Maßnahmen. - Gesetze im Internet: Geltendes Recht
SGB XI: Soziale PflegeversicherungRechtsgrundlage für bestehende Ansprüche, insbesondere §§ 15, 36, 37, 40, 42a, 43c, 44 und 45b. Die veröffentlichten Gesetzestexte werden fortlaufend aktualisiert.
Frühere Entwurfsfassung und Erläuterungen
- Bundesministerium für Gesundheit: Früherer Stand · PDF
Referentenentwurf des PflegeneuordnungsgesetzesZum Vergleich mit früheren Reformplänen. Einzelne Maßnahmen und Finanzansätze wurden im späteren Gesetzentwurf geändert oder gestrichen. - Bundesministerium für Gesundheit: Erläuterung zum Referentenentwurf
Fragen und Antworten zum Referentenentwurf des PNOGDie beim Abgleich angezeigte Fassung erläutert noch den Referentenentwurf. Für die aktuellen Reformpläne ist der oben verlinkte Gesetzentwurf maßgeblich.
Hintergrunddaten zu Pflegeheimkosten
- Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek): Datenauswertung · Stichtag 01.01.2026
Eigenbeteiligung in vollstationären PflegeheimenHintergrund zu Eigenanteilen, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Die Auswertung bezieht sich auf ihren Stichtag und belegt keine Änderungen durch die Reform.
Bewertungen zum früheren Referentenentwurf
- DGB-Bezirk Niedersachsen – Bremen – Sachsen-Anhalt: Gewerkschaftliche Bewertung
Entwurf zur Pflegereform: Kürzungsprogramm läuft weiterBewertung früherer Reformpläne und ihrer möglichen sozialen Folgen. - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di): Stellungnahme zum Referentenentwurf
Massive Kritik am Referentenentwurf zur PflegereformPerspektive der Gewerkschaft auf die damaligen Planungen. - wir pflegen e. V.: Stellungnahme zum Referentenentwurf
Gemeinsame Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der PflegeversicherungGemeinsame Bewertung von wir pflegen e. V. und Pflegende Angehörige e. V. aus Sicht pflegender Angehöriger.
Zur Einordnung der Quellen
Der Kabinettsbeschluss macht die geplanten Änderungen noch nicht zu geltendem Recht. Frühere Stellungnahmen beziehen sich teilweise auf inzwischen geänderte oder entfallene Vorhaben. Sie geben die Bewertungen der jeweiligen Organisationen wieder. Für persönliche Leistungsansprüche sind das geltende Recht und die individuelle Prüfung durch die zuständige Stelle maßgeblich.
Redaktioneller Stand:







